Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0175-L/02
Nutzfläche einer Arbeiterwohnstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-L/02vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. JS, geb. 5. Mai 1949, Ga,
vom 11. März 1993 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch Renate Pfaendtner, vom
11. Jänner 1993 betreffend Grunderwerbsteuer 1993
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten S und nunmehrigen
Berufungswerber (=Bw) haben mit Kaufvertrag vom 6. März 1985 die
Liegenschaft EZ 1277, KG G mit der Absicht, darauf eine
Arbeiterwohnstätte zu errichten, um einen Gesamtkaufpreis von
380.000,-- S je zur Hälfte erworben und für diesen Erwerbsvorgang
die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1
Z 2 lit. a GrEStG in Anspruch genommen.
Im Zuge der Überprüfung der beantragten
Steuerbefreiung im Jahr 1989 haben die Bw angegeben, eine
Arbeiterwohnstätte errichtet zu haben und das Finanzamt hat anhand des
Einreichplanes abzüglich 2 % Verputzstärke eine
Wohnnutzfläche von 129,21 m² berechnet. Die zuständige
Gemeinde hat die Wohnfläche mit 130,18 m² beziffert.
Bei einer Nachschau am 26. November 1992 wurde
festgestellt, dass die im Haus errichtete Wohneinheit nach Naturmaßen eine
Wohnnutzfläche von 129,82 m² aufweise. Dabei sei ein
Dachbodenraum nicht berücksichtigt worden, der als Abstellfläche
verwendet werde. Der Raum wird in der Niederschrift wie folgt beschrieben:
Metalltür, Filzfliesen am Boden, Wände weiß, Fenster lt.
Bauplan, keine Heizung, keine Einrichtung.
Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung letztendlich jedoch
nicht gewährt, weil Errichter der Arbeiterwohnstätte die Fa. O GesmbH
gewesen sei und auch keine fertige Arbeiterwohnstätte erworben worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1993 hat das Finanzamt unter Einbeziehung
der Baukosten für das Wohnhaus den Bw je zur Hälfte die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Den dagegen erhobenen Berufungen hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 1997 teilweise dahingehend
stattgegeben, dass die Errichtungskosten für das Wohnhaus aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurden. Im übrigen dürfe
aber die Nutzfläche einer Arbeiterwohnstätte 130 m² nicht
übersteigen. Lt. Einreichplan ergäbe sich eine Nutzfläche der
Wohneinheit von 131,41 m², lt. Ergänzungsplan von
132,19 m². Die Absicht, eine Arbeiterwohnstätte zu errichten
werde aber bereits aufgegeben, wenn bei der Baubehörde ein nicht
entsprechender Bauplan eingereicht werde, auch wenn in der Folge die
Ausführung abweichend vom Bauplan erfolge. Bei einem
Lokalaugenschein sei festgestellt worden, die Nutzfläche der Wohneinheit
betrage in Naturmaßen insgesamt 129,82 m². Ein im Plan als
Dachboden 2 bezeichneter Raum (im Folgenden nur mehr mit DB bezeichnet) mit
einem Naturmaß von 3,84 m², mit Fenster, ohne Heizung und
Einrichtung, ausgestattet mit einer Metalltür, Filzfliesen und weißen
Wänden, der in dem abgeschlossenen Wohnverband liege, sei jedoch als
Abstellraum mit zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dieses Raumes als
Nutzfläche hätten objektive Kriterien zu gelten, auf die subjektive
Zweckwidmung komme es nicht an. Die Grunderwerbsteuer von den
Grundkosten in Höhe von jeweils 13.807,-- S sei daher vorzuschreiben.
Dagegen haben die Bw in ihren Berufungen vom
13. November 1997 vorgebracht, bei dem ihren Vorgaben entsprechenden
Änderungsplan habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass die
addierte Grundfläche größer als 130 m² sei. Wenn dem
Planzeichner trotz Auftrag zur Einhaltung der Richtlinien für die
Arbeiterwohnstätte ein Fehler unterläuft, jedoch im Naturmaß
eine Fläche von unter 130 m² erreicht wird, wäre es eine
unbillige Härte den formalen, nicht von den Bw verursachten und auf die
tatsächliche Grundfläche folgenlosen Fehler des Planzeichners als
Entscheidungskriterium für die Ablehnung der
Arbeiterwohnstätteneigenschaft heranzuziehen. Für die
Entscheidung, ob die begünstigte Wohnnutzfläche überschritten
werde, seien Dachbodenräume nicht zu berücksichtigen. Die lapidare
Feststellung, der strittige DB sei wohnlich ausgestattet, sei objektiv nicht
nachvollziehbar. Aufgrund seiner geringen Größe sei der DB als
Wohnraum ungeeignet, vielmehr habe er die Funktion eines Kellerraumes, da aus
technischen und finanziellen Gründen das Haus nicht unterkellert sei. Der
DB sei, wie von der Bauordnung für Dachbodenräume vorgeschrieben, mit
einer Metalltüre von den Wohnräumen getrennt und weise einen rohen
Estrich ohne fixverlegten Fußbodenbelag auf. Die lose aufgelegten
Nadelfilzfliesen dienten lediglich der Schmutzvermeidung. Der Verputz sei ebenso
wie die Abtrennung zum Spitzboden zur Wärmedämmung notwendig und das
Fenster durch den Bebauungsplan vorgeschrieben. Dieser objektiv nicht als
Wohnraum ausgestattete Raum könne nicht allein wegen eines Fensters oder
einer Decke als Wohnraum geeignet sein. Eine nicht freiwillig gewählte
Ausführung könne einen ansonsten von Eignung und Ausstattung nicht als
Wohnraum zu betrachtenden Dachboden nicht zum Wohnraum machen.
Die Berufung wurde der zuständigen Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2
lit. a GrEStG 1955 ist der Erwerb eines Grundstückes zur
Schaffung einer Arbeiterwohnstätte von der Besteuerung
ausgenommen.
Unter einer Arbeiterwohnstätte ist im Sinne des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 eine baulich in sich abgeschlossene,
normal ausgestattete Wohnung zu verstehen, deren Nutzfläche nicht mehr als
130 m² beträgt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des
Erwerbsvorganges ist zunächst nur die Absicht, auf dem Grundstück eine
Arbeiterwohnstätte zu errichten. Diese Absicht ist keine beweisbare
Tatsache sondern ein Willensentschluss, den die Abgabenbehörde als Ergebnis
eines Denkvorganges nicht überprüfen kann, wohl aber bleibt es der
Behörde unbenommen, das Fehlen dieses Willens festzustellen. Für die
Zuerkennung der Steuerfreiheit ist die Absicht des Erwerbers in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem die Steuerschuld entstünde.
Offenbar ist das Finanzamt aufgrund der Behauptungen der Bw
davon ausgegangen, dass die Bw zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges am
6. März 1985 die Absicht hatten, eine Arbeiterwohnstätte zu
errichten (Begründung der BVE) und es bestehen auch keine konkreten
Anhaltspunkte gegen diese Annahme.
Kann die Behörde nicht beweisen, dass die
Erfüllung des begünstigten Zweckes
nicht beabsichtigt war, dann
entsteht gemäß
§ 4 Abs. 2 letzter Satz GrEStG die
Steuerschuld erst, wenn der begünstigte Zweck tatsächlich aufgegeben
wird.
Das Finanzamt vertritt diesbezüglich die Meinung,
aufgrund der Baupläne, welche eine Nutzfläche von mehr als
130 m² ausweisen, lasse sich erschließen, dass die Bw ihre
ursprüngliche Absicht aufgegeben hätten. Demgegenüber wenden die
Bw ein, der Planverfasser habe gegen ihren ausdrücklichen Auftrag die
Vorgabe zur Planung einer Arbeiterwohnstätte nicht eingehalten.
Der UFS geht davon aus, dass die Bw die Absicht hatten, ein
Haus entsprechend dem Änderungsplan, in welchen ihre Vorgaben eingearbeitet
waren, zu errichten. Zwar ergibt die Summe der Quadratmeterangaben für die
diversen Räume in diesem Änderungsplan wie vom Finanzamt berechnet
134,89 m², doch ist nicht jede dieser Angaben nachvollziehbar (zB EG:
Diele, Windfang); fest steht jedoch, dass der Planverfasser die Wohnfläche
in diesem Änderungsplan ausdrücklich für das Erdgeschoss mit
54,40 m² und für das Obergeschoss mit 76,58 m²
beziffert hat, was abzüglich 2% für Verputz ein Ausmaß von
128,36 m² ergeben würde. Es ist somit glaubhaft, dass die Bw
tatsächlich davon ausgegangen sind, eine Arbeiterwohnstätte zu
errichten, bzw. ist nicht allein aufgrund dieses Planes ohne weitere
stichhaltige Argumente erwiesen, dass die Bw den begünstigten Zweck
aufgegeben hätten.
Darüber hinaus bezieht das Finanzamt den DB in die
Nutzfläche ein, sodass sich im Naturmaß ein
begünstigungsschädliches Ausmaß der Wohneinheit von
133,66 m² ergäbe. Die Bw bestreiten, dass der fragliche Raum zu
Wohnzwecken geeignet und somit bei der Nutzfläche zu berücksichtigen
sei.
Zu diesem Themenbereich existiert eine umfangreiche
Rechtsprechung, welche im Kern die folgenden Aussagen trifft: Ein
Abstellraum, der in einem abgeschlossenen Wohnverband liegt, ist der
Nutzfläche zuzurechnen. Demgegenüber sind Dachbodenräume bei
Berechnung der Nutzfläche nur soweit zu berücksichtigen, als sie ihrer
Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind.
Die Entscheidung hängt somit letztlich davon ab, ob
der DB aufgrund seiner Ausstattung als "Dachboden" oder als "Abstellraum"
einzustufen ist.
Hiebei hat für die entscheidende Behörde die
Tatsache, dass der Raum mit einer metallenen Brandschutztür ausgestattet
ist, die größte Bedeutung. Diese Tür bedingt eine wesentliche
Komforteinbuße und trennt den Raum sehr massiv von den übrigen
Wohnräumen ab, sodass nach heutigen Standards nach Ansicht des UFS ein
solcher Raum nicht mehr als zum Wohnverband im engeren Sinn gehörig
gezählt werden kann; auch wenn er daran unmittelbar angrenzt. Ebenso
spricht das gänzliche Fehlen von Einrichtungsgegenständen gegen die
Klassifikation als Abstellraum, welcher zur besseren Nutzung üblicherweise
doch mit Regalen, Aufhängevorrichtungen oder Ähnlichem ausgestattet
ist. Nach den Angaben der Bw weist der Raum im übrigen nur einen rohen
Estrich - wenn auch mit lose aufgelegten Filzfliesen - auf, was ebenfalls
gegen eine wohnliche Ausstattung spricht. Die bloße Tatsache, dass in dem
Raum Gegenstände abgestellt sind, reicht nach Ansicht des UFS nicht aus,
ihn als Abstellraum im Sinne der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu
qualifizieren. Auch ein Dachboden im eigentlichen Sinn dient oftmals als
Abstellfläche. Demgegenüber sprechen gewisse Ausstattungsmerkmale des
Raumes wiederum für die Eignung zu Wohnzwecken (weiße, verputzte
Wände, Fenster, günstige Lage).
Die entscheidende Behörde ist jedoch in freier
Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass in der konkreten
Ausgestaltung des DB die Merkmale eines Dachbodens überwiegen. Um den Raum
tatsächlich zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen, welche über
das bloße Aufbewahren von Gegenständen hinausgehen, nutzen zu
können, wären (wenn auch geringe) Adaptierungen notwendig. Der
strittige Raum ist daher nach Ansicht der Behörde zur Nutzfläche der
Wohneinheit von 129,82 m² nicht hinzuzurechnen und haben die Bw
tatsächlich eine Arbeiterwohnstätte errichtet, sodass der
Grundstückserwerb steuerfrei ist.
Linz, am 10.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-L/02
- Stammnummer
- 11289
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF