Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0530-L/07
Höhe des Sachbezugswertes eines Firmen-PKW's - Nachweis des Nutzungsausmaßes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-L/07vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des AA, G, T 38, vom 25. März
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 26. Februar und
15. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
und 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) ist als
Verkaufsleiter für den Profi-Bereich der Fa. MD Österreich
tätig und bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Für seine beruflichen Fahrten steht ihm ein Firmen-PKW
zur Verfügung, den er auch privat nutzen kann. Für die
Privatnutzung wurde in den Berufungsjahren 2005 und 2006 jeweils ein Sachbezug
in Höhe des in § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung, BGBl II 416/2001,
angeführten Wertes angesetzt.
Im Rahmen seiner
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2005 und 2006 stellte der Bw jeweils den
Antrag auf Halbierung des
Hinzurechnungsbetrages für die Privatnutzung des Firmen-PKW, da 6000
km pro Jahr nicht erreicht würden. Seinen Erklärungen legte er
monatliche Kilometeraufzeichnungen samt Adresslisten betreffend seine
Kundenbesuche (mit Datumsangabe) bei, in denen im Jahr 2005 insgesamt 3.852
privat gefahren Kilometer und im Jahr 2006 1.436 privat gefahrene Kilometer
ausgewiesen waren.
Nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt HK erließ das Wohnsitzfinanzamt des Bw's
(Finanzamt X) am 26. Februar bzw. 15. März 2007 die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2005 und 2006, im Rahmen welcher den vom Bw gestellten Anträgen auf
Halbierung des KFZ-Sachbezugswertes nicht stattgegeben
wurde. Begründet wurde dies damit, dass auf Grund der vom
Betriebsstättenfinanzamt festgestellten mangelhaften
Fahrtenbuchführung eine Halbierung des Sachbezuges für den PKW und
somit eine Korrektur des Lohnzettels nicht möglich gewesen
wäre.
Dagegen erhob der Pflichtige - jeweils mit Schreiben vom
25. März 2007 - Berufung und
führte begründend Folgendes aus:
In den von ihm
eingereichten Kilometer-Aufzeichnungen sei jeder gefahrene Kilometer zu 100%
nachvollziehbar, d.h. jeder besuchte Kunde sei täglich mit Ort und Uhrzeit
angeführt, sodass sich deutlich ein Privatkilometer-Umfang von weniger als
6000 km jährlich
ergebe.
Außerdem sei in
aller Deutlichkeit und Klarheit festzustellen, dass diesbezügliche
Anträge, die beim Finanzamt K vom
Kollegen M eingebracht worden
wären, zur sofortigen Reduzierung des Hinzurechnungsbetrages geführt
hätten.
Mit Vorlagebericht
vom 27. April 2007 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Juni 2008 wurde dem Bw
zunächst Folgendes mitgeteilt:
Üblicherweise
ist die Nachweisführung bezüglich gefahrener betrieblicher und
privater Kilometer durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu
erbringen.
Ein solches liegt
vor, wenn jede einzelne betriebliche Fahrt unter Anführung des Zweckes und
der Kilometerstände der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so
detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer
zweifelsfrei nachvollzogen werden
kann.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kommen zur Führung des in Rede stehenden
Nachweises aber auch andere Beweismittel in
Betracht.
Die
Abgabenbehörde hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die
vorgelegten Beweismittel für einen geeigneten Nachweis
ausreichen.
Fest steht im
gegenständlichen Fall, dass in Ihren handschriftlichen
Kilometer-Aufzeichnungen die Kilometerstände am Beginn und Ende eines
Reisetages jeweils zwar einwandfrei ausgewiesen sind. Aus der Rubrik "Zweck der
Fahrt" sind jedoch nur großräumige Ortsangaben ersichtlich. Genaue
Namen und Adressen (für 2006 teilweise - vermutlich auf Grund der geringen
Spaltenbreite - nur fragmenthaft) ergeben sich allerdings aus den Ihren
handschriftlichen Aufzeichnungen beigelegten, offenbar mit dem PC verfassten
Aufstellungen.
Zwecks umfassender Würdigung der vorgelegten
Beweismittel wurde der Bw daher gleichzeitig um Beantwortung folgender
Fragen ersucht, die er mit Schreiben vom
29. Juni 2008 beantwortete:
1)
Frage:
Bitte beschreiben Sie die Art
Ihrer Tätigkeit und den Zweck der
Kundenbesuche.
Antwort:
Verkaufsleiter für den
Profi-Bereich der MD
Österreich
2)
Frage:
Steht Ihnen für
Privatfahrten ein anderes Auto (Privatfahrzeug) zur Verfügung? Wenn ja,
erläutern Sie bitte, warum Sie dieses für private Fahrten
vorziehen.
Antwort:
Ja, weil
familientauglich.
3)
Frage:
Um ein Auto welcher Marke
handelt es sich bei dem berufungsgegenständlichen
Fahrzeug?
Antwort:
Renault Scenic
4)
a) Frage:
Wann und in welcher Weise
haben Sie die den handschriftlichen Aufzeichnungen beigelegten PC-Aufstellungen
jeweils
verfasst?
Antwort:
täglich
b)
Frage:
Haben Sie diese in
regelmäßigen Abständen auch Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen?
Wenn ja,
wann?
Antwort:
Spesenabrechnung und KM-Aufzeichnungen
werden dem Arbeitgeber am Monatsende übermittelt, die Besuchsberichte
täglich (PC-Ausdruck, Tagesberichte wurden vom Dienstgeber
gemacht).
5)
Fragen:
Eine stichprobenartige
Überprüfung Ihrer vorgelegten Aufzeichnungen für die Monate April
und Mai 2005 (siehe beiliegende Kopien) ergab
Folgendes:
A)
Laut "KM-Aufzeichnungen,
Spesenabrechnung" verließen Sie am 1.4.2005
T um 7.30 Uhr; Ziel Ihrer Reise
waren Kt und
Mt. Um 13.30 Uhr kamen Sie wieder nach
Hause zurück.
Laut
beigelegter Aufstellung hatten Sie zwischen 9.00 und 10.00 Uhr zwei
Kundentermine in
H/Tr
und Mt. Sonst scheint kein Termin
auf.
a)
Warum ist in Ihrer handschriftlichen
Abrechnung Kt angeführt, nicht
aber
H?
b)
Warum verließen Sie
T um 7.30 Uhr, wenn Sie frühestens
um 9.00 Uhr einen Termin in H (lt.
Internet-Routenplaner "Google Maps" 6,7 km entfernt)
hatten?
c)
Warum kehrten Sie erst um 13.30 Uhr
nach Hause zurück, wenn Ihre zwei Termine des Tages zwischen 9.00 und 10.00
Uhr lagen (letzter Termin in Mt -
Entfernung laut Routenplaner 31,3
km)?
B)
Am 8.4.2005 waren Sie lt.
"KM-Aufzeichnungen, Spesenabrechnung" in
E (7.00 Uhr - 13.30 Uhr). In
der beiliegenden Adressenaufstellung scheint kein Termin auf. Warum
nicht?
C)
Am 4.5.2005 besuchten Sie laut
handschriftlichen "KM-Aufzeichnungen, Spesenabrechnung" von 7.00 Uhr bis
17.30 Uhr Wels (84 km). In der Adressenliste scheint am 4.5.2005 aber kein
Eintrag auf. Warum
nicht?
D)
Ebenso scheint am 11.5.2005 keine
Adresse in V auf (laut
KM-Aufzeichnungen
"V-L").
Warum nicht?
Antworten
zu
5)
A) a)
Kunde
S ist in diesem Zeitraum gerade von
Kt nach
H
übersiedelt. Möglicherweise
ist die EDV (Adressverwaltung) noch nicht aktualisiert
worden.
b)
Im Zeitraum zwischen Abfahrt
T und Kundentermin wurden dienstliche
Besorgungen getätigt (Post, Büromaterial besorgen, kopieren usw. oder
auch Autowäsche und Autopflege). Dieser Tag dürfte ein Freitag gewesen
sein, weil diese Tätigkeiten meistens da erledigt
werden.
c)
Kundentermin dauerte entsprechend lange
oder möglicherweise Besorgungen erledigt, die unter b) angeführt sind
(zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr hundertprozentig
nachvollziehbar).
B-
D)
Auf Grund der Umstellung der
handschriftlichen Tagesberichte auf EDV gingen hier wahrscheinlich Daten
verloren. Wie aus den Berichten 2006 zu erkennen ist, wurde das Programm
umgestellt, damit diese Anfangsfehler nicht mehr passieren (Falls Ihnen die
Tagesberichte 2006 nicht vorliegen, als Beilage ein Auszug aus dem neuen 2006er
Berichtsprogramm bzw. die alten händischen Berichte aus den
Vorjahren).
Dem Schreiben legte der Bw die angeführten
Unterlagen bei.
Da sich aus der obigen
Fragenbeantwortung weitere Fragen ergaben, erging an den Bw am
15. Juli 2008 das folgende
zweite Vorhaltsschreiben:
"Wie Ihnen
bereits im ho. Schreiben vom 9.6.2008 mitgeteilt, hat die Abgabenbehörde in
freier Beweiswürdigung zu untersuchen, ob die vorgelegten Beweismittel
einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der privaten und
betrieblichen Fahrten bilden.
Auf Grund Ihres
Antwortschreibens vom 29.6.2008 haben sich für Zwecke einer entsprechend
umfassenden und gerechten Beweiswürdigung noch folgende Fragen bzw. der
Bedarf nach Vorlage folgender Unterlagen ergeben:
1)
Sie haben in Ihrem Schreiben vom 29.6.2008 (Vorhaltsbeantwortung)
ausgeführt, dass Sie die Besuchsberichte Ihrer Dienstgeberin täglich
übermitteln; die PC-Ausdrucke/Tagesberichte würden dann von ihr
erstellt. Weiters haben Sie handschriftliche Tagesberichte aus dem Jahr 2004
beigebracht.
Da anzunehmen ist,
dass Ihre Dienstgeberin als Grundlage für die Erstellung der
PC-Ausdrucke/Tagesberichte
Grundaufzeichnungen
(etwa nach dem Muster Ihrer
handschriftlichen Tagesberichte) benötigte, werden Sie um deren
Vorlage
ersucht, zumal aus ho. Sicht aus diesen die eventuell verloren gegangenen Daten
hervorgehen müssten.
2)
Die nach dem neuen Berichtsprogramm erstellten Tagesberichte 2006 liegen im ho.
Akt auf. Ihren Ausführungen zufolge dürften bei diesen keine Daten
mehr verloren gegangen sein.
Allerdings ergab
die stichprobenartige Überprüfung auch bei diesen an einzelnen Tagen
Diskrepanzen zwischen den KM-Berechnungen der betrieblichen Fahrten laut
Routenplaner (Google Maps) und Ihren KM-Angaben.
Beispiele:
|
Datum
|
laut
Routenplaner
|
laut
Ihren KM-Aufzeichnungen
|
16.1.2006
|
170
km
(43-2-1-12-51-61
km)*
|
219
km
|
20.3.2006
|
92
km
(46-1-22-1-22
km)*
|
168
km
|
19.5.2006
|
56
km
(26-2-1-27 km)*
|
86
km
|
19.6.2006
|
190
km
(43-3-55-60-2-1-26
km)*
|
236
km
|
21.7.2006
|
326
km
(141-22-3-160
km)*
|
457
km
|
21.9.2006
|
385
km
(141-20-3-16-205
km)*
|
451
km
|
21.12.2006
|
389
km
(141-20-3-16-55-1-153)*
|
449
km
*) Teilstrecken
zwischen den einzelnen Terminen laut Tagesberichten
In der Beilage
werden die bezughabenden Unterlagen aus Ihren im ho. Akt aufliegenden
Aufzeichnungen in Kopie
übermittelt.
Um
Abklärung der
KM-Differenzen bzw. Begründung (allenfalls unter Vorlage entsprechender
Nachweise)
wird ersucht, wobei darauf
Bedacht zu nehmen ist, dass allein die Notwendigkeit der Besorgung von
Büromaterial und Autopflege die Höhe sämtlicher
Differenzbeträge nicht zu begründen vermag."
Der Bw beantwortete
dieses, wie folgt:
"1)
Ab dem Jahr 2005 sind die Tagesberichte elektronisch von mir verfasst worden,
d.h. auf einem Laptop von mir und diese dann täglich dem Dienstgeber
übermittelt worden (CRM-System). Wie schon im letzten Schreiben
ausgeführt, sind dabei aufgrund unausgereiftem EDV-Programm und
möglicherweise auch mangelnder EDV-Kenntnisse meinerseits diese Daten
verloren gegangen, was erst am Jahresende festgestellt wurde, weil hier erst
diese Ausdrucke benötigt wurden.
2)
Da meine Routen "dynamisch" gefahren werden, entstehen die von Ihnen lt.
Routenplan errechneten KM.
Zur
Erklärung:
a) Als eine der
wichtigsten Voraussetzungen der Tourenplanung unseres Unternehmens ist es
absolut nötig, die Routen so zu fahren, dass Orte eingebunden werden, die
eigentlich nicht in der kürzesten Strecke liegen, um neue Gewerbegebiete zu
entdecken. Nur so hat die MDG ihren
Status als Marktführer in Österreich erreicht. Oder können Sie
sich vorstellen, Rostschutzlacke zu verkaufen, wenn Sie gar nicht wissen, wo
verrostete Container stehen. Das gilt auch als Grundvoraussetzung für
unsere Mitarbeiter.
b)
Natürlich können auch KM-Differenzen das eine oder andere Mal
entstehen, wenn das Navigations-System aufgrund von aktuellen
Verkehrsinformationen die Routen neu berechnet (dynamische
Einstellung)."
Das
Finanzamt gab zu den ihm
übermittelten Ergebnissen des beim Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungs(Vorhalts)verfahrens keine weitere Stellungnahme
mehr ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15
Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor,
wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988
zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist
unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich
zur Privatnutzung überlassen wird. Nach
§ 15 Abs. 2 leg.cit.
sind geldwerte Vorteile mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ist eine
Verordnung des BM für Finanzen über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II
416/2001, (in der Folge
Sachbezugs-Verordnung) ergangen.
§ 4 dieser
Verordnung in der ab 2005 geltenden Fassung
(BGBl II 467/2004) regelt die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener
Kraftfahrzeuge folgendermaßen:
Besteht für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für
nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5%
der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal
600 € monatlich, anzusetzen
(Abs. 1).
Beträgt die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr
nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der
Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen.
Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich
(Abs. 2).
Im berufungsgegenständlichen Fall war strittig, ob der
Sachbezug, der für die Privatnutzung des dem Bw zur Verfügung
gestellten PKW anzusetzen ist, nach dem verminderten Betrag laut Absatz 2
berechnet werden könne.
Wie sich aus § 4 Abs. 2 der zit. Verordnung ergibt,
hängt dieser verminderte Sachbezug vom Nachweis ab, dass die monatliche
Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht
mehr als 500 km beträgt.
Das Finanzamt verweigerte im gegenständlichen Fall
eine verminderte Bemessung des Sachbezugswertes, da dem Bw auf Grund der vom
Betriebsstättenfinanzamt festgestellten mangelhaften
Fahrtenbuchführung dieser Nachweis misslungen sei. Nach Ansicht des
Bw's könne jeder gefahrene Kilometer jedoch auf Grund seiner eingereichten
Kilometer-Aufzeichnungen nachvollzogen werden, weshalb der
Privatkilometer-Umfang von weniger als 6000 km jährlich als deutlich
erwiesen angesehen werden müsse.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Üblicherweise - darin ist dem Finanzamt zuzustimmen -
ist die Nachweisführung durch ein ordnungsgemäß geführtes
Fahrtenbuch zu erbringen. Ein
solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der
Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so
detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer
zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Andererseits kommen zur Führung des in Rede stehenden
Nachweises - und darin ist dem Bw beizupflichten - aber auch andere Beweismittel
in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kenne das Gesetz
nämlich grundsätzlich keine Einschränkung der Beweismittel und
entspreche es nicht der Rechtslage, die Führung des Nachweises, ein PKW
werde monatlich bloß bis zum Ausmaß von 500 km für
Privatfahrten genutzt, nur mit einem Fahrtenbuch zuzulassen (VwGH 18.12.2001,
2001/15/0191).
Fest steht, dass der Bw im gegenständlichen Fall kein
einwandfreies Fahrtenbuch geführt hat, da sich aus dessen handschriftlichen
Aufzeichnungen zwar die Kilometerstände am Beginn und am Ende eines
Reisetages ergaben, aus der Rubrik "Zweck der Fahrt" jedoch nur
großräumige Ortsangaben ersichtlich waren und die Zwischenziele nicht
bezeichnet wurden. Genaue Namen und Adressen ergaben sich erst (für 2006
teilweise - vermutlich auf Grund der geringen Spaltenbreite - nur fragmenthaft)
aus den den handschriftlichen Kilometer-Aufzeichnungen beigelegten, mit dem PC
verfassten Aufstellungen.
Auf Grund der obigen Ausführungen durfte die
Abgabenbehörde wegen der nicht einwandfreien Fahrtenbuchführung aber
die Zuerkennung des verminderten Sachbezugswertes nicht von vornherein
verweigern, sondern hatte im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob
die vorgelegten Beweismittel (Kilometer-Aufzeichnungen im Verein mit den
Adressenaufstellungen) für einen geeigneten Nachweis ausreichten.
Im Rahmen dieser Beweiswürdigung wurde nunmehr
Folgendes festgestellt:
Laut vorgelegten Kilometer-Aufzeichnungen hatten sich die
privat gefahrenen Kilometer im Jahr 2005 auf 3.852 km und im Jahr 2006 auf 1.436
km belaufen.
Im Rahmen zweier Vorhaltsschreiben wurde der Bw
insbesonders auf Ungereimtheiten hingewiesen, die sich im Zuge von
stichprobenartigen Überprüfungen aus den vorgelegten Unterlagen
ergeben hätten, und um deren Aufklärung ersucht.
Nicht unerhebliche zeitliche Lücken, die sich auf
Grund von Differenzen zwischen Abfahrts- und Ankunftsterminen und
tatsächlichen Kundenbesuchen ergaben, erklärte er damit, dass er -
insbesonders an Freitagen - zwischen Abfahrt und Kundenterminen dienstliche
Besorgungen getätigt habe (Post, Büromaterial, Kopieren,
Autowäsche und -pflege). Zum Teil sei aber eine hundertprozentige
Nachvollziehbarkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
Die Tatsache, dass im Jahr 2005 hinsichtlich mancher Orte,
die in den Kilometer-Aufzeichnungen aufschienen, in den Adresslisten kein
Kundenbesuch eingetragen war, führte er darauf zurück, dass auf Grund
der Umstellung der handschriftlichen Tagesberichte auf EDV wahrscheinlich Daten
verloren gegangen seien. Wie aus den Berichten 2006 zu erkennen sei, wäre
das Programm umgestellt worden, damit diese Anfangsfehler nicht mehr passieren
würden.
Obwohl auf Grund der dargelegten Umstände für das
Jahr 2006 keine Daten mehr verloren gegangen sein dürften, ergaben
stichprobenartige Überprüfungen auch für das Jahr 2006 insofern
Ungereimtheiten, als sich bei Nachvollziehung der einzelnen Teilstrecken
zwischen Kundenbesuchen erhebliche Kilometerdifferenzen zwischen den in den
Kilometer-Aufzeichnungen ausgewiesenen und jenen laut Routenplaner ergaben. So
belief sich die Differenz an sieben stichprobenartig ausgewählten Tagen
allein auf insgesamt 458 km (siehe obige Sachverhaltsdarstellung - 2.
Vorhaltsschreiben: insgesamt 2.066 km laut Bw abzüglich 1.608 km laut
Routenplaner).
Der Bw erklärte dies damit, dass seine Routen
"dynamisch" gefahren würden, was einerseits bedeute, dass auch Orte
eingebunden werden müssten, die nicht direkt auf der kürzesten Strecke
lägen, um neue Gewerbegebiete zu erforschen; andererseits würde das
Navigationssystem auf Grund aktueller Verkehrsinformationen wohl das eine oder
andere Mal eine Route neu berechnen.
Diese Argumente können die Abgabenbehörde in
objektiver Betrachtungsweise aber nicht in dem Ausmaße von der Richtigkeit
der vorgelegten Unterlagen zu überzeugen, welches nötig wäre, um
von einem gelungenen Nachweis zu sprechen.
"Nachweisen"
heißt nämlich, ein behördliches Urteil über die Gewissheit
des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (VwGH
13.11.1986, 85/16/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe Erkenntnisse vom 14.12.1989, 89/16/0177, und vom 28.6.1995, 89/16/0014)
genügt, wenn ein Nachweis gefordert wird, nicht die bloße
Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist aber erst geführt,
wenn die zur Entscheidung berufene Behörde
überzeugt ist, und zwar nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von
der Wahrheit.
Obwohl dem Bw im gegenständlichen Verfahren
Gelegenheit gegeben wurde, seine Nachweise zu ergänzen bzw. verbessern,
indem ihm die Bedenken, die sich in Zusammenschau der von ihm vorgelegten Belege
ergeben hatten, mitgeteilt wurden, gelang es ihm nicht, diese restlos zu
zerstreuen und damit einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die von ihm
sehr allgemein gehaltenen Erklärungen der Ungereimtheiten bzw. Differenzen
konnten allenfalls als eventuelle Rechtfertigungsgründe gelten, die
vielleicht das eine oder andere Mal auch zugetroffen haben mochten,
vermögen aber bei weitem nicht eine ausreichende Überzeugung der
Behörde, dass er in den berufungsgegenständlichen Jahren
tatsächlich jeweils nur unter 6000 km an privaten Kilometern gefahren
wäre, zu begründen (in diesem Sinne auch VwGH 18.12.2001,
2001/15/0191, wonach allgemein gehaltene Behauptungen für die
Begründung eines geeigneten Nachweises nicht ausreichen).
Zu viele diffuse Gründe - der Verlust von Daten,
Besorgungen, dynamische Routenführung - gab es, die es gegolten hätte,
in für die Behörde eindeutig nachvollziehbarer Art und Weise konkreter
darzulegen. Vor allem wäre es am Bw gelegen, die außerhalb der
Kundenbesuche für berufliche Zwecke angefahrenen Orte (Besorgungen,
Autowäsche, Erschließung neuer Gewerbegebiete)
ordnungsgemäß in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. Zumindest
hätte er in der Lage sein müssen, über Vorhalt der ho.
Behörde die einzelnen Ziele seiner Reisen, die nicht in seinen Unterlagen
aufscheinen, konkret nachvollziehbar darzustellen. Schließlich ergaben
allein die Stichproben für 7 Tage des Jahres 2006 eine Differenz von
insgesamt 458 km, was einer durchschnittlichen täglichen Differenz von
65 km entspricht. Es lagen sohin auch nicht bloß so geringfügige
Abweichungen vor, die den Schluss erlaubt hätten, dass die Grenze von 6000
km auch bei Einbeziehung der Unsicherheiten noch nicht überschritten worden
wäre, zumal auf Grund der mangelhaften Aufklärung der aufgedeckten
Ungereimtheiten der Gedanke nicht von der Hand zu weisen war, dass nicht
ausgewiesene Orte aus privaten Gründen aufgesucht worden waren. All
diese Zweifel hätte der Bw durch Vorlage geeigneter Beweismittel bzw.
konkret nachvollziehbarer Erklärungen ausräumen müssen.
Wenn er dies nicht getan hat, hat er auch die Konsequenzen
aus der mangelhaften Nachweissituation zu tragen. Denn die amtswegige
Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erfährt dort ihre
Einschränkung, wo eine Nachweispflicht gefordert ist (siehe Ritz, Kommentar
zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 2 zu § 115). Wie
bereits oben ausgeführt, ist aber die Inanspruchnahme der Begünstigung
des verminderten Sachbezugswertes nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-Verordnung
an den Nachweis der im Jahr unter 6000 km geknüpft und stellt diese
Nachweispflicht damit eine Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung
dar. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-Verordnung geforderte Nachweis
erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für
Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugs-Verordnung
zurückgelegten Kilometer und die Beibringung
geeigneter Beweismittel, wobei in diesem
Zusammenhang im Hinblick auf die besondere Nähe des Pflichtigen zum
Sachverhalt von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei (Bw)
auszugehen ist (VwGH 27.2.2003, 99/15/0193). Dieser Nachweis musste im
gegenständlichen Fall aber - wie dargestellt - als nicht erbracht angesehen
werden.
Was den Einwand des Bw's, dass Anträge eines Kollegen
vom zuständigen Finanzamt als ausreichend für die Gewährung des
verminderten Sachbezuges angesehen worden wären, anlangt, so konnte dies
dem Begehren des Bw's ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Schon im
Hinblick auf § 48a BAO, wo die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
(Steuergeheimnis) normiert ist, kann die Abgabenbehörde nicht mit Daten
oder Umständen argumentieren, die einen anderen Steuerpflichtigen
treffen. Die Abgabenbehörde ist nach
Art. 18 B-VG, wonach die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze zu erfolgen hat,
(Legalitätsprinzip) bei der Festsetzung der Einkommensteuer nur an die
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. - wie hier - an die auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen gebunden. Diese sind individuell auf
jeden Steuerpflichtigen anzuwenden (Individualbesteuerung - siehe Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 3 zu § 1 EStG). Jedenfalls
ergibt sich aus den Abgabenvorschriften keine vergleichende Behandlung der
Steuerpflichtigen, sehr wohl aber die Möglichkeit, im Rahmen von
Überprüfungen von Bescheiden der für den einzelnen
Steuerpflichtigen zuständigen Behörden - allenfalls auch noch
nachträglich - die Rechtmäßigkeit der Besteuerung zu klären
(siehe zB die verfahrensrechtlichen Instrumente der Bescheidaufhebung oder
Wiederaufnahme des Verfahrens).
Im Fall des Bw's erbrachte eine Überprüfung des
Sachverhaltes an Hand der anzuwenden Gesetze bzw. der hiezu ergangenen
Verordnung des BM für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen
das oben dargelegte Ergebnis.
Da die Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises im Sinne des
§ 4 Abs. 2 der zit. Verordnung nicht erfüllt war, konnte den
gegenständlichen Berufungen nicht stattgegeben werden.
Linz, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
FahrtenbuchFirmen-PKWPrivatnutzung firmeneigener KraftfahrzeugePrivatfahrtenNachweisBeibringung geeigneter Beweismittelerhöhte Mitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-L/07
- Stammnummer
- 36676
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF