Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1152-W/04
AfA-Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1152-W/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b eingeräumte Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, ist grundsätzlich in jenem Jahr auszuüben, in welchem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten Mietobjektes erzielt. Nur wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte nicht verpflichtet ist, für dieses Jahr eine Steuererklärung einzureichen und die Einreichung auch tatsächlich unterlässt, kann er das Wahlrecht im ersten nachfolgenden Jahr ausüben, in welchem die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht oder er tatsächlich eine Steuererklärung einreicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 5. Dezember 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 und
Sachbescheide sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
2003 und Folgejahre nach der am 19. Oktober 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 1998 bis 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 1998 bis 2000 wird
teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 werden
abgeändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren (1998 bis 2000)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Vermietung
und Verpachtung.
Im Zuge einer
den o. a. Zeitraum betreffenden Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt,
dass für die vier vermieteten Grundstücke bis zum
Prüfungszeitpunkt von der Bw. keine Absetzungen für Abnutzung geltend
gemacht wurden. Die Betriebsprüfung berücksichtigte bei der
Eigentumswohnung W-Gasse,Top3 eine AfA in Höhe von ATS 8.701,-- (1,5% der
um einen Grund- und Bodenanteil von 20 % verminderten Anschaffungskosten), bei
der Eigentumswohnung W-Gasse,Top1 eine solche in Höhe von ATS 1.165,-- (1,5
% des Einheitswertes), beim Grundstück G-Gasse9 eine solche in Höhe
von ATS 4.125,-- (1,5 % des Einheitswertes) sowie beim Grundstück G-Gasse10
eine solche in Höhe von ATS 3.570,-- (1,5 % von 38,2% des
Einheitswertes).
Weiters wurden
von der BP eine Reihe von Änderungen betreffend im Kassabuch verbuchter
Aufwendungen vorgenommen - so wurden die für Werkzeuge und Baumaterialien
geltend gemachten Aufwendungen im Schätzungsweg zu 50 % der betrieblichen
Sphäre zugeordnet, die Aufwendungen für Lebensmittel
(Frühstück) und anteilige Kosten für Reinigungsmaterial in
Höhe von ATS 12.000,-- jährlich geschätzt, diverse von der Bw.
geltend gemachte Aufwendungen wie beispielsweise solche für Kränze,
Grabpflege, Bekleidung, Schuhe, Spirituosen, Hundezubehör, einen
Brautstrauß, eine Babywiege sowie für einen Casinobesuch unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 20 EStG nicht zum Abzug zugelassen, von
den geltend gemachten Telefonkosten ein Privatanteil in Höhe von 50 %
ausgeschieden, diverse Änderungen bei der Berechnung der AfA von
Anlagegütern vorgenommen, eine in Höhe von ATS 86.130,00 geltend
gemachte Rechnung auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag von ATS 861,--
korrigiert und sämtliche diesbezüglich geltend gemachten
Vorsteuerbeträge auf Grund dieser Feststellungen adaptiert.
Von der
erkennenden Behörde wird an dieser Stelle angemerkt, dass die BP
Aufwendungen lt. Kassabuch, die nach ihrer Ansicht weder der betrieblichen noch
der privaten Sphäre der Bw. in eindeutiger Weise zurechenbar waren, zur
Gänze anerkannte. Diese beliefen sich im Jahre 1998 auf ATS 51.878,45, im
Jahre 1999 auf ATS 15.222,55 und im Jahre 2000 auf ATS 27.256,44.
Das Finanzamt
nahm die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999 und
2000 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung gemäß der Bestimmung des
§ 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ die entsprechenden
Sachbescheide.
In ihrer
Berufung gegen diese Bescheide brachte die Bw. betreffend das Haus G-Gasse10 u.
a. vor, dass das betriebliche Nutzungsausmaß nicht 38,2% sondern 48,82%
betrage. Dieses sei all jenen Aufwendungen zugrunde zu legen, die sowohl den
privaten als auch den betrieblichen Teil dieser Liegenschaft beträfen.
Betreffend die
Abschreibung der Grundstücke führte die Bw. u. a. aus, dass die
Ansicht des Finanzamtes, dass - mit Ausnahme der vermieteten Wohnung
W-Gasse,Top3 - der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die
Abschreibung heranzuziehen sei, keine gesetzliche Deckung finde.
§ 16 Abs
1 Z 8 EStG 1988 regle die Bemessungsgrundlage für Absetzung für
Abnutzung und Substanzverringerungen. Gemäß lit. a dieser Bestimmung
seien grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw., wenn der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt mehr
als zehn Jahre vor der der Vermietung gelegen sei, gemäß lit d
dieser Bestimmung der höhere gemeine Wert der AfA zugrunde zu legen. Im
Falle eines unentgeltlichen Erwerbes sei ohne entsprechende Antragstellung der
Einheitswert heranzuziehen. Diese Regelung gelte allerdings nur bei
durchgehender Vermietung. Diesbezüglich verwies die Bw. auf Rz 6436 der
EStRL 2000 und führte weiters aus, dass im Falle des Nichtzutreffens einer
durchgehenden Vermietung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder vom
gemeinen Wert auszugehen wäre. Daraus ergäben sich für die Bw.
folgende Auswirkungen:
Da das Haus
G-Gasse9 zu Beginn der 70er Jahre errichtet und erstmals Anfang der 90er Jahre
vermietet worden sei, dürfe der gemeine Wert, der gemäß einem
beigelegten Schätzungsgutachten ATS 1,181.250 betrage, als
Bemessungsgrundlage für die AfA herangezogen werden. Das Haus G-Gasse10 sei
anfangs der 90er Jahre errichtet und sogleich teilweise vermietet worden,
weshalb die Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfA in
Ansatz zu bringen seien. Da keine diesbezügliche Unterlagen vorhanden
seien, seien die Herstellungskosten von einem Sachverständigen
geschätzt und mit ATS 5,185.000,-- ermittelt worden.
Die
Eigentumswohnung W-Gasse,Top1 sei Anfang der 90er Jahre unentgeltlich erworben
und nach entsprechender Adaptierung vermietet worden. Dieses Objekt hätte
bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Erzielung von Einkünften gedient, die
Errichtung bzw. der letzte entgeltliche Erwerb liege länger als zehn Jahre
zurück. Aus diesem Grund könne auch in diesem Fall der gemeine Wert
für die Bemessungsgrundlage der AfA herangezogen werden. Diese Wohnung sei,
was die Größe, Lage und Ausstattung betreffe, nahezu identisch mit
der im selben Haus befindlichen und bereits vermieteten Wohnung Top 3. Daher
werde der Kaufpreis dieser Wohnung als gemeiner Wert übernommen.
Die Bw.
führte weiters betreffend der Wohnzimmertüre u. a. aus, dass es sich
bei dieser um jene Türe im Erdgeschoß handle, die das Stiegenhaus und
die Diele vom privaten Wohnzimmer trenne. Da sowohl das Stiegenhaus als auch die
Diele von den Gästen genutzt werden, diente diese Türe der Trennung
des privaten und des gemischt genutzten Bereiches und sei daher ebenso in den
Aufteilungsschlüssel einzubeziehen, wie die übrigen baulichen
Maßnahmen, die der Trennung von privaten und betrieblichen Bereichen
dienten. Daher seien sowohl die anteiligen Vorsteuern als auch die anteilige
Abschreibung im Ausmaß von 48,82% zu berücksichtigen.
Hinsichtlich
der von der BP im Kassabuch vorgenommenen Änderungen führte die Bw. u.
a. aus, dass die für Lebensmittel bzw. Drogerieartikel geltend gemachten
Aufwendungen von der Betriebsprüfung mit jährlich ATS 12.000,--
geschätzt worden seien. Diesbezüglich bestünde deshalb keine
Schätzungsbefugnis, da lückenlose Aufzeichnungen geführt worden
seien. Auch sei diese Schätzung vollkommen unrealistisch, was aus folgendem
Beispiel ersichtlich sei: Frühstück werde nur für die Gäste
im Haus G-Gasse10 verabreicht. Im Jahre 2000 seien 198 Frühstücke
zubereitet worden. Bringe man Kosten pro Frühstück in Höhe von
ATS 50,-- zum Ansatz, so betrage dieser Aufwand alleine ATS 9.900,--. Somit
verblieben für die übrigen drei Appartements sowie für den
sonstigen Aufwand lediglich ATS 2.100,--.
Die
Aufwendungen für Baumaterial, Werkzeug etc. seien von der
Betriebsprüfung im Ausmaß von 50% gekürzt worden. Da die Bw.
drei Einheiten zu 100% und die vierte Einheit - G-Gasse10 - zu 48,82% vermiete,
sei dieser Schlüssel verfehlt. Diese Aufwendungen müssten zu 87,2%
berücksichtigt werden. Ähnliches gelte für die
Gartenaufwendungen. Auch diese seien zu 87,2% zu berücksichtigen.
Hinsichtlich
privater Aufwendungen führte die Bw. aus, dass für sie nicht
nachvollziehbar sei, warum diese zur Gänze nicht als Werbungskosten
anerkannt worden seien. Diese seien auf Grund teilweise erfolgter
Doppelverbuchung bzw. auf Grund des Umstandes, dass die Bw. in irriger
Rechtsansicht Bekleidung als Aufwand geltend gemacht habe entsprechend zu
kürzen (1998 um ATS 41.463,40, 1999 um ATS 20.201,72 und 2000 um ATS
31.258,20).
Betreffend der
von der Betriebsprüfung geschätzten pauschalen Kürzung der
Telefonkosten im Ausmaß von 50% brachte die Bw. vor, dass der
Festnetzanschluss ausschließlich betrieblich und das Mobiltelefon
höchstens zu 50% privat genutzt werden. Daher seien abzugsfähige
Telefonaufwendungen in folgender Höhe entstanden: 1998 ATS 10.356,02, 1999
ATS 11.726,14 und 2000 ATS 12.674,--.
Die Bw.
brachte mit gleichem Schreiben eine von einem Immobilienverwalter und
Immobilienmakler erstellte Schätzung der Wohnhäuser G-Gasse10 bzw. 9
bei. In dieser wurde der Gesamtwert des Gebäudes G-Gasse10 in Höhe von
ATS 5,185.000,-- (220
m2 Wohnfläche
à ATS 25.000,-- = ATS 5.500.000,-- zuzüglich Nebengebäude ATS
600.000,-- abzüglich Alter, Reparaturen, Fertigstellungsarbeiten
ATS 915.000,--) sowie jener des Gebäudes in der G-Gasse9 in Höhe
von ATS 1,181.250,-- (55
m2 Wohnfläche
à ATS 25.000,-- = ATS 1,375.000,-- zuzüglich Nebengebäude:
Carport, Terrasse, Garten, Zaun etc. ATS 200.000,-- abzüglich Alter bzw.
Reparaturen ATS 393.750,--) ermittelt.
In ihrer
Stellungnahme zur Berufung der Bw. führte die Betriebsprüfung
betreffend den Aufteilungsschlüssel für das Einfamilienhaus G-Gasse10
u. a. aus, dass dieser in Anwesenheit sowohl des steuerlichen Vertreters der Bw.
als auch dieser in Höhe von 38,2 % ermittelt worden sei. Diese hätten
im Zuge der Ermittlung keinerlei Einwendungen gegen die Aufteilung vorgebracht.
Weiters führte die BP diesbezüglich u. a. aus, dass der
Frühstücksraum für die Pensionsgäste von ihr trotz der
Möglichkeit einer privaten Verwendung als ausschließlich betrieblich
anerkannt worden sei und dass die Verwendung der Sauna, die von ihr den gemischt
genutzten Räumlichkeiten zugeordnet worden sei, bei typisierender
Betrachtungsweise auf Grund der saisonalen Vermietung als überwiegend
privaten Zwecken dienend anzusehen und somit der Privatsphäre zuzurechnen
sei. Bei neuerlicher Berechnung betrage der betrieblich genutzte Anteil dieses
Grundstückes 33,7%. Auch wäre, in Abweichung zum BP-Bericht denkbar,
den Stadel sowie die dafür errichtete Stützmauer der Privatsphäre
der Bw. zuzurechnen, da zwar eine Nutzung des Stadels durch die Gäste
ebenfalls denkbar wäre, die diesbezüglichen privaten Interessen jedoch
im Vordergrund stünden und die betriebliche Verwendung als untergeordnet
anzusehen wäre. Bei diesem Stadel handle es sich um ein mehrere 100 Jahre
altes, in Tirol abgetragenes Original, das auch vermutlich nicht mehr an Wert
verliere. Die private Veranlassung (Liebhaber bzw. Sammlerobjekt) überdecke
den möglichen betrieblichen Nutzen bei weitem.
Von der
erkennenden Behörde wird an dieser Stelle angemerkt, dass sich das den
Aufteilungsschlüssel hinsichtlich des Hauses G-Gasse10 betreffende
Vorbringen der Bw. in ihrer Berufung von den in der Stellungnahme der BP
getätigten Ausführungen des Betriebsprüfers nur insofern
unterscheidet, als die Bw. die Nutzung der Sauna als ausschließlich
betrieblich darstellte und eine weitere kleine Stube dieses Gebäudes
ebenfalls als betrieblich genutzt ansah. Hinsichtlich dieser Stube führte
die BP in ihrer Stellungnahme aus, dass diese von ihr deshalb der
Privatsphäre der Bw. zugeordnet worden sei, da im anderen Fall für
diese keine Möglichkeit bestünde, in Küchennähe Mahlzeiten
sitzend einzunehmen. Daher widerspreche es der Lebenserfahrung, dass dieser Raum
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt
werde.
Hinsichtlich
der Abschreibung des Hauses G-Gasse10 führte die BP u. a. aus, dass die
Wahlmöglichkeit, ob eine AfA von den fiktiven Anschaffungskosten oder vom
Einheitswert zu berechnen sei, nur im ersten Jahr der Vermietung zustünde,
die Bw. für dieses Jahr keinen Antrag gestellt habe und dass damit das
Antragsrecht erloschen sei. Bei den Grundstücken G-Gasse9 und W-Gasse,Top1
sei das o. a. Wahlrecht ebenfalls verwirkt, da ein Antrag auf fiktive
Anschaffungskosten bzw. auf Ansatz des gemeinen Wertes ebenfalls nur im ersten
Jahr der Vermietung gestellt werden könne und auch bei diesen
Grundstücken erstmals im Zuge der BP eine AfA beantragt worden sei.
Die
Wohnzimmertüre betreffe eindeutig den privat genutzten Teil des Hauses.
Hinsichtlich der von der Bw. in ihrem Berufungsschreiben angesetzten
Aufwendungen von ATS 50,-- für ein Frühstück führte die BP
aus, dass diese in Bezug auf Art, Größe und Preisniveau der
Vermietung jeglicher Lebenserfahrung entbehrten. Weiters sei bei Durchsicht
aller Belege festgestellt worden, dass auf Grund der eingekauften Mengen
offensichtlich auch für den privaten Haushalt der Bw. bestimmte
Lebensmittel und Drogerieartikel aufwandswirksam geltend gemacht worden seien.
So sei von der BP unter der Position "Lebensmittel, Drogerie etc." im Jahre 1999
ein Aufwand von mehr als ATS 50.000. festgestellt worden, der u. a.
Fleischprodukte, Babynahrung, Hundefutter und Toiletteartikel betroffen habe.
Die für
Baumaterial, Werkzeuge u. Ä. geltend gemachten Aufwendungen seien im
Schätzungsweg zu 50 % als betrieblich veranlasst anerkannt worden, da
diesbezüglich von der Bw. Kassabons vorgelegt worden seien, aus denen sich
die betriebliche Verwendung bzw. Notwendigkeit der diesbezüglichen
Aufwendungen nicht habe ableiten lassen.
Betreffend die
Garten- bzw. Blumenaufwendungen führte die BP in ihrer Stellungnahme aus,
dass bei der Besichtigung der Grundstücke G-Gasse9 und 10 festgestellt
worden sei, dass nur im letztgenannten Grundstück Blumenschmuck vorhanden
gewesen sei und dass sich auf dem anderen Grundstück nur eine
Rasenfläche mit Strauch- und Altbaumbestand befunden habe.
Hinsichtlich
der o. a., die private Lebensführung betreffenden Aufwendungen führte
die BP aus, dass sämtliche diesbezüglich von der Bw. geltend gemachten
Aufwendungen (1998: ATS 199.511,62, 1999: ATS 41.933,30 und 2000: ATS
142.868,56) eindeutig deren privater Lebensführung zuzurechnen gewesen
wären. Betreffend die Telefonaufwendungen merkte die BP an, dass in Bezug
auf den Umfang, die Art und die Größe der Vermietung eine 50 %
übersteigende diesbezügliche betriebliche Nutzung der Lebenserfahrung
widerspreche.
In einem
weiteren Schreiben führte die Bw. betreffend diese Stellungnahme der BP u.
a. aus, dass die Sauna lediglich von Pensionsgästen genutzt werde und dass
die Nutzung des Hauses gemäß ihrer Berechnung erfolge. Weiters
könne der Ansicht der BP, dass das Wahlrecht betreffend den Ansatz der
fiktiven Anschaffungskosten nur im ersten Jahr der Vermietung zustehe, nicht
gefolgt werden könne. Sämtliche in der Berufung beantragten
Aufwendungen seien für die Pensionsgäste getätigt worden.
Da die
Berufung hinsichtlich des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das
Jahr 2003 von der Bw. diesbezüglich nicht begründet wurde und die
diesbezüglich beantragten Änderungen nicht enthielt erließ das
Finanzamt einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag gem. § 275 BAO.
Die Bw. kam diesem nach und verwies zur Begründung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 auf ihr Vorbringen
in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 bis
2000. Diesbezüglich führte sie aus, dass sich bei
Berücksichtigung der von ihr erhobenen Einwände keine
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 ergäbe. Aus diesem
Grund beantragte sie die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und
Folgejahre mit Null festzusetzen.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Bw. ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der am 12. November 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. betreffend
die AfA-Bemessungsgrundlage der von der Bw. vermieteten Gebäude bzw.
Eigentumswohnungen ergänzend aus, dass § 16 EStG 1988 als solche die
Anschaffungskosten vorsehe und dass aus den Einkommensteuerrichtlinien - Rz 6438
- hervorgehe, dass im Falle der Eigentumswohnung W-Gasse,Top1 § 16 Abs 1
lit d EStG zur Anwendung komme, da deren Erwerb länger als zehn Jahre
zurückliege.
Die Bw. gab, zu den näheren Details der Vermietung
befragt, an, dass diese hauptsächlich in den Monaten März bis Oktober
erfolge und dass zusätzlich zu Sylvester vermietet werden würde. An
sich würde ständig vermietet, die tatsächliche Vermietung, wie
soeben beschrieben, erfolge auf Grund saisonaler Schwankungen.
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass die
Bw. zu Beginn der Berufungsverhandlung folgende, ihr Berufungsbegehren
betreffende, ergänzende Beilagen beibrachte:
Jeweils eine Abbildung der Häuser G-Gasse9 bzw.
10,
Diverse, den Aufteilungsschlusses des Hauses G-Gasse10
betreffende Berechnungen, Pläne bzw. graphische Darstellungen,
die Kassabücher der Jahre 1998 bis 2000 betreffende
Erläuterungen
sowie
eine die von ihr verabreichten Frühstücke
betreffende Aufstellung.
Hinsichtlich des das Gebäude G-Gasse10 betreffenden
Aufteilungsschlüssels brachte die Bw. u. a. vor, dass beide sich dort
befindliche Stuben betrieblich notwendig seien, da es vorkomme, dass Gäste
des Hauses G-Gasse9 diese ebenfalls benutzten und verwies auf die o. a., von ihr
ergänzend beigebrachten Beilagen. Der Betriebsprüfer führte
diesbezüglich u. a. aus, dass die große Stube über zwei Tische
mit je vier Sitzen und die kleine Stube über eine Eckbank mit sechs Sitzen
verfüge, dass in den sich dort befindlichen Kästen Spielzeug sowie
Geschirr gelagert sei, das in Bezug auf die Ausstattung weit über ein
übliches Frühstücksgeschirr hinausgehe, dass in der
Küchenetage, abgesehen von diesen beiden Stuben, keine weitere
Möglichkeit der Einnahme einer Mahlzeit bestünde, dass er im Zuge der
Betriebsprüfung die Enkeltochter der Bw. in der großen Stube mit
diesem Spielzeug spielend vorgefunden habe, dass im Haus G-Gasse10 zwei Zimmer
vermietet werden würden, dass von der BP die größere der beiden
Stuben als betriebsnotwendig anerkannt worden sei und dass diese ausreiche um
auch eventuelle Frühstücksgäste aus dem Haus G-Gasse9
gleichzeitig verköstigen zu können.
Die Bw. ergänzte diesbezüglich, dass aus
Gründen der Kategorisierung die Notwendigkeit bestünde, über
Geschirr bzw. Spielzeug zu verfügen. Mittlerweile befinde sich auch in der
Wohnzimmeretage eine große Küche. Diese sei im Jahre 2003 angeschafft
worden. Am Tag der BP habe die Bw. Urlaub genommen. Aus diesem Grund sei ihre
Enkeltochter bei ihr zu Besuch gewesen. Der steuerliche Vertreter der Bw.
führte betreffend das Geschirr ergänzend aus, dass es einem
Steuerpflichtigen überlassen bleiben müsse, zu entscheiden, welche
Betriebsmittel notwendig seien und welche nicht.
Auf weiteres Befragen hin, gab die Bw. bekannt, dass die
Sauna ausschließlich von ihren Gästen genutzt werde und dass ein
Wellnessbereich in der heutigen Zeit für eine Zimmervermietung nahezu
unabdingbar sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für
die Wohnzimmertüre führte der Vertreter der Bw. aus, dass diese ebenso
wie das Mauerwerk in den Aufteilungsschlüssel einzubeziehen sei. Die Bw.
ergänzte, dass diese erst im Zuge der Vermietung angeschafft worden sei, um
den privaten vom betrieblichen Bereich zu trennen und dass diese auch deshalb
notwendig sei, um die Wärme im Wohnzimmer erhalten zu können. Der
Betriebsprüfer führte diesbezüglich aus, dass es üblich sei,
ein Wohnzimmer mit einer Türe auszustatten.
Betreffend die Aufwendungen für die verabreichten
Frühstücke wies die Bw. auf o. a. Aufstellung derselben hin und
brachte vor, dass sich die Kosten für zwei Frühstücke auf neun
bis zehn Euro beliefen. Der Betriebsprüfer merkte diesbezüglich an,
dass das von der Bw. für die Frühstücke diesbezüglich
vorgebrachte Ausmaß einer Vermietung wie der
berufungsgegenständlichen in keiner Weise entspreche.
Hinsichtlich der für Baumaterialien und Werkzeuge
betreffenden Aufwendungen brachte der Vertreter der Bw. vor, dass ein Ansatz im
Ausmaß von 50 % zu niedrig sei, dass die Vermietung nicht nur die beiden
Häuser in der G-Gasse sondern auch die beiden Eigentumswohnungen in der
W-Gasse betreffe. Der Betriebsprüfer entgegnete, dass für die
Eigentumswohnungen kein Baumaterial benötigt werde. Der steuerliche
Vertreter ergänzte diesbezüglich, dass die für Baumaterialien und
Werkzeuge geltend gemachten Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2000 nur 2 bis 3
% des Umsatzes entsprochen hätten. Im Jahre 1998 sei dieser Prozentsatz ein
höherer gewesen. Die Bw. führte diesbezüglich weiters aus, dass
diese Aufwendungen notwendig seien, um die Wohnungen nach Abschluss der
jeweiligen Vermietungen wieder instand zu setzen.
Betreffend die Blumen- bzw. Gartenaufwendungen führte
der Vertreter der Bw. aus, dass die Terrasse des Grundstückes G-Gasse9 mit
Blumenschmuck umrandet sei. Der Betriebsprüfer merkte diesbezüglich
an, dass ihm dort kein solcher aufgefallen sei. Die Bw. ergänzte, dass sie
bei einem Ambientewettbewerb eine gute Bewertung erhalten hätte.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für
Bekleidung Schuhe usw. gab der Vertreter der Bw. an, dass diese aus Unkenntnis
der Rechtslage heraus, getätigt worden seien und nun nicht mehr geltend
gemacht würden. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass auch die
Rückgängigmachung der Doppelverbuchungen unstrittig sei und nicht mehr
bekämpft würde. Der Betriebsprüfer führte diesbezüglich
an, dass im Zuge der Betriebsprüfung nur jene das Kassabuch betreffenden
Aufwendungen ausgeschieden worden seien, die zweifelsfrei den Privatbereich der
Bw. betroffen hätten. Mit anderen Worten seien jene Aufwendungen, die weder
der betrieblichen noch der privaten Sphäre zuordenbar gewesen seien,
anerkannt worden. Der Vertreter der Bw. ergänzte diesbezüglich, dass
es in der heutigen Zeit üblich und notwendig sei, Gäste privat zu
betreuen, ihnen Kaffee und andere Getränke zu servieren und auch die
Freizeit mit ihnen, z. B. in Form eines Tiergartenbesuches, zu verbringen. Der
Betriebsprüfer merkte diesbezüglich an, dass es in Bezug auf eine
Vermietung wie die berufungsgegenständliche unüblich sei, die
Gäste unentgeltlich auf die oben beschriebene Weise zu betreuen. Die Bw.
entgegnete, dass eine unentgeltliche Betreuung in der heutigen Zeit üblich
sei.
Betreffend den geltend gemachten Telefonaufwand brachte der
Vertreter der Bw. vor, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass ein solcher
in der angegebenen Höhe, bei einer Tätigkeit, wie von der Bw.
ausgeübt, anfalle. Die Bw. merkte diesbezüglich an, dass das Telefon
hauptsächlich für Anfragen von Gästen bzw. für Rückrufe
und Bestätigungen in Verwendung stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 1999:
Gemäß der Bestimmung des § 307 Abs 1 BAO
ist auf Grund der Verbindung der Bescheide über die Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis
2000 mit den berufungsgegenständlichen Sachbescheiden betr. Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000, zunächst über die
Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren zu entscheiden. Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs
4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs1 lit a und c dieser Bestimmung und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Neue Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, die im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zwar existent waren, aber im Verfahren nicht
berücksichtigt wurden. Später entstandene Umstände stellen
hingegen keine Wiederaufnahmegründe dar.
Ein Wiederaufnahmegrund führt nur dann zur
Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hat den
Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel
im Tatsachenbereich anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und damit seine
Rechtskraft zu beseitigen (Stoll,
BAO-Kommentar, 2929).
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand erfüllt ist, der zur Wiederaufnahme des
Verfahrens berechtigt, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme
von Amts wegen, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist
die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund
tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung
ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu
verfügen ist.
Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Von zentraler Bedeutung für die
Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen
einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist
bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor jenem der
Rechtsbeständigkeit der Vorrang zu geben. Sind die steuerlichen
Auswirkungen jedoch bloß geringfügig, ist die amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens allerdings nicht zu verfügen.
Da auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
hervorkam, dass die Bw. Aufwendungen der Lebensführung erfolgswirksam
geltend machte, diese Tatsache bereits im Zeitpunkt der Erlassung der von der
Wiederaufnahme des Verfahrens betroffenen o. a. Bescheide existent war, in den
diesbezüglichen Verfahren jedoch nicht berücksichtigt wurde und deren
Kenntnis im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätte,
lagen Wiederaufnahmegründe vor. Somit hatte die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu
verfügen war. Da dieses vom Finanzamt im Sinne der obigen
diesbezüglichen Ausführungen ausgeübt wurde und die steuerlichen
Auswirkungen der Feststellungen der Betriebsprüfung keinesfalls als gering
zu bezeichnen, waren, erfolgte die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren betr.
die o. a. Bescheide zu Recht.
2.)
Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 bis 2000
Aufteilungsschlüssel
betreffend das Einfamilienhaus G-Gasse10
:
Strittig ist, ob die kleinere der beiden zu diesem Haus
gehörigen Stuben betrieblichen Zwecken dient und somit (als betrieblicher
Teil) in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen ist, und ob
die Sauna ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist, oder
entsprechend dem Verhältnis der anderen Räumlichkeiten -
schlüsselmäßig - aufzuteilen ist.
Die Privatzimmervermietung der Bw. in diesem Gebäude
umfasst laut deren Angaben ein Zweibett- und ein Dreibettzimmer, das
Einfamilienhaus G-Gasse9 wird an vier Personen vermietet. Das bedeutet, dass die
Bw. bei voller Auslastung dieser beiden Objekte höchstens neun Gäste
beherbergt. Da die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich
der im Einfamilienhaus G-Gasse9 logierenden Gäste selbst bekannt gab, dass
es "vorkomme", dass diese die Stuben
ebenfalls benutzen, ist davon auszugehen, dass der Fall, dass tatsächlich
neun Personen gleichzeitig Frühstücke verabreicht werden,
äußerst selten eintritt. Von der erkennenden Behörde wird an
dieser Stelle angemerkt, dass die Bw. im Laufe des BP-Verfahrens die Anzahl der
von ihr im Jahre 1998 zubereiteten Frühstücke mit 198 bezeichnete. Da
die von der Betriebsprüfung dem betrieblichen Bereich zugerechnete Stube
mit zwei Tischen zu je vier Sitzen ausgestattet ist und 26,26
m2 groß ist,
reicht diese für die Verabreichung der Frühstücke aus. Im Falle
der vollen Auslastung beider vermieteter Objekte und der dann möglichen -
die Bw. verwendete in diesem Zusammenhang das Wort
"vorkommt" - gleichzeitigen Nutzung der
Stube von Gästen der Häuser G-Gasse10 und G-Gasse9 ist unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser im Sinne der obigen
Ausführungen sehr selten eintritt, die Bereitstellung einer fünften
Sitzgelegenheit zu einem der beiden Tische zumutbar. Angemerkt wird, dass die
Bw. in ihrem o. a. Berufungsschreiben vorbrachte, dass nur für die im Haus
G-Gasse10 logierenden Gäste ein Frühstück zubereitet wird. Somit
besteht keine Notwendigkeit die zweite Stube ebenfalls betrieblich zu nutzen.
Bereits aus diesen Gründen war die zweite Stube nicht dem betrieblichen
Teil des Gebäudes zuzurechnen. Dass diese Stube im
berufungsgegenständlichen Zeitraum für die Bw. die einzige
Möglichkeit darstellte, in der Küchenetage eine Mahlzeit einzunehmen
bestätigt diese Beurteilung, ist für diese aber nicht
entscheidend.
Dazu kommt, dass die Betriebsprüfung ohnehin die
größere der beiden Stuben dem betrieblichen Bereich der Bw.
zuordnete, obwohl von ihr im Zuge der BP das Enkelkind der Bw. in dieser
spielend vorgefunden wurde, woraus folgt, dass diese Stube von der Bw. nicht
ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dennoch wird aus
Zweckmäßigkeitserwägungen davon Abstand genommen, diese Stube
aus dem betrieblichen Teil zu eliminieren und den Gebäudeteilen, die
gemeinschaftlichen Zwecken dienen, zuzurechnen. Das von der BP vorgefundene
Spielzeug wird, da die Vermietung auch an Familien mit Kindern erfolgt, als
betriebsnotwendig angesehen. Das Gleiche gilt für das im Zuge der BP
ebenfalls vorgefundene Geschirr.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Zurechnung
der Sauna zu den gemischt genutzten Räumlichkeiten wird unter Einbeziehung
des Umstandes, dass die Vermietung der hauptsächlich in der Zeit von
März bis Oktober erfolgt und es eine Erfahrung des täglichen Lebens
darstellt, dass eine solche vor allem während der Wintermonate genutzt
wird, aufrechterhalten.
Abschließend wird betreffend die Ermittlung des
Nutzungsverhältnisses angemerkt, dass der Aufteilungsschlüssel von der
BP in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Bw. sowie dieser ermittelt
wurde, jedoch von diesen keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht
wurden.
Somit ändert sich an der von der Betriebsprüfung
festgestellten betrieblichen Nutzung des Gebäudes G-Gasse10 in Höhe
von 38,2%, nichts.
AfA-Bemessungsgrundlage
Grundstücke:
Strittig ist die Bemessungsgrundlage für die
Abschreibung der Gebäude G-Gasse9 , G-Gasse10 sowie der Eigentumswohnung
W-Gasse,Top1 .
Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
oder Substanzverringerung im außerbetrieblichen Bereich gilt
folgendes:
Grundsätzlich sind gemäß der Bestimmung des
§ 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG 1988 die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Beim unentgeltlichen Erwerb bestehen für die AfA
Sondervorschriften für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter:
Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist gemäß der
Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 der gesamte Einheitswert
für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb
zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9 EStG 1988)
anzusetzen.
Wird ein vom Steuerpflichtigen entgeltlich erworbenes
Wirtschaftsgut zunächst für private Zwecke verwendet und dient es erst
später erstmalig der Einkünfteerzielung, dann sind gemäß
der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 der Bemessung der
Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde das Gebäude
vor mehr als zehn Jahren (oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem
Jahr) angeschafft, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt
werden.
Auf Grund der o. a. in § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988
normierten Bestimmungen ergeben sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen
für die AfA betreffend die o. a. vermieteten Gebäude bzw. der
vermieteten Eigentumswohnung folgende Auswirkungen:
Gebäude G-Gasse9
Da dieses Gebäude von der Bw. zu Beginn der 70er-Jahre
errichtet und erstmals zu Beginn der 90er-Jahre vermietet wurde, sind der
Bemessung der Absetzung für Abnutzung im Sinne der Bestimmung des § 16
Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Ungekürzt bedeutet, dass die
zwischenzeitige Absetzung für Abnutzung nicht zum Ansatz zu bringen ist. Da
dieses Gebäude mehr als zehn Jahre vor der erstmaligen
Einkünfteerzielung errichtet wurde,
"kann" - im Sinne von Dürfen - der
höhere gemeine Wert angesetzt werden.
Die tatsächlichen Herstellungskosten waren nicht mehr
ermittelbar. Daher brachte die Bw. ein diesbezügliches Gutachten bei, in
dem der Wert der Wohnfläche pro
m2 mit ATS 25.000,--
geschätzt wurde. Auf dieser Basis wurden die Herstellungskosten mit ATS
1,575.000,-- errechnet und der Gesamtwert dieses Gebäudes unter
Berücksichtigung eines Abzuges für Alter und Reparaturen mit ATS
1,181.250,-- festgestellt. Diesen Wert, in der Berufung als gemeiner Wert
bezeichnet, beantragte die Bw. als Bemessungsgrundlage für die AfA
heranzuziehen.
Dazu ist festzustellen, dass der Ansatz der
Herstellungskosten in Höhe von ATS 25.000,--
pro m2
Wohnfläche nachvollziehbar und mit den diesbezüglichen
Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen ist. Da die
Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit d, letzter Halbsatz EStG 1988 den
wahlweisen Ansatz des höheren gemeinen Wertes - im Verhältnis zu den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten - als AfA-Bemessungsgrundlage vorsieht,
dieser aber tatsächlich niedriger ist, als die Herstellungskosten, werden
von der erkennenden Behörde die ungekürzten Herstellungskosten in
Höhe von ATS 1,575.000,-- als Bemessungsgrundlage für die AfA des
Gebäudes G-Gasse9 zum Ansatz gebracht.
Gebäude G-Gasse10 :
Dieses Gebäude wurde von der Bw. im Anschluss an die
Errichtung vermietet. Gemäß der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8
lit a sind in diesem Fall die tatsächlichen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten Bemessungsgrundlage für die AfA. Da die letztgenannte
Bestimmung bei der Bestimmung diesen Wert normiert, ist die von der Bw., bzw. in
dem o. g. Gutachten in Abzug gebrachte Verminderung der Herstellungskosten -
bezeichnet als Abzug für Alter und Reparaturen - nicht zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass nicht ATS 5,500.000,--, wie von
der Bw. beantragt, sondern die ungekürzten, schlüssig geschätzten
Herstellungskosten in Höhe von ATS 6.100.000,-- als Bemessungsgrundlage,
unter Berücksichtigung des betrieblichen Anteiles von 38,2 %, somit ATS
2,330.200,-- für die AfA dieses Gebäudes heranzuziehen sind.
Eigentumswohnung W-Gasse,Top1 :
Diese Eigentumswohnung wurde von der Bw. zu Beginn der
90er-Jahre unentgeltlich erworben und nach entsprechender Adaptierung vermietet.
Eine Absetzung für Abnutzung wurde erst im Zuge der zwischen dem 24. Juni
2002 und dem 25. November 2002 erfolgten Betriebsprüfung beantragt.
Im Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 99/15/0152 hat
der Verwaltungsgerichtshof unter Verweisung auf sein Erkenntnis vom 18. Juli
2001, Zl. 98/13/003, ausgesprochen, dass das durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b
EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle
des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen,
grundsätzlich in jenem Jahr zu erfolgen hat, in welchem der
Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten
Mietobjektes erzielt. Nur für den Fall, dass der Steuerpflichtige im
Hinblick auf die Höhe der Einkünfte nicht verpflichtet ist, für
dieses Jahr eine Steuererklärung einzureichen, und die Einreichung auch
tatsächlich unterlässt, kann er das Wahlrecht im ersten nachfolgenden
Jahr ausüben, in welchem die Verpflichtung zur Einreichung einer
Steuererklärung besteht oder er tatsächlich eine Steuererklärung
einreicht.
Da der letztgenannte Fall bei der Bw. nicht zutrifft und
diese im ersten Jahr der Vermietung der o. a. Eigentumswohnung vom Wahlrecht,
als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle des gesamten Einheitswertes, die
fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, nicht Gebrauch machte, ist dieses
konsumiert. Somit ist im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG
1988 der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt, der
ATS 77.670,-- beträgt, als Bemessungsgrundlage für die Absetzung
für Abnutzung dieser Eigentumswohnung heranzuziehen.
Sämtliches diesbezügliches in der Berufung bzw.
in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatte Vorbringen geht daher,
sowie unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur und unter dem weiteren
Hinweis darauf, dass es sich beim unentgeltlichen Erwerb um keinen Fall der der
Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 handelt (siehe
Doralt, EStG
4,
§ 16 Tz 144) ins Leere.
An dieser Stelle wird angemerkt, dass die
Bemessungsgrundlage der AfA betreffend die Eigentumswohnung W-Gasse,Top3 nicht
in Streit stand.
Die Absetzung für Abnutzung ist auf Grund des oben
Gesagten für die vermieteten Gebäude bzw. Eigentumswohnungen wie folgt
zu berechnen:
|
Gebäude/Eigentumswohnung
|
Bemessungsgrundlage
in ATS
|
1,5 % AfA in
ATS
|
G-Gasse9
|
1,575.000,--
|
23.625,--
|
G-Gasse10
|
2,330.200,--
|
34.953,--
|
W-Gasse,Top1
|
77.670,--
|
1.165,--
|
W-Gasse,Top3
|
580.069,--
|
8.701,--
|
Jährliche
AfA gesamt
|
|
68.444,--
Wohnzimmertüre:
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein
Wohnzimmer mit einer Türe ausgestattet ist. Bereits aus diesem Grund ist
den dafür geltend gemachten Aufwendungen im Sinne der Bestimmung des §
20 Abs 1 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit zu versagen. Das von der Bw. im Zuge
der mündlichen Berufungsverhandlung erstattete Vorbringen, dass diese
Wohnzimmertüre auch deshalb notwendig sei, um die Wärme im Wohnzimmer
zu erhalten, bestätigt geradezu, dass die für diese Türe
getätigten Aufwendungen den Privatbereich der Bw. betreffen. Damit geht das
weitere diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.
Aufwendungen
Kassabuch:
Einleitend ist diesbezüglich allgemein anzumerken,
dass die BP sämtliche im Kassabuch angeführten Aufwendungen, die ihrer
Ansicht nach weder der betrieblichen noch der privaten Sphäre der Bw. in
eindeutiger Weise zurechenbar waren und deren Geltendmachung zumindest fraglich
erschien, zur Gänze anerkannte. Diese beliefen sich im Jahre 1998 auf ATS
51.878,45, im Jahre 1999 auf ATS 15.222,55 und im Jahre 2000 auf
ATS 27.256,44. Betreffend der von der BP nicht erfolgswirksam anerkannten
Aufwendungen ist darauf zu verweisen, dass diese, wie bereits oben
ausgeführt, beispielsweise solche für Kränze, Grabpflege,
Bekleidung, Schuhe, Spirituosen, Hundezubehör, einen Brautstrauß,
eine Babywiege und für einen Casinobesuch umfassten und somit geradezu
Schulbeispiele für nichtabzugsfähige Aufwendungen darstellen.
Lebensmittel:
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen
in Zweifel zu ziehen.
Die Bw. machte Aufwendungen für Lebensmittel und
Reinigungsprodukte in folgender Höhe geltend: im Jahre 1998 ATS 57.211,05,
im Jahre 1999 ATS 54.027,30 und im Jahre 2000 ATS 54.642,44. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Bw. die Zahl der im Jahre 2000 verabreichten
Frühstücke mit 198 angab, ergibt sich unter Berücksichtigung des
Abzuges eines Anteiles für Reinigungsprodukte im Ausmaß von 20 %, ein
Aufwand pro Frühstück von ATS 220,78. Da dieser Ansatz unrealistisch
ist und der allgemeinen Lebenserfahrung in krasser Weise widerspricht, sind die
diese Aufwendungen betreffenden Aufzeichnungen als sachlich unrichtig anzusehen.
Daher waren die diesbezüglichen Grundlagen gemäß der Bestimmung
des § 184 Abs 3 BAO zu schätzen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige, der zu einer Schätzung
begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese
Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse
nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl.
beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl.
97/17/0140).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001,
Zl 98/13/0061).
Die Betriebsprüfung schätzte die von der Bw.
für Lebensmittel bzw. Reinigungsprodukte geltend gemachten Aufwendungen
(1998: ATS 57.211,05, 1999: ATS 54.027,30 und 2000: ATS 54.642,44) jährlich
in Höhe von ATS 12.000,--, da die von der Bw. diesbezüglich
getätigten Angaben weder glaubhaft, noch ermittelbar waren. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bw. in ihrem Berufungsschreiben
die Anzahl der von ihr im Jahre 2000 verabreichten Frühstücke mit 198
bezeichnete, sowie des weiteren Umstandes, dass die von der Bw. betreffend die
Häuser in der G-Gasse in den berufungsgegenständlichen Jahren
erklärten Umsätze im Jahre 1998 ATS 137.375,-- im Haus Nr. 9 und ATS
47.070,-- im Haus Nr. 10, im Jahre 1999 ATS 102.700,-- im Haus Nr. 9 und ATS
46.960,-- im Haus Nr. 10 sowie im Jahre 2000 ATS 125.910,-- im Haus Nr. 9 und
ATS 74.220,-- im Haus Nr. 10 betrugen und somit die diesbezüglichen
Umsätze im Jahre 2000 am höchsten waren, ist ein jährlicher
Ansatz von ATS 10.000,-- für Lebensmittel - ATS 2000,-- wurden
für Reinigungsprodukte in Ansatz gebracht - aus dem sich, wenn diese Summe
durch die von der Bw. bekannt gegebenen Anzahl von 198 dividiert wird, für
das Jahr 2000 ein Aufwand von ATS 50,50 - das entspricht € 3,67 - je
Frühstück ergibt , im Sinne der obigen Ausführungen bei einer
Vermietung wie der berufungsgegenständlichen, durchaus schlüssig
errechnet. Der vom Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
genannte Aufwand in Höhe von € 4,50 bis € 5,-- je
Frühstück erscheint im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung als zu
hoch angesetzt.
Privataufwand Bekleidung
Schuhe etc.:
Die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen
wurden im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung als nicht mehr
berufungsgegenständlich bezeichnet und stehen somit außer Streit. Ein
näheres Eingehen auf die Ausführungen betreffend die
Gästebetreuung bzw. die Verbringung der Freizeit mit diesen, erübrigt
sich daher. Die Rückgängigmachung von Doppelverbuchungen ist nunmehr
ebenfalls nicht mehr strittig.
Aufwendungen Baumaterial
und Werkzeuge:
Da von der Bw. im Zuge der Betriebsprüfung betreffend
die Aufwendungen für die eingekauften Baumaterialien und Werkzeuge nur
Kassabons, aus denen deren betriebliche Verwendung weder ableitbar war noch
glaubhaft gemacht werden konnte, vorgelegt wurden, erfolgte deren
erfolgswirksamer Ansatz im Schätzungsweg im Ausmaß von 50 %. Die
obigen, die Schätzung betreffenden Ausführungen gelten entsprechend.
Die von der Betriebsprüfung diesbezüglich vorgenommene Schätzung
ist als schlüssig. Dies deshalb, da die von der Bw. im Haus G-Gasse10
bewohnte Fläche 148
m2 beträgt und
die Summe der Fläche der von dieser vermieteten Gebäude bzw.
Eigentumswohnungen 253
m2 (davon entfallen 90
m2 auf den vermieteten
Gebäudeanteil G-Gasse10 , 55
m2 auf das Haus
G-Gasse9 und jeweils 54
m2 auf die beiden in
der W-Gasse befindlichen Eigentumswohnungen) beträgt. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vermietung dieser Objekte laut den
Angaben der Bw. hauptsächlich in den Monaten März bis Oktober erfolgt,
kann davon ausgegangen werden, dass diese cirka acht Monate im Jahr benutzt
werden. Rein rechnerisch ergibt sich damit - unter der Annahme einer
Vollauslastung während des gesamten von der Bw. o. g. Zeitraumes - ein
nahezu gleich hoher Nutzungsgrad der betrieblichen sowie des privat genutzten
Objektes.
Daher ist die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Schätzung eines betrieblichen Anteiles von 50 % der diesbezüglich
geltend gemachten Aufwendungen als schlüssig zu bezeichnen. Somit gehen
sämtliche diesbezüglich in der Berufung getätigten
Ausführungen ins Leere, wobei anzumerken ist, das das Vorbringen in der
Berufung, dass drei Einheiten zu 100 % und die 4. Einheit zu - laut Berufung -
48,82 % vermietet werden würden und daher der Aufteilungsschlüssel von
50 % verfehlt sei, nur von der Zahl der einzelnen Wohneinheiten ausging, deren
unterschiedliche Flächen aber nicht berücksichtigte.
Garten- bzw.
Blumenaufwendungen.
Die Bw. wies diesbezüglich auf ein in den o. a., aus
Anlass der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten, Beilagen
enthaltenes Foto des Hauses G-Gasse9 hin und führte aus, dass sich dort
entlang der Terrasse Blumenschmuck befinde. Von der erkennenden Behörde
wird hinsichtlich dieses Fotos angemerkt, dass diese Abbildung 11cm X 14 cm
misst und gestochen scharf ist, sodass auch Details sehr gut erkennbar sind.
Blumen sind jedoch nicht auszunehmen. Da dem Betriebsprüfer bei der
Besichtigung dieses Grundstückes ebenfalls kein Blumenschmuck auffiel, ist
davon auszugehen, dass die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nur
das Gebäude G-Gasse10 betreffen. Somit sind die Aufwendungen für
Blumenschmuck nur in Höhe des Aufteilungsschlüssels von 38,2 % in
Ansatz zu bringen.
Telefonaufwand
Die Bw. gab im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung betreffend die Telefonaufwendungen bekannt, dass das
Telefon hauptsächlich für Anfragen von Gästen bzw. Rückrufe
an diese in Verwendung stand. Da es in Bezug auf eine Vermietung wie die
berufungsgegenständliche sowie die von der Bw. geschilderte Gestaltung der
diesbezüglichen geführten Telefonate der Lebenserfahrung entspricht,
dass derartige Aufwendungen höchstens im von der Betriebsprüfung
ermittelten Ausmaß anfallen, war der Berufung der Bw. auch insofern der
Erfolg zu versagen
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1998 bis 2000 war somit teilweise Folge zu geben.
3.)
Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 bis 2000
Aus den obigen, die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2000, betreffenden Ausführungen ergibt sich, dass
hinsichtlich der bekämpften Umsatzsteuerbescheide keine Änderungen
eingetreten sind.
Der Berufung gegen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1998 bis 2000 war somit als unbegründet abzuweisen.
4.)
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid:
Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und
Folgejahre werden festgesetzt mit
€ 3.540,42.
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen
maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2000. Gemäß
§ 45
Abs 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von
€ 3.140,78 um 14 % erhöht.
Berechnung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in ATS:
Jährliche AfA für die Gebäude bzw.
Eigentumswohnungen lt. ESt-Bescheiden 1998-2000 :
|
G-Gasse9
|
ATS
4.125,--
|
G-Gasse10
|
ATS
3.570,--
|
W-Gasse,Top1
|
ATS
1.165,--
|
W-Gasse,Top3
|
ATS
8.701,--
|
AfA
gesamt
|
ATS
17.561,--
1998:
|
Einkünfte aus VuV lt. Bescheid
|
ATS 87.000,--
|
+ AfA betr. d. o. a. vermieteten
Objekte lt. ESt-Bescheid 1988
|
ATS
17.561,--
|
Einkünfte aus VuV ohne
Berücksichtigung der AfA für d. vermieteten Objekte
|
ATS
104.561,--
|
- AfA vermietete Objekte lt.
Berufungsentscheidung
|
ATS
68.444,--
|
Einkünfte
aus VuV lt. Berufungsentscheidung
|
ATS
36.117,--
1999:
|
Einkünfte aus VuV lt. Bescheid
|
ATS 184.715,--
|
+ AfA betr. d. o. a. vermieteten
Objekte lt. ESt-Bescheid 1988
|
ATS
17.561,--
|
Einkünfte aus VuV ohne
Berücksichtigung der AfA für d. vermieteten Objekte
|
ATS
202.276,--
|
- AfA vermietete Objekte lt.
Berufungsentscheidung
|
ATS
68.444,--
|
Einkünfte
aus VuV lt. Berufungsentscheidung
|
ATS
133.832,--
2000:
|
Einkünfte aus VuV lt. Bescheid
|
ATS 166.765,--
|
+ AfA betr. d. o. a. vermieteten
Objekte lt. ESt-Bescheid 1988
|
ATS
17.561,--
|
Einkünfte aus VuV ohne
Berücksichtigung der AfA für d. vermieteten Objekte
|
ATS
184.326,--
|
- AfA vermietete Objekte lt.
Berufungsentscheidung
|
ATS
68.444,--
|
Einkünfte
aus VuV lt. Berufungsentscheidung
|
ATS
115.882,--
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Wien, am 29.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1152-W/04
- Stammnummer
- 12889
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF