Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0893-G/02
Grunderwerbsteuerbefreiung Arbeiterwohnstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0893-G/02vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgabe des begünstigten Zweckes liegt bereits bei Einreichung eines Bauplanes mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 vor. Dusche im Kellergeschoß, Windfang, Loggia und Kachelofen sind dabei der Nutzfläche zuzurechnen. Die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes dienen lediglich der Orientierung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Alexander Puttinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, StNr. 499/4426, betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anwartschaftsvertrag vom
26. Mai 1987 und Kaufvertrag vom 4. April 1990 erwarben die Ehegatten PW und MW
von der IV je zur Hälfte die Liegenschaft EZ GB mit dem darauf errichteten
Reihenhaus um den Gesamtkaufpreis von 2,243.158,-- S.
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2
lit. b GrEStG 1955 beantragt, welche auch seitens des Finanzamtes
vorläufig gewährt wurde.
In der Folge haben
behördliche Erhebungen ergeben, dass ein Auswechlungsplan von der Gemeinde
genehmigt worden war, wonach in der Waschküche eine Dusche vorgesehen
war.
Daraufhin setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz wegen Überschreitung des
zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 die Grunderwerbsteuer
mit Bescheid vom 18. Februar 1998, StNr. 499/4426, für den Bw. fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass sich die
Waschküche im Kellergeschoß befinde und Kellerräume
grundsätzlich nicht zur Nutzfläche zählten. Überdies sei die
Dusche erst im Jahre 1996 - nach Ablauf der 8-Jahresfrist - eingebaut
worden. Weiters seien in der von der Behörde errechneten Nutzfläche
von 154,22 m2 auch jene von Windfang und Loggia enthalten, welche ihrer
Ausstattung nach ebenfalls nicht für Wohnzwecke geeignet seien.Ebenfalls
zur Nutzfläche hinzugezogen worden sei die ummauerte Fläche eines
Kachelofens im Erdgeschoß. Darüberhinaus sei zur Definition des
Begriffes "Arbeiterwohnstätte" das WFG als auch das WGG heranzuziehen, da
das GrEStG keine Quadratmeterbeschränkung kenne.
Am 22. Dezember 1999 erging
seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 24. Jänner 2000 wurde
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 Z 2 lit. b des auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendenden
GrEStG 1955 ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der erste Erwerb
einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden
Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim
übernimmt.
Ein derartiger Erwerbsvorgang
unterlag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der
begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.
Nach ständiger Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes durfte bei einer Arbeiterwohnstätte die
Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen. Als Nutzfläche einer Wohnung
gilt die Gesamtnutzfläche abzüglich der Wandstärke; unter anderem
waren Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohnzwecke geeignet waren, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu
berücksichtigen.
Grunderwerbsteuerrechtlich ist
es nicht von Bedeutung, ob eine Förderung nach dem
Wohnbauförderungsgesetz gewährt wurde.
Jedoch erfolgt eine
Orientierung an den Bestimmungen des WFG. Danach darf eine Wohnung (Eigenheim)
eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.
Die grunderwerbsteuerliche
Befreiungsbestimmung stellt nur auf objektive Merkmale ab. Eine Erweiterung der
Nutzfläche auf 150 m2 (allerdings nur wenn mehr als fünf Personen im
gemeinsamen Haushalt leben, siehe § 2 Z 3 WFG 1984) ist daher nicht
möglich, da die Familiengröße ein subjektives Merkmal
darstellt.
Im vorliegenden Fall liegt ein
genehmigter Auswechslungsplan vor, wonach die Waschküche mit einer Dusche
ausgestattet ist.
Bereits mit der Einreichung des
Auswechslungsplanes bei der Baubehörde wurde jedoch der begünstigte
Zweck aufgegeben (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 12.3.2002, Zl. 2001/16/0230). Durch
die Einreichung dieses Auswechslungsplanes wurde nach außen manifestiert,
ein Wohnhaus von mehr als 130 m2 Wohnnutzfläche errichten zu
wollen. Damit ist der Willensentschluss, ursprünglich ein Haus zu
errichten, dem die Eigenschaften einer Arbeiterwohnstätte fehlten, zu Tage
getreten und damit die Steuerpflicht nach
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955 entstanden. An dieser
bereits eingetretenen Steuerpflicht des Erwerbsvorganges kann auch die
Nichtausführung der Dusche in der Waschküche nichts ändern (VwGH
vom 28.9.2000, Zl. 97/16/0291). Eine einmal verwirkte Ausnahme von der
Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz kann nämlich später nicht
wieder aufleben.
Wird nun eine im
Kellergeschoß befindliche Waschküche mit einer Dusche ausgestattet,
so handelt es sich dabei um Einrichtungen in Verbindung mit Schlafen, Kochen,
Essen und der Unterbringung sowie Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche -
somit um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung,
wodurch ein so ausgestatteter Kellerraum jedenfalls eine gewisse Eignung zur
Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass
der betroffene Raum unbeheizt ist, spielt nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Des Weiteren wendet sich der
Bw. gegen die Einbeziehung des Windfanges und der Loggia in die
Wohnnutzfläche.
Auch diesbezüglich muss
wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen werden, wonach sowohl ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen
Wohnungsverband befindet, als auch eine Loggia (ein fünfseitig
umschlossener Raum und somit kein offener Balkon) der Wohnnutzfläche
zuzurechnen sind (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 2.7.1999, Zl.
98/16/0151).
Abschließend ist noch
hinsichtlich des Kachelofens im Erdgeschoß auszuführen, dass dieser
eindeutig im abgeschlossenen Wohnverband gelegen ist. Bei einem Kachelofen
handelt es sich nicht um eine Abmauerung einer Fläche, sondern ist dieser
lediglich ummauert. Ein gänzlicher Entzug einer Fläche liegt nicht
vor.
Auf Grund der dargestellten
Sach- und Rechtslage war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Graz,
25. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
ArbeiterwohnstätteBauplanDuscheWaschkücheKellergeschoßWohnbauförderungsgesetzWindfangLoggiaKachelofen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0893-G/02
- Stammnummer
- 5342
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF