Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0841-G/02
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Hauskaufvertrag ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0841-G/02vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
19. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. August 1985 erwarb der
Berufungswerber vom Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ XY das Grundstück Nr.
609/137 im Ausmaß von 431 m². Als Gegenleistung verpflichtete
sich der Käufer S 625,00 pro m² (das sind S 269.375,00) sowie
eine einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag
für die Herstellung der Verkehrswege der Wohnanlage zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz
erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages.
Punkt IV des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Alle
Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage xxx" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage beeinträchtigen.
Der (die) Käufer
verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu
errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2)
Kommt (kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur
Bezugsfertigstellung innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages
nicht nach, hat der Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder
zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei
nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der (die) Käufer oder deren
Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes und zur Errichtung des
Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung und ohne
zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde zunächst Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer
Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955
beantragt.
Mit einem am 18. Jänner 1990 dem Berufungswerber
zugestellten Vorhalt wurde dieser aufgefordert, Fragen betreffend die beantragte
Steuerbefreiung zu beantworten. Nach mehrmaligen Erinnerungen gab der
Berufungswerber mit Schreiben vom 16. April 1993 die Fertigstellung seines
Hauses mit einem Kostenaufwand in Höhe von rund S 2,000.000,00 bekannt.
Gleichzeitig wurde ein Einreichplan vorgelegt, in dem als Bauführer und
Planer Dipl. Ing. K. aufscheint. Die Wohnnutzfläche des Hauses wies im
Erdgeschoss 60,01 m² und im Obergeschoss 58,95 m² auf. Bei
dieser Fläche wurde weder der Dachboden noch die im Kellergeschoss
ausgewiesene Waschküche berücksichtigt.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 15. November
1994 gab der Berufungswerber die Wohnnutzfläche des Hauses mit 115,39
m² bekannt. Die Kosten für den erweiterten Rohbau wurden mit S
1,009.500,00 und die Gesamtbaukosten mit ca. 2,200.000,00 beziffert. Zwischen
dem Berufungswerber und der Wohnbaugesellschaft wurde am
26. August 1985 ein Bauorganisationsvertrag abgeschlossen. Dem Punkt
"Erstens" dieses Vertrages ist zu entnehmen, dass das Grundstück 609/2 KG y
parzelliert wurde und dass auf den geschaffenen Bauparzellen Reihenhäuser
errichtet werden. Die erforderlichen Baubewilligungen wurden rechtskräftig
erteilt. Dieser Organisationvertrag wurde für das gesamte Objekt mit der
Bezeichnung "Wohnanlage xxx " verwendet. Lediglich die Beträge für die
einzelnen Häuser sind laut Schreiben der steuerlichen Vertreterin der
Gesellschaft ... unterschiedlich. Mit Unterzeichnung des
Bauorganisationsvertrages erteilte der Berufungswerber unwiderruflich der
Gesellschaft den Auftrag, auf seine Rechnung und Gefahr den in den
Bauplänen ausgewiesenen erweiterten Wohnhausrohbau laut Bautypenplan und
Baubeschreibung des Architekten Dipl. Ing. W.K. zu errichten. Nach
Fertigstellung des Rohbaues obliegt die weitere Fertigstellung des Wohnhauses
ausschließlich dem Auftraggeber. Als Pauschalpreis für die Errichtung
des erweiterten Rohbaues wurde ein Betrag von S 1,020.600,00 vereinbart.
Mit Bescheid vom 17. November
1997 wurde dem Berufungswerber Grunderwerbsteuer in Höhe von S 110.398,00
vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde aus den Grundstückskosten (S
314.375,00), dem Architektenhonorar in Höhe von S 45.000,00 und dem
Pauschalkaufpreis für die Hauserrichtung im Betrag von S 1,020.600,00
ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte Befreiung
von der Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung des höchst
zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m² nicht
gewährt werden könne. Darüber hinaus fehle dem Berufungswerber
die Bauherreneigenschaft, da die Errichtung der Reihenhausanlage vor dem
Grundstückskauf geplant und die Fixpreise für diese Gebäude
bereits festgesetzt worden seien. Der Berufungswerber habe sich in ein
vorgeplantes Konzept einbinden lassen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wies der Berufungswerber auf die Errichtung einer
Arbeiterwohnstätte mit einer Nutzfläche von weniger als 130 m² im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 hin. Der vom Finanzamt bei der
Baubehörde eingeholte Plan sei nur ein Variantenplan gewesen, welcher nur
eine von vielen Ausbaumöglichkeiten aufzeige. Der Berufungswerber habe nie
die Absicht gehabt, im Kellergeschoß eine Brause und ein WC zu errichten.
Bei Überprüfung vor Ort hätte dies ohne Schwierigkeiten
aufgeklärt werden können. Die Tatsache der Berufstätigkeit
könne nicht dazu führen, dass Prüforgane des Finanzamtes bei
Nichtantreffen der Eigentümer unüberprüfte Behauptungen
aufstellen.
Zu der vom Finanzamt festgestellten fehlenden
Bauherreneigenschaft verweist der Berufungswerber darauf, dass es bei einem
Reihenhausbau logisch sei, gewisse einheitliche Baunormen einzuhalten. Ein
Bungalow könne nicht neben einem Stockhaus stehen. Der Berufungswerber habe
wesentlichen Einfluss auf die Baugestaltung genommen. So sei beispielsweise die
Grundstücksfläche von ihm erhöht worden. Neben der Gestaltung des
Innenausbaues habe er für das gesamte Gebäude zusätzlich
fünf Fenster bestellt.
Es entspreche nicht der geltenden Rechtslage, von einem
Gesamtgebäude Teile abzutrennen und diese, wenn sie in einem Gesamtvertrag
vergeben worden sind, einer eigenen grunderwerbsteuerlichen Behandlung
zuzuführen. Trotz des vereinbarten Fixpreises hätte der
Berufungswerber wesentliche Risken zu tragen gehabt. Kamineinbau,
Fensterumbauten, Veränderungen im tragenden Hausbereich seien auf sein
Risiko erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stützte
sich das Finanzamt im Wesentlichen auf die fehlende Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag ohne
nähere Ausführungen eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall sind die Fragen strittig, ob das
errichtete Reihenhaus als Arbeiterwohnstätte angesehen werden kann und ob
der Berufungswerber hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück
errichteten Hauses als Bauherr zu qualifizieren ist. Von der zweiten Frage
hängt es ab, ob das laut Bauorganisationsvertrag vom 26. August 1985 mit
der Wohnbaugesellschaft für die Gebäudeerrichtung zu leistende Entgelt
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen
ist.
Der auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendende
§ 4 GrEStG 1955 lautete auszugsweise:
"(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
2. beim Arbeiterwohnstättenbau
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1955 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur mit § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wortidenten
Vorgängerbestimmung des
§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter einer Gegenleistung auch alles
zu verstehen ist, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgrund
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
VwGH vom 22. 2. 1997, 95/16/0116). Für die Feststellung, was als
Gegenleistung anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des
Erwerbsvorganges zu berücksichtigen.
Auch alle Aufwendungen
eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden ist, sind als
grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies gilt
insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die Herstellung
eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt, dabei aber
an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes Gebäude
gebunden ist.
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999,II R 17/99).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind. Bei
einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner, aaO, § 5
Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch VwGH vom
14.10.1999, 97/16/0219, 17.10.2001, 2001/16/0230 und vom 21.3.2002,
2001/16/0429).
Entscheidend ist, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen.
Die Bauherrenrolle ist in einem solchen Vertragsgeflecht
dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988, 87/16/0102-0104, 0105,
0108, und vom 30. 3. 1999, Zlen 96/16/0213,0214), ist der Erwerber einer
Liegenschaft nur dann als Bauherr und nicht als ein an ein vorgegebenes Projekt
gebundener Käufer anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung
des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c)
das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem
Anfang der ersten Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie
als Bauherren angesehen werden (vgl.zB.
VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121). Dem Bauherren obliegt es, das zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber
als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den
Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen (VwGH vom 24. 5. 1971,
1251/69).
Im vorliegenden Fall ist zur Einflussnahme auf die
bauliche Gestaltung festzustellen, dass
das gesamte Bauprojekt im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes bereits geplant
gewesen ist. Mit gesondert abgeschlossenem Bauorganisationsvertrag vom 26.
August 1985 erteilte der Berufungswerber dem Bauorganisator den unwiderruflichen
Auftrag, den in den Bauplänen ausgewiesenen Wohnhausrohbau auf dem
erworbenen Grundstück zu errichten. Die zunächst dem Bauorganisator
erteilte Baubewilligung wurde in weiterer Folge von diesem auf den
Berufungswerber übertragen. Dass eine Einflussnahme auf die
Gesamtkonstruktion nicht möglich war, ist schon deshalb offenkundig, da zum
Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages die Planung bereits abgeschlossen
war, weshalb auch eine individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen
war.
Die Berücksichtigung von
in der Berufung angeführten Arbeiten - wie der Einbau von zusätzlichen
Fenstern, Ausgestaltung des Hauseingangs, der Innenausbau und Änderungen im
Eingangsbereich - genügen mangels Einflussnahme auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion nicht, als Bauherr angesehen zu werden (VwGH vom
18. 11. 1982, 82/16/0094). Die Verknüpfung der Errichtung
des Reihenhauses mit dem Grundstückserwerb gelangte im
gegenständlichen Fall auch dadurch zum Ausdruck, dass die Baubewilligung
vom Bauorganisator bereits vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages
erwirkt wurde. Der Berufungswerber war somit an ein bereits vorgefertigtes
Konzept der Bebauung des Grundstücks gebunden.
Zu der ins Treffen
geführte Tragung des finanziellen
Risikos durch den Berufungswerber wird ausgeführt, dass ein Erwerber
dann das finanzielle Risiko trägt, wenn er nicht bloß einen Fixpreis
(Pauschalpreis) zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Die vom Bauorganisator übernommene Verpflichtung, den in Rede
stehenden Wohnhausrohbau zu einem ziffernmäßig bestimmten
Pauschalpreis zu errichten ist daher als weiteres Indiz gegen das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers zu werten. In diesem Zusammenhang ist
darauf zu verweisen, dass die Abrechnung der bauherstellenden Firmen im
konkreten mit dem Bauorganisator erfolgte und sich dieser im
Bauorganisationsvertrag (Punkt 8) verpflichtete, Mängel durch die mit dem
Bau befassten Professionisten auf seine Kosten, allenfalls im Rahmen der
Gewährleistung, beheben zu lassen.
Durch den im vorliegenden Fall
gegebenen zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse war ebenfalls
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im
bebauten Zustand erhalten werde. Im vorliegenden Fall liegen somit keinerlei von
der Judikatur erarbeiteten Kriterien für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft vor (VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass der Berufungswerber bei objektiver Betrachtung als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalten hat, da
ihm auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten
Vorplanung die Errichtung eines erweiterten Rohbaues auf dem mit Kaufvertrag vom
13. August 1985 erworbenen Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis angeboten wurde und er dieses Angebot angenommen hat.
Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass sich der
Grundstücksübereignungsanspruch gegen denVeräußerer und der
Anspruch auf Errichtung des Gebäudes auf den Bauorganisator - also auf zwei
zivilrechtlich verschiedene Personen - richtet. Entscheidend ist vielmehr, dass
der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in
ein Vertragsgeflecht miteinbezogen war, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet war, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen Zustand zu
verschaffen.
Gemäß
§ 4 Abs.
2 GrEStG 1955 unterliegen die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 lit. a und b, Z 3
lit. a und b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge
mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn dass Grundstück vom
Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck
verwendet worden ist. Die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Voraussetzung für die
Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 ist die "Schaffung"
der Wohnstätte durch den Erwerber. "Schaffen" kann nur derjenige, dem alle
Rechte und Pflichten des Bauherrn zustehen (VwGH vom 26. 11. 1981, 81/16/0031).
Im gegenständlichen Fall
waren aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Bauherreneigenschaft für den Berufungswerber nicht
erfüllt, da der Wohnhausrohbau nicht von ihm, sondern von der
Wohnbaugesellschaft "geschaffen" wurde. Der Wille der Vertragspartner war auf
den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet, weshalb neben den
Grundkosten auch die Hauserrichtungs- und Architektenkosten zu Recht in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen waren. Auf
Grund des bisher Gesagten erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob durch den
Kellerausbau eventuell das für die Zuerkennung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässige
Nutzflächenausmaß von 130 m²
überschritten wurde oder
nicht, denn die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 war
schon deshalb zu versagen, da beim Berufungswerber die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft nicht erfüllt waren und diese nur
demjenigen zugute kommen soll, der die Arbeiterwohnstätte tatsächlich
errichtet (VwGH vom 6. 6. 1961, 2258/60). Der Einwand, dass
Steuerüberprüfungsorgane bei Nichtantreffen der Eigentümer
unüberprüfte Behauptungen aufstellen würden, geht bei der
vorliegenden Sach- und Rechtslage ins Leere.
Da der gegenständliche
Grunderwerbsteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht,
konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0841-G/02
- Stammnummer
- 15410
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF