Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der XX GmbH & Co KG, W, vom 26. Mai 1999 und 8. Juni 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 28. April 1999 und 19. Mai 2000 betreffend…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des AA, G, T 38, vom 25. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 26. Februar und 15. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 und 2006 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen…
…somit nicht zu den Herstellungskosten gehören. Der Berufung ist daher in diesem Punkt Folge zu geben. ad Betriebliches Nutzungsausmaß betreffend Halle 2 in H.) Gebäude und Grundstücke können grundsätzlich in einen betrieblichen und privat genutzten Anteil aufgeteilt werden. Überwiegende betriebliche Nutzung führt zu notwendigem Betriebsvermögen…
A.2.62.3.7. Widerlegung der Standortvermutung Rz 58: Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die…
3.5. Zulässige Fälle Als "Fahrzeuge" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten alle im Straßen- und Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzten Beförderungsmittel samt der mit den Beförderungsmitteln eingeführten Ersatzteile, normales Zubehör und Ausrüstung einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren…
7.3.8 Ermittlung des Ausmaßes der Gebäudenutzung Rz 3162: Das Ausmaß der Gebäudenutzung für einen bestimmten Verwendungszweck ist grundsätzlich nach der Nutzfläche (ohne Keller-, Dachboden-, Abstellräume uÄ) zu ermitteln. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine befriedigenden Ergebnisse, so kann…
…hat im Laufe des Berufungsverfahrens nicht plausibel dargelegt, aus welchen Gründen bei ihm gerade ein bestimmtes berufliches Nutzungsausmaß vorliegt bzw. weshalb das vom Finanzamt angesetzte Nutzungsausmaß von 50% nicht realistisch ist. Eine allfällige Änderung der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung war daher nicht in Erwägung zu…
…wurde bisher die Nutzungsentnahme in Höhe von 20% mit 400 € berücksichtigt; bei richtiger AfA-Bemessung in Höhe von 1.000 € wären 200 € zu berücksichtigen gewesen. Das Nutzungsausmaß selbst ist nicht fehlerhaft; die Änderung in der Höhe der Nutzungsentnahme ist vielmehr mittelbare Folge…
…der Hauptstraßen im Einsatz. Es errechnet sich daraus ein Nutzungsausmaß für die Straßenreinigung von rund 70% (36 von 52 Wochen). 5.2 Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere aus den von beiden Parteien bestätigten Vorhaltsbeantwortungen. Die Zahlen bzw Feststellungen…
…Lokales der Bf. im Erdgeschoss. Es existiert keine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen der Bf. und dem Geschäftsführer über die Nutzung der Wohnung, weder über das Nutzungsausmaß, noch über das Nutzungsentgelt. Mündliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, wie im Beschwerdefall zwischen dem Gesellschaftergeschäftsführer und der GmbH, sind steuerlich…
…Wohnraumnutzung von 35 % einverstanden. Auch die Bf erhob keine Einwendungen gegen das mit Vorhalt vom 16.10.2017 zur Kenntnis gebrachte Nutzungsausmaß. Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde mit…
…€ (2001); 16.068,80 € (2002) und 37,19 € (2003); d. s. jeweils 39 % (= betriebliches Nutzungsausmaß laut Erklärungen) der für die angeführten, nicht betrieblich veranlassten Lieferungen bzw. Leistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge laut Tz 9, 10 und 11 des Prüfberichtes, ein entsprechender Tatvorsatz…
…€ (2001); 16.068,80 € (2002) und 37,19 € (2003); d. s. jeweils 39 % (= betriebliches Nutzungsausmaß laut Erklärungen) der für die angeführten, nicht betrieblich veranlassten Lieferungen bzw. Leistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge laut Tz 9, 10 und 11 des Prüfberichtes, ein entsprechender Tatvorsatz…
…Keller, Abstellräume uä), seien bei der Ermittlung des unternehmerischen bzw. privaten Gebäudeanteiles irrelevant; das jeweilige Nutzungsausmaß sei nach der restlichen Nutzfläche zu ermitteln. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass gegen die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm…
…die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15 Jahre (so die Bw.), oder "dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechend" "unter Zugrundelegung der vorgelegten Baupläne" unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das Finanzamt) abzuschreiben sind. 3. Abschreibung Heizungs- und Sanitärinstallationen Strittig ist, ob ein Teil der…
…Bw.), oder "dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechend" "unter Zugrundelegung der vorgelegten Baupläne" unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das Finanzamt) abzuschreiben sind. Zum Sachverhalt der Streitpunkte 1 und 4 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August…
…den betrieblichen bzw. privaten Bereichen zuzuordnen seien, sondern mittelbar beiden Bereichen dienten, bei der Ermittlung des betrieblichen bzw. privaten Anteiles des Gebäudes irrelevant, das jeweilige Nutzungsausmaß sei nach der restlichen Nutzfläche zu ermitteln (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, S 111 und Doralt, Einkommensteuergesetz, S 106…
…betreffend das Haus G-Gasse10 u. a. vor, dass das betriebliche Nutzungsausmaß nicht 38,2% sondern 48,82% betrage. Dieses sei all jenen Aufwendungen zugrunde zu legen, die sowohl den privaten als auch den betrieblichen Teil dieser Liegenschaft beträfen. Betreffend die Abschreibung der Grundstücke führte…
…12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Gänze ausgeschlossen. Spätere Änderungen des Nutzungsausmaßes sind im Rahmen der (positiven oder negativen) Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berücksichtigen. Randzahlen 2002 bis 2004: derzeit frei. 12.3.512.3.4. Kein Vorsteuerausschluss…
…des Haushaltes und der Lebensführung in der Regel nicht zu Werbungskosten führten, weil eine behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes entweder unmöglich oder nur unter nicht vertretbaren Eingriffen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre. Er verweise dabei insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 25…