…den Vertretenen, die Stellung als Vertreter der juristischen Person, die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen, eine Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass Abgabenforderung(en)…
…handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher oblag ihm generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der I.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung. Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen: Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist…
…Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststeht (Stoll…
…erschienen, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu bestätigen. Mit diesen Feststellungen wurde eine Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht dargelegt. Nicht der Bf. hat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nachzuweisen, sondern das Finanzamt die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben (und nicht nur Erschwernisse bei der Einbringung) festzustellen. Unbestritten ist…
…Belange der erstschuldnerischen Gesellschaft verantwortlicher Vertreter sind unstrittig. 2.3. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, BAO4, …
…objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Dem Vorbringen des Bw., dass eine bereits bestehende Uneinbringlichkeit…
…die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2…
…den Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensübung war festzustellen, dass die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der KG nicht vorliegt, da nach den Ermittlungen des Finanzamtes die KG selbst über eine unbelastete Eigentumswohnung verfügt, an der bereits ein Pfandrecht in…
…Bw. seine Geschäftsführungsbefugnisse zum Stichtag 31. März 2001 zurückgelegt habe. Die Geltendmachung der Haftung setze die objektive Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden bei der GmbH voraus. Diese sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien oder voraussichtlich erfolglos verlaufen wären. Dem…
…Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststeht (Stoll…
…Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststeht (Stoll…
…Verspätungszuschläge. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Auf den Vorhalt der Einbringungsstelle des Finanzamtes St. Pölten antwortete der nunmehrige Geschäftsführer…
…maßgebliche Geschäftsanschrift verfüge. Der Bf war vom 3. Oktober 2016 bis 20. Oktober 2017 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M GmbH eingetragen. 3. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des Bf wurde nicht hinreichend festgestellt. III. Beweiswürdigung, Rechtslage und Erwägungen 1. Gemäß …
…den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Die Haftung gemäß § 9 BAO sei eine Ausfallshaftung und setze die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit liege vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien oder voraussichtlich erfolglos wären. Die Haftung…
…ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest…
…1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH…
…24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218…
…Ausfallshaftung (z.B. VwGH 29.05.2001, 99/14/0277) wobei die Voraussetzung die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden ist, Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Tatsächlich wurden seitens der Abgabensicherung diesbezüglich keine Maßnahmen durchgeführt, es wurde vielmehr…
…eines Abgabepflichtigen zur Haftung im Sinne des § 9 BAO ist - wie bereits festgehalten - die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung. Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos…
…die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden…