Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0849-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-G/02vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. Ludwig Aichberger,
4490 St. Florian, Fernbach 50, vom 18. Dezember 1997 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
18. November 1997 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Jänner 1985 erwarb der
Berufungswerber vom Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ X KG Y das Grundstück Nr.
609/101 im Ausmaß von 401 m². Als Gegenleistung verpflichtete sich
der Käufer S 600,00 pro m² (das sind S 240.600,00) sowie eine
einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für
die Herstellung der Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und
Übernahme in den physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des
Vertrages. Punkt IV des am 30. Jänner 1985 dem Finanzamt
angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XXX" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage beeinträchtigen.
Der (die) Käufer
verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu
errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 teilte der
Berufungswerber der Abgabenbehörde mit, dass er bei Fertigstellung des
Eigenheimes die Überschreitung der Nutzfläche von 130 m² bemerkt
habe, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung nicht mehr gegeben sei.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1988 wurde dem
Berufungswerber - ausgehend von den Grundstücks- und
Vertragserrichtungskosten - Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 23.475,00 wegen Überschreitung des zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben.
Mit Vorhalt vom 25. September 1995 wurde der
Berufungswerber zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, zu zahlreichen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen wurde
mit Bescheid vom 18. November 1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 96.368,00 festgesetzt. Begründet wurde
die Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass aus der seinerzeit vorgelegten
Abgabenerklärung nicht hervorgehe, dass der Wille des Berufungswerbers von
vornherein auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen
sei.
Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der
Überschreitung des für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers begründet.
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
wurden nunmehr die Grund- und Baukosten sowie das auf den Berufungswerber
entfallende Architektenhonorar herangezogen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
darauf verwiesen, dass der Berufungswerber alle für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde.
Neben der Tragung des finanziellen Risikos hätte dieser die
Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen.
Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass
das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert
werden würde und dass die Baubewilligung bereits erwirkt worden sei. Diese
Tatsachen hätten ausgereicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen,
eine Bauherreneigenschaft seitens des Grundstückskäufers zu verneinen.
Auf die vom Berufungswerber erstattete Selbstanzeige wurde verwiesen. Der
Bauorganisationsvertrag könne keinesfalls als entscheidungswesentliches
Sachverhaltselement bezeichnet werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei
daher zu Unrecht erfolgt. Der Berufungswerber erkläre sich mit einer derart
restriktiven Auslegung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gesetz, das
später vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde,
nicht einverstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht. Aus dem dem Finanzamt vorgelegten Kaufvertrag gehe zweifelsfrei
hervor, dass mit dem Grunderwerb die Verpflichtung verbunden gewesen sei, auf
dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu errichten, welches in der Gesamtplanung des
Architekten dort vorgesehen gewesen sei. Auf diesen Umstand sei in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1985 entstanden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 gab der
Berufungswerber die Überschreitung des für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes bekannt. Mit Bescheid vom 7. Jänner 1988
wurde Grunderwerbsteuer von den Grundstückskosten vorgeschrieben. Die
weiteren Ermittlungen betreffend die Bauherrenqualifikation fanden am
25. September 1995 statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche nach der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides
am 1. Jänner 1989 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung
(§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 eingetreten ist.
Die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt gesetzten
Maßnahmen ab September 1995 waren daher auf den Eintritt der
Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. November 1997 war daher aus
verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche
seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-G/02
- Stammnummer
- 12621
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF