Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104210/2019
BgA (Betrieb gewerblicher Art) von KöR (Körperschaft öffentlichen Rechts): Umsatzsteuerliche Reihenleistung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104210/2019vom 31.08.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei **B** ("***") handelte es sich um eine EU-Initiative für regionale Kooperation in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Aus- und Weiterbildung, Raumplanung und Kultur und Tourismus. Im Rahmen eines "Projekts Zentraleuropa" wurden diverse Veranstaltungen durchgeführt, dabei stellten diverse Dienstleister der Beschwerdeführerin Honorare in Rechnung.
Die Schnittstelle der Initiative zur **MA-X** lag bloß darin, dass entsprechende Öffentlichkeitsarbeit für die Initiative geleistet wurde und dass seitens der **MA-X** Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistern abgeschlossen wurden.
Innerhalb der Organisation der **MA-X** lag im Zusammenhang mit der Initiative **B** kein eigener Bereich mit eigenen Mitarbeitern und eigener Organisation vor bzw konnte die Initiative auch keinem anderen bestehenden Bereich, insbesondere keinem BgA bzw wirtschaftlichen Bereich, zugeordnet werden.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Zusammenhang mit der Initiative **B** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen und es lag auch keine Einnahmenerzielungsabsicht vor, bzw wurde allgemein keine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt und war kein Zusammenhang mit einer anderen nachhaltig privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben.
2.6.2 Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Allgemeinen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus den im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragungen sowie aus der öffentlich einsehbaren Geschäftseinteilung des Magistrats der Beschwerdeführerin.
2.6.3 Rechtliche Beurteilung
Es kann im Wesentlichen auf die oben unter Punkt 2.5.3 getroffenen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Bereich von **B** war keine privatwirtschaftliche Betätigung gegeben und es wurden keine Einnahmen erzielt. Aufgrund der Zuordnung zum hoheitlichen/nicht-wirtschaftlichen Bereich kann auch keine umsatzsteuerliche Reihenleistung vorliegen.
Eine Vorsteuerabzugsberechtigung steht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr im Zusammenhang mit der Initiative **B** in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge somit nicht zu. Die von der belangten Behörde vorgenommene Hinzurechnung der Vorsteuerbeträge erfolgte zu Recht.
3. Büchereien (Tz 3)
3.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betrieb (und betreibt) an diversen Standorten in ihrem Gemeindegebiet Büchereien. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unterwarf sie (unter der Annahme der Gemeinnützigkeit) sämtliche Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%.
Um Bücher und Zeitschriften sowie auch "AV-Medien" (elektronische Medien, wie DVD, CD, Hörbücher, etc) entlehnen zu können, wurde von den Büchereien eine Jahreskombikarte ausgegeben. Ohne vorigen Erwerb der Jahreskombikarte war eine Entlehnung nicht möglich.
Von der belangten Behörde wurde eine Schätzung hinsichtlich des Verhältnisses der Entlehnungen von Büchern/Zeitschriften zu AV-Medien vorgenommen (auf dieser Schätzung beruhen die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommenen Umsatzsteuerfestsetzungen). Die Korrektheit der vorgenommenen Schätzung wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt.
Festzustellen ist, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Rechtsgrundlage vorlag, in der auf die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks der Büchereien eingegangen wurde. Weder war eine Satzung vorhanden, die eine unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck vorsah und die Betätigung umschrieb, noch lag eine andere Rechtsgrundlage, wie etwa eine Geschäfts- oder Betriebsordnung, ein Gesetz oder eine Richtlinie, etc, vor.
Anzumerken ist, dass der Gemeinderatsausschuss der Beschwerdeführerin mittlerweile (im Jahr 2016) die Satzung für den gemeinnützigen Betrieb der Büchereien, samt den erforderlichen Umschreibungen, beschlossen hat.
3.2 Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Allgemeinen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus den eingegangenen Vorhaltsbeantwortungen der Beschwerdeführerin sowie aus den im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragungen. Die Feststellungen können im Übrigen als unstrittig angesehen werden.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung hinsichtlich des Verhältnisses der Entlehnungen von Büchern/Zeitschriften zu AV-Medien wurde zunächst von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Vom Gericht wurde der Beschwerdeführerin daher der Auftrag erteilt, einen alternativen Schätzungsvorschlag vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach, vielmehr erklärte sie sich im Rahmen des zweiten Verhandlungstermins letztendlich mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufteilung ausdrücklich zufrieden. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die vorgenommene Aufteilung als plausibel und sachgerecht.
3.3 Rechtliche Beurteilung
Als strittig erwies sich, ob die Leistungen des Büchereibetriebs gemeinnützigen Zwecken dienten und derart generell sämtliche Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Sollte der ermäßigte Steuersatz mangels Gemeinnützigkeit nicht anwendbar sein, war zu klären, in welchem Verhältnis die Einnahmen aus den ausgegebenen Jahreskombikarten, die sowohl zur dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegenden Entlehnung von Büchern und Zeitschriften als auch zur dem Normalsteuersatz von 20% unterliegenden Entlehnung von elektronischen Medien berechtigen, aufzuteilen sind.
Vorweg ist klarzulegen, dass die Betreibung des Büchereibetriebs, entsprechend der unter Punkt 1. dargelegten Beurteilung, als wirtschaftlich selbständige Einrichtung, die einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen dient, einen BgA begründet und derart der Umsatzsteuer unterworfen ist.
Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 UStG unterliegen Leistungen von Körperschaften, die ua gemeinnützigen Zwecken dienen, grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%. Die Begünstigung gilt gemäß § 34 Abs 2 BAO ua auch für BgA von KöR.
Gemeinnützig sind nach § 35 Abs 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine solche Förderung liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass gemäß § 34 BAO sowohl nach den Rechtsgrundlagen als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.
Gemäß § 41 Abs 1 BAO hat die Satzung der Körperschaft bzw des BgA eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck ausdrücklich vorzusehen und diese Betätigung auch genau zu umschreiben. Als Satzung in diesem Sinne gilt auch jede andere, sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage. So würde sich etwa auch eine von den Gemeindevertretern beschlossene Geschäfts- oder Betriebsordnung oder eine Richtlinie, in der die Ziele, die ausschließliche und unmittelbare Zielverfolgung und die Organisation festgelegt sind, als ausreichend erweisen.
Entsprechend der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lag in den beschwerdegegenständlichen Jahren eine derartige Rechtsgrundlage nicht vor. Es existierte nicht einmal eine Geschäfts- oder Betriebsordnung oder eine Richtlinie im bezeichneten Sinne, bzw konnten auch aus den von der Beschwerdeführerin benannten Gesetzesstellen keine entsprechenden Umschreibungen entnommen werden.
Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ist das Erfordernis einer entsprechenden Vorsehung in der Satzung oder Geschäfts- oder Betriebsordnung bzw Richtlinie als zwingend anzusehen. Nach § 41 Abs 1 BAO muss die Rechtsgrundlage eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben (vgl VwGH 11.4.1991, 90/13/0296). Als nicht ausreichend erweist sich, wie die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Einrichtungen dem Volksbildungswesen dienten und den "Paradefall einer gemeinnützigen Tätigkeit" darstellten und daher als gemeinnützig zu beurteilen wären. Auch kann durch die im Jahr 2016 erfolgte Satzungsänderung keine diesbezügliche Sanierung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Jahre erfolgen (vgl VwGH 25.7.2013, 2010/15/0082). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs 2 Z 4 UStG unter Berufung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke kann somit nicht zur Anwendung gelangen.
Gemäß § 10 Abs 2 Z 2 UStG gelangt für die Entlehnung von Büchern und Zeitschriften jedoch (ohnedies) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung. Entlehnungen von elektronischen Medien sowie sonstige Umsätze der Büchereien unterliegen jedoch nach § 10 Abs 1 UStG dem Normalsteuersatz von 20%.
Von der belangten Behörde wurden die durch die Ausgabe der Jahreskombikarte erzielten Entgelte, die somit sowohl zur (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden) Entlehnung von Büchern und Zeitschriften als auch zur (dem Normalsteuersatz unterliegenden) Entlehnung von elektronischen Medien ermächtigte, im Verhältnis der Entlehnungen von Büchern/Zeitschriften versus AV-Medien gesplittet und derart anteilig dem Umsatzsteuersatz von 10% bzw 20% unterworfen. Sonstige Einnahmen, wie etwa für den Verkauf von Tragetaschen und Ausdrucken, wurden dem Steuersatz von 20% unterworfen.
Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die vorgenommene Splittung und verhältnismäßige Unterwerfung unter den Normalsteuersatz bzw ermäßigten Steuersatz als sachgerecht. Auch die Unterwerfung der sonstigen Einnahmen unter den Normalsteuersatz erfolgte rechtmäßig. Den Beurteilungen der belangten Behörde wird somit gefolgt.
Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, vermag im Übrigen auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kein anderes Ergebnis nach sich zu ziehen. Dies bereits aus dem Grund, da gegenständlich kein Verhältnis von Hauptleistung zu unselbständiger Nebenleistung vorliegt (vgl etwa VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072).
Die von der belangten Behörde vorgenommenen Umsatzsteuerfestsetzungen erfolgten somit zu Recht.
4. Bedürfnisanstalten (Tz 4)
4.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verfügt über zahlreiche, quer über das Gemeindegebiet verteilte WC-Anlagen, sogenannte Bedürfnisanstalten. Die Zuständigkeit für die Bedürfnisanstalten war (und ist) innerhalb der Verwaltungsorganisation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen der **MA-Y** (Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark) zugeordnet.
Mit der laufenden "Betriebsführung und Reinigung" der WC-Anlagen beauftragte die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2000 die "**H** Reinigungsdienst Gesellschaft m.b.H." (in der Folge: Reinigungsunternehmen). Unter "Betriebsführung" wurde dabei im Wesentlichen (bloß) die laufende Reinigung, Wartung und, falls am konkreten Standort vorgesehen, die Einhebung des vorgeschriebenen Benutzungsentgelts verstanden.
Die Beauftragung beruhte auf einem zwischen der Beschwerdeführerin und dem Reinigungsunternehmen abgeschlossenen Werkvertrag, mit dem das Reinigungsunternehmen zunächst bis in das Jahr 2012 verpflichtet wurde. Der Vertrag wurde in der Folge verlängert, schließlich wieder neu ausgeschrieben und dabei wiederum dasselbe Reinigungsunternehmen beauftragt. Den Beauftragungen lag jeweils ein nach Maßgabe des Regimes des Bundesvergabegesetzes (BVergG) idgF europaweit ausgeschriebenes offenes Verfahren zu Grunde.
Die Gesellschaftsanteile der "**H** Reinigungsdienst Gesellschaft m.b.H." wurden (und werden) von natürlichen Personen gehalten, die Beschwerdeführerin war/ist daran weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Der Unternehmensgegenstand lautet: "Gebäudereinigung, Schneeräumung und Reinigung von Verkehrsflächen, Herstellung von Bodenmarkierungen auf Verkehrsflächen, Schädlingsbekämpfung, Betreuung von Gartenanlagen, Errichtung und Betrieb von Bedürfnisanstalten, Arbeitskräfteüberlassung, Beteiligung an und Geschäftsführung von anderen Unternehmen, Handel mit Waren aller Art."
Die Aufgaben des beauftragten Reinigungsunternehmens erschöpften sich im Wesentlichen in der an sämtlichen Standorten vorzunehmenden laufenden Reinigung und Wartung, worunter etwa die Vornahme einfacher Instandhaltungsarbeiten, wie beispielsweise das Auswechseln von Glühbirnen sowie das Nachfüllen/Nachbestücken mit Hygieneartikel zu verstehen ist. In den mit Wartungspersonal besetzten Standorten hatte das Reinigungsunternehmen darüber hinaus von den Kunden der Bedürfnisanstalten für die Kabinenbenutzung ein von der Beschwerdeführerin vorgeschriebenes Benutzungsentgelt einzuheben. Bei der Beauftragung des Reinigungsunternehmens handelte es sich um einen Gesamtauftrag, ohne Differenzierung, ob es sich im Einzelfall um einen Standort mit oder ohne Einhebung eines Benutzungsentgelts handelt.
Im Fall von auftretenden Schadensfällen (etwa mutwillige Beschädigungen, einfache Abnutzungen, etc) erfolgten vom Reinigungsunternehmen Meldungen an die Beschwerdeführerin. Letztere veranlasste daraufhin auf eigene Rechnung entsprechende Reparaturen.
Betreffend die Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sämtliche Anlagen von ihr errichtet wurden und in ihrem alleinigen Eigentum standen (bzw stehen). Nur die Beschwerdeführerin verfügt über das alleinige Recht auf Gebrauch, Veränderung, Belastung oder Veräußerung. Ende 2013 übertrug die Beschwerdeführerin einen größeren Teil der Standorte von der **MA-Y** in die Zuständigkeit der ***er Linien, das Beauftragungsvolumen des betreffenden Reinigungsunternehmens verringerte sich dadurch entsprechend.
Die Beschwerdeführerin blieb (und bleibt) selbst für die Planung der Standorte, für Neuerrichtungen und Modernisierungen, für das Auflassen von Standorten, für den Abbruch von Kabinen, für laufende Instandhaltungsarbeiten (mit Ausnahme der einfachen, dem Reinigungsunternehmen überantworteten Arbeiten), sowie etwa auch für das Bereitstellen von aktuellen Übersichten für die allgemeine Öffentlichkeit zuständig. Insgesamt nahm die Beschwerdeführerin somit, mit Ausnahme jener ausdrücklichen Tätigkeiten, die vertraglich dem beauftragten Unternehmen übertragen wurden, sämtliche Aufgaben in Zusammenhang mit den Bedürfnisanstalten selbständig und durch eigene Bedienstete im Rahmen der eigenen Organisationsregelungen wahr.
Auch laufende Aufwendungen, wie etwa Strom, Gas, etc, wurden von der Beschwerdeführerin getragen und direkt von ihr an die jeweiligen Lieferanten entrichtet.
Die Beschwerdeführerin war (und ist) auch Vertragspartnerin eines Kondomautomatenaufstellers und überließ an den unterschiedlichen Standorten Flächen an den Aufsteller zur Anbringung und Betreibung von Automaten. Sie vereinnahmte dafür im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf eigene Rechnung ein Entgelt von gesamt rund EUR 4.000,00 pro Jahr.
Schließlich verblieben auch die regelmäßigen Kontrollen sowie das Anordnen von Korrekturmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin bzw der zuständigen **MA-Y**.
Im äußeren Erscheinungsbild der Bedürfnisanstalten war (und ist) der Außenauftritt der Beschwerdeführerin klar erkennbar. Die einzelnen Anlagen sind im Wesentlichen gleich gebrandet. Vor Ort findet sich stets klar und gut sichtbar an mehreren Stellen "Öffentliches WC der Stadt ***" angeführt. Zwar ist auf vereinzelten Aushängen auch das betreffende Reinigungsunternehmen erwähnt, im Verhältnis zur Benennung der Beschwerdeführerin jedoch in qualitativ und quantitativ deutlich untergeordneter Hinsicht. Allgemein lässt sich den Aushängen an den einzelnen Standorten entnehmen, dass es sich bei den Bedürfnisanstalten um Anlagen der Beschwerdeführerin handelt. Es ergibt sich hingegen nicht sofort, dass die Betriebsführung vom betreffenden Reinigungsunternehmen vorgenommen wird. Es ist davon auszugehen, dass der Außenauftritt/das Branding der Beschwerdeführerin von Kunden vor Ort sehr rasch wahrgenommen wird, hingegen der Außenauftritt des Reinigungsunternehmens kaum bemerkt wird.
Auf den offiziellen Websites der Beschwerdeführerin finden sich alle Standorte der Bedürfnisanstalten dargestellt (als "öffentliche WC-Anlagen" bezeichnet; vgl etwa https://www.***.gv.at/ als Verantwortlicher für die Website findet sich angeführt "Stadt *** | Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark"). Dabei ist auch ein Übersichtsplan für die einzelnen Standorte zu finden, bei dem jeweils angeführt ist, dass die Anstalten von der zuständigen Magistratsabteilung der Beschwerdeführerin verwaltet werden.
Sofern für die Kabinenbenutzung eine Benutzungsgebühr eingehoben wurde, erhielten die Kunden einen vorgedruckten Beleg, auf dem einerseits das Reinigungsunternehmen bezeichnet wird und sich andererseits auch der klare Hinweis "Im Auftrag der Stadt ***" aufgedruckt findet.
Es ergibt sich daraus, dass primär die Beschwerdeführerin den Kunden gegenüber als Leistungserbringerin aufschien, die Kunden somit im Regelfall davon ausgingen, eine Leistung direkt von der Beschwerdeführerin empfangen zu haben.
Für die Benutzung der Bedürfnisanstalten war (und ist) an jenen Standorten, an denen vor Ort Wartungspersonal eingesetzt ist, von den Kunden für die Kabinenbenutzung ein Benutzungsentgelt zu entrichten. An den übrigen Standorten war/ist die Benutzung kostenfrei. Es wurde dabei von der **MA-Y** vorgegeben, an welchen Standorten ein Benutzungsentgelt einzuheben war, bzw wurde auch die konkrete Höhe für die einzelnen Standorte vorgegeben (aktuell bei Kabinenbenutzung meist EUR 0,50, inkl USt).
Das Benutzungsentgelt wurde von den Kunden direkt an das Reinigungsunternehmen entrichtet. Entsprechend der vertraglichen Regelungen war das Reinigungsunternehmen berechtigt, die Benutzungsentgelte als anteiligen Werklohn für die erbrachten Leistungen auf eigene Rechnung einzubehalten.
Als Werklohn für Betriebsführung und Reinigung kamen dem Reinigungsunternehmen derart einerseits die direkt vor Ort an einzelnen Standorten eingenommenen Benutzungsentgelte zu, andererseits verrechnete das Reinigungsunternehmen der Beschwerdeführerin jährliche Honorare.
Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergeben sich daraus die nachfolgend angeführten Einnahmen des Reinigungsunternehmens bzw die dargestellte Aufteilung zwischen den von der Beschwerdeführerin sowie von den von Kunden entrichteten Beträgen (jeweils netto):
|
Jahr
|
Von der BF erhaltene Nettohonorare
|
|
Von Kunden erhaltene Nettobenutzungsentgelte
|
|
2009
|
2.468.584,70
|
85,94%
|
404.025,83
|
14,06%
|
2010
|
3.228.027,25
|
88,81%
|
406.601,25
|
11,19%
|
2011
|
3.401.619,50
|
89,13%
|
415.002,92
|
10,87%
|
2012
|
3.375.186,95
|
88,28%
|
447.883,75
|
11,72%
|
2013
|
3.395.509,40
|
88,13%
|
457.446,25
|
11,87%
|
2014
|
2.349.358,70
|
86,81%
|
356.830,83
|
13,19%
Betreffend das Verhältnis von "entgeltlichen" zu "unentgeltlichen" Standorten ist auszuführen, dass von den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestehenden 318 Standorten, an 34 Standorten (10,69%) ein Benutzungsentgelt eingehoben wurde (an diesen Standorten war Wartungspersonal vor Ort eingesetzt) und demgegenüber 284 Standorte unentgeltlich zur Verfügung standen.
Darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den "entgeltlichen Standorten" im Wesentlichen um bedeutend großflächigere und stärker frequentierte Standorte (etwa im innerstädtischen Bereich oder in anderen sehr frequentierten Gegenden) handelt. Unter Berücksichtigung der ausnehmend differenzierten Frequenzen an den einzelnen Standorten (einzelne Standorte erbrachten ihre Leistungen an einen überproportional großen Kundenkreis) und ungleichen Flächen der einzelnen Standorte, erscheint eine vorzunehmende Aufteilung der einzelnen Standorte nach den (dem Reinigungsunternehmen) tatsächlich angefallenen Kosten als sachgerecht. Es ergibt sich dabei (aufgrund des sich durch die größeren Flächen und der höheren Frequenz ergebenden höheren Reinigungsbedarfs und Ressourceneinsatzes) folgendes Aufteilungsverhältnis:
|
Jahr
|
Kosten entgeltliche Standorte
|
Kosten unentgeltliche Standorte
|
Gesamtkosten
|
2009
|
1.676.830,48
|
70,67%
|
696.014,82
|
29,33%
|
2.372.845,30
|
2010
|
1.712.749,29
|
61,31%
|
1.080.801,08
|
38,69%
|
2.793.550,37
|
2011
|
1.757.028,01
|
60,19%
|
1.162.284,83
|
39,81%
|
2.919.312,84
|
2012
|
1.959.425,21
|
61,41%
|
1.231.057,17
|
38,59%
|
3.190.482,38
|
2013
|
2.023.100,24
|
59,52%
|
1.376.059,30
|
40,48%
|
3.399.159,54
|
2014
|
1.481.815,78
|
62,00%
|
908.284,24
|
38,00%
|
2.390.100,02
Auf die dem Reinigungsunternehmen im Zusammenhang mit den Bedürfnisanstalten entstandenen Gesamtkosten bezogen, ergeben sich von den Kunden der Bedürfnisanstalten getragene Anteile von 13,46% bis 17,03%:
|
Jahr
|
Gesamtkosten (netto)
|
Von Kunden vereinnahmte Nettohonorare
|
Prozentueller Anteil
|
2009
|
2.372.845,30
|
404.025,83
|
17,03
|
2010
|
2.793.550,37
|
406.601,25
|
14,55
|
2011
|
2.919.312,84
|
415.002,92
|
14,22
|
2012
|
3.190.482,38
|
447.883,75
|
14,04
|
2013
|
3.399.159,54
|
457.446,25
|
13,46
|
2014
|
2.390.100,02
|
356.830,83
|
14,93
Festzustellen ist, dass die Aufgabenwahrnehmung der Betreibung der Bedürfnisanstalten als solche bei der Beschwerdeführerin verblieb. Die Beschwerdeführerin wollte (will) ihren Bürgern bzw der Öffentlichkeit Bedürfnisanstalten bereitstellen. Bloß mit der beschriebenen Betriebsführung und Reinigung wurde von der Beschwerdeführerin jeweils für bestimmte Zeiträume ein privates Reinigungsunternehmen beauftragt. Damit wurde bloß die technische Durchführung teilweise an das Reinigungsunternehmen übertragen.
Betreffend die Wettbewerbssituation bleibt darauf hinzuweisen, dass sich mittlerweile auch zahlreiche private (gewerbliche) Anbieter von WC-Anlagen am Markt befinden. Dies auch im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin.
4.2 Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Allgemeinen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus den im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragungen, aus der öffentlich einsehbaren Geschäftseinteilung des Magistrats der Beschwerdeführerin sowie aus dem offenen Firmenbuch.
Insbesondere wurden von Seiten des Gerichts die Vorlage diverser Urkunden abverlangt, wie etwa Angebote und Verträge, sowie die Bekanntgabe konkreter Daten aus dem Rechnungswesen des Reinigungsunternehmens. Unter anderem wurde der Geschäftsführer des Reinigungsunternehmens vom Gericht auch aufgefordert, entsprechende Daten zur Aufteilung zwischen den entgeltlichen und unentgeltlichen Standorten der Bedürfnisanstalten bekannt zu geben. Es erscheint plausibel, dass, sofern überhaupt die Vornahme einer Aufteilung als erforderlich erscheint, eine bloße Trennung rein nach Standorten kein sachgerechtes Bild über das Verhältnis Entgeltlichkeit zu Unentgeltlichkeit vermittelt. Vielmehr muss auf den tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen Bezug genommen werden, wofür sich eben die Miteinbeziehung von Parametern wie Größe und Lage des Standorts, etc, anbietet. Letztendlich kann dies sachgerecht durch eine Aufgliederung nach den dem Reinigungsunternehmen entstanden Kosten bewerkstelligt werden.
Entgegen der von der belangten Behörde geäußerten Meinung, traf das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung die Feststellung, dass im äußeren Erscheinungsbild klar der Außenauftritt der Beschwerdeführerin erkennbar ist, bzw Kunden davon ausgehen, eine Leistung der Beschwerdeführerin zu erhalten. Diese Feststellungen basieren nicht nur auf den vorgelegten Dokumenten, durchgeführten Internet-Recherchen und vorgenommenen Befragungen, sondern auch auf durchgeführten Besichtigungen an Ort und Stelle an mehreren Standorten der Bedürfnisanstalten.
Es wurde im Übrigen auf die von Seiten des Gerichts angeregten Einvernahmen des Geschäftsführers des Reinigungsunternehmens sowie des Abteilungsleiters der zuständigen Magistratsabteilung von beiden Parteien verzichtet und im Zuge des Verfahrens wurden infolge der Beibringung zahlreicher alternativer Nachweise die Einvernahmen auch von Seiten des Gerichts nicht mehr als erforderlich erachtet.
Mit Ausnahme der Frage des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Verhältnisaufteilung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Standorten können die übrigen getroffenen Feststellungen als unstrittig bezeichnet werden.
4.3 Rechtliche Beurteilung
Als strittig erwies sich, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom Reinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug zusteht. Nach Auffassung der belangten Behörde begründeten die Bedürfnisanstalten bereits mangels unmittelbar erzielter Einnahmen keinen BgA, weshalb generell keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sei. Für den Fall der gerichtlichen Beurteilung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe, sei der Vorsteuerabzug nach Auffassung der belangten Behörde zumindest im Ausmaß der ermöglichten unentgeltlichen Nutzung der Bedürfnisanstalten auszuschließen.
Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin führe bereits der Umstand, dass das beauftragte Reinigungsunternehmen die Benutzungsentgelte auf eigene Rechnung selbst vereinnahmen konnte und es dadurch zu einer Reduktion des durch die Beschwerdeführerin an das Reinigungsunternehmen zu bezahlenden Werklohns kam, zur Begründung eines BgA und einer damit einhergehenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin durch die Überlassung von Flächen für die Anbringung und Betreibung von Kondomautomaten bereits rund EUR 4.000/Jahr erzielen und dadurch schon einen BgA begründen und deshalb vorsteuerabzugsberechtigt sein.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts erfolgt diesbezüglich zunächst der Verweis auf die bereits oben unter Punkt 1. ausgebreitete Beurteilung, dass die Begründung eines BgA gemäß § 2 Abs 1 KStG eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung erfordert, die ua einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen dient.
Zumal die der Beschwerdeführerin vom Kondomautomatenaufsteller zugeflossenen Einnahmen nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht keinen ausreichenden (genügenden) unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Bedürfnisanstalten aufweisen, ist zu qualifizieren, dass die Beschwerdeführerin keine mit den Bedürfnisanstalten direkt in Verbindung stehenden Einnahmen erzielte. Bereits dadurch wird weder der nationalen Vorschrift des § 2 Abs 1 KStG, die ua eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht sowie der Einnahmenerzielung verlangt, noch der unionsrechtlichen Vorgabe der Dienstleistungserbringung gegen Entgelt - zumindest dem ersten Anschein nach - entsprochen.
4.3.1 Zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Reihenleistung
Im Sinne einer umsatzsteuerlichen Reihenleistung wird von Seiten des Gerichts jedoch die Prüfung vorgenommen, ob die dem Reinigungsunternehmen zugeflossenen Einnahmen der Beschwerdeführerin bzw der von ihr geführten Einheit zugerechnet werden können und derart zur Begründung eines BgA führen können (vgl zur Reihenleistung etwa Ruppe/Achatz, UStG Kommentar, 5. Auflage [2017] zu § 2 UStG Rz 192 und 201 f bzw zu § 1 UStG Rz 268; Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts, 3. Auflage [2014] Rz 685 und 883; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON [Stand 1.1.2021] § 2 Rz 288 und 295 f; Windsteig in Melhardt/Tumpel [Hrsg], UStG, 3. Auflage [2021], § 2 Rz 337 f; Peyerl, Die Umsatzbesteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie [Teil II], FJ 2010, 170).
Nach dem Konzept der Reihenleistung kann auch dann von der Begründung eines BgA ausgegangen werden, wenn Aufgaben, deren Erfüllung bei eigener Wahrnehmung einen BgA begründen würde, einem anderen Rechtsträger übertragen werden, die Aufgabenwahrnehmung als solche jedoch weiterhin bei der KöR verbleibt und lediglich die technische Durchführung einem Dritten übertragen wird. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Dritte an den BgA der KöR leistet und der BgA seinerseits die Leistungen an die Empfänger (Kunden) erbringt. Die von den Leistungsempfängern entrichteten Entgelte sind dabei, auch wenn sie an den Dritten entrichtet wurden, der KöR zuzurechnen. Bei der KöR ist dabei letztlich von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, was zu einer generellen Vorsteuerabzugsberechtigung führt.
Es ist diesbezüglich zunächst zu beurteilen, dass die Betreibung der Bedürfnisanstalten, wäre sie von der Beschwerdeführerin (gänzlich) selbst vorgenommen worden (und hätte sie derart selbst die Benutzungsentgelte eingenommen), bei dieser einen BgA begründet hätte.
Dem grundsätzlichen Einwand der belangten Behörde, dass es sich beim Betrieb einer als öffentliche Einrichtung gewidmeten kommunalen WC-Anlage um eine Grundaufgabe im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge handle, die insbesondere bei unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit eine hoheitliche Tätigkeit darstelle (BFH 7.11.2007, I R 52/06 BStBl II 2009,248; Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts, 3. Auflage [2014] Rz 944), wird mit dem Verweis darauf entgegengetreten, dass eine Tätigkeit, die, wie im gegenständlichen Fall gegeben, auch von privaten Personen oder Personenvereinigungen ausgeübt werden kann, bereits nach älterer nationaler Auffassung keinen Hoheitsbetrieb begründet (vgl VwGH 19.10.1972, 2119/71; 22.2.1973, 0906/72). Der geforderten Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht sowie der Einnahmenerzielung würde bei eigener Wahrnehmung durch die Beschwerdeführerin durch die eigene Einhebung des Benützungsentgelts entsprochen. Dass sich das Benutzungsentgelt nicht als kostendeckend erweist, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung, da der Gesetzeswortlaut weder eine Gewinnerzielungsabsicht fordert und generell ein BgA auch dann vorliegen kann, wenn Leistungen unter den Selbstkosten erbracht werden. Relevant ist bloß das Vorliegen von Einnahmen von wirtschaftlichen Gewicht (VwGH 17.10.2001, 99/13/0002), generell ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben (VwGH 14.1.1982, 81/15/0037).
Bestätigt findet sich diese Beurteilung durch eine richtlinienkonforme Auslegung, zumal bei eigener Wahrnehmung von der Beschwerdeführerin gemäß Art 9 MwStSyst-RL eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt worden wäre, weil insbesondere Gegenstände zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen genutzt und die Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht worden wären (der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Art 9 MwStSyst-RL erstreckt sich auf einen weiten Bereich; vgl EuGH 12.9.2000, Kommission/Hellenische Republik, C-260/98; 20.6.2013, Fuchs, C-219/12). Auch in unionsrechtlicher Hinsicht erweist sich die Höhe der jeweiligen Gegenleistung prinzipiell nicht als maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass von der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt und Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht wurden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich auch für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit als unerheblich erweist, dass die Tätigkeit, wie im gegenständlichen Fall, aus Gründen des Gemeinwohls durchgeführt und durch entsprechende Normen zugewiesen und geregelt ist (vgl EuGH 29.10.2009, Kommission/Finnland, C-246/08). Der unmittelbare Zusammenhang zwischen erbrachter Dienstleistung und empfangener Gegenleistung vermag auch dadurch nicht beeinträchtigt zu werden, dass die Höhe des Benutzungsentgelts von der Beschwerdeführerin pauschal festgesetzt wurde (EuGH 27.3.2014, Le Rayon d'Or SARL, C-151/13; 29.10.2015, Saudacor, C-174/14). Schließlich kann auch das vom EuGH teils statuierte Erfordernis der Marktteilnahme (vgl etwa EuGH 6.10.2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08) im gegenständlichen Fall als erfüllt angesehen werden, zumal die Tätigkeit in der Art und Weise ausgeübt wurde, wie sie auch ein privater Betreiber (etwa auf Autobahnraststätten, auf Bahnhöfen, in Shoppingcentern, etc) ausüben würde.
Bezugnehmend auf die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs ist noch auszuführen, dass auch dieser im angeführten Urteil (BFH 7.11.2007, I R 52/06 BStBl II 2009,248) darauf hinweist, dass eine Ausübung öffentlicher Gewalt insoweit ausgeschlossen sei, als sich die KöR durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass mittlerweile auch zahlreiche private (gewerbliche) Anbieter von WC-Anlagen existieren.
Es ergibt sich somit im ersten Schritt, dass die Betreibung der Bedürfnisanstalten bei eigener Wahrnehmung durch die Beschwerdeführerin einen BgA begründet hätte.
Entsprechend der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verblieb auch die Aufgabenwahrnehmung des Betreibens der Bedürfnisanstalten als solche bei der Beschwerdeführerin. Sie blieb, wie oben festgestellt, etwa für Neuerrichtungen und Modernisierungen, für das Auflassen von Standorten, für den Abbruch von Kabinen, für laufende Instandhaltungsarbeiten (mit Ausnahme der einfachen, dem Reinigungsunternehmen überantworteten Arbeiten), sowie etwa auch für das Bereitstellen von aktuellen Übersichten für die allgemeine Öffentlichkeit zuständig. Darüber hinaus nahm sie eigenständige Kontrollen vor, ordnete Korrekturmaßnahmen an und behielt alle Anlagen in ihrem Eigentum. Bloß für jeweils konkrete Zeiträume beauftragte die Beschwerdeführerin, nach erfolgten EU-weiten Ausschreibungen, das Reinigungsunternehmen. Generell blieb die Beschwerdeführerin sogar zentral in die Leistungserbringung eingebunden.
Das gegenständliche Reinigungsunternehmen wurde somit lediglich für gewisse Zeiträume mit der Vornahme technischer Durchführungsarbeiten, im Wesentlichen mit der laufenden Reinigung, mit einfachen Instandhaltungsarbeiten sowie, falls am jeweiligen Standort vorgesehen, mit der Einvernehmung des Benutzungsentgelts beauftragt.
Vor allem trat im gegenständlichen Fall generell die Beschwerdeführerin (und nicht das Reinigungsunternehmen) den Kunden bzw der Öffentlichkeit gegenüber auf, lieh der Leistung sozusagen ihr "Gesicht". Die Kunden der Bedürfnisanstalten werden, den obigen Sachverhaltsfeststellungen entsprechend, im Wesentlichen davon ausgegangen sein, eine Leistung von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (und nicht vom Reinigungsunternehmen). Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich im Umsatzsteuerrecht prinzipiell aus dem Außenverhältnis ergibt, wer als Leistungserbringer angesehen wird, somit Leistender derjenige ist, der im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl etwa VwGH 31.1.2001, 97/13/0066; 25.7.2013, 2011/15/0151). Dementsprechend sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der im Außenverhältnis im eigenen Namen tätig wird. Das dieserart vom Prinzip der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses getragene Umsatzsteuerrecht (vgl etwa Ruppe/Achatz, UStG-Kommentar, 5. Auflage [2017] zu § 1 UStG Rz 268; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON [Stand 1.1.2021] § 2 Rz 295 f) unterscheidet sich diesbezüglich etwa vom Ertragsteuerrecht, bei dem sich die Zurechnung der Einkünfte grundsätzlich nach der Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung, der Möglichkeit der Nutzung der Marktchancen bzw der Entscheidungsbefugnis über die Leistungserbringung richtet (vgl etwa VwGH 21.7.1998, 93/14/0149).
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Gleichklang mit der sogenannten "Ladenrechtsprechung" (vgl etwa BFH 16.3.2000, V R 44/99; VwGH 30.6.1960, 0188/59) zu verweisen, der der Gedanke zugrunde liegt, dass ein Kunde in einem Laden davon ausgehen kann, mit dem Geschäftsbetreiber einen Vertrag abgeschlossen zu haben und dieser daher auch Leistungserbringer ist und nicht als bloßer Vermittler für einen Dritten tätig wird. Will der Geschäftsbetreiber hingegen nur als Vermittler tätig sein, hat er dies im Vorfeld zu verdeutlichen, etwa durch entsprechende Beschilderung oder Hinweise in Prospekten, etc (vgl dazu Streicher, Do judge a book by its cover: EuGH liefert Argument zur Bestätigung der Ladenrechtsprechung, LexisNexis Rechtsnews 4.11.2020; siehe dazu auch Zechner, Internetplattformen und umsatzsteuerrechtliche Leistungszurechnung am Beispiel Airbnb, ÖStZ 2020/366 mwN; vgl idZ auch EuGH 16.9.2020, XT, C-312/19, wonach für das Selbständigkeitskriterium das Auftreten nach außen hin und der damit beim Vertragspartner erweckte Eindruck maßgeblich sind).
Schließlich findet sich auch die Auffassung vertreten, dass eine Reihenleistung nur im Fall der Erbringung einer Pflichtaufgabe einer KöR vorliegen kann (vgl etwa Ruppe/Achatz, UStG-Kommentar, 5. Auflage [2017] zu § 1 Rz 267). Das Bundesfinanzgericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, zumal sich eine derartige Formalverpflichtung weder aus dem Gesetzeswortlaut noch allgemein aus der Systematik des Umsatzsteuerrechts als relevantes Kriterium ableiten lässt. Daneben sei bemerkt, dass die Betreibung von Bedürfnisanstalten allenfalls zwar keine Pflichtaufgabe darstellt, im vorliegenden Fall sich jedoch sehr wohl in der "Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt ***" die Aufgabe "Führen, Errichtung, Betriebsführung und Erhaltung von öffentlichen Bedürfnisanstalten" benannt findet und der **MA-Y** zugewiesen ist. Faktisch werden die Bürger bzw die Öffentlichkeit davon ausgehen, eine derartige Leistung von einer großen Gemeinde angeboten zu erhalten. Es handelt sich praktisch um eine Grundaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge.
Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Rechtmäßigkeit des Konzepts der umsatzsteuerlichen Reihenleistung bislang noch nicht eindeutig durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt wurde. Der Entscheidung vom 19.1.1984, 83/15/0034, liegt jedoch durchaus auch die Vorstellung der Reihenleistung zugrunde: Es wurden dabei Medikamente unmittelbar von Apothekern an Patienten abgegeben, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass die jeweiligen Apotheker eine Lieferung der Medikamente an den Sozialversicherungsträger ausführten und der Sozialversicherungsträger Lieferungen an die Patienten (Versicherten). Die derart unterstellten Lieferungen der Apotheker an den Sozialversicherungsträger berechtigten diesen, entsprechende Rechnungen der Apotheker vorausgesetzt, zum Vorsteuerabzug.
Ausdrücklich beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Konzept der Reihenleistung und judizierte, dass die Umsatzsteuer in einem Fall "für die Gemeinde zu berücksichtigen" sei, bei dem sie eine Anstalt zur Ableitung von Abwässern nicht unmittelbar selbst betrieb, sondern sich zur Besorgung dieser Aufgabe eines (im betreffenden Fall von ihr beherrschten) ausgegliederten Rechtsträgers (in Form eines Wasserverbandes) bediente und die Entgelte unmittelbar an den Wasserverband zu entrichten waren (VfGH 13.10.1982, B 478/78; es lag in diesem Fall ein fiktiver BgA nach § 2 Abs 3 UStG, Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, vor).
Dem VfGH-Erkenntnis schloss sich bereits das Bundesfinanzgericht an, in dem es in einem Fall, in dem eine Gemeinde die Wasserversorgung ihrer Bevölkerung an einen Dritten übertrug und die Zahlung des Wasserzinses der Endabnehmer direkt an den Dritten erfolgte, erkannte, dass eine umsatzsteuerliche Reihenleistung vorliege (vgl BFG 18.2.2015, RV/2100295/2015). Mit der verbleibenden Tätigkeit, wie der Errichtung von Hausanschlüssen, habe die Gemeinde für Zwecke der Umsatzsteuer einen fiktiven Betrieb gewerblicher Art geführt. An ihrem gesetzlichen Auftrag (bei der Wasserversorgung ging es um eine Tätigkeit, zu der die Gemeinde verpflichtet war) habe sich dadurch nichts geändert und sie sei auch weiterhin Eigentümerin des Leitungsnetzes innerhalb ihres Versorgungsgebietes geblieben, so das BFG.
Abzugrenzen von einer Reihenleistung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließlich der Fall, dass eine KöR im Wege einer Nutzungsvereinbarung die Führung eines BgA einem privaten Rechtsträger überträgt (vgl VwGH 4.11.1998, 97/13/0133). Anzumerken ist diesbezüglich, dass im beschwerdegegenständlichen Fall keine entgeltliche Überlassung der Bedürfnisanstalten vorlag, sondern die Beschwerdeführerin das private Reinigungsunternehmen jeweils für einen bestimmten Zeitraum mit der Betriebsführung und Reinigung beauftragte.
In unionsrechtlicher Hinsicht existiert offenbar noch keine explizite Rechtsprechung des EuGH. Es ist aber auf den der MwStSyst-RL zugrundeliegenden Gedanken der Neutralität des Mehrwertsteuersystems zu verweisen. Eine Untersagung des Vorsteuerabzugs würde die Umsatzsteuer für die Beschwerdeführerin zum Kostenfaktor werden lassen und könnte derart zu einer verpönten Wettbewerbsverzerrung führen und so einem wesentlichen Zweck der Besteuerung der BgA, nämlich KöR mit privaten Wirtschaftsunternehmen gleichzustellen, wenn (weil) sie mit diesen im Wirtschaftsleben im Wettbewerb stehen (vgl etwa VwGH 25.11.2010, 2007/15/0101), zuwiderlaufen.
Die vorstehenden Ausführungen bekräftigen somit die vom Bundesfinanzgericht getroffene Beurteilung, dass gegenständlich (falls nicht ohnedies bereits aufgrund des gegebenen Außenverhältnisses eine Zurechnung zur Beschwerdeführerin vorzunehmen ist; vgl dazu VwGH 22.12.2004, 2001/15/0141) von einer umsatzsteuerlichen Reihenleistung auszugehen ist. Es ist demnach zu unterstellen, dass das Reinigungsunternehmen an die Beschwerdeführerin leistete und diese letztendlich an die Kunden der Bedürfnisanstalten. Die erbrachten Leistungen sowie als Gegenleistung auch die vereinnahmten Benutzungsentgelte sind somit der Beschwerdeführerin zuzurechnen und begründen bei ihr einen BgA. Die damit vorliegende unternehmerische/wirtschaftliche Tätigkeit berechtigt die Beschwerdeführerin nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht zum Abzug der vom Reinigungsunternehmen verrechneten Umsatzsteuerbeträge.
4.3.2 Zur teils unentgeltlichen Leistungserbringung
Entsprechend obiger Sachverhaltsfeststellungen wurde an einzelnen Standorten der Bedürfnisanstalten den Kunden ein Benutzungsentgelt verrechnet, an anderen Standorten wurde die Benutzung der Bedürfnisanstalten kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach Auffassung der belangten Behörde stehe der Beschwerdeführerin, auch wenn sich aus dem Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Reihenleistung eine grundsätzliche diesbezügliche Begründung eines BgA ergebe, bereits aus der teils vorliegenden Unentgeltlichkeit keine Vorsteuerabzugsberechtigung zu, bzw sei der Vorsteuerabzug dieser Auffassung nach zumindest anteilig einzuschränken.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird diesbezüglich zunächst auf den vom Gesetzestext des § 2 Abs 1 KStG benutzten Begriffs der "Einrichtung" verwiesen, an den für das Vorliegen eines BgA angeknüpft wird. Daraus lässt sich bereits ableiten, dass jeweils für eine (einheitliche) Einrichtung als solche die Kriterien für das Vorliegen eines BgA zu prüfen sind (vgl in diesem Sinne etwa auch VwGH 18.12.2014, 2011/15/0144). Der Prüfungsfokus liegt dabei auf dem Vorliegen einer organisatorischen Zusammenfassung aller die jeweilige Einrichtung ausmachenden qualitativen und quantitativen Erfordernisse (personelle und sachliche Grundlagen), wobei mit einem gewissen Sach- und Personaleinsatz eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt wird. Die geforderte wirtschaftliche Selbständigkeit ergibt sich dabei unter anderem durch eine einheitliche/besondere Leitung, durch einheitliches Personal bzw durch einen geschlossenen Geschäftskreis (vgl VwGH 22.12.2004, 2001/15/0141; siehe dazu auch die oben unter Punkt 2.3 getroffenen Ausführungen). Demgegenüber ist für das Vorliegen einer Einrichtung weniger auf einzelne Betriebsstätten im Sinne von festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen abzustellen (vgl in diesem Sinne VwGH 8.11.1989, 88/13/0101).
Es ergibt sich, dass die Bedürfnisanstalten als solche eine einheitliche Einrichtung darstellen, unabhängig davon, ob am konkreten Standort ein Entgelt vorgeschrieben wird oder die Benutzung kostenlos zur Verfügung gestellt wird. An allen Standorten wird ein und dieselbe Tätigkeit erbracht bzw wirtschaftliche Leistung ausgeführt, dies unter einer einheitlichen Leitung, Verwaltung und Organisation. Darüber hinaus ist bei der Betreibung der Bedürfnisanstalten auch eine einheitliche wettbewerbsrelevante Tätigkeit gegeben.
Die von den Bedürfnisanstalten ausgeführten Leistungen dienen - das Vorliegen von umsatzsteuerlichen Reihenleistungen vorausgesetzt - der Einnahmenerzielung der Einrichtung. Weder fallen Einnahmen bloß zufällig oder außerplanmäßig an, noch werden die Leistungen generell zum Nulltarif erbracht (vgl VwGH 28.11.1980, 1709/77). Gesamt fließt ein nicht unwesentlicher Betrag als von den Kunden bezahltes Benutzungsentgelt zu (über EUR 350.000/Jahr). Dass sich das zugeflossene Entgelt nicht als kostendeckend erweist (in den beschwerdegegenständlichen Jahren wurden zwischen 13,46% und 17,03% der Gesamtkosten durch die Benutzungsentgelte gedeckt), sondern von der Beschwerdeführerin entsprechende Zuzahlungen geleistet wurden, vermag am Vorliegen einer ausreichenden Einnahmenerzielungsabsicht nichts zu ändern (vgl VwGH 17.10.2001, 99/13/0002; 29.1.2014, 2010/13/0006; ein BgA kann auch vorliegen, wenn Leistungen zu oder sogar unter den Selbstkosten erbracht werden: VwGH 8.11.1989, 88/13/0101; auch kommt es nicht auf das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben an, sondern bloß darauf, dass die Einnahmen eine Höhe erreichen, die für eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht spricht: VwGH 14.1.1982, 81/15/0037). Die geforderte Einnahmenerzielungsabsicht ist im gegenständlichen Fall somit (für die gesamte Einrichtung) erfüllt.
Auch gelangt im Zusammenhang mit den Bedürfnisanstalten weder eine unechte Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, noch ist der hoheitliche bzw nichtwirtschaftliche Bereich der Beschwerdeführerin betroffen (vgl dazu VwGH 30.6.2015, 2011/15/0163; siehe dazu auch die oben unter Punkt 4.3.1 getroffenen Ausführungen, wonach auch bei teilweise unentgeltlicher Leistungserbringung nach Auffassung des Gerichts keine hoheitliche Tätigkeit vorliegt). Es kann somit auch aus diesen Gründen nicht zur Versagung bzw zum anteiligen Ausschluss vom Vorsteuerabzug kommen.
Im vorliegenden Fall erbrachte vielmehr eine einheitliche Einrichtung ein und dieselbe (privatwirtschaftliche und steuerpflichtige) Tätigkeit den Kunden gegenüber teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich. Nach (älterer und zum KStG 1966 ergangener) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es für das Vorliegen eines (einzigen) BgA nicht schädlich, wenn in einem BgA mehrere oder sogar die Mehrzahl der Tätigkeiten unentgeltlich erbracht werden, sofern die aus den Tätigkeiten dieses Betriebs erzielten Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht sind (vgl VwGH 23.2.1982, 82/14/0012). Wörtlich: "Eine Einnahmen erzielende Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts wird sohin zwar erst dann zum Betrieb gewerblicher Art, wenn die Einnahmen von einigem wirtschaftlichem Gewicht sind. In welchem Umfang aber diese Einrichtung Betrieb gewerblicher Art ist, das ergibt sich nicht auf Grund der Einnahmen bzw. der der Einnahmenerzielung dienenden Tätigkeit allein. Maßgebend ist vielmehr, inwieweit sich ein bestimmter Tätigkeitsbereich einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt, wobei das Gesetz selbst einige vom quantitativen Merkmal des wirtschaftlichen Gewichts der Einnahmen unabhängige "auf eine Einheit hindeutende" qualitative Merkmale anführt, zu denen z. B. eine besondere Leitung oder ein geschlossener Geschäftskreis zählen. Bilden mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 vierter Satz KStG "eine Einheit", so ergeben sie insgesamt einen Betrieb gewerblicher Art, auch wenn aus einem Teil der Tätigkeiten keine Einnahmen erzielt werden, sofern nur die insgesamt erzielten Einnahmen von einigem wirtschaftlichem Gewicht sind (siehe nochmals das Erkenntnis Zl. 1709/77)."
Es lässt sich daraus ableiten, dass, sofern im Rahmen einer einheitlich zu beurteilenden Einrichtung eine Tätigkeit entgeltlich als auch unentgeltlich erbracht wird, insgesamt ein BgA und damit die grundsätzlich uneingeschränkte Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist, sofern die Einnahmen dieser (auch den unentgeltlich erbrachten Teil der Leistungen umfassenden) Einrichtung von wirtschaftlichem Gewicht sind (vgl dazu auch Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts, 3. Auflage [2014] Rz 90). Die vom Reinigungsunternehmen verrechneten Benutzungsentgelte hängen unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit (entgeltliche und unentgeltliche Benutzungsüberlassung der Bedürfnisanstalten) der Beschwerdeführerin zusammen, womit der uneingeschränkte Vorsteuerabzug zustehen muss.
Im gleichen Sinne etwa auch BFG 31.12.2015, RV/5100724/2009: "Bilden nämlich mehrere Tätigkeiten eine Einheit in der Form, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Tätigkeiten besteht, so ergeben sie insgesamt einen BgA, auch wenn aus einem Teil der Tätigkeiten keine Einnahmen erzielt werden."
Von Seiten des Unionsrechts wird, wie oben bereits ausgeführt, ein entgeltlicher Umsatz gefordert, der dann vorliegt, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Dienstleistung und Gegenleistung vorliegt. Eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung ist dabei auch nach Unionsrecht nicht erforderlich, die Gegenleistung kann sogar massiv unter dem Marktwert der Leistung liegen (vgl etwa EuGH 9.6.2011, Campsa,
C-285/10).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104210/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104210.2019
- Stammnummer
- 134310
- Gültig
- 31.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF