…Grund des Klagsanspruches wegen der restlichen Ablöse gegen die Berufungswerber (Bw.) zusteht. Über die Berufung wurde erwogen: Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Dieses ist das zentrale Ermessenskriterium bei der Geltendmachung von Haftungen (vgl. Ritz…
…Haftung in die Subsidiarität verwiesen wird, ausschließlich aus dem Blickwinkel des Ermessens beurteilt und gelöst werden (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 2354). Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 90/16/0196) bestätigt, wonach das Ermessen bei der Haftung im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme…
…Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz BGBl.Nr. 141/1955 im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben…
…er dem Vorgänger vertraute. Der Hinweis auf die Nachrangigkeit der Haftung ist nicht zielführend, da durch die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens der S-KEG eine darin gelegene Sicherung für die auf den Betrieb des Unternehmens sich gründenden haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten verlorenging und die Abgabenbehörde…
…Juni 2006 zur Haftung herangezogen worden ist, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes berücksichtigt wurden, so entspricht dies nach der zuletzt angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetz. Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, doch ist die Nachrangigkeit der Haftung auch hier…
…die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 12 Tz 5). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der…
…Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden. Das Ermessen (§ 20 BAO) ist auch bei der Erbenhaftung im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein…
…liegt im Ermessen der Behörde. Sie ist nach den Gesetzeserläuterungen dann gerechtfertigt, wenn der (primär) Rückzahlungspflichtige zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn er ohne Einkommen ist. Zentrales Ermessenskriterium ist die Nachrangigkeit der Haftung, weshalb der Haftende in der Regel dann in…
…Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Wegen der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners darf der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist. Die Ermessensentscheidung hat innerhalb der…
…dass der Bw. durch die ihm angelastete Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit verursacht hätte. Auch wenn in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme des Haftenden ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners zulässig sei, sei doch das zentrale Ermessenskriterium jenes der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung. Daher dürfe der Haftende in der Regel…
…sich die grundsätzliche Nachrangigkeit der Haftung, weshalb in erster Linie der Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen sein wird. (Ritz/Koran, BAO7, § 7 Tz 6 mwN und § 12 Tz 5 mwN; Schummer in Zib/Dellinger [Hrsg], Unternehmensgesetzbuch [2016] zu § 128 UGB - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Rz…
…das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben…
…mwN). Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute (zB Kopecky, Haftung, 7). Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Hauptschuldner (Erstschuldner…
…Inanspruchnahme eines (potentiellen) Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer beim Eigenschuldner gefährdet oder…
…Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Erben als Haftenden, dass die Einbringlichkeit der…
…wesentlichen Erschwerung der Einbringung beim Hauptschuldner, Ausgleichsquote, vertragliches Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Haftenden sowie Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit. Bei der Ermessensübung sei vor allem auch der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen seien Besicherungsinstitute. Dadurch ergebe sich zum einen eine Nachrangigkeit der Haftung im…
…8 unter Verweis auf BFG, RV/2100837/2013) Bei der Ermessensübung ist - außer auf die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme - vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen (vgl Kopecky, Haftung, 63)…
…der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Daher darf der Haftende idR nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der…
…der Ermessensübung ist insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten. Könnte die Abgabenschuld vom Veräußerer des Unternehmens ohne Gefährdung und Schwierigkeiten eingebracht werden, wäre die Inanspruchnahme des Erwerbers in der Regel ermessenwidrig. Gegenständlich verliefen sämtliche Einbringungsversuche bei der den Imbissstand veräußernden Mutter der…
…Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO Kommentar4, § 7 Rz 5 ff iVm § 9 Rz 28, vgl VereinsRL 2001, Rz 833ff). Neben der Nachrangigkeit (der Subsidiarität als Ermessensrichtlinie) seien bei der Ermessensübung beispielsweise persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (etwa die Höhe des Einkommens) des Haftungspflichtigen…