Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0549-L/03
Keine Haftungsinanspruchnahme wenn Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner noch nicht feststeht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-L/03vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz betreffend Haftung gemäß
§§ 9, 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Haftungsbescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20.2.2003 nahm das Finanzamt den Bw.
gemäß
§§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten des Fußballvereines L im Ausmaß von
€ 232.594,74 in Anspruch:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
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Lohnsteuer
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12/2001
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15.01.2002
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10.496,99
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Lohnsteuer
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02/2002
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15.03.2002
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13.012,34
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Lohnsteuer
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03/2002
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15.04.2002
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20.360,07
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Lohnsteuer
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04/2002
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15.05.2002
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26.097,45
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Lohnsteuer
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05/2002
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17.06.2002
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35.664,98
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Lohnsteuer
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06/2002
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15.07.2002
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2.944,38
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Lohnsteuer
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08/2002
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16.09.2002
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25.903,32
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Lohnsteuer
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11/2002
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16.12.2002
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7.918,31
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Lohnsteuer
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12/2002
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15.01.2003
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90.196,90
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Summe
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232.594,74
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für
Lohnsteuer hingewiesen. Die Abgaben wären beim primärschuldnerischen
Verein uneinbringlich, weil kein entsprechendes verwertbares Vermögen
vorhanden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.3.2003
Berufung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bestritten, dass die im
Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten zur Gänze den
primärschuldnerischen Verein betreffen würden und eine
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO vorliege. Laut einer Vereinbarung
vom 24.10.2000 hätten PR und HO erklärt, allein für die Agenden
des Profispielbetriebes zuständig zu sein, die diesbezüglichen
Aktivitäten welcher Art immer allein zu vertreten, und für
allfällige Forderungen welcher Art immer aus Vorgängen, die aufgrund
dieser internen Kompetenzaufteilung getätigt würden, den Verein
solidarisch vollkommen schad- und klaglos zu halten, weshalb der Verein gegen
die genannten Herren eine Forderung zumindest in der Höhe der geltend
gemachten Abgabenforderungen habe. Diese Forderungen stünden zur
Pfändung zur Verfügung. Überdies sei eine interne Aufteilung der
Agenden vorgenommen worden, wonach der Bw. für den Profispielbetrieb, der
von der L-GmbH abgewickelt werde, in keiner Weise zuständig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.
Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden
Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter
solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner
nicht eindeutig feststeht (Stoll, BAO, 132).
Vom Finanzamt wurden gegenüber dem
primärschuldnerischen Verein mehrere Einbringungsversuche unternommen. So
wurden etwa die Forderungen auf Aufwandsentschädigung gegen mehrere Spieler
ebenso gepfändet wie der Anspruch des Vereins auf Sportförderung. Auch
eine Pfändung eines allfälligen Guthabens am Bankkonto des Vereines
wurde versucht. Diese Einbringungsversuche sind erfolglos verlaufen, was an sich
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner sprechen
würde.
Daneben wurden vom Finanzamt aber auch mehrere
Zahlungsvereinbarungen mit dem Verein abgeschlossen, die zu beträchtlichen
Zahlungseingängen führten. So wurde insbesondere am 4.4.2003
vereinbart, dass zur Abdeckung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden und die
haftungsgegenständlichen Abgaben umfassenden Rückstandes in Höhe
von € 312.768,33 monatliche Raten von € 20.000,- geleistet werden.
Aufgrund dieser Vereinbarung wurde vom Verein der Abgabenrückstand bis Ende
März 2004 auf € 98.281,70 reduziert. In diesem Rückstand ist von
den gesamten haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr die Lohnsteuer
12/2002 enthalten. Hinsichtlich des Restrückstandes von
€ 98.281,70 wurde mit dem Verein am 7.4.2004 eine weitere
Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach dieser Rückstand in monatlichen
Raten von € 10.000,- abzudecken ist.
Insgesamt gesehen wurde ein Großteil der
haftungsgegenständlichen Abgaben vom Primärschuldner entrichtet. Aus
diesem Grund erfolgte jedenfalls hinsichtlich dieser vom Verein entrichteten
Abgaben die Haftungsinanspruchnahme nicht zu Recht, da insofern keine
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO vorlag. Aber auch hinsichtlich des
verbliebenen Restrückstandes steht im Hinblick auf die bisher geleisteten
Zahlungen sowie die Zahlungsvereinbarung vom 7.4.2004 die Uneinbringlichkeit
beim Erstschuldner - unabhängig von den Erfolgsaussichten der vom Bw.
aufgezeigten Einbringungsmöglichkeit (Pfändung von Forderungen des
Vereins gegen PR und HO) - nicht eindeutig fest. Damit sind aber auch
hinsichtlich dieses Restrückstandes die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 9 BAO für eine Haftungsinanspruchnahme nicht
erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Bemerkt wird jedoch noch, dass bei Nichteinhaltung der
zuletzt erwähnten Zahlungsvereinbarung und Eintritt der tatsächlichen
Uneinbringlichkeit der noch offenen restlichen Abgabenforderungen beim
primärschuldnerischen Verein einer neuerlichen Heranziehung des Bw. zur
Haftung für diesen verbleibenden Restbetrag der Grundsatz "ne bis in
idem" nicht entgegenstünde, da bei einer wesentlichen Änderung
des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (hier: Eintritt der im Erstverfahren
nicht gegebenen Uneinbringlichkeit) keine res iudicata vorliegt.
Linz,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-L/03
- Stammnummer
- 9820
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF