Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1247-W/04
Uneinbringlichkeit, Anfechtung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1247-W/04vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kosch &
Partner, Rechtsanwälte, 2700 Wr. Neustadt, Hauptplatz 31, vom
10. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom
10. April 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag von
€ 173.452,79 (statt bisher 226.335,07) reduziert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. April 2003 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO iVm. § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der GmbHin der
Höhe von € 226.335,07 zur Haftung herangezogen.
Diese setzten sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
|
Straßenbenützungsabgabe
|
03/2000
|
17.04.2000
|
|
485,45
|
Lohnsteuer
|
03/2000
|
17.04.2000
|
|
877,89
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/2000
|
17.04.2000
|
|
354,86
|
Zuschlag
zum DB
|
03/2000
|
17.04.2000
|
|
40,99
|
Lohnsteuer
|
05/2000
|
15.06.2000
|
|
826,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/2000
|
15.06.2000
|
|
280,23
|
Zuschlag
zum DB
|
05/2000
|
15.06.2000
|
|
32,41
|
Straßenbenützungsabgabe
|
05/2000
|
15.06.2000
|
|
485,45
|
Straßenbenützungsabgabe
|
06/2000
|
15.07.2000
|
|
485,45
|
Lohnsteuer
|
06/2000
|
17.07.2000
|
|
8.734,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/2000
|
17.07.2000
|
|
3.393,46
|
Zuschlag
zum DB
|
06/2000
|
17.07.2000
|
|
392,14
|
Dienstgeberbeitrag
|
1999
|
17.01.2000
|
20.07.2000
|
3.531,90
|
Zuschlag
zum DB
|
1999
|
17.01.2000
|
20.07.2000
|
415,98
|
Straßenbenützungsabgabe
|
02/2000
|
15.03.2000
|
04.09.2000
|
1.456,36
|
Lohnsteuer
|
02/2000
|
15.03.2000
|
04.09.2000
|
508,27
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2000
|
15.03.2000
|
04.09.2000
|
167,58
|
Zuschlag
zum DB
|
02/2000
|
15.03.2000
|
04.09.2000
|
19,33
|
Lohnsteuer
|
04/2000
|
15.05.2000
|
04.09.2000
|
868,30
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/2000
|
15.05.2000
|
04.09.2000
|
315,62
|
Zuschlag
zum DB
|
04/2000
|
15.05.2000
|
04.09.2000
|
36,48
|
Straßenbenützungsabgabe
|
04/2000
|
15.05.2000
|
04.09.2000
|
485,45
|
Lohnsteuer
|
08/2000
|
15.09.2000
|
|
13.944,83
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/2000
|
15.09.2000
|
|
7.445,48
|
Zuschlag
zum DB
|
08/2000
|
15.09.2000
|
|
860,37
|
Straßenbenützungsabgabe
|
08/2000
|
15.09.2000
|
|
1.012,19
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.09.2000
|
|
148,91
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.09.2000
|
|
278,92
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.09.2000
|
|
17,22
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.09.2000
|
|
20,28
|
Straßenbenützungsabgabe
|
10/2000
|
15.11.2000
|
|
1.012,19
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
07-09/2000
|
15.11.2000
|
|
1.078,46
|
Kammerumlage
|
07-09/2000
|
15.11.2000
|
|
990,02
|
Lohnsteuer
|
10/2000
|
15.11.2000
|
|
19.672,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2000
|
15.11.2000
|
|
8.441,39
|
Zuschlag
zum DB
|
10/2000
|
15.11.2000
|
|
975,41
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
168,82
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
19,48
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
21,58
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
19,77
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
393,45
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
20,28
|
Lohnsteuer
|
12/2000
|
15.01.2001
|
|
8.104,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2000
|
15.01.2001
|
|
3.852,90
|
Zuschlag
zum DB
|
12/2000
|
15.01.2001
|
|
445,19
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
15.01.2001
|
|
77,03
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
15.01.2001
|
|
162,06
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
15.01.2001
|
|
20,28
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.12.2000
|
|
1.015,97
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
12.01.2001
|
|
2.317,25
|
Lohnsteuer
|
1999
|
17.01.2000
|
20.07.2000
|
25.115,73
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.03.2000
|
04.09.2000
|
29,14
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
12.04.2000
|
|
680,15
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
12.04.2000
|
|
166,78
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
12.04.2000
|
|
80,01
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
17.04.2000
|
|
17,59
|
Stundungszinsen
|
2000
|
15.05.2000
|
|
37,28
|
Stundungszinsen
|
2000
|
15.05.2000
|
|
30,38
|
Stundungszinsen
|
2000
|
15.05.2000
|
|
5.399,52
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/2000
|
15.05.2000
|
|
4.002,46
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.05.2000
|
04.09.2000
|
17,37
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.06.2000
|
|
16,57
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.06.2000
|
|
375,65
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
17.07.2000
|
|
174,71
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
17.07.2000
|
|
67,88
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/2000
|
16.08.2000
|
|
4.002,46
|
Lohnsteuer
|
09/2000
|
16.10.2000
|
|
9.906,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
9/2000
|
16.10.2000
|
|
6.401,75
|
Zuschlag
zum DB
|
09/2000
|
16.10.2000
|
|
739,74
|
Straßenbenützungsabgabe
|
09/2000
|
16.10.2000
|
|
1.012,19
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/2000
|
15.11.2000
|
|
4.002,46
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/2001
|
15.02.2001
|
|
437,49
|
Lohnsteuer
|
2000
|
15.01.2001
|
09.04.2001
|
21.782,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
15.01.2001
|
09.04.2001
|
10.294,54
|
Zuschlag
zum DB
|
2000
|
15.01.2001
|
09.04.2001
|
1.189,65
|
Stundungszinsen
|
2001
|
17.04.2001
|
|
30.913,21
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
16.08.1999
|
26.04.2001
|
1.462,32
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.05.2000
|
|
80,01
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
16.08.2000
|
|
80,01
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
16.10.2000
|
|
128,05
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
16.10.2000
|
|
14,83
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
16.10.2000
|
|
198,11
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
16.10.2000
|
|
20,28
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
16.10.2000
|
|
646,21
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
15.11.2000
|
|
80,01
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass es
der Bw. unterlassen hätte, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die er verwalte, entrichtet würden. Da der Bw. dies unterlassen
hätte und die Abgabenschuldigkeiten infolge schuldhafter Verletzung der
Pflichten des Bw. nicht eingebracht werden könnten, sei die Haftung
auszusprechen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass mit Beschluss des
Gerichtesvom
26. Jänner 2001 über das Vermögen der GmbH , deren
Geschäftsführer der Bw. gewesen sei, das Konkursverfahren infolge
Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden sei.
Das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin
sei noch nicht abgeschlossen. Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Forderungen seien im Konkursverfahren angemeldet worden und es sei noch nicht
abzuschätzen, in welchem Ausmaß diese einbringlich gemacht werden
könnten. Der Bw. hafte für die Abgabenverbindlichkeiten nur in dem
Ausmaß, in welchem die Abgabengläubigerin keine Befriedigung erlange.
Nach Auskunft des Masseverwalters sei jedenfalls mit einer Quote zu rechnen,
wenn auch die Höhe derselben noch nicht feststehe. Eine allfällige
Haftung des Bw. könne daher nur unter der Berücksichtigung der
Konkursquote nach Abschluss des Konkursverfahrens bestehen.
Hiezu sei auszuführen, dass dem Bw. aufgrund der
Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft nicht ausreichend Mittel zur
Begleichung der Abgabenschulden zur Verfügung gestanden seien. Ein
Verschulden des Bw. bestünde allenfalls nur in dem Ausmaß, in dem
diesem Mittel zur Befriedigung der Abgabenschulden zur Verfügung gestanden
seien und er diese Mittel nicht zumindest anteilig auf die Abgabengläubiger
verteilt habe. Eine Haftung bestünde allenfalls in dem Ausmaß, in dem
andere Verbindlichkeiten bezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang sei
festzuhalten, dass von der Primärschuldnerin in den letzten 60 Tagen vor
Konkurseröffnung, in denen ein aussichtsreicher Sanierungsversuch
stattgefunden habe, keine Mittel mehr verwendet und daher auch keine Löhne
ausbezahlt worden seien. Sohin sei in diesem Zeitraum mangels Verschuldens keine
Haftung des Bw. gegeben.
Die Primärschuldnerin habe in ihren
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner und März 2000
Guthaben in Höhe von insgesamt S 18,500.000,00
(€ 1,334.447,43) ausgewiesen. Diese Guthaben würden im
Wesentlichen aus Vorsteuern resultieren, die für Lieferungen an die
Primärschuldnerin geltend gemacht worden seien. Diese Umsatzsteuerguthaben
seien vom Finanzamt X rechtswidrigerweise niemals auf dem Abgabenkonto gebucht
worden, sondern mit Bescheiden vom 28. Juli 2000 Umsatzsteuerschulden
festgesetzt worden. Gegen die Bescheide über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für die Zeiträume 01 und 03/2000 vom
28. Juli 2000 sei von den steuerlichen Vertretern am
29. August 2000 Berufung erhoben worden, welche bis dato noch nicht
erledigt sei.
Der Bw. habe daher berechtigt davon ausgehen können,
dass die gemäß
§ 215 entstandenen Guthaben zur Tilgung der
hier berufungsgegenständlichen Lohnabgabenschuldigkeiten verwendet werden
würden. Das im Falle einer positiven Erledigung der vorerwähnten
Berufung entstehende Guthaben der Primärschuldnerin übersteige bei
Weitem die nunmehr mit Haftungsbescheid geltend gemachte Abgabenverbindlichkeit.
Aus vorerwähnten Gründen liege daher keine schuldhafte Verletzung im
Sinne des § 9 BAO der dem Bw. auferlegten Pflichten vor.
Weiters werde festgehalten, dass zur Beendigung des
Konkursverfahrens der Primärschuldnerin lediglich die Erledigung der
Forderungen des Finanzamtes zu erfolgen habe. Diesbezüglich würden
bereits seit längerem Gespräche zwischen dem Finanzamt sowie dem
Masseverwalter und dem Steuerberater der Primärschuldnerin geführt
worden und es werde angeregt, eine gemeinsame Lösung
herbeizuführen.
Mit Vorhalt vom 3. Dezember 2003 ersuchte das
Finanzamt den Bw. im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen um Übermittlung
berichtigter Lohnsteueranmeldungen.
Weiters wurde der Bw. aufgefordert, das Vorbringen, dass
den Bw. kein Verschulden treffe, da keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen
wären, zu konkretisieren und durch Nachweise zu belegen.
Informativ stellte das Finanzamt fest, dass Gespräche
zwischen Masseverwalter und der Behörde nicht bekannt seien.
Im Antwortschreiben vom 12. Februar 2004
führte der Bw. aus, dass sich aus den, dem Antwortschreiben beigelegten
Urkunden ergebe, dass im Zeitraum 11-12/2000 keine Löhne ausbezahlt worden
seien.
Bezüglich der weiteren Ergänzungspunkte
führte der Bw. aus, dass derzeit keine Unterlagen zur Verfügung
stünden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
25. März 2004 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
setzte den Haftungsbetrag mit € 207.514,60 anstatt bisher
€ 226.335,07 fest.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
sowohl die inzwischen mit € 0 festgesetzten Lohnabgaben für den
Zeitraum Dezember 2000 in Höhe von € 12.402,49 aus dem
Haftungsbetrag auszuscheiden gewesen wären als auch die laut Auskunft des
Masseverwalters im Konkurs maximal erzielbare Quote von 3%
(€ 6.417,98). Die Löhne für November 2000 seien zu 52%
ausbezahlt worden. Diesem Umstand sei bereits im angefochtenen Haftungsbescheid
Rechnung getragen worden.
Das Vorbringen, dass den Bw. kein Verschulden treffe, weil
er alle Gläubiger gleich behandelt habe, sei nicht konkretisiert und
nachgewiesen worden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
(1) BAO:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80
(1) BAO:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und
setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5f zu § 9 und die dort
angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich
noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn
im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann;
Mit Schreiben vom 19. September 2006 teilte der
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin
auf Anfrage des unabhängigen Finanzsenates mit, dass nicht zu erwarten ist,
dass eine Quote von über 5% an die Konkursgläubiger ausgeschüttet
werden kann.
Der Berufung ist daher teilweise stattzugeben und die
Haftungschuldigkeiten um diese Quote zu reduzieren.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom
3. März 1982 bis 15. Juni 1999 und vom
29. März 2000 bis zur Konkurseröffnung
(26. Jänner 2001) Geschäftsführer der GmbH war und
somit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Daraus folgt allerdings, dass dar Bw. für die
Körperschaftsteuer 01-03/2001 in Höhe von € 437,49 und
für die Stundungszinsen 2001 in Höhe von € 30.913,21 nicht
zur Haftung herangezogen werden kann, da er im Zeitpunkt der Fälligkeiten
dieser Abgaben nicht mehr Geschäftsführer war.
Der Berufung war daher insoweit stattzugeben.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Erbringt der Geschäftsführer keinen Nachweis,
dass keine liquiden Mittel vorhanden waren oder welcher Betrag aus vorhandenen
Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, kann ihm die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze auch dann vorgeschrieben werden, wenn alle
60 Tage vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH
geleisteten Zahlungen nach § 30 Abs. 1 KO anfechtbar gewesen wären.
Denn ob bzw. inwieweit vom Geschäftsführer geleistete Zahlungen nach
den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist
ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen gewesen
(VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Die gemeldeten Lohnabgaben 12/2000 in Höhe von
€ 12.402,49 wurden vom Finanzamt mit € 0 festgesetzt und
sind daher aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden.
Die Löhne für November 2000 wurden, wie in der
Berufungsvorentscheidung festgestellt, zu 52% ausbezahlt und diesem Umstand
bereits im Haftungsbescheid Rechnung getragen.
Dieser Feststellung ist der Bw. nicht
entgegengetreten.
Im Übrigen wird auf den Abgaben- und Haftungsbescheid
betreffend Lohnabgaben vom 1. März 2000 verwiesen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.
Dezember 1996, 94/14/0148, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten.
Hinsichtlich der weiteren verbleibenden Lohnsteuer ergibt
sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber für den Fall,
dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer
von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu
berechnen, einzubehalten und abzuführen. Wird die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu
dessen Inanspruchnahme als Haftender führt.
Die Berufung betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer
für Jänner und März 2000 wurde mit Bescheid vom
4. April 2002 gemäß
§ 273 Abs. 1
zurückgewiesen, weil inzwischen am 17. Jänner 2002 ein
Umsatzsteuerjahresbescheid für 2000 ergangen ist.
In der gegen den Jahresbescheid durch den Masseverwalter
eingebrachten Berufung wurde der Inhalt der Eingabe vom 29. August 2000 zum
Inhalt der Berufung vom 20. März 2002 betreffend Umsatzsteuer
erhoben.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Juli 2004,
GZ.RV/3313-W/02, wurde diese Berufung abweislich erledigt.
Der Einwand, dass das im Falle einer positiven Erledigung
der vorerwähnten Berufung entstehende Guthaben der Primärschuldnerin
die mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten
übersteige, geht daher ins Leere.
Spätestens im Zeitpunkt der Zustellung der
Festsetzungsbescheide war für den Bw. erkennbar, dass keine Gutschriften
aus den Umsatzsteuervoranmeldungen resultieren, daher wären die
haftungsgegenständlichen Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu
entrichten gewesen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass aufgrund
Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft nicht ausreichend Mittel zur
Begleichung zur Verfügung gestanden seien, wird auf die oben zitierte Lehre
und Rechtsprechung verwiesen, wonach der Geschäftsführer, im Falle
dass der Vertretene nicht über ausreichende Mittel verfügt, nur dann
haftungsfrei ist, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat.
Mit Vorhalt vom 3. Dezember 2003 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, die Gleichbehandlung der Gläubiger
nachzuweisen.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom
12. Februar 2004 wurde ausgeführt, dass derzeit keine weiteren
Unterlagen zur Verfügung stünden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass den Haftenden die gleiche
Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft wie den Abgabepflichtigen
(§ 77 Abs. 2 iVm § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat, da idR nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden
Einblick in die Gebarung der GmbH haben wird, der ihm entsprechende Behauptungen
und der Nachweis ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet.
Im Übrigen stand dem Bw. ausreichend Zeit zur
Verfügung, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen.
Somit ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw.
auszugehen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B.17.5.2004, 2003/17/0134) spricht bei schuldhafter
Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben.
Die Haftungsbetrag errechnet sich daher wie
folgt:
€ 226.335,07 lt. Bescheid, abzgl.
€ 12.402,49 (Lohnabgaben), € 437,49 (Körperschaftsteuer
01-03/2001) und € 30.913,21 (Stundungszinsen) =
€ 182.581,88; abzüglich der Quote von 5% =
€ 173.452,79.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1247-W/04
- Stammnummer
- 25041
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF