Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0267-G/05
Nachträgliche und rückwirkende Mietzinserhöhung sowie Abtretung eines Fruchtgenussrechts als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-G/05vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, als Gesamtrechtsnachfolgerin
der R-GmbH., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Straße 6, vom
27. Februar 2003 und vom 6. März 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Leibnitz, vertreten durch Dr. Norbert Schemnitzky, vom
3. Februar 2003 und vom 12. Februar 2003 betreffend Umsatzsteuer
für 1996 und 1997 und Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 sowie Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für die Zeiträume 1-12/1996 und 1-12/1997 entschieden:
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 1996 und 1997 wird
teilweise Folge gegeben.
Die Berufung
betreffend Körperschaftsteuer für 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Berufung betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für die Zeiträume 1-12/1996 und 1-12/1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Für den Zeitraum 1-12/1996
wird Kapitalertragsteuer im Betrag von 13.081,11 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 52.324,44 €.
Für den Zeitraum 1-12/1997
wird Kapitalertragsteuer im Betrag von 25.006,88 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 100.027,54 €.
Die Fälligkeit eines
allfälligen mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
31. März 2005, 2003/15/100 ua., die Berufungsentscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates vom 29. August 2003 und vom
17. November 2003, beide RV/0136-G/03, sowie vom
29. August 2003, RV/0137-G/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Beschwerdepunkte zu den
Streitpunkten 2 und 3).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren sind weiterhin folgende
Streitpunkte zu beurteilen:
1. Mietzins Leasinggesellschaft
Strittig ist, ob es sich bei Kautionszahlungen der R-GmbH.,
an die C-GmbH um verdeckte Ausschüttungen handelt (so das
Finanzamt).
2. Mietzinserhöhung
Strittig ist, ob es sich bei durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer M (teilweise nachträglich und
rückwirkend) erhöhten Mietzinszahlungen im Ausmaß der
"Erhöhungsbeträge" um verdeckte Ausschüttungen der R-GmbH.
handelt (so das Finanzamt).
3. Abtretung Fruchtgenussrecht
Strittig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einer
Vereinbarung über die "Abtretung des Fruchtgenussrechtes"
teilweise Mietvorauszahlungen und darüber hinaus verdeckte
Ausschüttungen der R-GmbH. (so das Finanzamt) oder zur Gänze bei der
Bw aufwandswirksame (und bei M nicht steuerpflichtige) Ablösezahlungen (so
die Bw) sind.
4. Abschreibung Gebäudeadaptierungen
Strittig ist, ob Adaptierungen am geleasten
Betriebsgebäude über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also
über 15 Jahre (so die Bw.), oder "dem jeweiligen Nutzungsausmaß
entsprechend" "unter Zugrundelegung der vorgelegten
Baupläne" unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das
Finanzamt) abzuschreiben sind.
Zum Sachverhalt der Streitpunkte 1 und 4 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03,
verwiesen.
Der Sachverhalt zu den Streitpunkten 2 und 3 stellt sich
wie folgt dar:
Die Bw ist nach Umgründung im Jahr 1998 die
Gesamtrechtsnachfolgerin der R-GmbH. (in der Folge: R). Die Ehegatten M und S
waren Gesellschafter-Geschäftsführer der R und sind nun
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.
M erwarb im Kalenderjahr 1990 die Liegenschaften
EZ xxx, KG A (in der Folge: Liegenschaft A ) und EZ yyy,
KG W (in der Folge: Liegenschaft W), wobei die Bezahlung eines Teils des
Kaufpreises sofort und des Rests ab 1. Mai 1990 in 240 aufeinander
folgenden monatlichen Raten (also bis 30. April 2010) im Betrag von
16.667 S (zinsenfrei, aber wertgesichert) vereinbart wurde (Kaufvertrag vom
19. April 1990).
Mit Bestandvertrag vom 12. September 1990
vermietete M diese beiden Liegenschaft unbefristet und mit Verzicht auf die
Ausübung seines Kündigungsrechts innerhalb der ersten 20 Jahre
(somit bis 30. April 2010) an die R.
Mit Notariatsakt vom 19. Oktober 1990 schenkte M
beide Liegenschaften seiner Ehegattin S, wobei er sich das Fruchtgenussrecht bis
30. April 2010 zurückbehielt. Auf eine Eintragung des
Fruchtgenussrechts in das Grundbuch wurde dabei verzichtet.
Zum Zwecke der Errichtung von Leasing-Betriebsgebäuden
(Superädifikate) für die R als Leasingnehmerin vermietete S als
Eigentümerin im Juli 1995 mit "Grundstücks-Mietvertrag"
beide Liegenschaften (ausgenommen ein kleines Bahngrundstück) um einen
monatlichen Mietzins im Betrag von 19.275,39 S (wertgesichert) auf
unbestimmte Zeit (Kündigungsverzicht bis 31. Dezember 2021) an
die C-GmbH. (in der Folge: C-Leasinggesellschaft). Die C-Leasinggesellschaft gab
diese Liegenschaften anschließend mit "Immobilien-Leasingvertrag" auf
unbestimmte Dauer (Kündigungsverzicht 15 Jahre) der R als
Leasingnehmerin in Bestand. Das Bestandrecht wurde ins Grundbuch
eingetragen.
Auch nach Abschluss des neuen Bestandvertrages mit der
C-Leasinggesellschaft als neuer Bestandgeberin leistete die R weiterhin
Zahlungen an den ehemaligen Bestandgeber M und behandelte sie als
Mietzinsaufwand.
Am 9. Dezember 1996 erhöhte M "als
Eigentümer der Liegenschaft" mit "Ergänzung zum Bestandvertrag vom
12.9.1990" für die Liegenschaft W rückwirkend ab
1. Jänner 1996 den monatlichen "Mietzins" auf einen Betrag von
50.000 S.
Mit Wirksamkeit zum 1. Juli 1997 übertrug M
das Fruchtgenussrecht an beiden Liegenschaften um 7,700.000 S an die R, die
diesen Betrag durch Übernahme der laufenden Kaufpreisraten aus dem Erwerb
der Liegenschaften im Jahr 1990 sowie durch Zahlung des Restpreises im
Betrag von 4,665.370 S in fünf gleichen Jahresraten (beginnend mit
31. Juli 1997, unverzinst und nicht wertgesichert) an M zu entrichten
hatte ("Vereinbarung" undatiert und von M und der R unterfertigt).
Eine Eintragung des Fruchtgenussrechts in das Grundbuch erfolgte auch in diesem
Fall nicht.
Mit einer weiteren Vereinbarung (ebenfalls undatiert), die
von S, M, der R und der C-Leasinggesellschaft unterfertigt ist, erklärten
sich M und die R mit dem "Grundstücksmietvertrag vollinhaltlich
einverstanden und anerkennen diesen". Weiters wurde unter Bezugnahme auf die
"gesondert abgeschlossene Vereinbarung" (Anmerkung: über die "Abtretung des
Fruchtgenussrechtes") vereinbart, dass die C-Leasinggesellschaft beginnend mit
1. Juli 1997 zukünftig Mietzinszahlungen an die R leisten
wird.
Das Finanzamt beurteilte einerseits die (teilweise
nachträglich) erhöhten Mietzinse im Ausmaß der
"Erhöhungsbeträge" als verdeckte Ausschüttungen der R und
andererseits die Zahlungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die
"Abtretung des Fruchtgenussrechtes" teilweise als
Mietvorauszahlungen und darüber hinaus als verdeckte Ausschüttungen
der R.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Mietzins Leasinggesellschaft
Der Berufung wird diesbezüglichen Folge gegeben. Auf
die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.
2. Mietzinserhöhung
Vorweg sei bemerkt, dass es im Berufungsfall auf Grund der
familiären Beziehungen zueinander und der Tatsache, dass die Bw eine
"Familien-GmbH" ist (dh. keine wesentliche Einflussnahme auf die
Geschäftsführung und gesellschaftsrechtliche Entscheidungen durch
familienfremde Dritte), unerheblich war, ob auf Bestandgeberseite
Bestandverträge von M (als Fruchtgenussberechtigter) oder von S (als
Eigentümerin der Liegenschaften) unterzeichnet wurden; wenn notwendig wurde
das Einvernehmen zwischen den einzelnen Vertragsparteien auch nachträglich
hergestellt und dokumentiert (siehe die letzte Vereinbarungen zwischen M, S, der
R und der C-Leasinggesellschaft).
Der unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an,
dass das mit Bestandvertrag vom 12. September 1990 begründete
Mietverhältnis zwischen M und der R mit dem Abschluss des
"Immobilien-Leasingvertrages" zwischen der C-Leasinggesellschaft als neuer
Bestandgeberin und der R als deren Bestandnehmerin im Juli 1995 beendet
wurde. Da zum Zeitpunkt der Vereinbarung der "Ergänzung zum Bestandvertrag
vom 12.9.1990" im Dezember 1996 das Bestandverhältnis zwischen M und
der R nicht mehr bestanden hat, war auch die Erhöhung des Mietzinses nicht
mehr möglich. Bei dieser Sachlage ist es daher ohne Bedeutung, dass -
wie die Bw vorbringt - der erhöhte "Mietzins" angemessen war, weshalb
sich jede Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.
Die Beendigung des Bestandverhältnisses mit M ergibt
sich aus dem Umstand, dass die R auf ihr Bestandrecht hat verzichten
müssen, um ihre Betriebsgebäude im Finanzierungsweg des Leasings zur
Verfügung gestellt zu bekommen. Wie branchenüblich mietete die
C-Leasinggesellschaft deshalb die bisher an die R vermieteten Liegenschaften.
Die R mietete in der Folge die Liegenschaften von der C-Leasinggesellschaft
(Wechsel des Bestandgebers). Mit dem Abschluss des "Immobilien-Leasingvertrags"
hat die R somit im eigenen Interesse auf ihr bisheriges Mietrecht verzichten
müssen. Dass dies nicht schriftlich dokumentiert wurde, erklärt sich
im Berufungsfall wiederum mit dem oben erwähnten Naheverhältnis auf
Grund familiärer Beziehungen untereinander und dem Vorliegen einer
Familien-GmbH; es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Familienkreis
rechtsgeschäftliches Einvernehmen vielfach auch ohne schriftliche
Dokumentation hergestellt wird. Dass - wie die Bw vorgibt - M und S
den Umstand des Bestandgeberwechsels nicht erkannt hätten ("kompliziertes
rechtliches Vierecksverhältnis": siehe Seite 7 des
Beschwerdeschriftsatzes), beurteilt der unabhängige Finanzsenat als nicht
glaubwürdig. Denn es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
mit dem Geschäftsleben vertrauten Geschäftsführer bei Abschluss
des neuen Bestandvertrages mit der C-Leasinggesellschaft über ein- und
dieselben Liegenschaften nicht erkannt haben, dass damit zwangsläufig
gleichzeitig das bisherige Bestandverhältnis mit M beendet wird, zumal dem
Abschluss von Leasingverträgen (deren Voraussetzung der
"Grundstücksmietvertrag" im Berufungsfall war) umfangreiche Gespräche
und Planungsarbeiten aller Beteiligten sowie die Entscheidungsfindung durch
Geschäftsführer und Gesellschafter vorausgehen. Unter diesem Aspekt
ist es auch nicht glaubwürdig, dass M als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Abschluss des
"Grundstücksmietvertrags" entgangen ist, er diesem nie zugestimmt habe
(siehe Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes) und es deshalb der Vereinbarung
zwischen ihm, S, der R und der C-Leasinggesellschaft bedurft habe, um dem
Vertrag nachträglich zur Gültigkeit zu verhelfen (siehe Seite 7
und 8 des Beschwerdeschriftsatzes). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
"Grundstücksmietvertrag" bereits bei Abschluss die Zustimmung des M
gefunden hat, auch wenn er ihn selbst nicht unterschrieben hat. Dieser Umstand
deutet für den unabhängigen Finanzsenat vielmehr darauf hin, dass dem
(nicht verbücherten) Fruchtgenussrecht im Familienkreis nicht jene
Ernsthaftigkeit und Bedeutung beigemessen wurde, die es zwischen Fremden gehabt
hätte (zum Unterbleiben der Verbücherung siehe auch weiter unten).
Auch die Tatsache, dass das Fruchtgenussrecht bei Abschluss des
"Grundstücks-Mietvertrags" für die C-Leasinggesellschaft nicht zu
erkennen gewesen sei, ändert nichts an dieser Sachverhaltswürdigung,
weil es lediglich darauf ankommt, dass M und S die näheren Umstände
bekannt waren. Dass sich sämtliche beteiligten Personen nachträglich
auch noch schriftlich mit dem "Grundstücksmietvertrags" (der immerhin im
Grundbuch eingetragen war) vollinhaltlich einverstanden erklärt und ihn
anerkannt haben (so der Wortlaut), bestätigt geradezu dessen bereits
bestehende Gültigkeit.
Die nach Beendigung des Bestandverhältnisses an M
geleisteten "Mietzinszahlungen" der R sind somit nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen und zur Gänze den Einkünften hinzuzurechnen.
Gemäß
§ 8
Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben kann (vgl. VwGH 3. August 2000,
96/15/0159).
Im Berufungsfall ist davon auszugehen, dass die R nach
Beendigung des Bestandverhältnisses mit M (also nach Eingehen eines neuen
Bestandverhältnisses mit der C-Leasinggesellschaft) in Kenntnis der
Beendigung ihre "Mietzinszahlungen" bewusst fortgesetzt und sogar einer
nachträglichen und rückwirkenden "Erhöhung" zugestimmt hat, um
nicht nur sich selbst ("Mietzinsaufwand" als Betriebsausgabe), sondern auch M
steuerliche Vorteile (keine mit Kapitalertragsteuer belasteten
Ausschüttungen) zu verschaffen. Die nach Beendigung des
Bestandverhältnisses mit M an diesen geleisteten Zahlungen sind daher in
voller Höhe als verdeckte Ausschüttungen zu beurteilen.
Die Berufung war somit diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen und die Bescheide abzuändern.
3. Abtretung Fruchtgenussrecht
Unter Zugrundelegung des zu Streitpunkt 2
dargestellten Sachverhaltes und der dazu getroffenen Würdigung sieht es der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass die R dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nach überhaupt kein Fruchtgenussrecht hat erwerben,
sondern bloß M die rechtsgrundlos fortgesetzten (nachträglich und
rückwirkend erhöhten) "Mietzinszahlungen" steuerlich vorteilhaft hat
zuwenden wollen und dieser Vorgang bloß in die zivilrechtliche Form der
"Abtretung eines Fruchtgenussrechts" gekleidet wurde. Dies beweisen folgende
Umstände: Erstens hat die Bw bei Berechnung des "Abtretungsbetrages" von
7,700.000 S die Mietzinszahlungen der C-Leasinggesellschaft überhaupt
nicht berücksichtigt, sondern ihr ausschließlich die von der R auch
nach Beendigung des Bestandverhältnisses mit M rechtsgrundlos fortgesetzten
(nachträglich und rückwirkend erhöhten) "Mietzinszahlungen" zu
Grunde gelegt (siehe die Berechnung des Abtretungsbetrages auf Seite 9 des
Berufungsschreibens, wo die Bw - unter Außerachtlassung der
Mietzinszahlungen der C-Leasinggesellschaft - von einem Mietertrag von
jährlich 60.000 S, also 12 mal 50.000 S, ausgeht). Zweitens
werden diese Mietzinszahlungen und das Bestandverhältnis mit der
C-Leasinggesellschaft in der Vereinbarung über die "Abtretung des
Fruchtgenussrechtes" überhaupt nicht erwähnt, obwohl das
Fruchtgenussrecht dadurch bis zu seinem zeitlichen Ablauf von vorneherein ganz
wesentlich beschränkt war und der dazugehörige Mietzins die einzigen
aus dem Fruchtgenussrecht erzielbaren Früchte waren. Unter Fremden
hätten diese für ein Fruchtgenussrecht ganz entscheidenden
Umstände jedenfalls, insbesondere auch im Hinblick auf eine Schadloshaltung
wegen Verkürzung über die Hälfte, Eingang in die
Abtretungsvereinbarung gefunden. Und Drittens - so auch der
Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis - entsteht das
Fruchtgenussrecht an Liegenschaften durch die Verbücherung
(vgl. § 481 ABGB). Daher muss der übereinstimmende
Parteiwille auf die Verbücherung gerichtet sein, sonst kann nur ein
inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen (vgl. Hofmann in
Rummel3, § 509 Rz 1). Im gegenständlichen Fall ist bei
Vereinbarung des Rechts im Jahr 1990 seine Verbücherung ausgeschlossen
und bei der "Abtretung" im Jahr 1997 nicht einmal erwähnt
worden.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es bei
Würdigung dieser Umstände somit als erwiesen an, dass die R dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nach nicht das Recht aus dem vollen Ertrag im Sinne des
§ 511 ABGB, also die zukünftigen Mietzinszahlungen der
C-Leasinggesellschaft, hat erwerben, sondern im Zusammenhang mit den
rechtsgrundlos fortgesetzten nachträglich und rückwirkend
erhöhten "Mietzinszahlungen" sich selbst (Ablösezahlung als
Betriebsausgabe) und M (Ablösezahlung einkommensteuerfrei) steuerliche
Vorteile aus der Zuwendung von Geld hat verschaffen wollen, wobei sie dies
bloß in die zivilrechtliche Form der Abtretung eines Fruchtgenussrechts
gekleidet hat.
Soweit M in der (nach Abschluss der Vereinbarung über
die "Abtretung des Fruchtgenussrechts") zwischen ihm, S, der R und der
C-Leasinggesellschaft getroffenen Vereinbarung verfügt, dass die
C-Leasinggesellschaft zukünftig ihre (von der "Abtretung" nicht
betroffenen) Mietzinszahlungen an die R leistet, beurteilt dies der
unabhängige Finanzsenat als eine Verfügung über seine
Einkünfte, die bloß der Abrundung des äußeren
Erscheinungsbildes bezüglich der "Abtretung" dient.
Da die Mietzinszahlungen der C-Leasinggesellschaft selbst
nicht von der "Abtretung" betroffen waren, sind sie - unabhängig von der
Vereinbarung - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wegen der (auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen und familiären Nahebeziehungen bestehenden)
wirtschaftlichen Verfügungsmacht weiterhin M als Mieteinnahmen zuzurechnen
und als dessen Einlagen in die R zu beurteilen.
Die im Zusammenhang mit der "Abtretung des
Fruchtgenussrechts" an M geleisteten Zahlungen der R sind somit nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen und zur Gänze den Einkünften
hinzuzurechnen.
Gemäß
§ 8
Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben kann (vgl. VwGH 3. August 2000,
96/15/0159).
Die im Zusammenhang mit der "Abtretung des
Fruchtgenussrechts" an M geleisteten Zahlungen der R sind auch zur Gänze
als verdeckte Ausschüttungen zu beurteilen. Die Mietzinszahlungen der
C-Leasinggesellschaft an die R kürzen den Betrag der verdeckten
Ausschüttung nicht, weil sie nach dem Willen der R und deren Vertreter von
den Vorgängen um die "Abtretung des Fruchtgenussrechts" überhaupt
nicht betroffen waren und die Mietzinszahlungen der C-Leasinggesellschaft
weiterhin M wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Die Berufung war somit auch diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen und die Bescheide abzuändern.
4. Abschreibung Gebäudeadaptierungen
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet
abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.
Somit ergeben sich gegenüber den aufgehobenen
Berufungsentscheidungen keine Änderungen der steuerlichen
Auswirkungen.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Graz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-G/05
- Stammnummer
- 16616
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF