Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0826-G/02
Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes bei einer Arbeiterwohnstätte, sowie keine Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0826-G/02vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JP, L, vertreten durch Harald
Schwarzer, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Bürgerstr. 1, vom
31. März 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 9. Februar 1998 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - mit
6.210,91 € (das waren 85.464,-- S) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufverträgen vom 10./17.12.1986 erwarben JP (in
der Folge kurz Bw. genannt) und seine Ehegattin von der HGmbH. je zur
Hälfte das Grundstück Nr. 349/28 EZGB sowie je 1/10 des
Grundstückes Nr. 349/26 (Weg) derselben EZ. Für diese
Erwerbsvorgänge wurde die Befreiung von der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955
(Arbeiterwohnstättenbau) beantragt und wurde diese vom Finanzamt auch
vorläufig gewährt.
Im Dezember 1990 erging seitens des Finanzamtes eine
Anfrage, ob bereits eine Arbeiterwohnstätte errichtet wurde. Weiters wurde
um Vorlage des Bauplanes ersucht.
Lt. Niederschrift vom 8.5.1992 wurde im Zuge einer
finanzbehördlichen Erhebung vor Ort Folgendes festgestellt : Die
nach Naturmaßen ermittelte Wohnnutzfläche in Erd- und
Dachgeschoß betrug 115,56 m2. An der Rückseite des Hauses wurde
nachträglich ein nicht beheizbares Glashaus (Alukonstruktion mit
Doppelverglasung und drei Schiebetüren) mit einem Ausmaß von 14,77 m2
angebaut. Es ist mit Bodenplatten ausgelegt und vom Wohnzimmer aus betretbar.
Die durchsichtige Dachfläche besteht aus Kunststoff-Stegplatten. Im
Kellergeschoß befindet sich links vom Abgang ein Büro- (Arbeits-)
raum. Die beiden anderen Kellerräume dienen als Warenlager. Der
Büroraum ist u.a. mit Teppichboden, Heizkörper und Telefon
ausgestattet. Lt. angeschlossenem Berechnungsbogen wurde unter Miteinbeziehung
des Büroraumes (10,43 m2) und des Vorraumes (Stiegenabgang, 1,30 m2) im
Kellergeschoß sowie des Glashauses eine Wohnnutzfläche von 142,06 m2
ermittelt. Weiters wurde bekanntgegeben, dass der Bw. durch ein
Zeitungsinserat auf das Projekt aufmerksam geworden sei. Das Haus sei von der
HGmbH geplant worden. Von dieser sei auch ursprünglich um Baubewilligung
angesucht worden. Später habe der Bw. noch einen Auswechslungsplan bei der
Baubehörde nachgereicht. Es habe eine Bauverpflichtung bestanden und es sei
ein Fixpreis vereinbart worden. An schriftlichen Unterlagen wurde u.a.
ein Kaufanbot vom 31.10.1986 betr. die oa. Liegenschaft vorgelegt.
Im Zuge weiterer Erhebungen wurde festgestellt, dass am
22.11.1986 mit der HGmbH ein Kaufvertrag über ein Haus Typ 92 auf der
Baustelle R abgeschlossen worden war. Die Endabrechnung betr. den Hausbau war am
6.10.1987 erstellt worden mit einer Rechnungssumme von 1,908.000,-- S
.
Daraufhin setzte das Finanzamt für den Bw. die
Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend von den anteiligen
Grundstückskaufpreisen, den anteiligen Vertragserrichtungskosten sowie dem
anteiligen Hauskaufpreis lt. Endabrechnung. Als Begründung wurde
angeführt, dass das Nutzflächenausmaß 142,06 m2 betrage und dass
auch die Bauherreneigenschaft nicht gegeben sei.
Nach einem Fristverlängerungsansuchen wurde
rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung,
dass die nachträglich überdachte Terrasse nicht in die Berechnung der
Wohnnutzfläche einzubeziehen sei. Überdies habe der Gesamtkaufpreis
lt. Kaufvertrag für das Haus 1,684.000,-- S betragen, von welchem infolge
nicht ordnungsgemäßer Bauausführung ein Haftrücklass von
190.000,-- S erfolgt sei. Der Berufung waren Bankunterlagen betr. den
Haftrücklass sowie eine Auftragsbestätigung vom 1.12.1986 betr. den
Hauskaufvertrag mit einer Auftragssumme von 1,684.000,-- S
beigeschlossen.
Der Berufung wurde seitens des Finanzamtes teilweise
stattgegeben und der Haftrücklass aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Zum Zeitpunkt
des Grundstückskaufes habe nicht die Absicht bestanden, ein mit einem
ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben. Der Bw. könne
sehr wohl im gegenständlichen Fall als Bauherr angesehen
werden.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der im gegenständlichen Fall noch
anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 ist beim
Arbeiterwohnstättenbau der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten von der Besteuerung ausgenommen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 3 leg.cit. unterliegt
ein solcher Erwerbsvorgang aber der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren wieder aufgegeben wird.
Nach den grundsätzlichen Darlegungen in dem Erkenntnis
eines verstärkten Senates des VwGH vom 24. Mai 1971, Zl. 1251/69, Slg. Nr.
4234/F ist unter "Arbeiterwohnstätte" eine Wohnstätte zu
verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein
muss, dass sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines
Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung
nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand
erfordert.
Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 den Wohnbauförderungsrichtlinien,
insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges geltenden
Wohnbauförderungsgesetz 1984 folgend, eine Nutzfläche von 130 m²
nicht überschreiten darf (27.10.1983, 83/16/0145).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt bei der Erhebung vor
Ort festgestellt, dass die Terrasse im Erdgeschoß nachträglich
überdacht und komplett verglast wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt schon die
Bodenfläche einer Loggia (zumindest fünfseitig umbauter Raum mit einer
freien Öffnung) zur Wohnnutzfläche einer Arbeiterwohnstätte (vgl.
u.a. VwGH 20.2.1992, 90/16/0181). Des Weiteren hat der
Verwaltungsgerichtshof betreffend eine mit verschiebbaren Elementen verglaste
Dachterrasse festgestellt, dass es sich dabei um einen einer Loggia
ähnlichen Raum handelt, der ebenso wie die Loggia zur Wohnnutzfläche
zu zählen ist. Nichts anderes kann auch für die im
gegenständlichen Fall verglaste Terrasse im Erdgeschoß, welche vom
Wohnzimmer aus betretbar ist, gelten.
Bei derselben Amtshandlung wurde auch festgestellt, dass
sich im Kellergeschoß ein Büroraum mit wohnlicher Ausstattung
befindet. Auch diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof vielfach
festgehalten, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für
Wohnzwecke geeignet sind, zur Wohnnutzfläche gerechnet werden (vgl. hiezu
u.a. VwGH 9.9.1993, 92/16/0020).
Aus alldem folgt, dass das Finanzamt zu Recht sowohl das
Glashaus als auch den Büroraum in die Berechnung der Wohnnutzfläche
miteinbezogen hat, woraus sich in jedem Fall eine Überschreitung der
relevanten Höchstgrenze von 130 m2 ergibt.
Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 ist die "Schaffung" der Wohnstätte
durch den Erwerber. "Schaffen" kann nur derjenige, dem alle Rechte und
Pflichten eines Bauherrn zustehen. Von dieser Frage hängt es ab, ob
das lt. Hauskaufvertrag vom 22.11.1986 zu leistende Entgelt in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen
ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (z.B. 19.5.1988, 87/16/0102-0104, 0105, 0108,
und 30.3.1999, 96/16/0213,0214), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann
als Bauherr und nicht als ein an ein vorgegebenes Projekt gebundener Käufer
anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ von allem Anfang der ersten
Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren
angesehen werden (vgl. z.B. VwGH 29.1.1996, 95/16/0121). Dem Bauherren obliegt
es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde
gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den
Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen (VwGH 24.5.1971,
1251/69).
Im vorliegenden Fall besteht ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen den Erwerbsvorgängen betreffend Grundstück und
Haus bei jeweils gleichem Veräußerer. Von der HGmbH war das
Haus geplant und auch von ihr als sz. Grundstückseigentümerin um
Baubewilligung angesucht worden. Lt. eigenen Angaben des Bw. hat eine
Bauverpflichtung bestanden und war ein Fixpreis für das Haus vereinbart
worden, was auch aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehen ist.
Es hat ein Vertragsgeflecht bestanden, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet war, dem Bw. als
einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen
- bebauten - Zustand zu verschaffen.
In einem derartigen Fall gehören zur
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955,
gleichlautend § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) alle Leistungen des Erwerbers,
die dieser an den Grundstücksveräußerer und auch an Dritte
gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen
bebauten Zustand zu erwerben.
Somit sind auch die Herstellungskosten für das
Gebäude in die Grunderwerbsteuer-bemessungsgrundlage
miteinzubeziehen.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher wie
folgt:
|
1/2 Kaufpreis Weg
|
18.236,--
S
|
x 7%
|
1.283,--
S
|
1/2 Kaufpreis Grundstück
|
190.960,-- S
|
|
|
1/2 Kaufpreis Haus lt. Endabrechnung abzüglich
Haftrücklass
|
859.000,-- S
|
|
|
1/2 Vertragserrichtungskosten
|
2.300,--
S
|
|
|
das sind
|
1,052.260,--
S
|
x 8%
|
84.181,--S
|
Summe
|
|
|
85.464,--
S
|
|
das sind
|
|
6.210,91
€
Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten,
dass auch eine Heranziehung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2
lit. b GrEStG 1955 (erster Erwerb einer geschaffenen oder vom
Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person,
die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt) ausgeschlossen ist, da die
Wohnnutzfläche mehr als 130 m2 beträgt.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 5.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0826-G/02
- Stammnummer
- 12527
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF