…gemeldet und am 17. Dezember 2002 nachträglich bezahlt (Abfrage des Abgabenkontos betreffend die SI OEG vom 15. Mai 2006). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 ist die Umsatzsteuervorauszahlung der IS OEG in Höhe von € 284,-- am 17. Februar 2003 fällig geworden, ebenfalls wäre bis zum…
…auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet hat. Mit gleichem Schriftsatz brachte J durch seinen Verteidiger in Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Beweisfrage, ob der Berufungswerber betreffend die verbleibenden Fakten an Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen allenfalls eine versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuern gemäß §…
…bis Jänner bzw. Februar 2001 als Geschäftsführer des Nachfolgeunternehmens IS GmbH durchaus tätig gewesen. Daher werde eine Bestrafung des Beschuldigten für eine bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 456.672,15 für den Zeitraum 12/00-01/01 nach § 33 Abs. 2 lit…
…Höhe von 3.312,45 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Begründend wurde ausgeführt, der Selbstanzeige komme strafbefreiende Wirkung nicht zu, weil eine Entrichtung der Nachforderung gemäß den abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht erfolgt sei. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen…
…Bw. Hinterziehungen vom Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume Juni, August, September 2003, Jänner bis Dezember 2004, Februar, März und Mai 2005 iHv. insgesamt 37.829,83 € gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Nichtentrichtung/Nichtabfuhr bzw. nicht rechtzeitige Entrichtung/Abfuhr von Lohnsteuer(n…
…nicht finanzstrafrechtlich relevante - geringfügige Zahllasten. Eine Ausnahme bildet jedoch die am 15. Jänner 2001 fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2000 in Höhe von S 42.760,--, welche mit Voranmeldung vom 6. Juli 2001 nachträglich dem Finanzamt gemeldet worden ist. Zum Glück für P hat die…
…gewesen, dass G betreffend den genannten Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hinsichtlich der S GmbH wissentlich bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einen Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung von ATS 16.861,45 nicht entrichtet hat und zumindest bedingt vorsätzlich auch keine ordnungsgemäße Voranmeldung bis zum Ende dieses Tages beim…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein…
…Februar 2000 (bzw. auch nicht bis zum 20. Februar 2000), weder die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 31.195,-- entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, weshalb die Abgabenbehörde im Schätzungswege nach § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zahllast am 1. Februar 2001 mit S 200…
…dass die strafrelevanten Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer sich aus der Nichtabfuhr der diese beiden Monate betreffenden Lohnsteuern ergeben. Die vorgeworfene Gesamtsumme an Lohnsteuer von € 15.248,48 ist daher mangels anderer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung auf die Monate Juni 2009 und August 2009 gleichmäßig zu…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein…
…lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Die Verantwortung der Bw…
…Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 27.894,18 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Ebenfalls zu verantworten hat MP als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der I GmbH betreffend den Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2002 eine absichtliche Nichtabfuhr von…
…3 lit. b FinStrG dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wird. Das Bewirken einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss. Die…
…Situation des Beschuldigten zu verhindern. Andernfalls könnte die Nichtabfuhr von Umsatzsteuervorauszahlungen im Fall finanzieller Schwierigkeiten eines Unternehmens als vergleichsweise einfache und risikolose Möglichkeit der (vorübergehenden) Kreditbeschaffung angesehen werden. In Würdigung dieser Aspekte folgt der Berufungssenat daher der Auffassung der Amtsbeauftragten, wonach die vom Spruchsenat verhängte…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…Juli 2011 wurde R von der damals zuständigen Finanzstrafbehörde beim FA 8/16/17 (SN ***) vorgeladen, weil er in Verdacht stand, eine Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG betreffend Sa, SoGmbH und Su durch Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Nichtabfuhr von Lohnabgaben begangen zu haben. Dieser Ladung leistete…
…Beschuldigteneinvernahme vom 30. September 2002 ein Geständnis abgelegt, wobei er die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen in den Voranmeldungszeiträumen Februar 2000 bis November 2001 mit hohen Außenständen der GmbH begründet habe. Er habe vor der Prüfung eine Selbstanzeige erstattet, doch sei die…
…eines Finanzstraftäters, etwa in Form einer selbst vorgenommenen Entrichtung einer zuvor von ihm verkürzten Selbstbemessungsabgabe, ist laut Verwaltungsübung möglich. Ob eine solche Willenserklärung vorliegt, ist im Einzelfall Gegenstand einer Beweiswürdigung. War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden (beispielsweise im Falle einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen), so…
…fällige Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Lohnabgaben vom jeweiligen Entscheidungsträger des Verbandes nicht fristgerecht der Abgabenbehörde bekannt gegeben und auch nicht für den Verband bezahlt werden) oder 2. durch die Finanzstraftat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (etwa seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen…