Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0109-S/06
Haftung des Vertreters auch wenn das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-S/06vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich.
Dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht somit der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht entgegen. In einem so gelagerten Fall bedarf es allerdings konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen.
Bei Erlassung eines Haftungsbescheides sind die Verrechnungsvorschriften der BAO zu beachten. Die voraussichtliche Zahlung der Konkursquote darf nicht durch die gegen den Haftungsverpflichteten geltend gemachten Haftungsbeträge gedeckt sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, vertreten durch M, vom
6. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch B, vom
6. Juni 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO nach der am 5. April 2006 in 5,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit
21. Dezember 2004 ein Insolvenzverfahren (Konkurs) eröffnet. Mit
Haftungsbescheid vom 6. Juni 2005 wurde der Berufungswerber als
ehemaliger Geschäftsführer der E-GmbH gemäß
§ 9
iVm § 80 der Bundesabgabenordnung (BAO) als Haftungsverpflichteter
wegen Nichtentrichtung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages sowie des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2002 bis Oktober 2004
wie folgt in Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Fälligkeitszeitpunkt
|
Lohnsteuer
|
2002
|
6.986,56
|
15. 01. 2003
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
2.411,50
|
15. 01. 2003
|
Zuschlag zum DB
|
2002
|
252,22
|
15. 01. 2003
|
Lohnsteuer
|
2003
|
6.020,84
|
15. 01. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
1.349,39
|
15. 01. 2004
|
Zuschlag zum DB
|
2003
|
134,95
|
15. 01. 2004
|
Lohnsteuer
|
1 bis 10/2004
|
24.438,70
|
15. 11. 2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
1 bis 10/2004
|
7.208,16
|
15. 11. 2004
|
Zuschlag zum DB
|
1 bis 10/2004
|
688,69
|
15. 11. 2004
|
GESAMT
|
|
49.491,01
|
In der Begründung führte die Abgabenbehörde
erster Instanz unter anderem aus, dass durch das Insolvenzverfahren sowie der
hohen Abgabenverbindlichkeiten (€ 429.381,60) eine Einbringung bei der
Gemeinschuldnerin nicht mehr möglich sei. Nach der Bestimmung des
§ 9 BAO hafte der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden könnten. Als (ehemaliger) Geschäftsführer der
Kapitalgesellschaft wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen
dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus den Mitteln der
Gesellschaft zu entrichten gewesen wären. Aus
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 ergäbe sich, dass jede
vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallenden
Lohnabgaben ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen des Geschäftsführers mit den Rechtsfolgen des
§ 9 Abs. 1 BAO darstelle (VwGH 22. 04. 1992, 91/14/0252
ua.). Da der Berufungswerber diesen Verpflichtungen in schuldhafter Weise nicht
nachgekommen sei, werde gegen ihn die Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO geltend gemacht.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes gelte, dass der
Geschäftsführer bezüglich der abgabenrechtlichen Verpflichtung
keine geringere Sorgfalt anwenden dürfe, als bei der Wahrung sonstiger
Obliegenheiten. So seien auch im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der
Kapitalgesellschaft Abgabenschulden im gleichen Verhältnis zu zahlen wie
andere Schulden. Wenn auch der Geschäftsführer nur bei Verschulden
hafte, so sei er doch dafür beweispflichtig das ihn ein solches nicht
treffe. In diesem Sinne hafte der Geschäftsführer für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Geldmittel zur Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft nicht ausgereicht hätten. Es sei
denn er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Schulden verwendet worden seien. Zu diesem Zwecke werde eine Aufstellung der
Zahlungen beigelegt, die auch bereits der Bauarbeiter- und
Urlaubsabfindungskasse vorgelegt worden sei. Die Liquiditätsaufstellung
stelle die gleichmäßige Bezahlung der Schulden dar. Da der
Verwaltungsgerichtshof betone, dass es grundsätzlich im Rahmen der
Ermessensübung und der zu berücksichtigenden Billigkeit entspreche,
dass sich die Behörden an die Konkursquote halten würden und nicht den
Geschäftsführer in Anspruch nehmen, werde gebeten in diesem Sinne
vorzugehen und dem Berufungsbegehren statt zu geben.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Berufungswerbers als Haftender wegen seiner Stellung als Vertreter sowie durch
die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung auf Grund seiner Pflichtverletzung
als Vertreter, seines Verschuldens an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderungen erfüllt seien.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei mit
21. 12. 2004 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin sei
dadurch gegeben, dass die Konkursforderungen mangels ausreichenden
Vermögens nicht befriedigt werden konnten und der Betrieb in der
Zwischenzeit geschlossen worden sei. Eine Entschuldung der Kapitalgesellschaft
durch einen Zwangsausgleich erscheine daher nicht möglich. Zu den mit
Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten für den Zeitraum
2002 bis Oktober 2004 sei auszuführen, dass den Geschäftsführer
die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten treffe,
insbesondere auch die Pflicht zur Zahlung der Abgabenzahlung. Der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen sei, ob den Geschäftsführer diese Pflicht
treffe, bestimme sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen sei. Bei Selbstbemessungsabgaben sei
maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen sei (VwGH 18. 12. 1997, 96/15/0269). Werde
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so sei nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Es falle
nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als
Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahle, aber die darauf entfallende
Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichte (VwGH 19. 02. 2002,
98/14/0189). Im Prüfungszeitraum seien noch ausreichend Mittel (ableitbar
auf Grund der erfolgten Lohnzahlungen) zur Entrichtung der Lohnabgaben vorhanden
gewesen, sodass die Pflicht zur Zahlung der Abgaben verletzt worden
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg)
vor. Der Berufungswerber wurde unter Zusendung der Berufungsvorlage und den
nachfolgenden Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz von der
Vorlage verständigt.
"Das Finanzamt
S beantragt die Abweisung der
Berufung.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzungen für eine
Haftung nach § 9 BAO eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit. Sämtliche Voraussetzungen liegen hier vor.
Laut Firmenbuchauszug des
LG ist Herr
DI seit 28.8.2000 selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma
EB-GmbH (Bl 2 EB-Akt). Am 20.01.2005
hat bei der Firma E-GmbH eine
Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden, bei der für den Zeitraum
2002, 2003 und 1-10/2004 Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung
und den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen in Höhe von
€ 35.201,46 sowie Fehlberechnungen in Höhe von
€ 14.289,55 festgestellt wurden. Laut Herrn
DE waren die Löhne und
Gehälter bis Ende Oktober 2004 ausbezahlt worden (Bl 4 ff
EB-Akt). Die Einbringung dieser Abgabenforderung bei der Firma
E-GmbH ist voraussichtlich nicht
möglich, weil mit Beschluss des Lg
vom 21.12.2004 (2) der Konkurs
über das Vermögen der Firma
E-GmbH eröffnet und am 5.1.2005
die Schließung des Unternehmens angeordnet worden war (Bl 3 EB-Akt). Die
Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass es der Berufungswerber als Vertreter
der juristischen Person unterlassen hatte dafür zu sorgen, dass die Abgaben
aus den Mitteln, die er verwaltet hat, entrichtet werden
(§ 80 BAO). Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus der
Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1988 die
Verpflichtung zur gänzlichen Entrichtung, ungeachtet des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger (zB VwGH 29.1.2004,
2000/15/0168). Betreffend die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben
(Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag) wäre
der Berufungswerber verpflichtet gewesen, die vorhandenen Mittel zur Begleichung
aller Verbindlichkeiten anteilig zu verwenden (z.B. VwGH 22.1.2004,
2000/14/0015).
Der Zeitpunkt, für
den zu beurteilen ist ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung
der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (z.B. VwGH
17.12.2003, 2000/13/0220). Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war,
widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war.
Für ein Verschulden an der Pflichtverletzung genügt bereits leichte
Fahrlässigkeit. Dem Vertreter fällt es ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die
darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet (z.B. VwGH
19.2.2002, 98/14/0189). Reichen die Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen,
dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls er für die nicht
entrichteten Abgaben (Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag) der Gesellschaft haftet. Das Erfordernis zur Errechnung
einer entsprechenden Quote lastet auf dem Vertreter, nicht auf der Behörde
(z.B. VwGH 22. März 2000, 97/13/0080). Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (z.B. VwGH 22.1.2004, 2000/14/0015).
Der Berufungswerber hat
seiner Berufung eine Aufstellung der Zahlungen für den Zeitraum Oktober und
November 2004 sowie eine OP-Liste per 31.01.2005 beigelegt, die die
gleichmäßige Bezahlung der Schulden darstellen sollten. Es wurde
jedoch weder für den Zeitraum Jänner 2002 bis September 2004 eine
Aufstellung vorgelegt noch geht aus der vorgelegten Aufstellung hervor, welche
liquiden Geldmittel dem Berufungswerber zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden sind. Der Berufungswerber hat demnach nicht dargetan,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Die Pflichtverletzung ist
für die Uneinbringlichkeit kausal, weil es bei pflichtgemäßem
Handeln des Geschäftsführers zu keinem Abgabenausfall gekommen
wäre. Der Zweck der Haftungsnormen besteht in einer Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden für den Fall, dass die Erfüllung
derselben beim Erstschuldner entweder bereits vereitelt oder doch wesentlich
gefährdet erscheint. Im Rahmen von
Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist die Einbringlichkeit der in
Frage stehenden Abgaben beim Erstschuldner zu prüfen (VwGH 23.1.1989,
87/15/0136). Die Abgabenbehörde übt bei Heranziehung einer Person zur
Haftung ihr Ermessen erkennbar im Sinne des Gesetzes, wenn die Abgaben vom
Hauptschuldner ohne Gefährdung oder ohne Schwierigkeiten nicht rasch
hätten eingebracht werden können (VwGH 16.2.1988, 87/14/0059). Der
Behörde unterläuft bei Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen auch
kein Ermessensfehler, wenn die Einhebung der haftungsgegenständlichen
Abgaben beim Erstschuldner gefährdet, wenn nicht unmöglich ist (VwGH
10.2.1989, 86/17/0114)."
Der Referent des UFS, Salzburg lud die Parteien zur
mündlichen Berufungsverhandlung, die am 5. April 2006 in den
Amtsräumen des Finanzamtes S in 5. stattfand. Die Niederschrift über
den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Referenten
diktiert und ein Protokoll angefertigt. Den Parteien wurde auf Verlangen eine
Ausfertigung des Protokolls über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung ausgefolgt. Nach Vortrag des Sachverhaltes wurde das
Prüfungsorgan des Finanzamtes, welches die Lohnsteuerprüfung
vorgenommen hatte und dessen Feststellungen (Abfuhrdifferenzen und
Fehlberechnungen) zur Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben
geführt hatte, vom Referenten des UFS, Salzburg als Zeuge
befragt.
Auf die Frage, was unter einer Abfuhrdifferenz zu verstehen
ist, führte der Zeuge aus, dass darunter Differenzen verstanden werden, die
entstehen, weil der Abgabepflichtige (Selbstbemessung) - Abgaben gegenüber
der Abgabenbehörde nicht meldet, diese aber auf den Konten in der
Buchhaltung gebucht wurden. Auf weiteres Befragen, welche Ursachen die hohe
Differenz des Jahres 2004 (€ 20.023,15 ) gegenüber der Differenz
des Jahres 2002 (€ 6.130,35) gehabt hat, gab der Prüfer an, dass
am Lohnkonto die entsprechenden Beträge gebucht wurden, aber eine Abfuhr an
die Abgabenbehörde nicht erfolgte. Die Fehlberechnungen sind auf die
Nachversteuerung der steuerfrei an die Dienstnehmer ausbezahlten
Höhenzulage der Jahre 2003 und 2004 zurück zu führen, welche nach
Rechtsansicht des Finanzamtes aber steuerpflichtig auszuzahlen gewesen
wäre. Abschließend wurde der Zeuge befragt, ob seine Feststellung,
dass die Löhne und Gehälter für Oktober 2004 ausbezahlt worden
sind, richtig ist, führte er aus, dass auf Grund der ihm vorgelegten
Unterlagen, die Gehälter für Oktober 2004 zur Gänze ausbezahlt
wurden. Von den Parteien wurden weder Fragen an den Zeugen gestellt noch eine
Stellungnahme zu dessen Ausführungen abgegeben.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass -
ableitbar aus den erfolgten Lohnzahlungen - im Prüfungszeitraum noch
ausreichend Mittel zur Entrichtung der Lohnabgaben vorhanden gewesen sind,
sodass die Pflicht zur Zahlung der Abgaben verletzt worden ist. Zur
Ermessensübung der Abgabenbehörde erster Instanz für die
Inanspruchnahme des Berufungswerbers befragt, verwies der Vertreter des
Finanzamtes auf seine Ausführungen im letzten Absatz des Vorlageberichts
vom 08. 02. 2006.
Der Berufungswerber bzw. seine Lebensgefährtin
führten aus, dass am Beginn der betrieblichen Tätigkeit des
Berufungswerbers das Bauunternehmen des Vaters "übernommen" und
vorerst unverändert weiter geführt wurde. Im Prüfungszeitraum
wurden insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 große Bauvorhaben
abgewickelt, bei denen hohe Pönalzahlungen im Falle der Nichterfüllung
der mit den Auftraggebern vereinbarten Terminen zu zahlen gewesen wären. Es
wurden daher bei Einlangen von Geldbeträgen - meist aus Teilzahlungen
der Auftraggeber - vorrangig die Forderungen der Dienstnehmer sowie jene der
Lieferanten befriedigt ("Loch auf Loch zu Politik"). Es ist zwar der
Wille vorhanden gewesen die Abgaben zu bezahlen aber es reichten aufgrund der
"bevorzugten Befriedigung der Forderungen der Dienstnehmer" die
restlichen Geldbeträge nicht aus um die Abgaben zur Gänze leisten zu
können. Im Jahr 2004 wurden auf Grund der finanziellen Lage insgesamt drei
Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen an die Abgabenbehörde
gerichtet und auch bewilligt, es konnten aber nur zwei ordnungsgemäß
erfüllt werden.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt auf Grund der Sach- und
Rechtslage das Begehren auf Abweisung der Berufung aufrecht.
Der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin
ersuchten abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO).
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Haftung eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren ein
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GesmbH) -
sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
objektive Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten,
dass
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen bestehen,
sowie
der Berufungswerber im
(haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als geschäftsführender
Gesellschafter zum Kreis der Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO
zählt und daher für die Abgaben der E-GmbH herangezogen werden
kann.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und
setzt die objektive Uneinbringlichkeit
der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus.
Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos
waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zur
BAO2, Tz 5f zu §
9 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Aus
der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 26. Juni 1996, Zl. 95/16/0077), diese ist
aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens
feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden
Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten
der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (Ritz, aaO, Tz 6 zu
§ 9). Wenn sich auch entsprechend den Ausführungen im vorhin zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus der Konkurseröffnung noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit ergibt, stellt die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners jedoch schon
wegen der für die Konkurseröffnung geforderten
Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (§§ 66f KO) ein
starkes Indiz für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung in einem
hohen Ausmaß dar. Dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
steht somit der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht entgegen. In einem so
gelagerten Fall bedarf es allerdings konkreter Feststellungen der
Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen
juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der
Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (VwGH vom
31. 03. 2004, 2003/13/0153, und vom 26. 05. 2004,
99/14/0218).
Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung betrug die
Höhe der unbesichert aushaftenden Forderungen der Abgabenbehörde
gegenüber der Gemeinschuldnerin € 438.733,81, wie dem
vorliegenden Rückstandsausweis der Abgabenbehörde erster Instanz zu
entnehmen ist. Nach einer vom zuständigen Organ des Finanzamtes eingeholten
Auskunft beim Masseverwalter ist der Abschluss eines Zwangsausgleiches
ausgeschlossen. Es wird wahrscheinlich eine Ausschüttung von 5%
(Konkursquote) aus dem Massevermögen an die Gläubiger erfolgen. Die
Abgabenbehörde wird daher voraussichtlich ca. € 22.000,00 ihrer
im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten Forderungen (insgesamt wurden
€ 469.694,77 angemeldet) erhalten, wenn die Konkursquote
tatsächlich 5% betragen sollte. Es ist somit im hohen Maße
wahrscheinlich, dass 95% der unberichtigt aushaftenden Abgabenforderungen, das
sind ca. € 417.000,00 nicht befriedigt werden. Da der
Abgabenbehörde auch keine verwertbare Sicherheiten zur Verfügung
stehen und somit 95% ihrer Forderungen - wenn nicht mehr - nicht befriedigt
werden, ist nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg in diesem konkreten
Verfahren die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftender auch
noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt. Gerechtfertigt
deshalb, weil durch die Konkurseröffnung und der Auskunft des
Masseverwalters über die Höhe der Konkursquote starke Indizien
für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung in einem Ausmaß von
95% gegeben sind. Der Inanspruchnahme des Berufungswerbers als Haftender
für die haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten steht auch
nicht die Zahlung aus der Konkursquote entgegen. Die voraussichtliche Zahlung
von ca. € 22.000,00 ist auf Grund der Verrechnungsvorschriften des
§ 214 Abs. 1 BAO mit dem ältesten Rückstand zu
verrechnen und deckt nicht - auch
nicht anteilig - die gegen den Berufungswerber geltend gemachten
Haftungsbeträge, wie dem im Akt des UFS, Salzburg aufliegenden
Rückstandsausweis (April 2006) des Finanzamtes S zu entnehmen
ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den
auferlegten Pflichten nicht entsprochen
hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Der Vertreter
(Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der
vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218,
mwN). Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung des
Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin
allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin
überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur Verfügung gestanden
wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der Verteilung der zur
Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich behandelt worden
wären (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Der Primärschuldnerin sind Mittel zur Begleichung
ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden, aber es wurden nicht alle
Gläubiger gleich behandelt, wie der Berufungswerber und seine
Lebensgefährtin in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt
haben. Von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen
Verbindlichkeiten kann bei Begleichung sämtlicher Forderungen der
Dienstnehmer sowie andrängender Gläubiger (hauptsächlich
Lieferanten, "Loch auf Loch zu Politik") keine Rede sein (siehe VwGH vom
28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Oktober
1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter
(Geschäftsführer) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (siehe
VwGH vom 29. Jänner 1993, 92/17/0042).
Im Verfahren vor den Abgabenbehörden ist der
Berufungswerber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen darzulegen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der
Kapitalgesellschaft vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der
Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (vgl.
VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Nach seinen Ausführungen in der
mündlichen Berufungsverhandlung wurden die vorhandenen Mittel vorrangig
dazu verwendet andere Forderungen (Lohn- bzw. Gläubigerforderungen) zu
befriedigen. Die vorgelegte "OP-Liste", die die gleichmäßige
Bezahlung der Schulden darstellen soll, ist jedenfalls keine Grundlage
dafür dass eine gleichmäßige Begleichung aller Schuldner
erfolgte, wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Anlage zum
Vorlageantrag bereits ausgeführt hat. Damit hat der Berufungswerber aber
keine nachvollziehbare Darstellung einer schlechthin und permanent gegebenen
Zahlungsunfähigkeit der E-GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum
beigebracht, sodass die Abgabenbehörden auch nicht verhalten waren,
allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise vom Berufungswerber
abzufordern, da auf eine Ungleichbehandlung der Gläubiger geschlossen
werden konnte, die durch die Aussage des Berufungswerbers in der mündlichen
Berufungsverhandlung ihre Bestätigung fand. Mit seinen Vorbringen im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung gesteht der Berufungswerber selbst ein,
dass einerseits der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen
Zeitraum (2002 bis November 2004) liquide Mittel zur Verfügung gestanden
sind und andererseits bei der Verfügung über diese die offenen
Abgabenforderungen benachteiligt wurden auch wenn zwei mit der
Abgabenbehörde vereinbarte Ratenzahlungen ordnungsgemäß
erfüllt wurden.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine
schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter. Zu den Pflichten des Vertreters einer Kapitalgesellschaft
(Geschäftsführer) gehört es, für die Entrichtung der Abgaben
Sorge zu tragen (vgl. § 80 Abs. 1 BAO). Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom
23. April 1998, Zl. 95/15/0145) ist es Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht
entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die
Uneinbringlichkeit war (siehe für
viele das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN).
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter
das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen,
dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter (Geschäftsführer) dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Bei der Verletzung von
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der Verletzung
sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner
näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Annahme der
Abgabenbehörde erster Instanz, dass die an die Gesellschaft gerichteten
Forderungen nicht anteilsmäßig beglichen wurden, sondern eine
ungleichmäßige Befriedung der Forderungen erfolgte, durch die Angaben
des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt.
Es wurden primär die Lohnforderungen der Arbeitnehmer sowie die Forderungen
der andrängenden Gläubiger (meistens Lieferanten) vorrangig
befriedigt. Der Referent des UFS, Salzburg ist daher zur Ansicht gelangt, dass
der Berufungswerber durch die Missachtung des Grundsatzes alle Gläubiger
gleich zu behandeln (Gleichbehandlungsgrundsatz) und der dadurch bedingten
Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner Abgabenzahlungspflicht
schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese
schuldhafte Pflichtverletzung war auch
ursächlich für die
Uneinbringlichkeit der Abgaben, sodass der Berufungswerber daher zu Recht
für diese Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen ist
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das
Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter Hinweis auf das
Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfasst auch das
Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen
Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten
zum Teil nur eine "standardisierte" Begründung für die
Ermessensübung auf die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
vom Vertreter des Finanzamtes verwiesen wurde.
Nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg wäre
aber im gegenständlichen Verfahren eine nähere Begründung der
Ermessensentscheidung betreffend der Inanspruchnahme des Berufungswerbers
erforderlich gewesen. Der Berufungswerber wurde im gegenständlichen
Verfahren sowie in einem weiteren Verfahren
ausschließlich für selbst zu
berechnende Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag), zur Haftung herangezogen. Diese Nachforderungen sind auf
Grund von Festsetzungen nach durchgeführten Lohnsteuerprüfungen
entstanden. Die Feststellungen des Prüfers beruhten in diesem Verfahren im
Wesentlichen auf Abfuhrdifferenzen in Höhe von € 26.114,24 das
sind 52,77% des Gesamtbetrages der geltend gemachten Haftungsbeträge, die
auf die Nichtabfuhr von selbst zu berechnenden Abgaben, die anlässlich der
Auszahlungen von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmern von diesen einbehaltenen
wurden, zurück zu führen ist. Die einbehaltenen Abgaben wurden in der
Buchhaltung richtig erfasst aber weder abgeführt noch der
Abgabenbehörde gemeldet. Dieser im Verfahren festgestellten Tatsache der
Nichtabfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer (Selbstbemessungsabgabe), kommt nach
Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg für die Haftungsinanspruchnahme
des Berufungswerbers besondere Bedeutung zu.
Die Ermessenentscheidung den Berufungswerber für
Abgabenverbindlichkeiten der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaft haftbar zu
machen liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde, die
diese unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen hat. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom
17. 05. 2004, 2003/17/0132) ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien"
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Verbindet
man Sohin, wie dies der herrschenden Auffassung zufolge geboten ist, mit dem
Begriff "Zweckmäßigkeit" die öffentlichen Interessen, die mit
der Vollziehung der Abgabengesetze zu vollziehen sind, so ist im konkreten
Ermessenfall der Zweck der zur Anwendung kommenden Abgabenvorschriften zu
ermitteln (Stoll, BAO- Kommentar, 209). Nach § 78 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten
und in der Folge an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer ist eine
selbst zu berechnende Abgabe, die von einem anderen (dem Arbeitgeber) zu
berechnen, einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen ist. Der
Berufungswerber hat zwar die Höhe der von den Arbeitnehmern einbehaltenen
Lohnsteuer - unter gedanklicher Ausklammerung der Nachforderung, die auf
die Nachversteuerung der Höhenzulage entfällt - richtig berechnet und
auch einbehalten aber nicht an die Abgabenbehörde abgeführt, wodurch
das "öffentliche Interesse" an der Vollziehung der zur Anwendung kommenden
Abgabenvorschriften aber insbesondere das öffentliche Interesse an einem
gesicherten, zeitnahen und einbringlichen Abgabenaufkommen nicht beachtet wurde.
Das öffentliche Anliegen, insbesondere an der Einbringung der
Selbstbemessungsabgaben, die anlässlich der Zahlung der Arbeitlöhne
ohnehin von den Arbeitnehmern einbehalten aber nicht abgeführt wurden,
rechtfertigt nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg die
Ermessenentscheidung, den Berufungswerber für die im Zuge der Prüfung
festgestellten Abgabennachforderungen (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag) in Höhe von € 49.491,01 und somit
zur Gänze haftbar zu
machen.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerber für die im Bescheid des Finanzamtes S vom
6. Juni 2005 angeführten Abgaben in Höhe von
€ 49.491,01 zu Recht erfolgt ist.
Der Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
3. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Objektive UneinbringlichkeitHaftungPflichtverletzungGleichbehandlungsgrundsatzKonkursVerrechnungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-S/06
- Stammnummer
- 22205
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF