Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0028-G/04
Grunderwerbsteuerbefreiung Arbeiterwohnstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-G/04vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Alexander Puttinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der vorangegangenen
Entscheidung vom 25. Juli 2003 durch den Verwaltungsgerichtshof Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anwartschaftsvertrag vom
26. Mai 1987 und Kaufvertrag vom 28. Februar 1990 erwarben die Ehegatten JB und
AB von der IV je zur Hälfte die Liegenschaft EZ GB mit dem darauf
errichteten Reihenhaus um den Gesamtkaufpreis von 2,160.113,-- S.
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2
lit. b GrEStG 1955 beantragt, welche auch seitens des Finanzamtes
vorläufig gewährt wurde.
In der Folge haben
behördliche Erhebungen ergeben, dass im Kellergeschoß ein
Sanitärraum eingerichtet wurde und dass ein Auswechlungsplan von der
Gemeinde genehmigt worden war. Der Bw. gab lt. Niederschrift vom 9. Juli
1996 an, dass der im Keller befindliche Sanitärraum erst nach Ablauf der
8-Jahresfrist eingerichtet worden war. Diesbezügliche Rechnungen seien
keine mehr vorhanden.
Daraufhin setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz wegen Überschreitung des
zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 (unter Einbeziehung
des Sanitärraumes) die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 18. Februar 1998,
StNr. 499/2446, für den Bw. fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass sich die
Waschküche im Kellergeschoß befinde und Kellerräume
grundsätzlich nicht zur Nutzfläche zählten. Überdies sei die
Dusche erst im Jahre 1995 - nach Ablauf der 8-Jahresfrist - eingebaut
worden. Weiters seien in der von der Behörde errechneten Nutzfläche
von 140,38 m2 auch jene von Windfang und Loggia enthalten, welche ihrer
Ausstattung nach ebenfalls nicht für Wohnzwecke geeignet seien.
Am 22. Dezember 1999 erging
seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 24. Jänner 2000 wurde
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz eingebracht.
Der UFS hat
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis
vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0127, hob der Verwaltungsgerichtshof
die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf.
Daraufhin
wurde seitens des UFS der bezughabende Bauakt angefordert. In den darin
befindlichen Bauplänen sind keine Einträge betreffend Dusche oder WC
im Kellergeschoß ersichtlich, sondern lediglich die Bezeichnung
"W-Küche".
Auf Grund
einer weiteren Anfrage an den Bw. bekräftigte dieser nochmals seine
seinerzeitigen Ausführungen, nämlich dass der Einbau des
Sanitärraumes erst nach Ablauf der 8-Jahresfrist erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 Z 2 lit. b des auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendenden
GrEStG 1955 ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der erste Erwerb
einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden
Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim
übernimmt.
Ein derartiger Erwerbsvorgang
unterlag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der
begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.
Nach ständiger Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes durfte bei einer Arbeiterwohnstätte die
Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen. Als Nutzfläche einer Wohnung
gilt die Gesamtnutzfläche abzüglich der Wandstärke; unter anderem
waren Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohnzwecke geeignet waren, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu
berücksichtigen.
Grunderwerbsteuerrechtlich ist
es nicht von Bedeutung, ob eine Förderung nach dem
Wohnbauförderungsgesetz gewährt wurde.
Jedoch erfolgt eine
Orientierung an den Bestimmungen des WFG. Danach darf eine Wohnung (Eigenheim)
eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.
Für den gegenständlichen Fall ist allein
maßgebend, wann der Sanitärraum im Kellergeschoß eingerichtet
wurde.
Aus den Plänen lt. Bauakt ist nicht ersichtlich, dass
Dusche und WC im Kellergeschoß vorgesehen waren.
Der Bw. wiederum hält in seinen sämtlichen
Stellungnahmen fest, dass der Einbau des Sanitärraumes im
Kellergeschoß erst nach Ablauf der 8-Jahresfrist erfolgt ist. Die
betreffenden Rechnungen vermag er allerdings nicht vorzulegen.
Nachdem seitens der Behörde kein Nachweis möglich
ist, dass der Einbau bereits vor Ablauf der 8-Jahresfrist erfolgt ist, war der
Berufung stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Graz,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-G/04
- Stammnummer
- 10667
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF