Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0536-L/06
Nachrangigkeit der Haftung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0536-L/06vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da das Finanzamt sowohl Parteistellung im Haftungsverfahren als auch die Stellung eines Pfandgläubigers des Primärschuldners hat, erscheint es aus dem Blickwinkel der Ermessensübung zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der Abgabenforderungen im noch anhängigen Vollstreckungsverfahren vom Finanzamt festgestellt werden. Durch die Aufhebung des Haftungsbescheides werden ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden und wird das zweitinstanzliche Berufungsverfahren (dem Zweck des § 289 Abs. 1 BAO entsprechend) beschleunigt, weil ansonsten mit der Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid so lange zugewartet werden müsste, bis das Vollstreckungsverfahren ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Beurteilung der Einbringungsmöglichkeiten beim Primärschuldner möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
von Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom
5. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen, vertreten
durch AD Elisabeth Röbl, vom 20. April 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber den
Berufungswerbern die Haftung für Abgabenschuldigkeiten des A. in Höhe
von insgesamt 17.984,10 € geltend gemacht. Dagegen wurde die
gegenständliche Berufung eingebracht, in der im Wesentlichen die
inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurde,
da die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung nach § 14
BAO nicht vorlägen.
Im ergänzenden Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde um
vorrangige Behandlung des Rechtsmittels ersucht. Insbesondere wurde auf ein
anhängiges zivilgerichtliches Verfahren hingewiesen, wonach Herr A. von den
Berufungswerbern eine Restzahlung aus der der Haftung zu Grunde liegenden
Ablösevereinbarung eingeklagt hätte.
Nach den vom Finanzamt vorgelegten Akten erfolgte mit
Bescheid vom 6. Juni 2007 die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung, die Herrn A. angelblich auf Grund des Klagsanspruches wegen der
restlichen Ablöse gegen die Berufungswerber (Bw.) zusteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich
eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des
Hauptschuldners. Dieses ist das zentrale Ermessenskriterium bei der
Geltendmachung von Haftungen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 7 Tz. 6)
Gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das
Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz
ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen
Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Im erstinstanzlichen Haftungsverfahren wurden bislang keine
Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen auf Grund der Pfändung der
Geldforderung des Primärschuldners durchgeführt. Diese Unterlassung
ist wesentlich, weil hievon - sofern alle übrigen Haftungsvoraussetzungen
gegeben sind - das Ausmaß der Haftung der Bw. abhängt. Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz spielt es in diesem Zusammenhang keine
Rolle, dass der angefochtene Haftungsbescheid bereits vor der Pfändung der
Geldforderung erlassen wurde, sodass das Finanzamt zum Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme des Bw. auf dieses Vollstreckungsverfahren noch gar
nicht Bedacht nehmen konnte. Eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO
erfordert kein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz. Vielmehr kann
sich eine zur Aufhebung führende Unterlassung von Ermittlungen auch daraus
ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände
vorgetragen werden (§ 280 BAO) und die Abgabenbehörde erster
Instanz vor Berufungsvorlage (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO) keine
diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat (vgl.
Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 289 TZ 11).
Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der
endgültigen Höhe der Einbringungsmöglichkeiten beim
Primärschuldner nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch
anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung
der Haftungssumme geführt hätte, sind die Voraussetzungen für
eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
gegeben. Somit war auf die weiteren Argumente der Bw. nicht mehr näher
einzugehen.
Die Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Ausübung des Ermessens hat
sich am Zweck der Norm zu orientieren. Zweck der Kassationsmöglichkeit des
§ 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 289
Tz. 5).
Dem Finanzamt kommt einerseits Parteistellung im
Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Pfandgläubigers im
Vollstreckungsverfahren des Primärschuldners zu, während sich die
Abgabenbehörde zweiter Instanz auf die Beurteilung zu beschränken hat,
ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. vorliegen.
Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Pfandgläubiger erscheint
es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zweckmäßig, wenn die
Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom
Finanzamt festgestellt werden, indem im fortgesetzten Verfahren auf eine
allfällige Befriedigung im Vollstreckungsverfahren Bedacht genommen wird.
Zum einen wird dadurch das zweitinstanzliche Berufungsverfahren dem Zweck des
§ 289 Abs. 1 BAO entsprechend beschleunigt, weil mit der
Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet
werden muss, bis das zivilgerichtliche Verfahren betreffend die
Ablösezahlung ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche
Aussage über den endgültigen Abgabenrückstand des
Primärschuldners getroffen werden kann. Zum anderen werden durch die
Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden,
weil andernfalls beide Instanzen der Abgabenbehörde den derzeit noch nicht
absehbaren weiteren Verlauf des zivilgerichtlichen Verfahrens im Auge behalten
müssten. Dies ist unzweckmäßig, weil nur die Abgabenbehörde
erster Instanz am zivilgerichtlichen Verfahren als Pfandgläubiger mittelbar
beteiligt ist. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der
Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Geltendmachung der Haftung
maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Gefährdung und Erschwerung
der haftungsgegenständlichen Abgaben gehört. Im Übrigen kommt die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz auch den berechtigten Interessen der Bw.
entgegen. Einerseits wurde die eine vorrangige Behandlung der Berufung angeregt
und andererseits wurde auf das bestehende Risiko der doppelten Belastung auf
Grund des Klagsbegehrens des Herrn A. und die Inanspruchnahme der Haftung
hingewiesen. Eine eingehende Prüfung der Einwendungen in der
gegenständlichen Berufung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, wäre
sicher nicht so rasch möglich gewesen. Insbesondere hätte der Ausgang
des zivilgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden müssen.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO konnte von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen
werden.
Linz, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0536-L/06
- Stammnummer
- 28972
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF