Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0547-L/03
Keine Haftungsinanspruchnahme wenn Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner noch nicht feststeht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-L/03vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Christian Ransmayr, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Haftung gemäß
§§ 9, 80 BAO und Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird Folge gegeben. Der Haftungsbescheid
wird aufgehoben.
2) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung wird
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14.2.2003 nahm das Finanzamt den Bw.
gemäß
§§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten des Fußballvereines L im Ausmaß von
€ 232.594,74 in Anspruch:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
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Lohnsteuer
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12/2001
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15.01.2002
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10.496,99
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Lohnsteuer
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02/2002
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15.03.2002
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13.012,34
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Lohnsteuer
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03/2002
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15.04.2002
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20.360,07
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Lohnsteuer
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04/2002
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15.05.2002
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26.097,45
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Lohnsteuer
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05/2002
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17.06.2002
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35.664,98
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Lohnsteuer
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06/2002
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15.07.2002
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2.944,38
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Lohnsteuer
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08/2002
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16.09.2002
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25.903,32
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Lohnsteuer
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11/2002
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16.12.2002
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7.918,31
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Lohnsteuer
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12/2002
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15.01.2003
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90.196,90
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Summe
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232.594,74
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für
Lohnsteuer hingewiesen. Die Abgaben wären beim primärschuldnerischen
Verein uneinbringlich, weil kein entsprechendes verwertbares Vermögen
vorhanden sei.
Nach Verlängerung der Berufungsfrist wurde gegen
diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 23.4.2003 Berufung erhoben und die
Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt.
Der primärschuldnerische Verein verfüge über ausreichendes
Vermögen zur Begleichung der Verbindlichkeiten. Gegen den Verein seien
jedoch noch "keine (wirklichen) Eintreibungsmaßnahmen" gesetzt
worden. Die Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Verein sei Voraussetzung
für die Erlassung eines Haftungsbescheides. Der Bw. stellte weiters die
Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Vereines und das
Entstehen des haftungsgegenständlichen Abgabenrückstandes dar.
In einem an den Vertreter des Bw. gerichteten
Ergänzungsersuchen vom 26.6.2003 ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe der
Vermögenswerte des Vereines, die für die Begleichung der
haftungsgegenständlichen Abgaben unmittelbar zur Verfügung
stünden, und welche Personen und Gesellschaften Kapital zur Verfügung
stellen würden.
In einer Stellungnahme vom 8.7.2003 wurden die erzielbaren
Transfererlöse betreffend Profispieler mit € 500.000,- und betreffend
Nachwuchsspieler sowie Amateurbereich mit € 400.000,- angegeben.
Weiters habe sich eine näher bezeichnete Investorengruppe darauf geeinigt,
einen Betrag von € 1,000.000,- der L-GmbH (die den Profispielbetrieb
organisiert) als atypisch stille Gesellschafterbeteiligung zur Verfügung zu
stellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2003 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Es
sei kein Nachweis über kurzfristig veräußerbares Vermögen
vorgelegt sondern lediglich auf Transferrechte hingewiesen worden, auf die
jedoch erst im Stadium konkreter Verkaufsverhandlungen eine
Zugriffsmöglichkeit bestehe. Diesbezügliche Unterlagen
(Vorverträge etc.) seien nicht vorgelegt worden. Vom Finanzamt vorgenommene
"Pfändungen der Ausbildungsentschädigungen von mehreren
Spielern" seien bisher erfolglos geblieben. Andere Vermögenswerte
seien dem Finanzamt nicht bekannt und wären auch vom Bw. nicht
konkretisiert worden. Die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter
wären laut Vertrag auf das Bankkonto der L-GmbH zu überweisen. Dass
eine Übermittlung dieser Beträge an den Verein erfolgen solle, sei den
Verträgen nicht zu entnehmen. Daten der "übrigen
Investoren" wären nicht bekannt gegeben worden.
Mit Bescheid vom 18.7.2003 wurde der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben unter Hinweis auf die
Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2003 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.8.2003 beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Weiters wurde mit Eingabe vom 18.8.2003 Berufung gegen die
Abweisung des Aussetzungsantrages erhoben und dazu auf den Vorlageantrag vom
18.8.2003 verwiesen. Im Übrigen habe das Finanzamt mit dem Verein eine
Vereinbarung über die Abstattung des Rückstandes getroffen, welche vom
Verein erfüllt werde.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Haftungsbescheid
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.
Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden
Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter
solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner
nicht eindeutig feststeht (Stoll, BAO, 132).
Vom Finanzamt wurden gegenüber dem
primärschuldnerischen Verein mehrere Einbringungsversuche unternommen. So
wurden etwa die Forderungen auf Aufwandsentschädigung gegen mehrere Spieler
ebenso gepfändet wie der Anspruch des Vereins auf Sportförderung. Auch
eine Pfändung eines allfälligen Guthabens am Bankkonto des Vereines
wurde versucht. Diese Einbringungsversuche sind erfolglos verlaufen, was an sich
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner sprechen
würde.
Daneben wurden vom Finanzamt aber auch mehrere
Zahlungsvereinbarungen mit dem Verein abgeschlossen, die zu beträchtlichen
Zahlungseingängen führten. So wurde insbesondere am 4.4.2003
vereinbart, dass zur Abdeckung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden und die
haftungsgegenständlichen Abgaben umfassenden Rückstandes in Höhe
von € 312.768,33 monatliche Raten von € 20.000,- geleistet werden.
Aufgrund dieser Vereinbarung wurde vom Verein der Abgabenrückstand bis Ende
März 2004 auf € 98.281,70 reduziert. In diesem Rückstand ist von
den gesamten haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr die Lohnsteuer
12/2002 enthalten. Hinsichtlich des Restrückstandes von
€ 98.281,70 wurde mit dem Verein am 7.4.2004 eine weitere
Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach dieser Rückstand in monatlichen
Raten von € 10.000,- abzudecken ist.
Insgesamt gesehen wurde ein Großteil der
haftungsgegenständlichen Abgaben vom Primärschuldner entrichtet. Aus
diesem Grund erfolgte jedenfalls hinsichtlich dieser vom Verein entrichteten
Abgaben die Haftungsinanspruchnahme nicht zu Recht, da insofern keine
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO vorlag. Aber auch hinsichtlich des
verbliebenen Restrückstandes steht im Hinblick auf die bisher geleisteten
Zahlungen sowie die Zahlungsvereinbarung vom 7.4.2004 die Uneinbringlichkeit
beim Erstschuldner nicht eindeutig fest. Damit sind aber auch insofern die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO für eine
Haftungsinanspruchnahme nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Bemerkt wird jedoch noch, dass bei Nichteinhaltung der
zuletzt erwähnten Zahlungsvereinbarung und Eintritt der tatsächlichen
Uneinbringlichkeit der noch offenen restlichen Abgabenforderungen beim
primärschuldnerischen Verein einer neuerlichen Heranziehung des Bw. zur
Haftung für diesen verbleibenden Restbetrag der Grundsatz "ne bis in
idem" nicht entgegenstünde, da bei einer wesentlichen Änderung
des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (hier: Eintritt der im Erstverfahren
nicht gegebenen Uneinbringlichkeit) keine res iudicata vorliegt.
2)
Aussetzung der Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung setzt schon
nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht. Da über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende
Haftungsberufung bereits entschieden wurde (Spruchteil 1), kommt die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben schon
aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. VwGH 3.10.1996,
96/16/0200).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-L/03
- Stammnummer
- 9614
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF