Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2114-W/06
schuldhafte Pflichtverletzung, Nichtanerkennung von Vorsteuern, Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-W/06vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben ist zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden festzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.D., (Bw.) vertreten durch Dr. Frank
Bock, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Spengergasse 1/3, vom 31. Oktober 2001
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom
11. Oktober 2001 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Beträge
eingeschränkt:
Umsatzsteuer
2-12/2000 € 19.802,55 Umsatzsteuer 1-6/2001 € 2.865,41
SZ 1 €
472,88
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Mistelbach hat am 11. Oktober 2001 einen
Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für folgende Abgabenschuldigkeiten
der I.GesmbH zur Haftung herangezogen:
Umsatzsteuer 2-12/2000 S 272.489,46, Umsatzsteuer 1-6/2001
S 161.795,00 und SZ 1 S 6.507,00.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Oktober 2001, in
der ausgeführt wird, dass der Rückstand aus nicht anerkannten
Vorsteuern wegen Formalfehler der Rechnungen bestehe. Die Bescheide nach der
Betriebsprüfung seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es liege keine
schuldhafte Pflichtverletzung vor, da die Adressen der Geschäftspartner im
Berufungsverfahren mittels Vorlage von Mietverträgen nachgewiesen werden
könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2006 wurde die
Berufung abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass für 2
Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden konnte, da die Firmen an
der angegebenen Adresse nicht aufgefunden werden konnten. In der Unkenntnis der
Grundlagen des Umsatzsteuergesetzes liege eine schuldhafte
Pflichtverletzung.
Am 17. Juli 2006 wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, wobei Zeitpunkt für die Prüfung der Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten der Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides ist.
Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos
waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5
f zu § 9 BAO),
Nach der Aktenlage ist die Gesellschaft seit Herbst 2001
nicht mehr tätig, die Außenstände können beim
Primärschuldner daher nicht mehr eingebracht werden.
Parallel zum Haftungsbescheid wurde ein
Sicherstellungsauftrag erlassen und in der Folge beim Bw. auch Pfändungen
durchgeführt und einlangende Beträge auf Verwahrung verbucht, daher
haften laut Rückstandsaufgliederung vom 14. November 2006 nur noch folgende
Beträge aus: Umsatzsteuer 2000 € 19.802,55 und Umsatzsteuer 2001
€ 1.960,75.
Unbestritten fungierte der Bw. ab 10. 9. 1996 bis 21. 12.
2002 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher oblag ihm generell
die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
der I.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten ist
auszuführen:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Es wäre dem Bw. daher lediglich nach § 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist zugestanden auch gegen Bescheide über den
Abgabenanspruch zu berufen.
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Entsprechend der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist
es im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft
Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen
hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GesmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Das Rechtsmittelverfahren gegen die
Betriebsprüfungsbescheide wurde mit Berufungsentscheidung zu RV/3249-W/02
des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Oktober 2005 abgeschlossen, wobei
die Berufung für das Jahr 2000 als unbegründet abgewiesen wurde und
für das Jahr 2001 eine teilweise Stattgabe erzielt werden konnte.
Demnach wurde die Geltendmachung von Vorsteuern aus
Rechnungen der Subunternehmer H.GesmbH und B.GesmbH untersagt, da die beiden
Firmen an den auf den Rechnungen angeführten Adressen unbekannt waren. Die
jeweiligen Hausverwaltungen hatten nach den im Zuge der Prüfung
abgehaltenen Erhebungen keine Kenntnis von der Existenz dieser Baufirmen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten, was in den gegenständlichen Jahren demnach
nicht in der richtigen Höhe erfolgt ist, woraus sich die Haftung des Bw.
ergibt.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten
berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht
gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z.B. VwGH 31.10.2000,
95/15/0137).
Der Bw. hätte sich demnach vor Geltendmachung der
Vorsteuern davon überzeugen müssen, dass er es mit einem
ordnungsgemäßen Unternehmer zu tun habe, da er dies unterlassen hat,
ist ihm diese Unterlassung als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 17.5.2004, 2003/17/0134) spricht bei schuldhafter
Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
schuldhafte PflichtverletzungNichtanerkennung von VorsteuernUneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2114-W/06
- Stammnummer
- 25034
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF