Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1358-W/04
Aufteilung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Gebäudes für Zwecke der Abgabenbemessung in einen betrieblichen und in einen privaten Teil.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1358-W/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer gemischten Gebäudenutzung, also einer Nutzung von Gebäudeteilen, die einen IFB rechtfertigen, und einer Nutzung anderer Gebäudeteile, die keinen IFB rechtfertigen, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzuteilen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (EStG 1988), Tz. 54 zu § 10).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Reinhard Hopf, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 1994
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Rechtsanwalt. Strittig sind das Ausmaß des betrieblichen Anteils an dem
Haus in der Fasangartengasse , in dem sich sowohl die Rechtsanwaltspraxis als
auch die Privatwohnung befinden, sowie die zweimalige gewinnerhöhend
gebuchte Verwendung von Investitionsrücklagen (IRL) 1992 und 1993 im
Zusammenhang mit der Dotierung des Investitionsfreibetrages (IFB)
1994.
In der Abgabenerklärung
gem. § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 25. 11. 1994 wurde das
streitgegenständliche Grundstück als Einfamilienhaus bezeichnet. Der
Bw. führte in der mündlichen Berufungsverhandlung dazu aus, dass sich
zum Zeitpunkt des Kaufes im Haus eine Steuerberatungskanzlei befunden habe,
weiters habe im Erdgeschoß eine alte Frau zwei Räume bewohnt, und
eine Wohnung existiere in der Mansarde. Er wollte offensichtlich damit
aufzeigen, dass seiner Meinung nach die Bezeichnung als Einfamilienhaus nicht
gerechtfertigt sei.
Der Bw. machte in der
Erklärung 66,67 % der Aufwendungen das gegenständliche Haus
betreffend (Dotierung des Investitionsfreibetrages 1994, Zinsaufwand und
Kreditkosten) betrieblich geltend. Der Bw. ermittelte den Prozentsatz indem er
von der Kubatur gewichtet mit Nutzwertfaktoren ausging. Die Abweichung der
Veranlagung gegenüber der Erklärung ergab sich daraus, dass die
Raumhöhen entsprechend der Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke (eingebracht vom Bw. am
5. Jänner 1995) angesetzt wurden. Antragsgemäß
erfolgte die Ermittlung der betrieblichen und privaten Nutzung auf Basis der
Kubatur. Flur, Vorraum, Lager und Heizraum wurden als gemischt genutzte
Räume dem Privatbereich zugerechnet.
Das Finanzamt erließ
einen von der Erklärung abweichenden Bescheid und begründete diesen
folgendermaßen: Die Ermittlung der betrieblichen und privaten
Nutzung sei wie vom Bw. beantragt nach Rauminhalt erfolgt, die Raumhöhen
seien in Übereinstimmung mit der am 05.01.1995 eingebrachten Erklärung
zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke angegebenen Werten
angesetzt worden und die betriebliche Nutzung des Gebäudes sei mit 48%
ermittelt worden.
Der Investitionsfreibetrag, die
Zinsen und die Kreditkosten seien dementsprechend gekürzt worden.
Dagegen
erhob der Bw. Berufung:
die zweimalige Verminderung des
Investitionsfreibetrages um die Auflösung von Investitionsrücklagen
wurde bekämpft, da die Auflösung der Investitionsrücklagen aus
1992 und 1993 bereits in der Gewinnermittlung einnahmenerhöhend
berücksichtigt worden sei
Weiters erhob der Bw. gegen die
Ermittlung des betrieblichen Anteils an der Nutzung der Liegenschaft X mit
lediglich 48% Einspruch, da im Zuge der Ermittlung des
Aufteilungsschlüssels vom Finanzamt die gemischt benutzten Bereiche dem
privaten Teil zugerechnet worden seien.
Gemäß den
Gewinnermittlungsrichtlinien 1989, Abs D.3,1(11) seien Gebäudeteile,
die nicht konkret den betrieblichen bzw. privaten Bereichen zuzuordnen seien,
sondern mittelbar beiden Bereichen dienten, bei der Ermittlung des betrieblichen
bzw. privaten Anteiles des Gebäudes irrelevant, das jeweilige
Nutzungsausmaß sei nach der restlichen Nutzfläche zu ermitteln (vgl.
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, S 111 und
Doralt, Einkommensteuergesetz, S 106). Da insbesondere der Flur und
der Heizraum überwiegend betrieblich genutzt werden würden, werde
beantragt diese Bereiche aus der Verhältnisrechnung im Sinne der
Gewinnermittlungsrichtlinien auszuklammern. Insbesondere werde der kleine
Heizraum nur betrieblich genutzt, da sich in diesem nur der Tank und die
Heizung für die Beheizung des Erdgeschosses (Kanzlei)
befänden. Hinsichtlich des Vorraumes verwies der Bw. auf das
Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1962, Zl. 1268/61, wonach bei einem Vorzimmer
nicht auf den Aufteilungsschlüssel abzustellen sei, sondern auf das
Überwiegen der betrieblichen bzw. der privaten Nutzung bezogen nur auf
diesen Raum. Für den Fall, dass die betriebliche Nutzung auf Grund von
einer großen Kunden- bzw. Klientenzahl, die diesen Vorraum benutzt,
auszugehen sei, sei dieser Bereich zur Gänze dem betrieblichen Teil
zuzurechnen. Der Vorraum - der zum Großteil eine Raumhöhe von
5 Metern aufweise - sei zu einem repräsentativen Kanzleieingang
gestaltet worden. Dieser Teil werde fast ausschließlich betrieblich
benutzt, da nach dem Öffnen der Hauseingangstüre mittels Fernbedienung
alle Klienten in diesem Bereich in Empfang genommen werden würden. Dieser
Teil des Hauses werde also nicht nur von allen Mitarbeitern der
Rechtsanwaltskanzlei (insgesamt 8 Personen die Putzfrau mitgerechnet, was
der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorbrachte) täglich und oftmals
benutzt, sondern auch von allen Lieferanten und Serviceleuten, Post- und
Paketzustellung, und diene vor allem dem täglichen
Klientenverkehr. Da im konkreten Fall der Vorraum auf Grund der gegebenen
Personenfrequenz zumindest zum weit überwiegenden Teil betrieblich genutzt
werde, wäre im Gegensatz zur Zuteilung im Zuge der Veranlagung 1994 das
Vorzimmer dem betrieblichen Bereich zuzurechnen. Wie aus der
Nutzwertaufteilung zu entnehmen sei, wäre demnach ein betrieblicher Anteil
von 66% gegeben.
Aufgrund einer Nachschau
betreffend die betriebliche Nutzung des genannten Objektes hat sich Folgendes
ergeben: Kellergeschoß: Im Lager (31,01 m²) befinden sich
die voneinander getrennten Heizungsanlagen für den betrieblichen und
privaten Bereich samt Tank für die Heizung der Wohnung. Zwei Kasten dienen
zur Ablage von Akten. Es sind auch div. Werkzeuge gelagert. Laut Auskunft diene
der Raum auch den Angestellten zum Umkleiden, da die Garderobe im Warteraum des
Erdgeschosses ausschließlich den Klienten zur Verfügung stehe. Im
Heizraum (3,47 m²) ist nur der Tank untergebracht. Das Archiv befinde
sich lt. Auskunft des Bw. seit März 1998 in Umgestaltung, sodass der
Raum zum Besichtigungszeitpunkt leer stand. Dies sei infolge zweier feuchter
Außenwände (Steinbeton) unbedingt notwendig gewesen. Es ist an den
beiden Seiten eine dünne Ytongwand mit Zwischenraum zur Außenwand
aufgestellt worden. Im Zwischenraum ist ein Heizkabel verlegt worden. Nach
Fertigstellung und Aufstellen von Stellagen werde laut Bw. der Raum so wie schon
vorher ausschließlich als Aktenlager genutzt. Der gesamte Kellerbereich
ist mit Fliesen ausgelegt.
Erdgeschoß: Im Flur befindet sich der zweite
Eingang. Dieser werde lt. Bw. sowohl vom Abgabepflichtigen als auch von den
Angestellten beim Betreten und Verlassen der Kanzlei verwendet um nicht mit im
Warteraum aufhältigen Klienten in Kontakt zu kommen. Der Flur diene auch
der Zwischenlagerung von momentan nicht mehr gebrauchten Akten, die noch nicht
archiviert werden könnten. Darüber hinaus würden auch Stühle
gelagert, die nur bei größeren Besprechungen benötigt werden
würden (z.B. Vertragserrichtungen). Der Wohnbereich sei nur vom Flur aus
begehbar, sodass dieser lt. Auskunft des Abgabepflichtigen gemischt genutzt
werde. Der Vorraum sei praktisch der gemeinsame Zugang zur Kanzlei und Wohnung.
Nach den Angaben des Abgabepflichtigen überwiege die betriebliche Nutzung,
da dieser Vorraum als Empfang für alle Klienten, Lieferanten und für
die insgesamt 8 Mitarbeiter der Kanzlei diene. Bei der im
Wohnungsplan angesetzten Fläche des Vorraumes von 13,77 m² sind
die Stiegen über die man vom Parterre (Hauseingang) in das Hochparterre
gelangt unberücksichtigt geblieben. Unter Miteinbeziehung dieser Stiegen
beträgt die Nutzfläche des wie der Bw. selbst äußerte mit
Fliesen und Marmor repräsentabel gestalteten Vorraumes oder auch
Stiegenhauses 19 m². Unmittelbar nach dem Stiegenaufgang gelangt man
in die Kanzlei wo gleich der Warteraum mit einer schwenkbaren Garderobe beginnt.
Hinter dieser Garderobe praktisch unterhalb der Stiege, die vom Flur aus in den
Wohnbereich führt, sind auf einer Fläche von etwa 1,5 m² die
Putz- u. Reinigungsmaterialien für die Kanzlei aufbewahrt. Der Flur ist vom
Vorraum (Stiegenhaus) durch eine Tür getrennt. Im Flur befinden sich keine
2 WC wie diese im übermittelten Plan eingezeichnet sind. Auch die
darin angeführte Nutzungsfläche von 25,71 m² ist nicht
richtig, aufgrund der vorgenommenen Vermessung wurde das Ausmaß der bis
hin zur Sauna reichenden Fläche mit 23 m²
festgestellt. Die im DG befindliche Wohnung ist nur über den Vorraum
bzw. Flur erreichbar. Ebenso sind Terrasse und Sauna nur vom Flur aus begehbar.
Der mit Büro 4 bezeichneten 30,65 m² große Raum ist
ein vom Flur aus begehbarer Arbeitsraum des Bw. Bei dem dem Finanzamt
übermittelten Bauplan dürfte es sich offensichtlich um eine Kopie des
Einreichplanes für bauliche Änderungen handeln, aus der die im
Originalplan markierten Abtragungen bzw. Neuherstellungen nicht erkennbar sind.
Vor Durchführung der baulichen Änderungen seien in der jetzigen
Kanzlei 3 Kleinwohnungen untergebracht gewesen. In der Aufstellung wurde
die Nutzfläche des WC mit 2,1 m² angesetzt, diese ist auf
1,2 m² zu berichtigen. Die mit Lager, Archiv und Heizraum bezeichneten
Räume befinden sich im Souterrain. Im Lager befinden sich 2
gleichartige Ölheizungsanlagen für Kanzlei und Wohnung samt dem
1000 l Tank für die Wohnung. Der andere 1000 l Tank wurde
abgemauert, sodass sich daraus eine Nutzfläche von 3,47 m²
ergeben hat. Weiters befinden sich in diesem Raum zahlreiche Werkzeuge und zwei
Kasten in denen in Kartons Akten abgelegt sind. Der Bw. meinte auch, dass dieser
Raum dem Personal zum Umkleiden diene, was aber nach Ansicht des
Erhebungsdienstes des Finanzamtes kaum vorstellbar sei, da ja z.B. bei
Winterwetter (Schnee od. Matsch) die Schuhe darin gewechselt werden. Der als
Lager bezeichnete Raum wurde leer stehend vorgefunden, da wegen zweier feuchter
Wände Sanierungsmaßnahmen ausgeführt worden sind. Die angeblich
vorher in Kartons am Fliesenboden gelagerten Akten sollen die Feuchtigkeit
aufgenommen haben. Es sei an zwei Seiten eine dünnere Ytongwand mit
Zwischenraum zur Außenwand und Luftlöchern im Bodenbereich zwecks
Zirkulation hergestellt worden. Weiters sei darin ein Heizkabel installiert
worden. Laut Bw. würden nach den Verputzarbeiten an drei Seiten bereits
bestellte Regale aufgestellt, sodass der Raum dann ausschließlich als
Archiv genutzt werden würde. Durch diese Baumaßnahme habe sich die
Nutzfläche des Raumes geringfügig um max. 1 m² (auf 19,94
m²) verkleinert.
Das Finanzamt erließ eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung und begründete diese
folgendermaßen: Nutzungsverhältnisse des
Gebäudes/IFB: Abweichende Flächen einzelner Räume bzw.
Höhe des Vorraumes: Bei der gem. § 144 BAO am 22.4.1998 im
Objekt X durchgeführten Nachschau wurde die Fläche der folgenden
Räume abweichend von den bisher vorliegenden Werten festgestellt: Flur,
Vorraum, WC und "Archiv". Die Höhe des Vorraumes wurde mit
5 Metern (lt. Berufungsschreiben v. 1.3.1998) angesetzt. Sämtliche
abweichende Größen (Fläche, Raumhöhe, m³) dieser
Räume seien in der Beilage fett gedruckt. Flur und Vorraum sind
ausschließlich privat genutzt: Da der Zugang sowohl zum privaten
Wohnbereich als auch zu den Kanzleiräumlichkeiten des Hauses nur über
den Vorraum bzw. über den Flur möglich ist, stellen diese Räume
unabhängig davon, in welchem Ausmaß sie für betriebliche
(Empfang der Klienten, zweiter Eingang für die Angestellten) bzw. für
private Zwecke genutzt werden, in ihrer Funktion für die Nutzung der
privaten Wohnräume unabdingbare Gebäudeteile dar. Die im
Berufungsschreiben vertretene Auffassung, dass diese Räumlichkeiten auf
Grund ihrer Benutzung durch Klienten bzw. Mitarbeiter zur Gänze dem
betrieblich genutzten Teil zuzurechnen seien, ist somit nicht zutreffend, da die
betriebliche Nutzung aus dem angeführten Grund ihrer Natur nach nicht von
den Zwecken der privaten Lebensführung getrennt werden kann, sodass die mit
diesen Räumen zusammenhängenden Aufwendungen zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben gehören (vgl. VwGH vom 17.6.1992, Zl.
91/13/0146). Heizraum und Lager (gemischte Nutzung): Der Heizraum
(3,47 m²) ist abgemauert und enthält den Tank für die
Beheizung des Erdgeschosses, also der Kanzleiräume, des Vorraumes und des
Flures. Der als Lager bezeichnete Raum wird ebenfalls gemischt genutzt
(Heizungsanlage für Erdgeschoß mit Kanzlei und Heizungsanlage sowie
Tank für ausschließlichen Privatbereich, Aktenablage, div. Werkzeug,
Schuhablage der Angestellten bei schlechter Witterung). Da diese
Räumlichkeiten dem privaten und betrieblichen Bereich nicht konkret
zugeordnet werden können, da sie mittelbar beiden Bereichen dienen, erfolgt
die Aufteilung nach dem Verhältnis, das sich an Hand der konkret dem
betrieblichen und privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile
ergibt.
Das Finanzamt ermittelte ein
Nutzungsverhältnis von 50 % betrieblich : 50 % privat und ermittelte die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt:
|
Gewinn lt.
Erklärung:
|
500.181,91
|
IFB Gebäude:
|
-362.044,--
|
IFB Büroeinr.:
|
-
89.423,--
|
|
48.714,91
|
Zinsen lt.
Erkl.(66,67%):
|
+28.239,--
|
Kreditk. lt. Erkl.
(66,67%):
|
+1.350,--
|
Zinsen lt. BVE (50%)
|
-21.178,20
|
Kredit lt. BVE (50%)
|
-
1.012,45
|
Eink. aus selbst.
Arbeit:
|
56.113,26
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte zur Berufungsvorentscheidung und
der dazu ergangenen Bescheidbegründung zusätzlich zum bereits
Erwähnten noch Folgendes vor: Die in der Bescheidbegründung
enthaltenen Sachverhaltsannahmen bzw. rechtlichen Beurteilungen zum
Nutzungsverhältnis des Gebäudes würden die Feststellungen
hinsichtlich des Punktes betreffend abweichende Flächen, einzelne
Räume bzw. Höhe des Vorraumes und des Punktes betreffend Heizraum und
Lager akzeptiert. Auch die Zuordnung des Flurbereiches zum privaten
Nutzungsbereich werde trotz des gegebenen Nutzungsverhältnisses nicht
weiter beanstandet. Demnach richte sich der Vorlageantrag lediglich gegen
die Zuteilung des Vorraumes zur ausschließlich privaten
Nutzung. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage gehe das Finanzamt vom
VwGH-Erkenntnis datiert mit 17. Juni 1992 aus. Mit dieser
Beschwerdeentscheidung sei über ein Einfamilienhaus, in dem u.a. auch eine
Ordination untergebracht gewesen sei, abgesprochen worden. Bei dem vorliegenden
Fall handle es sich jedoch grundsätzlich um ein Bürogebäude, in
dem in der Mansarde auch Wohnmöglichkeiten gegeben seien. Der in
Rede stehende Vorraum sei weitestgehend in das Kanzleigeschehen eingebunden. Die
Ausstattung des Vorraumes sei auch dementsprechend klientengerecht. Dazu
komme, dass das Finanzamt von der Annahme ausgehe, dass der private Bereich
ausschließlich über den Vorraum erreichbar sei. Diese Annahme
entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der private Bereich sei
nämlich auch durch einen Seiteneingang erreichbar, welcher jedoch auf Grund
der besonderen Umstände in den Jahren 1994 bis 1996 kaum bzw. nicht
verwendet worden sei. Es sei jedoch von Anfang an geplant gewesen, diesen
Seiteneingang so weit auszubauen, dass dieser als ständiger Privateingang
verwendet werden könne. Der tatsächliche Umbau sei bis jetzt aus
zeitlichen und finanziellen Gründen noch nicht durchgeführt worden,
sei jedoch für die nächste Zeit beabsichtigt. Der Seiteneingang sei
jedoch grundsätzlich schon immer begehbar gewesen. Bei einer
Zurechnung des Vorraumes zum betrieblichen Bereich sei der
Aufteilungsschlüssel von 50:50 lt. Berufungsvorentscheidung auf 39 (privat)
: 61 (betrieblich) zu ändern.
Nunmehr legte der Bw. eine neue
Berechnung der Nutzungsverhältnisse vor, woraus sich ein betrieblich
genutzter Anteil des Objektes in Höhe von 56 % ergibt (Betriebliche Nutzung
des gesamten Objektes 56 %, Private Nutzung 44 %).
Laut Aktenlage erfolgte die
Innutzungnahme der Büroräumlichkeiten 1995, weshalb im Berufungsjahr
keine AfA vom Gebäude- bzw. Teil des Gebäudes geltend gemacht
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werden einzelne, bestimmt abgegrenzte Teile eines
Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat benützt, dann ist
das Gebäude nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen in einen
betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen, wovon nur dann Abstand zu
nehmen ist, wenn der betrieblich genutzte oder der privat benützte Teil von
bloß untergeordneter Bedeutung ist (VwGH 7. 10. 2003,
2001/15/0025, 18. 12. 2001, 98/15/0019, 19. 11. 1998,
96/15/0051, 10. 4. 1997, 94/15/0211, und 9. 5. 1995,
94/14/0151). Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen,
beeinflussen dabei nicht das Aufteilungsverhältnis, sondern sind
entsprechend dem Verhältnis der anderen Räumlichkeiten aufzuteilen
(VwGH 2. 8. 2000, 97/13/0019, und 5. 7. 1994, 91/14/0110).
Maßgeblich für die vorzunehmende Aufteilung ist dabei jeweils die
konkrete Nutzung oder Benützung der Räumlichkeiten in jenem
Streitjahr, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen es zu ermitteln gilt
(VwGH 29. 5. 2001, 96/14/0069, 29. 6. 1995, 93/15/0110,
und.3. 7. 1991, 90/14/0066). Wie der Verwaltungsgerichtshof im
letztzitierten Erkenntnis klargestellt hat, handelt es sich bei der Beurteilung
des Überwiegens einer beruflichen Nutzung oder einer privaten
Benützung eines Gebäudeteiles um die Beantwortung einer
Tatsachenfrage, die von der Abgabenbehörde auf der Ebene ihrer Befugnis und
Obliegenheit zur freien Beweiswürdigung zu lösen ist. Ein für
sämtliche Angestellte und den gesamten Klientenverkehr einer
Rechtsanwaltskanzlei verwendeter Vorraum weist eine betriebliche Nutzung dieses
Raumes in einem Ausmaß auf, welches es nicht gestattet, die auf einen
solchen Raum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich zur
Gänze auszuscheiden. Die vom Bw. aus den Aussagen des VwGH-Erkenntnisses
vom 30. 11. 1962, 1268/61, gezogene Umkehrschluss ist nicht
grundsätzlich verfehlt (VwGH 21. 7. 1993, 91/13/0231). Mit dem
aus § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 abgeleiteten
Aufteilungsverbot ließe sich das gänzliche Ausscheiden der auf den
Vorraum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich im Berufungsfall
nicht tragfähig begründen, weil die dem Aufteilungsverbot zu Grunde
liegenden Überlegungen bei der Beurteilung der Aufwendungen für ein
Gebäude hinter den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur
Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes in den betrieblichen und in
den privaten Bereich zurückzutreten haben. Die Aussagen des ins Treffen
geführten VwGH-Erkenntnisses vom 17. 6. 1992, 91/13/0146,
dürfen nicht in einer über die in diesem Erkenntnis gebilligte
Sachfragenlösung hinausgehenden Weise generalisierend missverstanden
werden. Vom vorliegenden Berufungsfall unterscheidet sich der Fall des genannten
Erkenntnisses schon dadurch, dass die privaten Räumlichkeiten im dortigen
Beschwerdefall gar nicht anders als durch Benützung des dort in Rede
stehenden Raumes erreicht werden konnten, was für den vorliegenden
Berufungsfall der Sachlage nach nicht zutrifft, wenngleich der Bw.
eingeräumt hat, dass der bestehende zweite Eingang im Streitjahr
regelmäßig nicht benützt wurde. Dieser vom Bw. eingeräumte
Umstand stand einer gänzlichen Zuordnung des Vorraums zum betrieblichen
Bereich, wie ihn der Bw. ursprünglich begehrt hatte, für das
Streitjahr gewiss entgegen, was es bei der im Berufungsfall vorliegenden
Sachlage nahe legte, die Aufwendungen für den Vorraum im Sinne der oben
genannten Judikaturgrundsätze über die Zuordnung gemeinschaftlichen
Zwecken dienender Gebäudeteile entsprechend dem Verhältnis der anderen
Räumlichkeiten aufzuteilen.
Dementsprechend sind bei einer gemischten
Gebäudenutzung, also einer Nutzung von Gebäudeteilen, die einen IFB
rechtfertigen, und einer Nutzung anderer Gebäudeteile, die keinen IFB
rechtfertigen, die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzuteilen
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (EStG 1988), Tz. 54 zu
§ 10).
Der in Streit stehende Vorraum
wurde lt. Bw. um ATS 100.000,00 derart renoviert, damit der Eindruck
entstehe, man gelange von dem Vorraum in eine Rechtsanwaltskanzlei.
Betreffend die übrigen
Berufungspunkte hinsichtlich der Zuordnung des Hauses zum betrieblichen Bereich
wird auf die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und deren
Begründung verwiesen, weil außer gegen den strittigen Punkt im
Zusammenhang mit dem Vorraum im Vorlageantrag nichts vorgebracht wurde bzw. sich
der Bw. mit der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der übrigen
Streitpunkte ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung, in der die
Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und
Sachverhaltsfeststellungen darlegt und sich mit den anstehenden
Sachverhaltsfragen auseinandersetzt, geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als
solcher zu gelten (vgl. VwGH 21.4.1983, Zl. 82/16/0177;13.3.1986, Zl.
84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 28.6.1989, Zl. 89/16/0048 mit Hinweis
auf die Vorjudikatur zitiert in Finanz-Journal Nr. 7/8/1995 Seite 189).
Der Bw. legte eine Berechnung
der Nutzungsverhältnisse vor, wobei der Bw. analog zum diesbezüglichen
VwGH- Erkenntnis 7.7.2004, 99/13/0197 davon ausgegangen ist, dass die Zuordnung
von gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudeteilen (etwa von dem
konkret strittigen Vorraum) entsprechend dem Verhältnis der anderen
Räumlichkeiten zu erfolgen hat.
Hinsichtlich des
Berufungspunktes betreffend die Zuordnung des Hauses zum betrieblichen Bereich
wird der Berufung im Sinne der vom Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Berechnung der Nutzungsverhältnisse entsprochen, wonach 56 %
der diesbezüglichen Ausgaben sowie des Investitionsfreibetrages als
betrieblich anzuerkennen sind. Insgesamt ist in diesem Berufungspunkt teilweise
stattzugeben, da vom Bw. ursprünglich eine 100%ige Zuteilung des Vorraums
zum betrieblichen Bereich begehrt wurde, was zu einem wie oben ausgeführt
höheren betrieblichen Anteil des Objektes geführt hätte.
Hinsichtlich der Berufung
betreffend die doppelte gewinnerhöhende Verwendung der IRL 1992 und 1993 in
Höhe von ATS119.400,57 im Zusammenhang mit der Dotierung des IFB 1994 wird
der Berufung stattgegeben, da die bestimmungsgemäße Verwendung des
IRL gegen die Dotierung des IFB 1994 bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung
des Bw. gewinnerhöhend berücksichtigt wurde.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Wien, 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gebäudebetrieblich genutztprivat genutztIFBgemischte GebäudenutzungAufteilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1358-W/04
- Stammnummer
- 13344
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF