Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101008/2019
Sicherheitszuschläge bei fehlender Inventur und anderer materieller sowie formeller Mängel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101008/2019vom 09.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Beschwerdefall liegen neben den oben aufgelisteten, umfassenden formellen Mängeln ebenso schwere sachliche Unrichtigkeiten vor, sodass der jährliche Sicherheitszuschlag von 15% des Umsatzes als Hinzurechnung zu Umsatz und Gewinn nicht zu beanstanden ist.
Da die Bf. jegliche Angaben darüber unterlassen, warum gerade der von der Abgabenbehörde gewählte Hundertsatz des Sicherheitszuschlages zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt hätte, liegt keine Veranlassung für dessen Herabsetzung vor (VwGH 16.5.2002, 98/13/0195).
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt sowohl hinsichtlich Körperschaftssteuer als auch Umsatzsteuer zur Gänze abzuweisen.
B) Wohnung 1. Stock
Der Geschäftsführer mietete mit Mietvertrag vom 05.02.2009 die Wohnung im ersten Stock über dem Geschäftslokal der Bf. im Ausmaß von 132 m2 und einer Terrasse mit einer Fläche von 70 m2 zuzüglich Kellerabteil für Wohnzwecke und als Aufenthaltsräume für Mietarbeiter des Betriebes der Bf..
Die Bf. ersetzte dem Geschäftsführer die Miete für diese Wohnung und trug die Energiekosten.
Nach Ansicht der Außenprüfung werde die Wohnung aber nur zu 30% betrieblich genutzt, weshalb sie den Aufwand für den Mietersatz an den Geschäftsführer um 70% kürzte.
Hinsichtlich der Energiekosten nahm die Außenprüfung lediglich eine Kürzung von 30% der Energiekosten vor.
Die Beschwerde führt dazu aus, der Geschäftsführer habe die Miete vorausbezahlt. Die Bf. wiederum habe dem Geschäftsführer die Mieten refundiert.
Der Mietvertrag über die Wohnung sei bereits vor Gründung der Bf. abgeschlossen worden, weshalb die Bf. noch nicht mieten habe können.
Die Nutzung erfolge aber durch die Bf. für Lagerzwecke sowie als Umkleidemöglichkeit und als Sozialräume für das Personal des im Erdgeschoss liegenden Lokals der Bf..
Der Vater des Bf. nutze nur 1 Zimmer, das gleichzeitig als Büro und Standort des Safes diene. Berücksichtige man noch die Benützung der Sanitärraume durch den Vater, sei lediglich eine Kürzung der Miete von 20% vorzunehmen.
Die Kürzung der Stromkosten um 30% sei zu hoch gegriffen, da auf die in der Wohnung aufgestellten Kühlgeräte mindestens 50% des Energiebedarfs entfalle.
Die Beschwerdevorentscheidung führt dazu aus, dass der Geschäftsführer seit Beginn des Mietvertrages mit seinem Hauptwohnsitz an der Adresse der Wohnung gemeldet sei, seit 20.05.2015 auch sein Vater.
Bei der Besichtigung der Wohnung habe es weder einen Büroraum noch einen Safe gegeben.
Die Bf. widersprach dieser Feststellung nicht.
Hinsichtlich der Lagermöglichkeiten werde auf die Aussage des steuerlichen Vertreters verwiesen, dass nach der Typologie des Unternehmens der Bf. der Lagerbestand von untergeordneter Bedeutung sei.
Zum Energieverbrauch der Kühlgeräte in der Wohnung werde darauf verwiesen, dass die Bf. laut Anlageverzeichnis nur über ein Kühlgerät verfüge.
Die Wohnung dürfe im Übrigen laut Mietvertrag ausschließlich zu Wohnzwecken des Mieters und als Umkleidemöglichkeit für die Bediensteten des Restaurants dienen.
Das Ausmaß der steuerlichen Anerkennung in Höhe von 70% sei daher ausreichend.
Im Vorlageantrag äußerte sich die Bf. nicht weiter zu diesem Punkt.
Die Behauptung der Bf., der Geschäftsführer habe den Mietvertrag abgeschlossen, weil die Bf. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch nicht bestanden habe, ist schlichtweg falsch.
Die Bf. wurde am 07.04.2007 gegründet, der Mietvertrag aber erst am 09.02.2009 abgeschlossen. Die Vermietung der Wohnung erfolgt ausschließlich für Wohnzwecke des Mieters und Aufenthaltsräumen für Mitarbeiter des Lokales der Bf. im Erdgeschoss.
Es existiert keine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen der Bf. und dem Geschäftsführer über die Nutzung der Wohnung, weder über das Nutzungsausmaß, noch über das Nutzungsentgelt.
Mündliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, wie im Beschwerdefall zwischen dem Gesellschaftergeschäftsführer und der GmbH, sind steuerlich nicht wirksam.
Die Prüferin und ihr Teamleiter konnten anlässlich der Besichtigung der Wohnung keine büromäßige oder gewerbliche Ausstattung erkennen.
Dies wurde auch in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten und blieb von der Bf. unwidersprochen.
Die Außenprüfung hat dennoch geschätzte 30% der Miete und 70% der Energiekosten als Entgelt und damit als Aufwand der GmbH für die teilweise Mitbenützung der Wohnung anerkannt.
Das Vorbringen der Bf., die Kürzung der Energiekosten um 30% sei zu hoch gegriffen, da bereits die im ersten Stock befindlichen Kühlgeräte 50% der Energiekosten ausmachen, ist unschlüssig und kann eine Kürzung um 30% nicht entkräften.
In der Beschwerdevorentscheidung wird dazu außerdem ausgeführt, dass sich im Anlageverzeichnis der Bf. nur 1 Kühlgerät befindet.
Dass die Bf. nur im Jahr 2013 Energiekosten für die Wohnung getragen habe, widerspricht den tatsächlichen Buchungen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Aufwandskürzung für das Jahr 2015 richtiggestellt, da eine Umbuchung auf das Verrechnungskonto in Höhe von 1.024,76 Euro und eine Gutschrift in Höhe von 154,33 Euro nicht berücksichtigt worden waren.
Die Kürzung des Energieaufwandes für 2015 ist daher auf 2.793,83 Euro und die bisherige Kürzung der Vorsteuern in Höhe von 773,01 Euro für Energieaufwand auf Null herabzusetzen. Die angefochtenen Bescheide Körperschaftsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015 sind daher in diesem Punkt wie folgt zu ändern.
Die Steuer berechnet sich wie folgt:
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2015
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Körperschaftssteuer
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Gewinnerhöhung
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Einkommen
angefochtener Bescheid
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269.058,80
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Abänderung
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-2.793,98
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Einkommen x 25% gemäß § 22 KStG 1988
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266.264,90
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66.566,23
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Einbehaltene Steuerbeträge
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-0,48
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Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
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+0,25
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Festgesetzte Körperschaftsteuer neu
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66.566,00
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Umsatzsteuer
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Festgesetzte Umsatzsteuer
angefochtener Bescheid
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40.907,63
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Erhöhung der Vorsteuern
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-773,01
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Festgesetzte Umsatzsteuer neu
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40.134,62
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt sowohl hinsichtlich Körperschaftssteuer als auch Umsatzsteuer bis auf die Änderungen im Jahr 2015 zur Gänze abzuweisen.
C) Anspruchszinsen 2014 und 2015
§ 205 Abs. 1 BAO
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Beschwerde bekämpft auch die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2014 und 2015 in Höhe von 656,42 Euro und 1.207,42 Euro auf Grund der Nachforderungen der Körperschaftssteuer.
Die Bf. bekämpft die Festsetzung der Anspruchszinsen dem Grunde nach und stützt sich dabei offensichtlich auf die von ihr bekämpften Nachforderungen der Körperschaftsteuer 2014 und 2015.
Dass die Anspruchszinsen falsch berechnet worden seien wird nicht behauptet.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Selbst wenn die Beschwerden gegen die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide erfolgreich wären, könnte dies zu keiner Änderung bzw. dem Wegfall der angefochtenen Zinsenbescheide führen.
Die Bescheidbeschwerden waren daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt die Lösung in der Feststellung des Sachverhaltes und dessen Würdigung. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Graz, am 9. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101008/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101008.2019
- Stammnummer
- 132920
- Gültig
- 09.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF