Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0753-G/02
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Hauskaufvertrag ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-G/02vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
24. November 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 25. April 1986 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten vom Veräußerer aus
dem Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ x das
Grundstück Nr. 609/148 im Ausmaß von 454 m². Als
Gegenleistung verpflichtete sich die Käuferin S 625,00 pro m² (das
sind S 283.750,00) sowie eine einmalige Vergütung in Höhe von S
45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der Verkehrswege der
Wohnanlage zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz
erfolgte mit beiderseitiger Unterzeichnung des Vertrages.
Punkt IV des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Alle
Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage xxx" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage beeinträchtigen.
Der (die) Käufer
verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu
errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2)
Kommt (kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur
Bezugsfertigstellung innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages
nicht nach, hat der Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder
zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei
nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der (die) Käufer oder deren
Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes und zur Errichtung des
Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung und ohne
zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde zunächst Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer
Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955
beantragt.
Mit Vorhalt vom 19. Juni 1990 wurde die Berufungswerberin
aufgefordert, verschiedene Fragen betreffend die beantragte Steuerbefreiung zu
beantworten. Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 gab diese die
Fertigstellung ihres Hauses im Jahre 1987 mit einem Kostenaufwand in Höhe
von rund S 1,795.000,00 bekannt. Gleichzeitig wurde die Wohnnutzfläche
mit 117,15 m² (gewerblich genutzt 41,43 m²) angegeben.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 24. Oktober 1994
gab die Berufungswerberin die Gesamtbaukosten mit nunmehr S 1,874.748,17
bekannt. Im Keller des errichteten Hauses sei in der Waschküche eine Sauna,
im Obergeschoß ein Büro für die Werkstätte, sowie im
Dachgeschoß eine Werkstätte mit einer Nutzfläche von 31,08
m² errichtet worden.
Zwischen der Berufungswerberin und der Gesellschaft FdW
wurde am 9. Mai 1986 ein Bauorganisationsvertrag abgeschlossen. Dem
Punkt "Erstens" dieses Vertrages ist zu entnehmen, dass das Grundstück y
parzelliert wurde und dass auf den geschaffenen Bauparzellen Reihenhäuser
errichtet werden. Die erforderlichen Baubewilligungen wurden rechtskräftig
erteilt. Dieser Organisationsvertrag wurde für das gesamte Objekt mit der
Bezeichnung "Wohnanlage xxx " verwendet. Lediglich die Beträge für die
einzelnen Häuser sind laut Schreiben der steuerlichen Vertreterin der
Gesellschaft G unterschiedlich. Mit Unterzeichnung des Bauorganisationsvertrages
erteilte die Berufungswerberin unwiderruflich der Gesellschaft den Auftrag, auf
ihre Rechnung und Gefahr den in den Bauplänen ausgewiesenen erweiterten
Wohnhausrohbau laut Bautypenplan und Baubeschreibung des Architekten Dipl. Ing.
W.K. zu errichten. Nach Fertigstellung des Rohbaues obliegt die weitere
Fertigstellung des Wohnhauses ausschließlich der Auftraggeberin. Als
Pauschalpreis für die Errichtung des erweiterten Rohbaues wurde ein Betrag
von S 1,024.800,00 vereinbart.
Mit Bescheid vom 17. November
1997 wurde der Berufungswerberin Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 55.942,00 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde aus den
anteiligen Grundstückskosten (S 164.375,00), dem halben Architektenhonorar
in Höhe von S 22.500,00 und dem anteiligen Pauschalkaufpreis für
die Hauserrichtung im Betrag von S 512.400,00 ermittelt. Begründend
wurde ausgeführt, dass die beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer
wegen Überschreitung des höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m² nicht gewährt werden
könne. Darüber hinaus fehle der Berufungswerberin die
Bauherreneigenschaft, da die Errichtung der Reihenhausanlage vor dem
Grundstückskauf geplant und die Fixpreise für diese Gebäude
bereits festgesetzt worden seien. Die Berufungswerberin habe sich in ein
vorgeplantes Konzept einbinden lassen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wies die Berufungswerberin unter Vorlage eines Bauplanes auf die
Errichtung einer Arbeiterwohnstätte mit einer Gesamtnutzfläche von
116,96 m² hin. Die Nutzfläche der Sauna betrage lediglich 3,69
m², weshalb das vom Finanzamt für diesen Raum zu Grunde gelegte
Ausmaß in Höhe von 19,58 m² zu hoch sei. Die Sauna sei in
einen Raum mit Dusche und WC eingebaut worden und werde dieser nicht
ausschließlich als Sauna genützt, sondern diene er auch als
Waschküche sowie als gewerblicher Sanitär- und Umkleideraum. Nach
Berechnung der Berufungswerberin beziffere sich die Wohnnutzfläche des
Hauses auf 123,65 m². Zu der vom Finanzamt festgestellten fehlenden
Bauherreneigenschaft verweist die Berufungswerberin auf das von ihr
übernommene finanzielle und bauliche Risiko. Die Berufungswerberin habe
selbst um die Wohnbauförderung angesucht und sich um die
Zwischenfinanzierung kümmern müssen. Die Höhe der zu bezahlenden
Zinsen sowie die Laufzeit sei nicht vorhersehbar gewesen. Hätte die
Berufungswerberin für die Errichtung des Hauses eine Baufirma beauftragt,
wäre das Risiko nicht größer als durch die Errichtung der
"Gesellschaft " gewesen. Der Name "Gesellschaft " alleine bürge nicht
für die richtige, problemlose und risikofreie Ausführung. Im
Bauorganisationsvertrag sei der Berufungswerberin eingeräumt worden,
Sonderausführungen und Abweichungen von den Plänen durchzuführen
zu können. Von Seiten der "Gesellschaft " sei der Berufungswerberin
zugesichert worden, dass - wenn überhaupt - Grunderwerbsteuer lediglich von
den Grundstückskosten zu entrichten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Dezember 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
stützte sich das Finanzamt im Wesentlichen auf die fehlende
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin und auf die Überschreitung des
für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst
zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m².
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Berufungswerberin
österreichische Staatsbürgerin und Deviseninländerin sei, keine
Steuerschulden habe und einer Gewerbeberechtigung nachgehe, sei dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht wird
entgegengehalten, bei der Zuerkennung der Bauherreneigenschaft sei nur auf die
Möglichkeit, einen Bauplan nach eigenen Wünschen abzuändern,
abzustellen. Die Berufungswerberin habe von der ihr vertraglich zugesicherten
Möglichkeit auf Abänderung der ihr vorgelegten Pläne Gebrauch
gemacht. So sei ihre Wohnung mit einem Erker versehen worden, wäre die
Dachkonstruktion geändert worden und hätte sie im Wohn- und
Esszimmerbereich eine tragende Stützmauer durch einen fünf Meter
langen Betonträger ersetzen lassen. Dadurch seien Veränderungen in
größerem Ausmaß vorgenommen worden. Im Bereich der
Regenwasserentsorgung und der Blitzanlage seien ebenfalls Änderungen
vorgenommen worden. Sämtliche durch die Änderungen bedingten Kosten
hätte die Berufungswerberin direkt mit den Professionisten abgerechnet. Die
Übernahme des finanziellen Risikos wurde mit der Übernahme des Risikos
einer drei -jährigen Zwischenfinanzierung mit rund 10% Zinsen für das
Wohnbaudarlehen begründet.
Der im Kellergeschoß befindliche Raum dürfe nach
weiteren Ausführungen mit Ausnahme der Sauna deshalb nicht in die
Gesamtnutzfläche des Hauses mit einbezogen werden, da der Einbau der
sanitären Anlagen von der Baubehörde wegen der im Dachgeschoss
ausgebauten Werkstätte angeordnet worden wäre. Das höchst
zulässige Nutzflächenausmaß sei nicht überschritten worden.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer sei lediglich der im Kaufvertrag vom 25. April 1986
vereinbarte Kaufpreis heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall sind die Fragen strittig, ob das
errichtete Reihenhaus als Arbeiterwohnstätte angesehen werden kann und ob
die Berufungswerberin hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück
errichteten Hauses als Bauherrin zu qualifizieren ist. Von der zweiten Frage
hängt es ab, ob das laut Bauorganisationsvertrag vom 9. Mai 1986 mit der
Gesellschaft FdW für die Gebäudeerrichtung zu leistende Entgelt in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen ist.
Der auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendende
§ 4 GrEStG 1955 lautete auszugsweise:
"(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
2. beim Arbeiterwohnstättenbau
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1955 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur mit § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wortidenten
Vorgängerbestimmung des
§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter einer Gegenleistung auch alles
zu verstehen ist, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgrund
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
VwGH vom 22. 2. 1997, 95/16/0116). Für die Feststellung, was als
Gegenleistung anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des
Erwerbsvorganges zu berücksichtigen.
Auch alle Aufwendungen
eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden ist, sind als
grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies gilt
insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die Herstellung
eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt, dabei aber
an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes Gebäude
gebunden ist.
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999,II R 17/99).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind. Bei
einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner, aaO, § 5
Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch VwGH vom
14.10.1999, 97/16/0219, 17.10.2001, 2001/16/0230 und vom 21.3.2002,
2001/16/0429).
Entscheidend ist, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen.
Die Bauherrenrolle ist in einem solchen Vertragsgeflecht
dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988, 87/16/0102-0104, 0105,
0108, und vom 30. 3. 1999, Zlen 96/16/0213,0214), ist der Erwerber einer
Liegenschaft nur dann als Bauherr und nicht als ein an ein vorgegebenes Projekt
gebundener Käufer anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung
des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c)
das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem
Anfang der ersten Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie
als Bauherren angesehen werden (vgl.zB.
VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121). Dem Bauherren obliegt es, das zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber
als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den
Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen (VwGH vom 24. 5. 1971,
1251/69).
Im vorliegenden Fall ist zur
Einflussnahme auf die bauliche
Gestaltung festzustellen, dass das gesamte Bauprojekt im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes bereits geplant gewesen ist. Mit gesondert
abgeschlossenem Bauorganisationsvertrag vom 9. Mai 1986 erteilte die
Berufungswerberin dem Bauorganisator den unwiderruflichen Auftrag, den in den
Bauplänen ausgewiesenen Wohnhausrohbau auf dem erworbenen Grundstück
zu errichten. Die zunächst dem Bauorganisator erteilte Baubewilligung wurde
in weiterer Folge von diesem auf die Berufungswerberin übertragen. Die
Verknüpfung der Errichtung des Reihenhauses mit dem Grundstückserwerb
gelangte im gegenständlichen Fall dadurch zum Ausdruck, dass die
Baubewilligung vom Bauorganisator bereits vor dem Abschluss des
Grundstückskaufvertrages erwirkt wurde. Die Berufungswerberin war an ein
bereits vorgefertigtes Konzept der Bebauung des Grundstücks gebunden.
Dass eine Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion nicht
möglich war, ist schon deshalb offenkundig, da zum Zeitpunkt des
Grundstückskaufvertrages die Planung bereits abgeschlossen war, weshalb
auch eine individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen war.
Die Berücksichtigung von
in der Berufung angeführten Arbeiten - wie beispielsweise der Bau eines
Erkers, die Änderung der Dachkonstruktion, der Einbau von zusätzlichen
Fenstern und der Einbau eines Betonträgers - genügen mangels
Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion nicht, als Bauherr
angesehen zu werden (VwGH vom 18. 11. 1982, 82/16/0094). Zu
der ins Treffen geführte Tragung des
finanziellen Risikos durch die
Berufungswerberin wird ausgeführt, dass ein Erwerber dann das finanzielle
Risiko trägt, wenn er nicht bloß einen Fixpreis (Pauschalpreis) zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Die
vom Bauorganisator übernommene Verpflichtung, den in Rede stehenden
Wohnhausrohbau zu einem ziffernmäßig bestimmten Pauschalpreis zu
errichten, ist daher als weiteres Indiz gegen das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu werten. In diesem Zusammenhang ist
darauf zu verweisen, dass die Abrechnung der bauherstellenden Firmen im
konkreten mit dem Bauorganisator erfolgte und sich dieser im
Bauorganisationsvertrag (Punkt 8) verpflichtete, Mängel durch die mit dem
Bau befassten Professionisten auf seine Kosten, allenfalls im Rahmen der
Gewährleistung, beheben zu lassen. Dass die Berufungswerberin - wie in der
Berufung behauptet - das Risiko einer Zwischenfinanzierung übernommen habe,
steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Zwischen dem Grundstückskaufvertrag
vom 25. April 1986 und dem, die zukünftige Bebauung des Grundstückes
zwei Wochen später - am 9. Mai 1986 abgeschlossenen Bauorganisationsvertrag
besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang, weshalb im konkreten Fall
maßgeblicher Gegenstand für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
das Grundstück in bebautem Zustand ist. Durch den im vorliegenden Fall
gegebenen zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse war jedenfalls
gewährleistet, dass die Erwerberin das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde. Im vorliegenden Fall liegen somit keinerlei von
der Judikatur erarbeiteten Kriterien für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft vor (VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Berufungswerberin bei objektiver Betrachtung als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalten hat, da
ihr auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten
Vorplanung die Errichtung eines erweiterten Rohbaues auf dem mit Kaufvertrag vom
25. April 1986 erworbenen Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden
Preis angeboten wurde und sie dieses Angebot angenommen hat. Dabei ist
nicht ausschlaggebend, dass sich der Grundstücksübereignungsanspruch
gegen das denVeräußerer und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes auf den Bauorganisator - also auf zwei zivilrechtlich verschiedene
Personen - richtet. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen war, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet war, der Erwerberin als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen Zustand zu
verschaffen.
Gemäß
§ 4 Abs.
2 GrEStG 1955 unterliegen die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 lit. a und b, Z 3
lit. a und b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge
mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn dass Grundstück vom
Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck
verwendet worden ist. Die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Voraussetzung für die
Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 ist die "Schaffung"
der Wohnstätte durch den Erwerber. "Schaffen" kann nur derjenige, dem alle
Rechte und Pflichten des Bauherrn zustehen (VwGH vom 26. 11. 1981, 81/16/0031).
Im gegenständlichen Fall
waren aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Bauherreneigenschaft für die Berufungswerberin nicht
erfüllt, da der Wohnhausrohbau nicht von ihr, sondern von der Gesellschaft
FdW "geschaffen" wurde. Der Wille der Vertragspartner war auf den Erwerb eines
bebauten Grundstückes gerichtet, weshalb neben den Grundkosten auch die
Hauserrichtungs- und Architektenkosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen waren. Auf Grund des bisher
Gesagten erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob durch den Kellerausbau
eventuell das für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung
höchst zulässige Nutzflächenausmaß von 130 m²
überschritten wurde oder nicht, denn die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1
Z 2 lit. a GrEStG 1955 war schon deshalb zu versagen, da bei der
Berufungswerberin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft nicht erfüllt waren und diese nur demjenigen zugute
kommen soll, der die Arbeiterwohnstätte tatsächlich errichtet (VwGH
vom 6. 6. 1961, 2258/60). An dieser Beurteilung vermögen die
eingewendeten Zusicherungen von Seiten der Gesellschaft und des
Architekturbüros, die Grunderwerbsteuer wäre lediglich von der
Kaufsumme des Grundstückes zu errichten, nichts zu ändern.
Da der gegenständliche
Grunderwerbsteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht,
konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 20.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-G/02
- Stammnummer
- 15506
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF