Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0795-G/02
Beginn der Verjährungsfrist, neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0795-G/02vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Grunderwerbsteuer tritt die Verjährung nach der Rechtslage des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 unabhängig davon ein, ob der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon, ob eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner zurückzuführen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 19. November 1997 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. September 1983 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin vom Veräußerer je zur
Hälfte aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden
Liegenschaft EZ x KG y das Grundstück Nr. 609/109 im Ausmaß von 499
m². Als Gegenleistung verpflichteten sich die Käufer S 600,00 pro
m² (das sind S 299.400,00) sowie eine einmalige Vergütung in
Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der
Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz
erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages.
Punkt IV des am 3. Oktober 1983 dem Finanzamt angezeigten
Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Alle
Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage beeinträchtigen.
Der (die) Käufer
verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu
errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und
für welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer
wird dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung
auf den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ Bauordnung).
(2) Kommt (kommen) der
(die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb von
acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer das
Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis den
Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der (die)
Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes und zur
Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung und ohne
zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. November 1987 teilte der
Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass die Bauarbeiten für das mit einer
Nutzfläche von 164,37 m² errichtete Haus im Jahr 1987 beendet worden
seien.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1987 wurde dem Berufungswerber
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 13.902,00 - ausgehend von den
anteiligen Grundstückskosten - wegen Überschreitung des für
die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes vor.
Mit Vorhalt vom 25. September 1995 wurde der
Berufungswerber zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, zu zahlreichen diesbezüglichen Fragen Stellung zu
nehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen verfügte das Finanzamt für den
Erwerbsvorgang vom 27. September 1983 mit Bescheid vom 19. November 1997 die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer nunmehr mit S
59.576,00 fest. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden
die anteiligen Grund- und Baukosten sowie das auf den Berufungswerber
entfallende Architektenhonorar herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
darauf verwiesen, dass der Berufungswerber alle für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde.
Neben der Tragung des finanziellen Risikos habe der Berufungswerber die
Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen.
Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO führte der Berufungswerber aus, dass der am 27. September 1983
abgeschlossene Kaufvertrag dem zuständigen Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Die wesentlichen Eckpfeiler in
Bezug auf die Bauherrenproblematik seien aus dem Kaufvertrag ersichtlich
gewesen. So gehe aus dem Kaufvertrag beispielsweise hervor, dass es sich um ein
Gesamtprojekt Wohnsiedlung handle, die Baubewilligung bereits erwirkt worden sei
und dass sich der jeweilige Käufer verpflichtet habe, auf dem Kaufobjekt
jenes Wohnhaus zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten dort
vorgesehen war. Diese Tatsachen hätten eindeutig ausgereicht, um die
Behörde in die Lage zu versetzen, eine Bauherreneigenschaft seitens des
Grundstückskäufers zu verneinen. Der dem Finanzamt im Zuge des
Ermittlungsverfahrens bekannt gewordene Bauorganisationsvertrag könne daher
keinesfalls als entscheidungswesentliches Sachverhaltselement bezeichnet werden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher nicht mehr zulässig gewesen.
Der Berufungswerber erklärt sich mit einer derart restriktiven Auslegung
von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem später vom
Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetz nicht einverstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die von Amts wegen verfügte
Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass als Gegenleistung in der dem
Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für
Grund und Boden bekannt gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer beantragt worden. Aus dem Kaufvertrag vom 27. September 1983
gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers nicht hervor. Zu
dieser Erkenntnis hätten erst zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes
geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Gleichzeitig stellte der Berufungswerber den Antrag auf mündliche
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Nach
§ 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208
Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Eine ordnungsgemäße (vollständige)
Anzeige ist nicht gefordert. Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat
mangels ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach
Kundmachung des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in
Kraft. Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH
22.9.1989, 87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen
solcher Normen in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab
In-Kraft-Treten anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten
verwirklichte Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003).
Die Verjährung wird gemäß
§ 209 Abs. 1
BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt im Jahr
1983 von dem der Besteuerung zu Grunde gelegten Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt.
Nachdem der Berufungswerber der Abgabenbehörde bekannt gab, dass das
errichtete Haus eine Nutzfläche von 164,37 m² aufweist, wurde mit
Bescheid vom 3. Dezember 1997 Grunderwerbsteuer von den anteiligen
Grundstückskosten vorgeschrieben. Dieser Bescheid erwuchs in
Rechtskraft.
Strittig ist nunmehr unter anderem, ob die vom Finanzamt
mit Bescheid vom 19. November 1997 verfügte amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens und gleichzeitige Neufestsetzung der
Grunderwerbsteuer gerechtfertigt war.
Nach der neuen Rechtslage, die für das
gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl.
Ritz, aaO), ist für den Beginn der
Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine
Voraussetzung mehr. Da die Abgabenbehörde bereits im Jahr 1983 Kenntnis vom
Erwerbsvorgang erlangt hat und während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, die am 1. Jänner 1988 nach der
Bescheiderlassung neu zu laufen begonnen hat, keine zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO)
aktenkundig sind, ist die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des
31. Dezember 1993 eingetreten. Die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab September 1995
waren auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. November 1997 war daher
aufzuheben.
Graz, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0795-G/02
- Stammnummer
- 12079
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF