…nutzen zu können, wären (wenn auch geringe) Adaptierungen notwendig. Der strittige Raum ist daher nach Ansicht der Behörde zur Nutzfläche der Wohneinheit von 129,82 m² nicht hinzuzurechnen und haben die Bw tatsächlich eine Arbeiterwohnstätte errichtet, sodass der Grundstückserwerb steuerfrei ist. Linz, am 10. August…
…folgend, eine Nutzfläche von 130 m² nicht überschreiten darf (27.10.1983, 83/16/0145). Der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) wird mit der Einreichung von Plänen für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 bei der Baubehörde aufgegeben. Die…
…Teil der Nutzfläche darstelle, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil in diesem Erkenntnis ein Einfamilienhaus betroffen gewesen sei. Nach dem gesamten Erscheinungsbild der gegenständlichen Wohnanlage mit 40 Reihenhäusern könne im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf den historischen Wohnstättenbegriff von einer Arbeiterwohnstätte ausgegangen werden…
…Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt. Ein derartiger Erwerbsvorgang unterlag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durfte bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche…
…Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt. Ein derartiger Erwerbsvorgang unterlag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durfte bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche…
…Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt. Ein derartiger Erwerbsvorgang unterlag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durfte bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche…
…habe sich in ein vorgeplantes Konzept einbinden lassen. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber unter Vorlage eines Bauplanes auf die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte mit einer Gesamtnutzfläche von 116,96 m² hin. Die Nutzfläche der Sauna betrage lediglich 3,69 m²…
…habe sich in ein vorgeplantes Konzept einbinden lassen. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wies die Berufungswerberin unter Vorlage eines Bauplanes auf die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte mit einer Gesamtnutzfläche von 116,96 m² hin. Die Nutzfläche der Sauna betrage lediglich 3,69 m²…
…00 vorgeschrieben wurde. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte begründet. Die Berufungswerber seien bei Abschluss des Kaufvertrages sowohl durch den Architekten als auch durch die Wohnbaugesellschaft auf die Einhaltung einer Nutzfläche von 130 m² hingewiesen worden. Das Land OÖ…
…00 vorgeschrieben wurde. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte begründet. Die Berufungswerber seien bei Abschluss des Kaufvertrages sowohl durch den Architekten als auch durch die Wohnbaugesellschaft auf die Einhaltung einer Nutzfläche von 130 m² hingewiesen worden. Das Land OÖ…
…diesen Erwerbsvorgang wurde Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. November 1987 teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass die Bauarbeiten für das mit einer Nutzfläche von 164,37 m² errichtete Haus…
…diesen Erwerbsvorgang wurde Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. November 1987 teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass die Bauarbeiten für das mit einer Nutzfläche von 164,37 m² errichtete Haus…
…rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber auf die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte mit einer Nutzfläche von weniger als 130 m² im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 hin. Der vom Finanzamt bei der Baubehörde eingeholte Plan sei nur ein Variantenplan gewesen, welcher nur eine von vielen Ausbaumöglichkeiten aufzeige…
…Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 den Wohnbauförderungsrichtlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges geltenden Wohnbauförderungsgesetz 1984 folgend, eine Nutzfläche von 130…
…Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 den Wohnbauförderungsrichtlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges geltenden Wohnbauförderungsgesetz 1984 folgend, eine Nutzfläche von 130…
…Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 den Wohnbauförderungsrichlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges geltenden Wohnbauförderungsgesetz 1984 folgend, eine Nutzfläche von 130…
…Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 den Wohnbauförderungsrichlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges geltenden Wohnbauförderungsgesetz 1984 folgend, eine Nutzfläche von 130…
…wurde darauf verwiesen, dass dem Finanzamt über dessen Aufforderung lediglich eine Kopie eines vorläufigen Planentwurfes vorgelegt worden sei. Die handschriftlichen Vermerke auf dem Plan seien nur als Orientierungshilfen gedacht gewesen. Die Berufungswerberin hätte die Absicht, eine Arbeiterwohnstätte mit maximal 130 m2 Nutzfläche zu errichten, gehabt.…
…dass dem Finanzamt über dessen Aufforderung lediglich eine Kopie eines vorläufigen Planentwurfes vorgelegt worden sei. Die handschriftlichen Vermerke auf dem Plan seien nur als Orientierungshilfen gedacht gewesen. Der Berufungswerber hätte die Absicht, eine Arbeiterwohnstätte mit maximal 130 m2 Nutzfläche zu errichten gehabt. Außerdem würde er…
…Erwerbsvorgang wurde Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 teilte der Berufungswerber der Abgabenbehörde mit, dass er bei Fertigstellung des Eigenheimes die Überschreitung der Nutzfläche von 130 m² bemerkt habe…