Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0746-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0746-G/02vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
19. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 25. November 1983 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin vom Veräußerer aus dem
Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ xy das
Grundstück Nr. y im Ausmaß von 450 m². Als Gegenleistung
verpflichtete sich der Käufer S 600,00 pro m² (das sind
S 270.000,00) sowie eine einmalige Vergütung in Höhe von S
45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der Verkehrswege zu
bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz
erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages. Punkt IV des am 12. Dezember
1983 dem Finanzamt angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "AnlageX" abverkauft werden,
sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2) Kommt
(kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung
innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der
Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der
Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen
umfasst, die der (die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des
Grundstückes und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings
ohne Wertsicherung und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Bescheid vom 26. Jänner 1984 wurde dem Berufungswerber eine Gebühr
gemäß
§ 14 TP 13 GebG in der damals geltenden
Fassung samt Erhöhung vorgeschrieben. Mit Vorhalt vom 19. Jänner 1989
ermittelte das Finanzamt unter anderem die Gesamtnutzfläche sowie die
Gesamtbaukosten des in der Zwischenzeit errichteten Wohnhauses. Mit
Vorhalt vom 24. Jänner 1990 wurde dem Berufungswerber die Übersendung
eines Bauplanes aufgetragen.
Mit neuerlichem Vorhalt vom 14. Oktober 1994 wurde der
Berufungswerber schließlich zwecks Überprüfung der
Bauherreneigenschaft vom Finanzamt aufgefordert, diesbezüglich zu
verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
17. November 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 52.600,00
festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden die
anteiligen Grundstücks-, Bau- und Architektenkosten herangezogen.
Begründet wurde die Vorschreibung mit der fehlenden Bauherreneigenschaft
des Berufungswerbers und der Überschreitung des für die Zuerkennung
der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m².
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
darauf verwiesen, dass dem Finanzamt über dessen Aufforderung lediglich
eine Kopie eines vorläufigen Planentwurfes vorgelegt worden sei. Die
handschriftlichen Vermerke auf dem Plan seien nur als Orientierungshilfen
gedacht gewesen. Der Berufungswerber hätte die Absicht, eine
Arbeiterwohnstätte mit maximal 130 m2 Nutzfläche zu errichten gehabt.
Außerdem würde er alle für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben der
Tragung des finanziellen Risikos hätte dieser die Möglichkeit gehabt,
Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei
dem Berufungswerber deshalb keine Bauherreneigenschaft zuzubilligen, weil die
Errichtung der Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem
Architekten geplant gewesen wäre und die Fixpreise für diese
Gebäude bereits festgestanden seien. Die Baukosten für das Wohnhaus im
erweiterten Rohbau seien daher in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1983 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Jänner 1989. Die Festsetzung der
Gebühr gemäß
§ 14 TP 13 GebG mit Bescheid vom
26. Jänner 1984 ist für die Erfüllung des
grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestandes ohne jegliche Bedeutung (VwGH vom
19.2.1998, 97/16/0353). Diese Vorschreibung stellte somit keine Amtshandlung
dar, die zur Geltendmachung der durch den Grundstückserwerb verursachten
Grunderwerbsteuer vorgenommen worden ist. Die Ermittlungen des für den
Abgabenanspruch maßgeblichen Sachverhaltes fanden mit Vorhalten vom
19. Jänner 1989, vom 24. Jänner 1990 und vom
14. Oktober 1994 statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche am 31. Dezember 1983 zu laufen begann,
hat das Finanzamt keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene
Unterbrechungshandlung (§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1988 eingetreten ist.
Dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben, da die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab Jänner
1989 auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss waren.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
17. November 1997 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 17.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0746-G/02
- Stammnummer
- 15956
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF