Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1464-W/07
keine Haftung bei unerwiesener Uneinbringlichkeit, ohne Haftung keine Sicherstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1464-W/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt,
1090 Wien, Rögergasse 12/9, vom 13. April 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. März 2007
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
sowie Sicherstellung gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. März 2007 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemalige
Geschäftsführerin der S-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 201.859,06, nämlich
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Fällig
am
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Umsatzsteuer
2002
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€
41.534,34
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17.
02. 2003
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Umsatzsteuer
2003
|
€
19.593,93
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16.
02. 2004
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Kapitalertragsteuer
01-12/2002
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€
33.227,29
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Binnen
einer Woche nach Zufließen
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Kapitalertragsteuer
01-12/2003
|
€
26.349,26
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Binnen
einer Woche nach Zufließen
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Kapitalertragsteuer
01-12/2004
|
€
39.555,88
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Binnen
einer Woche nach Zufließen
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Körperschaftsteuer
2003
|
€
22.438,49
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10.
04. 2007
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Anspruchszinsen
2003
|
€
2.037,73
|
10.
04. 2007
|
Körperschaftsteuer
2004
|
€
16.211,82
|
10.
04. 2007
|
Anspruchszinsen
2004
|
€
910,12
|
10.
04. 2007
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können. Auf Grund der Erkenntnisse der Betriebsprüfung wären die
Abgaben bei der Primärschuldnerin voraussichtlich als uneinbringlich
anzusehen, da das Vermögen der Gesellschaft als geringfügig zu
beurteilen wäre.
Die Nachforderungen würden
aus nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen auf
Grund von Scheinrechnungen resultieren. Außerdem wäre eine
Forderungsabschreibung im Jahr 2001 aus einem Russlandgeschäft (aus dem
Jahr 1998) in der Höhe von ATS 2.185.844,00 nicht anerkannt worden.
Weiters wäre die Bw. ihrer Verpflichtung zum Nachweis der Herkunft des am
1. Juli 2002 in die Kassa eingelegten Geldbetrages in der Höhe von
€ 200.000,00 nicht nachgekommen.
Mit Sicherstellungsauftrag
ebenfalls vom 22. März 2007 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen
an den bereits im Haftungsbescheid genannten Abgaben im Betrag von insgesamt
€ 201.859,06 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Bw. an, da sich der begründete Verdacht der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben aus folgenden
Gründen ergebe:
Die Nachforderungen würden
aus nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen auf
Grund von Scheinrechnungen resultieren. Außerdem wäre eine
Forderungsabschreibung im Jahr 2001 aus einem Russlandgeschäft (aus dem
Jahr 1998) in der Höhe von ATS 2.185.844,00 nicht anerkannt worden.
Weiters wäre die Bw. ihrer Verpflichtung zum Nachweis der Herkunft des am
1. Juli 2002 in die Kassa eingelegten Geldbetrages in der Höhe von
€ 200.000,00 nicht nachgekommen. Darüber hinaus bestehe der
dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung.
Auf Grund der Aktenlage
müsse geschlossen werden, dass nur bei raschen Zugriff der Behörde die
Abgabeneinbringung gesichert erscheine.
In der gegen beide Bescheide am
13. April 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass die
Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für das gesamte Jahr 2002 im
Haftungsbescheid enthalten wäre, obwohl die Bw. wie aus dem Firmenbuch
ersichtlich erst ab 22. August 2002 Geschäftsführerin der
Gesellschaft gewesen wäre. Es werde daher beantragt, die Inanspruchnahme
zur Haftung und Sicherstellung um die im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis
22. August 2002 fällig gewordenen Abgaben herabzusetzen.
Mit Schreiben vom
23. April 2007 ergänzte die Bw. ihr Berufungsvorbringen und wandte
ein, dass die Haftung nach § 9 BAO eine reine Ausfallshaftung
wäre. Das bedeute, dass die Vertreterhaftung nur subsidiär, sohin erst
dann geltend gemacht werden könne, wenn der Ausfall beim Erstschuldner
eindeutig feststehe, was noch nicht einmal bei bereits vorliegender
Konkurseröffnung gegeben wäre. Die lapidare und unbegründete
Konstatierung eines als geringfügig zu beurteilenden Vermögens der
Primärschuldnerin könne in ihrer Unbestimmtheit die erforderliche
Feststellung eines beim Erstschuldner eindeutig feststehenden Abgabenausfalles
nicht ersetzen.
Darüber hinaus setze die
Haftungsinanspruchnahme nach § 224 BAO einen Kausalzusammenhang
zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus, wonach die
Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit geführt haben müsse.
Wäre jedoch eine Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung
uneinbringlich geworden, so bestehe - auch bei Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung - keine Haftung. Nach der Judikatur des VwGH spreche zwar die
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben, doch
gelte dies nur in dem Fall, dass der Abgabenrückstand vor Eintritt einer
schuldhaften Pflichtverletzung noch einbringlich gewesen wäre.
Dem angefochtenen
Haftungsbescheid wäre nur zu entnehmen, dass die Umsatzsteuer 2001-2003
nicht entrichtet worden wäre. Er enthalte weder eine Feststellung zur Frage
der Einbringlichkeit oder Uneinbringlichkeit der Abgabenrückstände der
Gesellschaft noch eine solche über den Zeitpunkt des Eintrittes einer
allfälligen Uneinbringlichkeit noch eine Feststellung konkreter, der Bw.
zuzurechnender schuldhafter Pflichtverletzungen und ihrer
Begehungszeitpunkte.
Da der angefochtene
Haftungsbescheid rechtswidrig wäre, wäre es der darauf gegründete
Sicherstellungsauftrag ebenfalls. Zur tatbestandsmäßigen
Voraussetzung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der
Einbringung der Abgaben führe die Behörde lediglich aus, dass auf
Grund der Aktenlage geschlossen werden müsse, dass nur bei raschen Zugriff
der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheine. Inwieferne sich
daraus eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der
Abgabenschuld ergebe, wäre nicht nachvollziehbar. Der angefochtene
Sicherstellungsauftrag wäre daher in Wahrheit unbegründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Haftung
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
In der Begründung des
angefochtenen Haftungsbescheides führte das Finanzamt dazu aus, dass auf
Grund der Erkenntnisse der Betriebsprüfung die Nachforderungen beim
Primärschuldner voraussichtlich als uneinbringlich anzusehen wären, da
das Vermögen der Gesellschaft als geringfügig zu beurteilen
wäre.
Aus dem Vorbringen des
Finanzamtes im Vorlagebericht vom 21. Mai 2007, wonach lediglich 42 Kaffee-
bzw. Getränkeautomaten im Wert von rund € 22.000,00 vorhanden
wären, lässt sich nur schließen, dass die Einbringung der
Nachforderungen voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
Jedoch wird dadurch keine konkrete Aussage über die Höhe des
wahrscheinlichen Abgabenausfalls getroffen, zumal laufend Zahlungen auf dem
Abgabenkonto zu verzeichnen sind, da insbesondere regelmäßig
€ 5.000,00 monatlich entrichtet werden. Da darüber hinaus auf
Grund der Aktenlage auch der Geschäftsbetrieb nach wie vor aufrecht ist,
kann von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit keine Rede sein.
Auf Grund des Nichtvorliegens
der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige für die
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH nicht zu Recht.
ad
Sicherstellung
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen (§ 4 Abs. 1 BAO), selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Personen,
die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden
gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO durch Geltendmachung dieser
Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu
Gesamtschuldnern.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht.
Die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages setzt gemäß
§ 232
Abs. 1 BAO voraus, dass die Abgabenschuld gemäß
§ 4 BAO bereits entstanden ist. Beim potenziell Haftenden
entsteht jedoch die für ihn aktuelle Abgabenschuld als Gesamtschuld
gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO erst mit der
bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung.
Im Berufungsverfahren gegen
einen Sicherstellungsauftrag ist als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgebend
ist, zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren, somit nicht,
ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen. Nach Erlassung des
Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände sind im Rahmen der
Rechtsmittelentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Da jedoch mit gleicher
Berufungsentscheidung der für die Entstehung der Gesamtschuld nach
§ 7 Abs. 1 BAO konstitutive Haftungsbescheid vom
22. März 2007, mit dem die Bw. zur Haftung jener Abgaben herangezogen
wurde, für die die gegenständliche Sicherstellung angeordnet worden
war, aufgehoben wurde, der somit ex tunc, daher rückwirkend zum Zeitpunkt
seiner Erlassung aus dem Rechtsbestand schied, war daher die Voraussetzung der
Entstehung des Abgabenanspruches gemäß
§ 232
Abs. 1 BAO für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als
von vorn herein nicht gegeben anzusehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1464-W/07
- Stammnummer
- 30438
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF