Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2648-W/06
Uneinbringlichkeit im Falle von überbelastetem Grundvermögen, Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen nicht relevant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2648-W/06vom 13.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin
Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
Bw., vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftstreuhand GmbH,
1060 Wien, Theobaldgasse 19, vom 23. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch AD Leo
Mandl, vom 13. Februar 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 31. Mai 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag mit nunmehr
€ 142.576,95 bestimmt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. Dezember 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der O-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 250.083,29 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte
Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht
hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am
4. Februar 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und wandte
ein, dass die im Bescheid angeführte beiliegende
Rückstandsaufgliederung fehlen würde und daher der Bescheid nur
unvollständig übermittelt worden wäre.
Der Bw. wäre als
Haftungspflichtiger in Anspruch genommen worden, wobei in der Begründung
darauf verwiesen wäre, dass er als Geschäftsführer für
Abgaben der juristischen Person haften würde, wenn diese bei der
Gesellschaft nicht eingebracht werden könnten und der Vertreter nicht
nachweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten
werden können. Da § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung
normiere, müsse die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld sowie Verschulden
des Geschäftsführers gegeben sein, um eine Haftung auszulösen. Da
die abgabepflichtige O-GmbH über Vermögen (Eigentumswohnungen)
verfüge, wäre von einer bereits bestehenden Uneinbringlichkeit nicht
auszugehen, da dieses Vermögen verwertet werden könne.
Auch ein Verschulden des
Geschäftsführers im Sinne einer Bevorzugung von Gläubigern liege
nicht vor, da der Gesellschaft keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen
und deshalb auch an andere Gläubiger keine Zahlungen geleistet werden
würden.
Daraufhin richtete das
Finanzamt am 11. Mai 2005 an die O-GmbH ein "Ergänzungsersuchen"
zwecks Bekanntgabe der Werte der der Gesellschaft gehörigen Anteile an den
Liegenschaften KG xy
EZ xz und
KG yxEZ yz sowie der Höhe
der derzeit noch aushaftenden Belastungen dieser Anteile. Diese Angaben
wären zur Entscheidung über die Berufung unbedingt notwendig, da im
Grundbuch vorrangige Gläubiger aufscheinen würden und im Falle einer
Zwangsversteigerung bei einer eventuellen Überschuldung der
Liegenschaftsanteile der Abgabengläubiger leer ausgehen würde. Treffe
dies zu, ginge die Begründung des Bw., dass die Inanspruchnahme zur Haftung
rechtswidrig wäre, da beim Primärschuldner Vermögen vorhanden
wäre, ins Leere.
Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Februar 2006 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Haftungsschuld auf € 143.768,76 herabgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Steuerbescheide für Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2003 vom 6. Dezember 2005 eine Gutschrift von
€ 106.314,53 ergeben hätten.
Das Mehrbegehren wurde als
unbegründet abgewiesen, da nach Einsicht in das Grundbuch festgestellt
worden wäre, dass die Abgabenbehörde nach Pfandrechtsbegründung
nur nachrangiger Gläubiger wäre und für den Fall einer
Überschuldung der Liegenschaften bei einer Versteigerung leer ausgehen
würde. Der Bw. wäre daher mit Schreiben vom 11. Mai 2005
aufgefordert worden, die derzeit aushaftenden Belastungen bekannt zu geben.
Für den Fall, dass die Belastungen der Liegenschaftsanteile die
Schätzwerte übersteigen würden, dürfe die Behörde wohl
von einer Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ausgehen. Die geforderte
Aufstellung wäre aber bis dato nicht eingelangt.
Weiters wäre die
Behauptung des Bw., dass ein Verschulden im Sinne einer
Gläubigerbevorzugung nicht vorliegen würde, da die Gesellschaft
über keine Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verfügen
würde, in keiner Weise belegt worden.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 23. März 2006 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte erneut
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
In der am 31. Mai 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass eine eventuelle Haftungsschuld des
Bw. nach der derzeitigen wirtschaftlichen Situation uneinbringlich wäre.
Der Rückstand auf seinem persönlichen Abgabenkonto würde rund
€ 23.300,00 betragen. Er wäre zwar Eigentümer mehrerer
Immobilien, die jedoch sämtliche mit Hypothekarkrediten überbelastet
wären, sodass kein freies Vermögen beim Bw. vorhanden wäre. Nach
der Rechtsprechung des VwGH wäre in derartigen Fällen eine Haftung
nicht auszusprechen.
Es werde weiters vorgebracht,
dass die Gesellschaft außer erheblichen Bankverbindlichkeiten, welche
hypothekarisch besichert und daher vorrangig zu befriedigen wären, keine
anderen Verbindlichkeiten gehabt hätte. Eine Benachteiligung des
Abgabengläubigers Finazamt hätte daher nicht stattgefunden. Die
laufenden Einnahmen aus der Verwertung der Liegenschaft wären von der
Hausverwaltung einbehalten und zur Tilgung der Zinsen der Bankkredite verwendet
worden. Entnahmen aus der GmbH wären laut Bilanzen keine getätigt
worden. Die in den Bilanzen ausgewiesenen Verrechnungsforderungen würden
aus Jahren vor 2000 stammen und wären seitdem nur mehr verzinst
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Dem Vorbringen des Bw., dass
eine bereits bestehende Uneinbringlichkeit nicht vorliege, da die
abgabepflichtige O-GmbH über verwertbares Vermögen
(Eigentumswohnungen) verfüge, ist entgegenzuhalten, dass im Grundbuch
vorrangige Gläubiger mit erheblichen Belastungen (betreffend KG xy
EZ xz in Höhe von rund € 4.700.000,00 und betreffend
KG yx EZ yz in Höhe von rund € 1.600.000,00)
aufscheinen. Da eine Aufstellung der derzeit aushaftenden Belastungen trotz
Aufforderung nicht erbracht wurde, ist davon auszugehen, dass im Falle einer
Zwangsversteigerung auf Grund der Überschuldung der Liegenschaftsanteile
der Abgabengläubiger leer ausgeht.
Im gegenständlichen Fall
steht daher die Uneinbringlichkeit fest.
Soweit der steuerliche
Vertreter des Bw. vorträgt, dass die angerufene Behörde von der
Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen
müsse, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens
nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177).
Unbestritten ist jedoch, dass
dem Bw. als Geschäftsführer der O-GmbH im Zeitraum vom
24. Dezember 1994 bis dato die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde zwar behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung stehen würden, jedoch wurde darüber, dass ihm im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, keinerlei
Nachweis erbracht.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Darüber hinaus bestehen
nach der Aktenlage allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die
Gesellschaft über - wenn auch nicht ausreichende - Mittel verfügte, da
auf das Abgabenkoto im haftungsgegenständlichen Zeitraum folgende Zahlungen
eingingen:
|
25. 11. 2002
|
439,00
|
13. 08. 2003
|
29,18
|
09 .09. 2003
|
2.500,00
|
01. 10. 2003
|
2.500,00
|
02. 12. 2003
|
2.400,00
|
20. 01. 2004
|
3.000,00
|
20. 02. 2004
|
2.500,00
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es
sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt
- hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung des Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), waren die mittlerweile nicht mehr (in voller
Höhe) aushaftenden Abgaben aus der Haftung entweder herauszunehmen oder mit
dem aushaftenden Betrag zu beschränken:
|
Abgabe
|
Betrag
laut Haftungs-bescheid
|
derzeit
aushaftender Betrag
|
Differenz
|
Körperschaftsteuer
2000
|
56.448,70
|
55.365,57
|
1.083,13
|
Körperschaftsteuer
2001
|
61.308,84
|
61.308,84
|
0,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2002
|
331,82
|
331,82
|
0,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
01-03/2003
|
26.812,00
|
1.714,89
|
25.097,11
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
04-06/2003
|
26.812,00
|
0,00
|
26.812,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
07-09/2003
|
26.812,00
|
0,00
|
26.812,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2003
|
26.813,63
|
0,00
|
26.813,63
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
01-03/2004
|
437,00
|
437,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
04-06/2004
|
437,00
|
437,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
07-09/2004
|
437,00
|
437,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2004
|
439,00
|
439,00
|
0,00
|
Anspruchszinsen
2000
|
3.225,08
|
3.225,08
|
0,00
|
Anspruchszinsen
2001
|
2.854,23
|
2.854,23
|
0,00
|
Umsatzsteuervorauszahlung
10-12/2002
|
209,04
|
0,00
|
209,04
|
Umsatzsteuervorauszahlung
01-03/2003
|
172,39
|
0,00
|
172,39
|
Umsatzsteuervorauszahlung
04-06/2003
|
79,50
|
0,00
|
79,50
|
Umsatzsteuervorauszahlung
07-09/2003
|
320,33
|
0,00
|
320,33
|
Umsatzsteuervorauszahlung
01-03/2004
|
191,20
|
191,20
|
0,00
|
Umsatzsteuervorauszahlung
04-06/2004
|
110,76
|
110,76
|
0,00
|
Umsatzsteuervorauszahlung
07-07/2004
|
194,47
|
194,47
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2001
|
73,70
|
73,70
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2002
|
1.318,87
|
1.318,87
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2002
|
64,50
|
64,50
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
536,24
|
536,24
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,12
|
268,12
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
536,24
|
536,24
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,12
|
268,12
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,12
|
268,12
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
536,24
|
536,24
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,12
|
268,12
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,12
|
268,12
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
536,24
|
536,24
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2004
|
1.226,18
|
1.226,18
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2004
|
57,08
|
57,08
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,12
|
268,12
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,14
|
268,14
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2004
|
359,42
|
359,42
|
0,00
|
Säumniszuschlag
2003
|
268,14
|
268,14
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2003
|
762,20
|
762,20
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2003
|
3,05
|
3,05
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2003
|
1.037,97
|
1.037,97
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2003
|
0,51
|
0,51
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2003
|
15,75
|
15,75
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2003
|
3,05
|
3,05
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2004
|
1.399,69
|
1.399,69
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2004
|
1,10
|
1,10
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2004
|
2.442,31
|
2.442,31
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2004
|
6,85
|
6,85
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2004
|
2.466,80
|
2.466,80
|
0,00
|
Pfändungsgebühren
2004
|
1,10
|
1,10
|
0,00
|
|
|
|
|
Summe
|
249.976,08
|
142.576,95
|
107.399,13
Auf Grund des
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der O-GmbH im
Ausmaß von nunmehr € 142.576,95 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2648-W/06
- Stammnummer
- 28696
- Gültig
- 13.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF