Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0268-G/05
Nachträgliche und rückwirkende Mietzinserhöhung sowie Abtretung eines Fruchtgenussrechts als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-G/05vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
8430 Leibnitz, Marburger Straße 6, vom 6. März 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz, vertreten durch Dr. Norbert Schemnitzky,
vom 12. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit eines
allfällig mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
31. März 2005, 2003/15/100 ua., die diesbezüglichen
Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vom
29. August 2003 und vom 17. November 2003, beide
RV/0138-G/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben (Beschwerdepunkt zum
Streitpunkt 1).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren sind weiterhin sind
folgende Streitpunkte zu beurteilen:
1. Abtretung Fruchtgenussrecht
Strittig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einer
Vereinbarung über die "Abtretung des Fruchtgenussrechtes"
teilweise Mietvorauszahlungen und darüber hinaus verdeckte
Ausschüttungen der Bw (so das Finanzamt) oder zur Gänze bei der Bw
aufwandswirksame (und bei Dr. Werner Morokutti nicht steuerpflichtige)
Ablösezahlungen (so die Bw) sind.
2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen
Strittig ist, ob Adaptierungen am geleasten
Betriebsgebäude über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also
über 15 Jahre (so die Bw.), oder "dem jeweiligen Nutzungsausmaß
entsprechend" "unter Zugrundelegung der vorgelegten
Baupläne" unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das
Finanzamt) abzuschreiben sind.
3. Abschreibung Heizungs- und
Sanitärinstallationen
Strittig ist, ob ein Teil der Kosten von Heizungs- und
Sanitärinstallationen im geleasten Betriebsgebäude im Betrag von
59.594 S über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15
Jahre (so die Bw.) oder unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das
Finanzamt) abzuschreiben sind.
4. Abschreibung Werkzeugkosten
Strittig ist, ob Kosten für von der A-AG angefertigte
Werkzeuge für die Erzeugung von elektrischen Antriebsmotoren im Betrag von
jeweils 1,350.300 S (1998) und - nach unstrittigem Abzug von 402.000 S
wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung - 948.300 S
(1999) über 3 Jahre (so die Bw.) oder über 5 Jahre (so das Finanzamt)
abzuschreiben sind.
5. Abschreibung Entwicklungskosten für
Werkzeuge
Strittig ist, ob Entwicklungskosten für Werkzeuge der
A-AG im Betrag von 388.500 S (1998), 200.000 S (1999) und
227.500 S (2000) sofort abzugsfähig (so die Bw.) oder über 5
Jahre (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.
6. Abschreibung Gravureinsatzkosten
Strittig ist, ob Kosten für die Gravureinsätze im
Betrag von 254.000 S (1998) als bloße Reparaturkosten sofort
abzugsfähig (so die Bw.) oder über 5 Jahre verteilt (so das Finanzamt)
abzuschreiben sind.
Zum Sachverhalt des Streitpunktes 1 wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag, RV/0267-G/05, verwiesen.
Zum Sachverhalt der Streitpunkte 2 und 3 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03,
verwiesen.
Zum Sachverhalt der Streitpunkte 4 bis 6 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03,
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Abtretung Fruchtgenussrecht
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet
abgewiesen. Die Bescheide sind abzuändern. Auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2005, RV/0267-G/05, wird
verwiesen.
2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet
abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.
3. Abschreibung Heizungs- und
Sanitärinstallationen
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet
abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.
4. Abschreibung Werkzeugkosten
Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003,
RV/0138-G/03, wird verwiesen.
5. Abschreibung Entwicklungskosten für
Werkzeuge
Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003,
RV/0138-G/03, wird verwiesen.
6. Abschreibung Gravureinsatzkosten
Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003,
RV/0138-G/03, wird verwiesen.
Somit ergeben sich gegenüber den aufgehobenen
Berufungsentscheidungen keine Änderungen der steuerlichen
Auswirkungen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-G/05
- Stammnummer
- 16619
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF