Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104210/2019
BgA (Betrieb gewerblicher Art) von KöR (Körperschaft öffentlichen Rechts): Umsatzsteuerliche Reihenleistung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104210/2019vom 31.08.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Konkret bedingt auch der Umstand, dass nicht jeder Leistungsempfänger ein Entgelt zu entrichten hat, nach EuGH-Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Entgeltlichkeit verneint wird, bzw führt dieser Umstand in der Regel nicht zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug. So weist der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22.10.2015, Sveda, C-126/14, darauf hin, dass der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (nur) dann unterbrochen wird, wenn ua Dienstleistungen für Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden. Die dem EuGH-Fall zugrundeliegende teilweise kostenlose Verwendung von Investitionsgütern stellte hingegen den direkten und unmittelbaren Zusammenhang grundsätzlich nicht in Frage, "der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen besteht." Die teilweise kostenlose Verwendung zog daher keine Auswirkungen auf die Vornahme des (vollen) Vorsteuerabzugs nach sich.
In einer weiteren Entscheidung vom 12.5.2016, Gemeente Borsele, C-520/14, welcher zugrundeliegend etwa von einem Drittel der Kunden ein Betrag (für von einer Gemeinde organisierten Schülertransport) entrichtet wurde, bemängelte der EuGH diesen Umstand nicht, sondern ging er dennoch von einer von der betreffenden Gemeinde erbrachten Dienstleistung gegen Entgelt iSv Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL aus (vgl Rn 27). Da die von den Kunden entrichteten Beträge jedoch nur 3% der Transportkosten deckten und der Rest aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, beurteilte der Gerichtshof, dass die bezahlten Beträge eher einer Gebühr, als einem mehrwertsteuerlich relevanten Entgelt gleichzusetzen seien. Die vorliegende "ausgeprägten Asymmetrie" führte dazu, dass die geforderte Unmittelbarkeit zwischen erbrachter Leistung und entrichtetem Gegenwert als nicht erfüllt qualifiziert wurde. Eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL war damit nicht gegeben. Daneben bemängelte der Gerichtshof auch, dass die Gemeinde keine Leistungen auf dem allgemeinen Markt angeboten habe, sondern vielmehr selbst als Endverbraucher von Beförderungsleistungen in Erscheinung trat.
In keiner Weise rügte der EuGH jedoch den Umstand, dass lediglich von einem Drittel der Kunden ein Entgelt entrichtet wurde. Bloß, dass die vereinnahmte Gesamthöhe des Beitrags in einem ausgeprägten Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten stand, erwies sich für ihn als kritisch.
Im beschwerdegegenständlichen Fall der Bedürfnisanstalten ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Bedürfnisanstalten und dem entrichteten Benutzungsentgelt gegeben. Während im Fall der Rs Gemeente Borsele die geleisteten Beträge bloß 3% der Kosten deckten, liegt der durch die Einhebung der Benutzungsgebühren erreichte Deckungsgrad im vorliegenden Fall (immerhin) zwischen 13,46% und 17,03%. Eine derart ausgeprägte Asymmetrie liegt sohin nicht vor. Dass die Tätigkeit unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt wurde, erweist sich, wie bereits ausgeführt, als nicht weiter erheblich.
Der Beschwerdeführerin steht somit nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der vom Reinigungsunternehmen verrechneten Entgelte der volle, uneingeschränkte Vorsteuerabzug zu. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Vorsteuerkürzungen werden vom Bundesfinanzgericht entsprechend abgeändert:
|
Jahr
|
Erhöhung Vorsteuerabzug um EUR
|
2009
|
493.716,94
|
2010
|
645.605,45
|
2011
|
680.323,90
|
2012
|
675.037,39
|
2013
|
679.101,88
|
2014
|
469.871,74
5. Anschaffung Kehrmaschinen (Tz 7)
5.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Von der Beschwerdeführerin wurden vor bzw im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachfolgend aufgelistete Kehrmaschinen angeschafft:
|
Betriebsnummer
|
Anschaffungskosten
|
Datum
|
6270-48
|
162.403,00
|
31.12.2007
|
6282-48
|
201.612,00
|
29.08.2007
|
6283-48
|
201.612,00
|
29.08.2007
|
6284-48
|
252.545,00
|
31.12.2009
|
6285-48
|
252.545,00
|
31.12.2009
|
6286-48
|
252.545,00
|
31.12.2009
Die Maschinen wurden von der Beschwerdeführerin dem Ansatz Müllbeseitigung zugeordnet und es wurde der volle Vorsteuerabzug dafür in Anspruch genommen. Teilweise wurden die Maschinen von der Beschwerdeführerin jedoch auch zur Straßenreinigung verwendet.
Neben der Nutzung für den Bereich Müllbeseitigung waren die Kehrmaschinen jährlich derart 36 Wochen pro Jahr für die Reinigung der Hauptstraßen im Einsatz. Es errechnet sich daraus ein Nutzungsausmaß für die Straßenreinigung von rund 70% (36 von 52 Wochen).
5.2 Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere aus den von beiden Parteien bestätigten Vorhaltsbeantwortungen. Die Zahlen bzw Feststellungen können als unstrittig angesehen werden.
5.3 Rechtliche Beurteilung
Die gegenständlichen Kehrmaschinen wurden teilweise für den Bereich Müllbeseitigung verwendet und teilweise für den Bereich Straßenreinigung.
Gemäß § 2 Abs 3 UStG begründet der Bereich Müllbeseitigung im Bereich der Umsatzsteuer einen sogenannten fiktiven BgA. Hingegen ist der Bereich Straßenreinigung bereits mangels Vorliegens einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht iSd § 2 Abs 1 KStG (auch im Bereich der Umsatzsteuer) dem Hoheitsbereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen.
Die derart vom umsatzsteuerlichen BgA Müllbeseitigung an den Hoheitsbereich der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen lösten zwar nach früherer Auffassung Eigenverbrauchstatbestände aus, mittlerweile wurde durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl insbesondere EuGH 12.2.2009, VNLTO, C-515/07) klargelegt, dass entsprechend der sogenannten Sphärentheorie eine derartige hoheitliche Verwendung nicht zu einer Zuordnung zur privaten Sphäre, sondern zum nichtwirtschaftlichen Bereich innerhalb der unternehmerischen Sphäre der KöR führt.
Die gemischte Verwendung für den wirtschaftlichen sowie nichtwirtschaftlichen Bereich bewirkt somit, dass zwar eine vollständige Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, aber gemäß § 12 Abs 3 und 4 UStG nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zusteht. Im Fall einer Änderung der Verhältnisse innerhalb des fünfjährigen Beobachtungszeitraums ist, da eben keine unternehmensfremde, private Nutzung vorliegt, gemäß § 12 Abs 10 UStG eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Die getroffene Beurteilung führt im gegenständlichen Fall somit zu einer Rücknahme der von der belangten Behörde angesetzten Eigenverbrauchsbesteuerung und dem Ansatz von nachfolgend angeführten Beträgen als negative Vorsteuerberichtigungen (die Korrektheit der Beträge wurden von beiden Streitparteien ausdrücklich bestätigt):
|
Jahr
|
Verringerung Eigenverbrauch in EUR
|
2009
|
33.004,80
|
2010
|
33.004,80
|
2011
|
34.819,20
|
2012
|
36.460,80
|
2013
|
37.152,00
|
2014
|
16.416,00
|
Jahr
|
Negative VSt-Berichtigungen in EUR
|
2009
|
15.837,56
|
2010
|
15.837,56
|
2011
|
15.837,56
|
2012
|
21.213,78
|
2013
|
21.213,78
|
Jahr
|
Positive VSt-Berichtigung in EUR
|
2014
|
349,78
6. Wahlamt und Hoheitsbereich (Tz 8 und 9)
6.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin trug im Zusammenhang mit Wahlen (EU-Wahl, Bundespräsidentenwahl, Gemeinderatswahl) sowie mit diversen Volksbefragungen diverse Medienaufwendungen (im Wesentlichen für Inserate und Werbekampagnen) und brachte dabei Vorsteuer in Abzug. Weiter machte sie auch aus anderen getragenen Werbekampagnen und Inseratenaufwendungen für andere hoheitlich hinterlegte Buchungskreise (***er Schulen, Stadtentwicklung- und Stadtplanung, Umweltschutz, Wohnbauförderung & Schlichtungsstelle, ua) einen Vorsteuerabzug geltend.
Als Auftraggeber trat dabei jeweils die **MA-X** nach außen hin auf. Innerhalb der Organisation der **MA-X** lag im unmittelbaren Zusammenhang mit den Wahlen, Volksbefragungen bzw sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten kein eigener Bereich mit eigenen Mitarbeitern und eigener Organisation vor bzw konnte auch keine Zuordnung zu einem anderen bestehenden Bereich, insbesondere keinem BgA bzw wirtschaftlichen Bereich, vorgenommen werden.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Zusammenhang mit den getätigten Aufwendungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen und es lag auch keine Einnahmenerzielungsabsicht vor, bzw wurde allgemein keine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt und war kein Zusammenhang mit einer anderen nachhaltig privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben.
6.2 Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Allgemeinen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus den im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragungen sowie aus der öffentlich einsehbaren Geschäftseinteilung des Magistrats der Beschwerdeführerin.
6.3 Rechtliche Beurteilung
Es kann im Wesentlichen auf die oben unter Punkt 2.5.3 getroffenen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Zusammenhang mit Wahlen und Volksbefragungen war keine privatwirtschaftliche Betätigung gegeben und es wurden keine Einnahmen erzielt. Aufgrund der Zuordnung zum hoheitlichen/nicht-wirtschaftlichen Bereich kann auch keine umsatzsteuerliche Reihenleistung vorliegen.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung der Einwand erhoben, dass die betreffenden Aufwendungen für "Wahlinformations- und Motivationskampagnen" nicht gesetzlich vorgeschrieben seien und es sich aus diesem Grund um eine privatwirtschaftliche und nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handle. Das Bundesfinanzgericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Wie ausgeführt, war eben keine Zuordnung zu einem privatwirtschaftlichen Bereich gegeben und insbesondere wurden weder damit zusammenhängende Einnahmen erzielt, noch lag eine grundsätzliche Einnahmenerzielungsabsicht vor.
Eine Vorsteuerabzugsberechtigung steht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge somit nicht zu. Die von der belangten Behörde vorgenommene Hinzurechnung der Vorsteuerbeträge erfolgte zu Recht.
7. Zusammenfassende Darstellung der vorgenommenen Abänderungen
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen werden von Seiten des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 BAO folgende Bescheidabänderungen vorgenommen:
7.1 Bedürfnisanstalten (Punkt 4., Tz 4)
|
Jahr
|
Erhöhung Vorsteuerabzug um EUR
|
2009
|
493.716,94
|
2010
|
645.605,45
|
2011
|
680.323,90
|
2012
|
675.037,39
|
2013
|
679.101,88
|
2014
|
469.871,74
7.2 Anschaffung Kehrmaschinen (Punkt 5., Tz 7):
|
Jahr
|
Verringerung Eigenverbrauch in EUR
|
2009
|
33.004,80
|
2010
|
33.004,80
|
2011
|
34.819,20
|
2012
|
36.460,80
|
2013
|
37.152,00
|
2014
|
16.416,00
|
Jahr
|
Negative VSt-Berichtigungen in EUR
|
2009
|
15.837,56
|
2010
|
15.837,56
|
2011
|
15.837,56
|
2012
|
21.213,78
|
2013
|
21.213,78
|
Jahr
|
Positive VSt-Berichtigung in EUR
|
2014
|
349,78
II. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Insbesondere besteht zur Frage der Rechtmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Reihenleistung (siehe Punkt 4.3.1) noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher zuzulassen.
Wien, am 31. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104210/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104210.2019
- Stammnummer
- 134310
- Gültig
- 31.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF