Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0011-G/03
Strittig ist die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, weil den Umsatzsteuerzahllasten angeblich uneinbringliche Forderungen zu Grunde liegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-G/03vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie
die Laienbeisitzer Dir. Alfred Genschar und Dr. Peter Florian als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den R wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. März 2003 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Graz-Stadt
eingerichteten Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Februar 2003,
StrNr. 2001/00550-001, nach der am 1. September 2003 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erwin Ganglbauer, sowie der
Schriftführerin Eveline Wünscher fortgesetzten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben, das
erstinstanzliche Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst
erkannt:
I.1.
R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt
vorsätzlich als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa. I GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der dem § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Februar, April, Juni, Juli,
August, Oktober, November 2000 in Höhe von insgesamt S 215.448,-- und
betreffend die Monate Jänner, Februar, März, Mai, Juli, September und
Oktober 2001 in Höhe von insgesamt S 74.657,--bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
Aus diesem Grunde wird über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe von
€
4.000,--
(in
Worten: Euro viertausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
zwölf
Tagen
verhängt.
Die
Verfahrenkosten werden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG mit
€
363,--
(in
Worten: Euro dreihundertsechzigunddrei)
festgesetzt.
I.2.
Das überdies gegen R zu StrNr. 2002/00248-001 eingeleitete
Finanzstrafverfahren, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume
März, Mai, September, Dezember 2000, April, Juni, August und November 2001
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen begangen, wird gemäß
§§ 136, 157, 82 Abs.3 lit.c 1. Alt. FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer vom Finanzamt
Graz-Stadt bei der I GmbH gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
über den Zeitraum Februar 2000 bis Februar 2002 durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum
trotz aufrechten Geschäftsbetriebes weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Zahllasten entrichtet worden waren (Niederschrift vom
29. April 2002).
Mit den Bescheiden vom
2. Mai 2002 setzte das Finanzamt Graz-Stadt am Abgabenkonto der I GmbH
die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember
2000 mit 15.657,22 € und für die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis November 2001 mit 11.774,96 € fest.
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 3. Februar 2003 wurde R schuldig erkannt, im
Finanzamtsbereich als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der
I GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis Dezember 2000
in der Höhe von 15.657,22 € und für den Zeitraum Jänner
bis November 2001 in der Höhe von 11.774,96 € bewirkt und dies
nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen zu haben.
Über R wurde daher eine
Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- € und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen
verhängt.
Begründend wurde
ausgeführt, R sei bereits im Jahr 1998 wegen des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft worden. Er habe im Zuge der
Beschuldigteneinvernahme vom 30. September 2002 ein Geständnis
abgelegt, wobei er die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen in den
Voranmeldungszeiträumen Februar 2000 bis November 2001 mit hohen
Außenständen der GmbH begründet habe. Er habe vor der
Prüfung eine Selbstanzeige erstattet, doch sei die Entrichtung der
Umsatzsteuer auf Grund der schlechten finanziellen Situation nicht möglich
gewesen (2 Millionen S Bankverbindlichkeiten und ca.
1 Million S an nicht bezahlten Ausgangsrechnungen). Die erstmals in
der mündlichen Verhandlung von R vorgebrachte Behauptung, die den
Umsatzsteuerzahllasten zu Grunde liegenden Forderungen seien uneinbringlich
gewesen, sei für das Finanzstrafverfahren nicht von Relevanz. Bei der
Strafbemessung sei als mildernd das Geständnis des R, als erschwerend die
Vorstrafe und der lange Deliktszeitraum zu werten.
Gegen das Erkenntnis erhob R in
der Eingabe vom 19. März 2003 "Einspruch". Der strafbestimmende
Wertbetrag sei nicht korrekt, weil vom Betriebsprüfungsorgan die Vorsteuern
nicht vollständig berücksichtigt sowie alle Rechnungen (u.a. auch
stornierte bzw. Zahlungsausfälle) zur Berechnung der Umsatzsteuer
herangezogen worden seien. Auf Grund der derzeitigen finanziellen Situation
(Nettoeinkommen 1.201,63 €, Schulden ca. 250.000,00 €)
könne der Berufungswerber keinen Steuerberater mit der Verfassung der
Berufung beauftragen, er beantrage entsprechend der niedrigeren Steuerschuld
eine Reduzierung der Strafe.
In der Folge wurde der
Prüfer SM vom Berufungssenat beauftragt, die Einwendungen des R gegen die
Höhe der ursprünglich festgestellten Zahllasten mittels Erhebungen
nach § 99 Abs. 2 FinStrG zu überprüfen.
Die Zahllasten bzw.
Gutschriften in den einzelnen verfahrensgegenständlichen
Voranmeldungszeiträumen wurden von SM unter Berücksichtigung des
Vorbringens des R auf Grund der von diesem vorgelegten Unterlagen wie folgt
ermittelt (Beträge in S):
|
02/00
|
29.110,--
|
03/00
|
-1.408,--
|
04/00
|
14.370,--
|
05/00
|
-9.873,--
|
06/00
|
5.810,--
|
07/00
|
34.843,--
|
08/00
|
993,--
|
09/00
|
-6.266,--
|
10/00
|
135.629,--
|
11/00
|
2.330,--
|
12/00
|
-48.925,--
|
01/01
|
37.664,--
|
02/01
|
5.511,--
|
03/01
|
11.974,--
|
04/01
|
-2.430,--
|
05/01
|
8.820,--
|
06/01
|
-14.318,--
|
07/01
|
7.501,--
|
08/01
|
-2.989,--
|
09/01
|
493,--
|
10/01
|
2.694,--
|
11/01
|
-22.460,--
In der
fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am
1. September 2003 gab R, zu seinen persönlichen Verhältnissen
befragt, an, er sei seit Ende Juli arbeitslos und erhalte pro Tag ein
Arbeitslosengeld in der Höhe von 12,97 €. Er habe ca.
300.000,-- € Schulden und kein Vermögen. Die GmbH habe ihre
Tätigkeit im Juli 2002 eingestellt. Ein Projekt in Südostasien habe
sich zerschlagen. Er werde in Hinkunft keiner selbständigen Tätigkeit
mehr nachgehen, weshalb spezialpräventive Aspekte bei der Strafbemessung
nicht ins Gewicht fielen.
Der Amtsbeauftragte brachte
vor, im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung über die Monate April bis
Dezember 2002 sei festgestellt worden, dass der Berufungswerber wiederum keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe und seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen daher wieder nicht nachgekommen sei. Eine Schadensgutmachung sei
bis dato nicht erfolgt. Da R in der EDV-Branche tätig sei und in dieser
selbständige Tätigkeiten üblich seien, beantrage er aus
spezialpräventiven Überlegungen, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Den Einwendungen des
Berufungswerbers gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wurde
durch eine Überprüfung seitens des Berufungssenates Rechnung getragen.
Für die Voranmeldungszeiträume März, Mai, September und Dezember
2000 sowie April, Juni, August und November 2001 war das eingeleitete
Finanzstrafverfahren einzustellen, weil - so die ergänzenden
Erhebungen - in diesen Monaten keine Zahllast, sondern ein
Vorsteuerguthaben angefallen ist.
Der strafbestimmende Wertbetrag
für die Voranmeldungszeiträume Februar, April, Juni, Juli, August,
Oktober und November 2000 beträgt insgesamt S 223.085,-- (umgerechnet
€ 16.212,--).
Da die Finanzstrafbehörde
erster Instanz R für den Zeitraum Februar bis Dezember 2000 insgesamt nur
einen strafbestimmenden Wertbetrag von € 15.675,22 (S 215.448,--) zur Last
gelegt hat, ist - da lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben
hat - auf Grund des in § 161 Abs. 3 FinStrG festgelegten
Verböserungsverbotes der niedrigere Betrag im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten als finanzstrafrechtlich relevant anzusehen.
Der strafbestimmende
Wertbetrag für die strafrelevant verbleibenden Voranmeldungszeiträume
Jänner, Februar, März, Mai, Juli, September und Oktober 2001 reduziert
sich nach den Ermittlungen des SM auf S 74.657,-- (€
5.425,54).
Die Verwirklichung des
subjektiven Tatbestandes (im vorliegenden Fall Wissentlichkeit) wurde von R
nicht bestritten und ist auf Grund der Vorstrafe, der Selbstanzeige und des
Geständnisses des Beschuldigten erwiesen.
Zur Höhe der Geldstrafe
ist auszuführen:
Die dem Beschuldigten zur Last
gelegte Abgabenhinterziehung wird nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
geahndet.
Im vorliegenden Fall
beträgt der Verkürzungsbetrag € 21.082,76 (umgerechnet S
290.105,--), die vom Gesetzgeber angedrohte mögliche Höchststrafe
somit € 42.165,52 (umgerechnet S 580.210,--).
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die
Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs.
3).
Auf Grund der Aktenlage sind
bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis des Beschuldigten und
die schlechte Wirtschaftslage des Unternehmens, die R offenkundig zu seinem
deliktischen Verhalten verleitet hat, zu berücksichtigen, als erschwerend
sind hingegen die Vorstrafe und die Vielzahl der deliktischen Angriffe über
einen längeren Zeitraum zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Strafbemessung sowohl spezial- als auch
generalpräventive Überlegungen anzustellen (VwGH 17.8.1994,
93/15/0232).
Die Bedenken des
Amtsbeauftragten, der Berufungswerber könne angesichts seines Alters in der
Zukunft in der EDV-Branche neuerlich eine unternehmerische Tätigkeit
entfalten, sind nicht von der Hand zu weisen. Andererseits soll bei
Bekanntwerden der Entscheidung in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck
entstehen, die Nichtabfuhr von Umsatzsteuer bzw. die Nichtbeachtung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen stelle im Fall finanzieller Schwierigkeiten
eines Unternehmens eine vernachlässigbare Größe dar. Es geht
nicht an, dass Unternehmer in wirtschaftlich schwieriger Lage die Nichtabfuhr
von Umsatzsteuer als eine vergleichsweise einfache Möglichkeit der
(vorübergehenden) Kreditbeschaffung betrachten.
Der Berufungssenat ist daher
der Ansicht, dass angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
verhängte Geldstrafe von 5.000,-- € im Hinblick auf die
Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages mit nunmehr 4.000,-- €
auszumessen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Tage herabzusetzen ist.
Angesichts der möglichen Höchststrafe wurde die Strafe daher ohnedies
im untersten Bereich ausgemessen, so beträgt die Geldstrafe nunmehr
lediglich 9,48 % des - wie oben dargestellt - vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohten Strafrahmens.
Die Kostenentscheidung
gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Graz-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Graz,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-G/03
- Stammnummer
- 8044
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF