Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2312-W/06
Haftung nach Abschluss eines Zahlungsplanes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2312-W/06vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WS, vertreten durch F-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Juni 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, als die Haftung auf € 5.145,92 anstatt
€ 14.234,40 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7. Juni 2006 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 12 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der E-KEG im
Ausmaß von € 14.234,40 in Anspruch.
Zur Begründung der dagegen rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. auf Vorhalt des Finanzamtes vom
20. Juli 2006 aus, dass am 13. Dezember 2001 über sein
Vermögen vom G das Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches in
weiterer Folge zur Annahme eines 30%igen Zahlungsplanes geführt
habe.
Sämtliche Forderungen aus der Zeit vor der
Konkurseröffnung seien unstrittig Konkursforderungen. Dazu zählten
auch die im Rückstandsausweis vom 7. Juni 2006 aufgelisteten
rückständigen Abgaben. Die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 4.476,97 sei nicht erklärlich, zumal damals unstrittig das
Unternehmen der E-KEG infolge des über dieses Unternehmen eröffneten
Konkursverfahrens geschlossen gewesen sei. Mithin lägen bei den dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen Konkursforderungen vor.
Die nunmehr vom Bw. geforderten Beträge seien per dato
Abschluss des Zahlungsplanes weder anerkannt noch tituliert gewesen. Sie seien
dementsprechend nicht vom Bw., dem Konkursgericht und der Masseverwalterin bei
Prüfung der Angemessenheit des Zahlungsplanes berücksichtigt worden.
Die nunmehrige Berücksichtigung der im Haftungsbescheid errechneten
Konkursforderung (im Rahmen des Zahlungsplanes) sei dem Bw. nicht möglich,
weil schon die Bedienung der per dato Annahme des Zahlungsplanes bestehenden
Konkursforderungen die höchste Anspannung seiner Kräfte erfordert
habe.
Vor dem G sei bereits einmal die Frage Gegenstand einer
Verhandlung gewesen, ob es dem Bw. zumutbar sei, Konkursforderungen zu
berücksichtigen, die per dato Annahme des Zahlungsplanes noch nicht
anerkannt bzw. bekannt gewesen seien. Mit Beschluss vom 21. April 2005
habe das G ausgesprochen, dass die Bedienung (im Rahmen des Zahlungsplanes) der
nachträglich hervorgekommenen Konkursforderung eines Konkursgläubigers
nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 22. September 2006 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§
197 Abs. 1 KO haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung
über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem
Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und
Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt
unberührt.
Gemäß
§ 197 Abs. 2 KO hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu
entscheiden (§ 66 AO), ob die zu zahlende Quote der
nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und
Vermögenslage des Schuldners entspricht.
Gemäß
§
197 Abs. 3 KO kann zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung
nicht angemeldet hat, die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss
nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine
Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der
Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung
angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts
wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Unbestritten ist, dass der Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch persönlich haftender Gesellschafter der E-KEG ist. Laut
Rückstandsaufgliederung vom 28. August 2008 haften die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft
unberichtigt aus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027) werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG
und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf
die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach
Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der
persönlich haftende Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich
haftet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123) fallen in den Konkurs - und damit auch in den
im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich -
grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden
haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der
Verfahrenseröffnung abgeschlossen. Dies gilt entsprechend für den Fall
des Abschlusses eines Zahlungsplanes iSd § 193 KO.
Der Haftungsbescheid hat dem Haftenden gegenüber
insoweit konstitutive Wirkung, als Letzterer erst hiedurch zum Gesamtschuldner
wird. Die mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Juni 2006 geltend
gemachte Haftung (Forderung) stellt daher im Hinblick auf das den Bw.
betreffende Konkursverfahren keine Konkursforderung dar.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. vor Ablauf des
Jahres 2001 beim G den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein
Vermögen gestellt. Der Zahlungsplan ist am 20. November 2002
bestätigt worden. Der Konkurs über das Vermögen der E-KEG ist
erst am 11. August 2003 mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Wenn
der Bw. mit Bescheid vom 7. Juni 2006 zur Haftung herangezogen worden
ist, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes berücksichtigt
wurden, so entspricht dies nach der zuletzt angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetz. Die Haftung nach § 12 BAO
ist zwar keine Ausfallshaftung, doch ist die Nachrangigkeit der Haftung auch
hier zu beachten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 12 Tz 5). Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die
Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über
das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin hat, wobei aus der Tatsache der Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen der E-KEG nicht zwingend auf die
gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der
Primärschuldnerin geschlossen werden kann.
Dem Einwand, dass die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 4.476,97 nicht erklärlich sei, ist vorerst entgegenzuhalten,
dass lediglich ein Betrag von € 476,97 an Umsatzsteuer 2003
geltend gemacht wurde. Zudem bestreitet der Bw. damit die inhaltliche
Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2003. Da dem
Haftungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 jedoch ein
Abgabenbescheid (1. März 2005) vorangegangen ist, ist es der
Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu
beurteilen. Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung
der Haftung als auch (gemäß
§ 248 BAO) gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre
und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst nur
über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da
sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung
gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (VwGH 13.4.2005,
2004/13/0027).
Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zahlungsplan zustande
und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des
Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.7.2004,
2002/14/0123) grundsätzlich der im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme
betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote
(Ausgleichsquote) orientiert, wenn es auch der Behörde unbenommen ist, im
Rahmen der Ermessensübung ergänzend noch auf andere Umstände
Bedacht zu nehmen. Dies folgt daraus, dass im Falle früherer Geltendmachung
der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von der Wirkung
des Zahlungsplanes erfasst worden wäre.
Infolge Verwirklichung der Tatbestandserfordernisse
für die Entstehung des Haftungsanspruches (Entstehung des Abgabenanspruches
und förmliche Gesellschafterstellung des Bw.) vor der Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Bw. am 13. Dezember 2001
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben (bei der
Umsatzsteuer 2001 ist auf Grund der behaupteten
Unternehmensschließung infolge der Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft am 30. November 2001 davon
auszugehen, dass die Abgabenansprüche vor der Konkurseröffnung
verwirklicht wurden, zumal laut Bericht der Masseverwalterin vom
30. April 2003 die Gemeinschuldnerin ihre Geschäftstätigkeit
bereits mit Sommer 2001 einstellte und kein Fortbetrieb stattfand) mit
Ausnahme des Verspätungszuschlages 2001 (wegen Nichtwahrung der Frist
zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2001) in Höhe von
€ 773,89 und der Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 476,97, war die Haftungsinanspruchnahme bezüglich der Abgaben
im Betrag von € 12.983,54 auf 30% (im Zahlungsplan festgelegte Quote)
einzuschränken, sodass sich insgesamt ein Haftungsbetrag von
€ 5.145,92 ergibt.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 12 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger nach dieser Bestimmung für Abgabenschuldigkeiten der
E-KEG im Ausmaß von € 5.145,92 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
förmliche Gesellschafterstellungpersönlich haftende GesellschafterZwangsausgleichZahlungsplanKonkurseröffnungKonkursforderungNachrangigkeit der HaftungErmessensübungQuote
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2312-W/06
- Stammnummer
- 36547
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF