Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0878-G/02
Erwerb eines völlig demolierten Hauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-G/02vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. April 1995 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
16. März 1995 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird mit 76,31 € (das waren 1.050,-- S)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18.11.1985 erwarben RF (in der Folge
kurz Bw. genannt) und seine Schwester IF von der GZ je zur Hälfte die EZZ
780 und 800 je KG R um den Gesamtkaufpreis von 1,200.000,-- S. Für
diesen Erwerbsvorgang wurde die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2
lit. a GrEStG 1955 (Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) in Anspruch
genommen und seitens des Finanzamtes auch vorläufig gewährt.
Nach Anfragen - zuletzt im Jahre 1995 - setzte das
Finanzamt mit Bescheid vom 16.3.1995 für den Bw. wegen Überschreitung
des höchstzulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 die
Grunderwerbsteuer fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass das Haus beim Erwerb unbewohnbar gewesen
sei. Die Wohnfläche betrage lediglich 107 m2 und werde überdies
Verjährung geltend gemacht.
Daraufhin erfolgte durch das Finanzamt am 17.8.1995 eine
Erhebung vor Ort. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitpunkt des Erwerbes das
sich auf EZ 780 befindliche Gebäude nicht benutzbar war, da das Haus bzw.
dessen Einrichtung (Installationen, Türen, Wände etc.) von den
Vorbewohnern mutwillig zerstört worden war. Des Weiteren wurde das
Nutzflächen-ausmaß nach Naturmaßen mit 135,44 m2 ermittelt.
Darin umfasst war auch ein Flur im Ausmaß von 7,13 m2 im
Kellergeschoß, wo sich der Hauseingang befand. Überdies wurde
festgestellt, dass die seinerzeit miterworbene EZ 800 eine eigene
wirtschaftliche Einheit darstellt.
Am 9.2.2000 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung unter Zugrundelegung der ermittelten
Wohnnutzfläche von 135,44 m2. Verjährung habe nicht vorgelegen.
Weiters wurde für die EZ 800 ein anteiliger Kaufpreisteilbetrag von
15.000,-- S errechnet, welcher aus dem Gesamtkaufpreis ausgeschieden und der
Grunderwerbsteuer mit 7% unterworfen wurde.
Am 7.3.2000 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Aus finanziellen
Gründen sei der baurechtlich vorgeschriebene und vorhandene ostseitige
Hauseingang bisher ohne die geplante Außentreppe geblieben. Jedoch werde
dieser baupolizeilich vorgeschriebene Hauseingang ehebaldigst hergestellt. Es
werde ersucht, den Kellergang bei der Bemessung der Nutzfläche nicht
hinzuzurechnen.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende § 4
GrEStG 1955 lautete auszugsweise:
"(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
2. beim Arbeiterwohnstättenbau
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten,
(2) ... Die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7
bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der
begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."
Werden Abgabenbefreiungen (insbesondere solche nach
§ 4 GrEStG 1955) in Anspruch genommen, so entsteht die
Abgabenschuld für diesen Erwerbsvorgang erst dann, wenn der
begünstigte Zweck innerhalb einer vorgesehenen Frist aufgegeben oder
innerhalb einer Frist ab dem Erwerbsvorgang (zumeist acht Jahre) die
entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt werden.
Nach den grundsätzlichen Darlegungen in dem Erkenntnis
eines verstärkten Senates des VwGH vom 24.5.1971, Zl. 1251/69, ist unter
"Arbeiterwohnstätte" eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer
Größe und Ausstattung so beschaffen sein muss, dass sie einerseits
geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen
und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen
Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert.
Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 den Wohnbauförderungsrichlinien,
insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges geltenden
Wohnbauförderungsgesetz 1984 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht
überschreiten darf (27.10.1983, 83/16/0145).
Dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde ein
Nutzflächenausmaß von 135,44 m2 zugrundegelegt, darin mitumfasst ein
Flur im Kellergeschoß im Ausmaß von 7,13 m2, welcher als
provisorischer Hauseingang diente. Der eigentliche - baupolizeilich
vorgeschriebene - Hauseingang war zwar vorhanden, jedoch fehlte die zur
Benützung dieses Einganges notwendige Außentreppe, welche aus
finanziellen Gründen bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht errichtet
worden war.
Beim vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen
Sonderfall, bei welchem die Vorschriften der Baubehörde zu
berücksichtigen sind, auch wenn die baulichen Maßnahmen im Zeitpunkt
der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossen waren. Ist der eigentliche
Hauseingang mit einer Außentreppe versehen, so handelt es sich bei dem
Flur im Kellergeschoß nur mehr um einen reinen Kellerraum, welcher in der
Folge aus der Nutzflächenberechnung auszuscheiden ist.
Hinsichtlich des Erwerbes der EZ 780 kann somit der
Berufung stattgegeben werden.
Der Erwerb der EZ 800 jedoch unterliegt der
Grunderwerbsteuer. Es handelte sich dabei um eine eigene wirtschaftliche
Einheit, welche innerhalb der gemäß
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955
vorgegebenen 8-Jahresfrist unbebaut geblieben ist.
Die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher wie
folgt: Nach Gegenüberstellung der Verkehrswerte der beiden
Grundstücke lt. vorgelegtem Schätzungsgutachten entfällt auf die
EZ 800 ein Kaufpreisteilbetrag von 30.000,-- S, anteilig für den
Bw. 15.000,-- S, gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 x 7% =
1.050,-- S, das sind 76,31€.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der
eingewendeten Verjährung folgendes festzuhalten: Werden
Abgabenbefreiungen (insbesondere solche nach § 4 GrEStG 1955) in Anspruch
genommen, so entsteht die Abgabenschuld für diesen Erwerbsvorgang erst
dann, wenn der begünstigte Zweck innerhalb der vorgesehenen Frist von acht
Jahren aufgegeben oder innerhalb dieser Frist die Bedingungen nicht erfüllt
werden. Ab diesem Zeitpunkt - den vorliegenden Fall betreffend ab Ende 1993 -
beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Im Zeitpunkt des
Ergehens des Erstbescheides war sohin die Verjährung noch nicht
eingetreten.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 22.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0878-G/02
- Stammnummer
- 16507
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF