Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0690-L/07
Gesellschafterhaftung bei noch nicht rechtskräftiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-L/07vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, vertreten durch Europa Treuhand
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
4020 Linz, Europaplatz 4, vom 1. Juni 2007 gegen den Haftungsbescheid
des Finanzamtes Linz vom 4. Mai 2007 zu StNr. 000/0000, mit dem der
Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten
der Firma P KEG "i.L." im Ausmaß von 72.591,19 € in Anspruch genommen
wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2000 wurde die im
Firmenbuch zu FN 0000 protokollierte P KEG mit Sitz in Linz gegründet. Als
persönlich haftender Gesellschafter fungierte Mag.L, der nach den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung und kaufmännischen
Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich berufen
war.
Am 12.2.2005 wurde die Auflösung der Gesellschaft im
Firmenbuch eingetragen. Die Firma erhielt den Zusatz "i.L.", als Liquidator
wurde der Komplementär eingetragen. Am 30.5.2006 wurde die Firma im
Firmenbuch infolge beendeter Liquidation gelöscht.
2) Aufgrund eines Prüfungsauftrages vom 12.7.2005
wurde bei der KEG eine Prüfung gemäß
§ 147 BAO
durchgeführt, die erst mit Bericht vom 12.12.2006 abgeschlossen werden
konnte. Die Prüferin traf zahlreiche Feststellungen, die insbesondere zu
Nachforderungen an Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003
führten.
Das Finanzamt schloss sich den Prüferfeststellungen
an, und erließ unter Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheiden vom
18.12.2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis
2003.
Mit Eingabe vom 15.1.2007, beim Finanzamt eingelangt am
18.1.2007, wurde unter anderem gegen diese Umsatzsteuerbescheide Berufung
erhoben.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 5.3.2007 (betreffend Umsatzsteuer 2001) und
6.3.2007 (betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003) als unbegründet ab. Die in
den Berufungsvorentscheidungen angekündigte zusätzliche
Bescheidbegründung datiert vom 5.3.2007, und wurde mit RSb-Brief
zugestellt. Die Sendung wurde beim Postamt hinterlegt, als Beginn der Abholfrist
wird der 9.3.2007 ausgewiesen.
Am 27.3.2007 wurde der RSb-Brief, der die zusätzliche
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 5.3.2007 enthielt, vom
Postamt an das Finanzamt als nicht behoben zurückgesendet. Anlässlich
einer persönlichen Vorsprache am 26.4.2007 wurde diese ergänzende
Bescheidbegründung ausgehändigt.
Mit Telefax vom 26.4.2007 wurde die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, "nachdem
erst heute die Bescheidbegründung vorliegt." Weiteres Sachvorbringen wurde
nicht erstattet.
Mit Bescheiden vom 15.5.2007 wies das Finanzamt diesen
Vorlageantrag als verspätet zurück. Gegen diese
Zurückweisungsbescheide wurde mit Eingabe vom 1.6.2007 Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 15.4.2008, RV/0813-L/07, als
unbegründet abgewiesen.
3) Mit Haftungsbescheid vom 4.5.2007 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO für folgende
aushaftende Abgaben der primärschuldnerischen Gesellschaft in
Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
19.02.2007
|
192,41
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
19.02.2007
|
1.212,00
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
2.632,00
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.2004
|
308,00
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.2002
|
275,00
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
7.368,00
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.2004
|
60.292,00
|
Aussetzungszinsen
|
2007
|
13.04.2007
|
311,78
|
Summe
|
|
|
72.591,19
In der Begründung wurde auf
die den Berufungswerber als persönlich haftender Gesellschafter
gemäß
§ 12 BAO treffende Haftung für die Abgaben der KEG
hingewiesen. Zur Einbringung der angeführten Abgaben sei die Geltendmachung
der Haftung notwendig, da die Firma mit 30.5.2006 infolge beendeter Liquidation
im Firmenbuch gelöscht worden sei.
Der Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgrund seines
entsprechenden telefonischen Ersuchens vom 3.5.2007 nicht an dessen
Wohnanschrift, sondern unter seiner Büroadresse zugestellt. Die Zustellung
erfolgt mit RSa-Brief, der am 10.5.2007 übernommen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 1.6.2007
Berufung erhoben. Die Inanspruchnahme einer Haftung liege grundsätzlich im
Ermessen der Abgabebehörde. Bei der Ermessensausübung sei vor allem
der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich
eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme
des Hauptschuldners. Eine Inanspruchnahme der Haftung sei auch nur dann
möglich, wenn der Abgabenanspruch endgültig und rechtskräftig
festgesetzt sei. Die "Berufungen" gegen die Bescheide für die Jahre 2001
bis 2003 seien noch nicht rechtskräftig, da die Zurückweisung des
Vorlageantrages mit Rechtsmittel bekämpft werde, da diese zu Unrecht
erfolgt sei. Daher seien die Abgabenansprüche noch nicht
rechtskräftig. Eine Inanspruchnahme des Haftungsverpflichteten sei daher
noch nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 UGB ist eine
Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei
der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil
der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist
(Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist
(Komplementäre). Soweit der zweite Abschnitt des zweiten Buches des UGB
nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die
offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung (§ 161 Abs. 2
UGB).
Demnach haften die Komplementäre für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner
unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam (§ 128 UGB).
Gemäß
§ 906 Abs. 14 UGB traten unter
anderem die §§ 105 bis 180 UGB mit 1.1.2007 in Kraft. Soweit nichts
anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt
ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG waren auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden. Gemäß
§ 128 iVm
§ 161 HGB hafteten die Komplementäre einer KG für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner
persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung war Dritten gegenüber
unwirksam. Dies galt gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG auch für die
persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG.
An der persönlichen, unbeschränkten und
unmittelbaren Haftung des Berufungswerbers für die Abgabenschulden der
Primärschuldnerin ist durch das Inkrafttreten des UGB somit keine
Änderung eingetreten. Der Berufungswerber kam als persönlich haftender
Gesellschafter daher als Haftungspflichtiger im Sinne des § 12 BAO in
Betracht.
In der gegenständlichen Berufung wurde die Ansicht
vertreten, dass eine Heranziehung zur Haftung nur dann möglich wäre,
wenn der Abgabenanspruch endgültig und rechtskräftig festgesetzt sei.
Abgesehen davon, dass die Berufung gegen die Bescheide vom 15.5.2007, mit denen
der Vorlageantrag vom 26.4.2007 als verspätet zurückgewiesen wurde,
mit der oben unter Punkt 2 erwähnten Berufungsentscheidung vom 15.4.2008
abgewiesen wurde, ist diese Rechtsansicht verfehlt, da die Inanspruchnahme des
Haftenden nicht die Rechtskraft des an den Erstschuldner gerichteten
Abgabenbescheides voraussetzt, da unter anderem nach § 254 BAO auch durch
Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht
gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe
nicht aufgehalten wird (VwGH 20.6.2000, 98/15/0084 mit Hinweis auf VwGH
13.9.1988, 86/14/0095). Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine
Einhebungsmaßnahme. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 12 BAO für die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung
für die gegenständlichen Abgaben lagen daher vor.
Die Gesellschafterhaftung zählt zu den
persönlichen Haftungen im Sinne des § 7 BAO, deren Geltendmachung im
Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. § 12 BAO normiert zwar keine
Ausfallshaftung, die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu
berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 12 Tz 5). Bei der
Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu
berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich
eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme
des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher in der Regel nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner
gefährdet oder wesentlich erschwert wäre oder wenn die Inanspruchnahme
des Hauptschuldners aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht
zulässig wäre (Ritz, BAO³, § 7 Tz 6).
Eine Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgaben
bei der Primärschuldnerin ist im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass
die Gesellschaft bereits liquidiert und im Firmenbuch gelöscht wurde, nicht
mehr möglich, sodass die Hereinbringung der Abgaben nur mehr im Haftungsweg
möglich erscheint. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der
Managementgruppe Y. Im Haftungsakt erliegen zwei Grundbuchsabfragen, denen
zufolge der Berufungswerber Alleineigentümer der hypothekarisch
unbelasteten Liegenschaft A sowie der (belasteten) Liegenschaft B ist. Es war
daher nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschuld zur
Gänze und auf Dauer auch beim Berufungswerber uneinbringlich wäre,
vielmehr erscheint die Einbringung zumindest eines Teiles der Haftungsschuld
durchaus realistisch. Die Geltendmachung der Haftung war daher
zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, wurden nicht
vorgebracht.
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene
Haftungsbescheid daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war.
Linz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-L/07
- Stammnummer
- 34228
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF