Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1421-W/02
Höhe des Sachbezugswertes eines FirmenPKW - Nachweis des Nutzungsausmaßes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1421-W/02vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der XX GmbH & Co KG, W, vom
26. Mai 1999 und 8. Juni 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 28. April 1999
und 19. Mai 2000 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1998 bzw. 1. Jänner 1999 bis 30. Juni
1999 entschieden:
1. Der Berufung
gegen betreffend den Abgaben- und Haftungsbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Als Arbeitgeber
werden Sie für zu entrichtende Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG
1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998
in Höhe von € 8.053,17 (S 110.814) zur Haftung herangezogen. Der
Dienstgeberbeitrag wird für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1998 mit € 2.024,37 (S 27.856) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit € 228,92 (S 3.150) festgesetzt.
2. Die Berufung
gegen den Abgaben- und Haftungsbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 30. Juni 1999 wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die XX GmbH & Co KG (Berufungswerberin, Bw.) wurde
für die Zeiträume 1.1.1994 bis 31.12.1998 bzw. 1.1.1999 bis 30.6.1999
durch das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien (FA) einer
Lohnsteuerprüfung unterzogen.
Mit Bescheid vom 26.5.1999 wurden für den Zeitraum
1.1.1994 bis 31.12.1998 im Haftungswege gem. § 82 EStG
vorgeschrieben:
|
|
S
|
€
|
Lohnsteuer (L)
|
245.265,00
|
17.824,10
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
59.894,00
|
4.352,67
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
|
6.428,00
|
467,14
Aus dem als Bescheidbegründung anzusehenden
Betriebsprüfungsbericht ist ersichtlich, dass die vorgeschriebenen
Beträge im Wege einer Schätzung gem. § 184 BAO ermittelt wurden.
Es seien trotz Aufforderung keine Unterlagen über Reisekosten bzw.
Provisionen vorgelegt worden. Da bereits anlässlich der letzten
Lohnsteuerprüfung Mängel bei der Aufzeichnung des Kilometergeldes
festgestellt worden seien, seien daher 50% der steuerfreien
Reisekostenersätze dem geschätzten Durchschnittsteuersatz von 32%
unterzogen worden. Die Reisekostenersätze für 1994 und 1995 seien den
jeweiligen Jahresabschlüssen entnommen worden, für 1996 bis 1998 seien
die Reisekostenersätze geschätzt worden.
Hinsichtlich der Subhonorare sei angenommen worden, dass es
sich um Zahlungen an Dienstnehmer gehandelt habe und die Lohnsteuer mit 10%
geschätzt sowie DB und DZ vorgeschrieben worden.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird eingewendet,
dass der Dienstnehmer der Bw. siet 1993 kein Kilometergeld mehr verrechne und
daher keine Mängel bei der Kilometergeldaufzeichnung bestehen könnten.
Die Schätzung sei daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
unbegründet.
Die Subhonorare seien ausschließlich Zahlungen im
Ausland gewesen, im Inland seien aufgrund der Betriebsstruktur keine weiteren
Dienstnehmer erforderlich gewesen.
Anerkannt werde aber ein Abfuhrdifferenz in Höhe von S
68.115,00.
Im Rahmen einer - im Zuge der Berufungsbearbeitung im FA
durchgeführten - Einvernahme erklärte der einzige Angestellte der Bw.
Herr NN, dass ihm während des gesamten Prüfungszeitraumes (ausgenommen
April 1997 bis Dezember 1997) ein FirmenPKW für dienstliche und auch
private Fahrten zur Verfügung gestanden habe. Von Jänner 1994 bis
März 1997 ein VW Golf ab Jänner 1998 ein VW-Passat. Ein Fahrtenbuch
werde nicht geführt. Die Gattin und auch die vier Töchter
verfügten ebenfalls jeweils über ein KfZ, welche Herrn NN fallweise
zur Nutzung überlassen würden. Mit dem FirmenPKW würden
keinesfalls mehr als 6.000 km im Jahr privat zurückgelegt. Weiters sei Herr
NN zwischen April 1997 und Ende 1998 (gemeint offenbar 1997) aufgrund einer
Erkrankung nicht in der Lage gewesen ein KfZ zu lenken.
Die Leasingverträge über die genannten Fahrzeuge
wurden dem FA vorgelegt.
Das FA gab mittels Berufungsvorentscheidung der Berufung
teilweise statt und errechnete aufgrund der durchgeführten Ermittlungen den
vorgeschriebenen Betrag folgendermaßen:
Hinzurechnung eines KfZ-Sachbezugswertes:
1/94 - 3/97 VW Golf Diesel, Eurotaxwert S 213.114,00 x 1,5%
= 3.197,00 monatl. Sachbezug 1/98 - 12/98 VW Passat, Eurotaxwert S
310.140,00 x 1,5,% = 4.652,00 monatl. Sachbezug
|
Jahr
|
Sachbezug
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
1994
|
38.364
|
2.788,02
|
12.276
|
892,13
|
1726
|
125,43
|
153
|
11,12
|
1995
|
38.364
|
2.788,02
|
12.276
|
892,13
|
1726
|
125,43
|
153
|
11,12
|
1996
|
38.364
|
2.788,02
|
12.276
|
892,13
|
1726
|
125,43
|
153
|
11,12
|
1997
|
9.591
|
697,01
|
3.069
|
223,03
|
432
|
31,39
|
51
|
3,71
|
1998
|
55.824
|
4.056,89
|
17.864
|
1.298,23
|
9.262
|
673,10
|
1.091
|
79,29
|
Summe
|
|
|
57.761
|
4.197,66
|
14.872
|
1.080,79
|
1.701
|
123,62
Zu diesen Beträgen aus der Feststellung des
Sachbezugswertes wurden in der Berufungsentscheidung die anerkannten
Abfuhrdifferenzen hinzugerechnet und es ergab sich folgende
Nachforderung:
|
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
SZ
|
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
Anerk. Abfuhrdifferenz
|
53.053
|
3.855,51
|
12.984
|
943,58
|
1.449
|
105,30
|
629
|
45,71
|
Sachbezug PKW
|
57.761
|
4.197,66
|
14.872
|
1.080,79
|
1.701
|
123,62
|
|
|
Summe
|
110.814
|
8.053,17
|
27.856
|
2.024,37
|
3.150
|
228,92
|
629
|
45,71
Im Zuge einer für den Zeitraum 1.1.1999 bis 30.6.1999
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden aufgrund der
Ermittlungsergebnisse im Berfungsverfahren die Sachbezugswerte auch für
diesen Zeitraum angesetzt und die Lohnsteuer und DB und DZ folgendermaßen
ermittelt und vorgeschrieben:
|
1/99 - 6/99
|
S
|
€
|
Lohnsteuer (L)
|
13.199,00
|
959,21
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
5.894,00
|
428,33
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
|
693,00
|
50,36
Gegen die Berufungsvorentscheidung und den Haftungs- und
Abgabenbescheid beide datiert vom 19.Mai 2000 wurde fristgerecht eine
Vorlageantrag bzw. eine Berufung eingebracht und eingewendet, dass bei einem
Unfall am 7.April 1997 das Fahrtenbuch stark beschädigt worden sei. Der
angestellte Geschäftsführer der Bw. sei nach diesem Unfall erst
langsam gesundet und erst Anfang 1998 wieder zur Beschäftigung gekommen.
Das beschädigte Fahrzeug sei verkauft worden, das Fahrtenbuch gemeinsam mit
Kleidungsteilen beseitigt worden.
Wie aus den Reiserechnungen ersichtlich, sei NN fast
ausschließlich beruflich gefahren, seit 1975 habe er keinen Urlaub mehr
verbracht. Die private Nutzung des Fahrzeuges sei daher nur geringfügig
anzunehmen.
Seit 1998 sei Herr NN auch noch übermässig
müde was zu diversen Einsparungen geführt habe, worunter auch das
Führen eines Fahrtenbuches gefallen sei.
Seit 1.7.1999 sei er überdies in Pension.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als entscheidungsrelvanter Sachverhalt wird festgestellt,
dass dem einzigen Angestellten der Bw. Herrn NN im Streitzeitraum ein PKW zur
Verfügung gestanden hatte, welchen er neben den unstrittig umfangreichen
beruflichen Fahrten auch für private Zwecke nutzen durfte.
In der Zeit von Jänner 1994 bis 7.April 1997 handelte
es sich dabei um einen PKW VW-Golf Diesel mit einem dem Leasingvertrag
unstrittig zu Grunde liegenden Wert von S 213.114,00 (€ 15.487,60). Nachdem
dieses Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall zerstört worden war und der
Dienstnehmer nicht dienstfähig war, wurde ihm erst ab Jänner 1998 ein
VW Passat mit einem dem Leasingvertrag unstrittig zu Grunde liegenden Wert von S
S 310.140,00 (€ 22.536,14) unter den selben Konditionen (Privatnutzung
zulässig) zur Verfügung gestellt.
Für die Zeit zwischen April 1997 und 31.12.1997 stand
dem Bediensteten kein FirmenPKW zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Ein Fahrtenbuch für das Ausmaß der beruflich
bzw. privat gefahrenen Kilometer wurde nicht vorgelegt. Ab Jänner 1998
wurde das Vorliegen eines Fahrtenbuches gar nicht behauptet. Für die Zeit
vor dem Verkehrsunfall wird zwar behauptet, dass ein solches geführt worden
sei, dieses jedoch vor Verkauf des beschädigten Fahrzeuges entsorgt worden
sei. Letzteres Vorbringen ist völlig unglaubwürdig, als nicht
nachvollzogen werden kann, weshalb Unterlagen, welche einem Unternehmen
zuzurechnen sind, weggeworfen werden sollten. Auch in der nicht unternehmerisch
tätigen Bevölkerung ist hinlänglich bekannt, dass Unterlagen
welche das Rechnungswesen betreffen, für sieben Jahre aufzubewahren sind.
Es kann also nicht angenommen werden, dass derartige Aufzeichnungen - so
tatsächlich im Auto vorhanden - nicht dem Fahrzeughalter/Verkäufer des
beschädigten Fahrzeugs übergeben worden wären.
Es erscheint auch im Hinblick auf das Vorbringen betreffend
die Zeiträume ab 1998 wahrscheinlicher, dass nie - auch nicht vor dem
Unfall - ein Fahrtenbuch geführt worden war. Das ergibt sich auch aus der
Aussage des Herrn NN beim FA am 14.4.2000: "Es
wurde kein Fahrtenbuch geführt."
Strittig ist die Frage, ob im vorliegenden Fall bei der
Berechung des Sachbezugwertes für die private Nutzung eines Firmen- PKW
1,5% oder 0,75% der maßgeblichen Anschaffungskosten anzusetzen
sind.
Gemäß
§ 15 EStG 1988 liegen Einnahmen vor,
wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zufließen.
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren,
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind gem. Abs. 2 leg.cit. mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
In der zu § 15 Abs 2 EStG 1988 erlassenen Verordnung
BGBl. Nr 642/1992 (SachbezugswerteV) ist unter § 4 festgelegt, dass im
Falle der möglichen Nutzung eines arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für
nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitnehmer, ein Sachbezug von 1,5%
der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal S 7.000
monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen dabei auch Kosten
für Sonderausstattungen. § 4 Abs. 2 SachbezugswerteV halbiert den
Sachbezugswert für den Fall, dass die monatliche Fahrtstrecke für
Fahrten im Sinne des §4 Abs. 1 SachbezugswerteV im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500 km
umfasst. Der Sachbezugswert ist dann mit 0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, (maximal S 3.500 monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich.
Gem. § 4 Abs. 5 der SachbezugswerteV ist bei geleasten
Kraftfahrzeugen der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen,
die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kfz für Privatfahrten zu benützen, sind nach der
SachbezugswerteV 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (inkl.
USt und NoVA) anzusetzen. Nach VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0143, kann (entgegen
dem Wortlaut) die SachbezugswerteV nur so verstanden werden, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer diese
eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (Wanke
in Wiesner/Atzmüller/Grabner/ Lattner/Wanke, EStG, § 15 Anm.34). Zu
den Privatfahrten iSd SachbezugswerteV zählen auch Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten (VwGH 29. 10. 2003,
2000/13/0028).
Für Kalendermonate, für die ein Kraftfahrzeug
nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist
kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Unterschiedliche Kilometerleistungen
für Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind aber
für sich allein unbeachtlich.
Der Nachweis fehlender Privatnutzung muss nicht unbedingt
an Hand eines Fahrtenbuches geführt werden (VwGH 7. 8. 2001, 97/14/0175;
VwGH 26. 3. 2003, 2001/13/0092), ist aber vom StPfl zu erbringen (VwGH 29. 10.
2003, 2003/13/0028), wobei diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft
(VwGH 23. 11. 2004, 2001/15/0083).
Außer dem Fahrtenbuch,
"welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen
nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt" (VwGH
18. 12. 2001, 2001/15/0191), kommen auch andere Beweismittel in Betracht.
Allerdings erfordert der in § 4 Abs 2 SachbezugswerteV geforderte Nachweis
eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd
§ 4 Abs 1 SachbezugswerteV zurückgelegten Kilometer und die
Beibringung geeigneter Beweismittel; allgemein gehaltene Behauptungen reichen
nicht aus (VwGH 18. 12. 2001, 2001/15/0191).
Die Privatnutzung des FirmenPKW wurde vom Dienstnehmer nie
in Abrede gestellt, sondern lediglich als gering bezeichnet. Das Ausmaß
der privaten Fahrten wurde aber weder anhand eines Fahrtenbuches noch in anderer
Weise nachgewiesen. Das Vorbringen der Bw. bzw. des Dienstnehmers erschöpft
sich diesbezüglich in nicht konkret nachvollziehbaren Behauptungen.
Aufzeichnungen irgendwelcher Art wurden nicht vorgelegt.
Auch wenn die beruflichen Fahrten umfangreich gewesen waren
- das genaue Ausmaß wurde ebenfalls nicht bekannt gegeben und lässt
sich auch aus dem vorgelegten Zahlenmaterial nicht ermitteln -, lässt
dieser Umstand nicht den zwingenden Schluss zu, dass die privat gefahrenen
Kilometer deshalb durchschnittlich 500 km /Monat unterschritten haben sollten.
Allein die Fahrtstrecke zwischen Wien 19 (dem damaligen Familienwohnsitz des
Angestellten der Bw.) und dem Betriebssitz beträgt pro Richtung etwa 5km,
was einer durchschnittlichen monatlich privat veranlassten Fahrleistung von
200km entspricht.
Die nicht substantierten Angaben des Dienstnehmers, dass
jedenfalls weniger als 6.000 km/Jahr mit dem FirmenPKW privat zurückgelegt
worden waren, stellen keinen Nachweis iSd. § 4 Abs. 2 SachbezugswerteV dar.
Das diesbezüglich nicht näher ausgeführte Vorbringen kann daher
nicht als Nachweis angesehen werden und erweist sich damit auch im Lichte der
oben zitierten Judikatur des VwGH als nicht zielführend. Der Hinweis auf
das Vorhandensein weiterer Fahrzeuge im Familienverband ändert daran
nichts.
Ausgehend von den unstrittigen Anschaffungskosten der
Fahrzeuge ist daher der Sachbezug für den Zeitraum Jänner 1994 bis
einschließlich März 1997 und ab Jänner 1998 bis
einschließlich Juni 1999 mit 1,5% dieser Anschaffungskosten
anzusetzen.
|
Jahr
|
Basis
|
Monatswert
|
Sachbezug
|
|
|
S
|
S
|
€
|
1-12/1994
|
1,5% v. S 213.114
|
3.197
|
38.364
|
2.788,02
|
1-12/1995
|
1,5% v. S 213.114
|
3.197
|
38.364
|
2.788,02
|
1-12/1996
|
1,5% v. S 213.114
|
3.197
|
38.364
|
2.788,02
|
1-3/1997
|
1,5% v. S 213.114
|
3.197
|
9.591
|
697,01
|
1-12/1998
|
1,5% v. S 310.140
|
4.652
|
55.824
|
4.056,89
|
1-6/1999
|
1,5% v. S 310.140
|
4.652
|
27.912
|
2.028,44
Gemäß
§ 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer.
Gemäß
§ 41 FLAG Abs 1 und Abs 2 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Dienstnehmer sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des EStG 1988 stehen.
Gemäß
§ 122 WirtschaftskammerG sind die
einzelnen Kammermitglieder verpflichtet von der Summe der in ihren
Unternehmungen nach § 2 leg.cit. anfallenden Arbeitslöhne einen
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu berechnen und abzuführen, wobei als
Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt.
Für die obigen Sachbezüge war bislang noch keine
Lohnsteuer einbehalten worden oder Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entrichtet worden.
Für die festgestellten Sachbezugswerte ergibt sich
folgende Berechnung der Lohnsteuer, DB und DZ:
|
Jahr
|
Sachbezug
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
1994
|
38.364
|
2.788,02
|
12.276
|
892,13
|
1.726
|
125,43
|
153
|
11,12
|
1995
|
38.364
|
2.788,02
|
12.276
|
892,13
|
1.726
|
125,43
|
153
|
11,12
|
1996
|
38.364
|
2.788,02
|
12.276
|
892,13
|
1.726
|
125,43
|
153
|
11,12
|
1997
|
9.591
|
697,01
|
3.069
|
223,03
|
432
|
31,39
|
51
|
3,71
|
1998
|
55.824
|
4.056,89
|
17.864
|
1.298,23
|
9.262
|
673,10
|
1.091
|
79,29
|
Summe
|
|
|
57.761
|
4.197,66
|
14.872
|
1.080,79
|
1.701
|
123,62
Zusätzlich wurden für den Zeitraum 1/1994 bis
12/1999 unstrittig folgende Beträge noch nicht abgeführt:
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
SZ
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
53.053
|
3.855,51
|
12.984
|
943,58
|
1.449
|
105,30
|
629
|
45,71
Das übrige Vorbringen der Bw. im Zusammenhang mit den
Zuschätzungen der Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum 1/1994 bis
12/1999 erschien im Lichte der vom FA durchgeführten Ermittlungshandlungen
zutreffend und war daher der Berufung insoweit stattzugeben.
Daher ergibt sich folgende Gesamtberechnung der Lohnsteuer,
DB und DZ für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember
1998:
|
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
Unstrittige Abfuhrdifferenz
|
53.053
|
3.855,51
|
12.984
|
943,58
|
1.449
|
105,30
|
Sachbezugswert
|
57.761
|
4.197,66
|
14.872
|
1.080,79
|
1.701
|
123,62
|
Summe
|
110.814
|
8.053,17
|
27.856
|
2.024,37
|
3.150
|
228,92
Wien, am
27. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Fahrtenbuchprivate FahrtenFirmenPKWSachbezugswertarbeitgebereigenes KfZPrivatfahrtenBeweismittelallgemein gehaltene BehauptungenNachweis fehlender PrivatnutzungGesamtbild der VerhältnisseDienstnehmerDienstgeberArbeitgeberberufliche Fahrten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1421-W/02
- Stammnummer
- 34905
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF