…93, S 31.939.633,52 S 29,105.395,06 und S 31,201.997,77 erzielt. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel zur Abgabenentrichtung über den Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben hinaus auch durch den Umstand, dass noch bis November 1995 Zahlungen (22. August…
…weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum April bis Juni 2009 in der Höhe von 4.632,90 € bewirkt und dies nicht…
…entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Da der Bw. seinen…
…während der gesamten Funktionsdauer des Bw. Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des…
…die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel…
…Vorhandensein von Mitteln zur Abgabenentrichtung auch durch die laut vorgelegter Liste über Zahlungsausgänge von 1. März 1998 bis 1. März 1999 bis 10. Februar 1999 erfolgten Zahlungen. Vielmehr wurde vorgebracht, dass auf Grund des schlechten Geschäftsganges der F-GmbH nicht genügend Mittel zur Begleichung sämtlicher…
…der Primärschuldnerin in jenen Zeiträumen, zu welchen die Abgaben nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet worden waren, schon deshalb nicht entbehrlich sein kann, weil auch das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung vom Bw. darzulegen war. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001…
…die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Gf. das Fehlen ausreichender Mittel…
…der GmbH tatsächlich rückständig gewesenen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen. Bescheidbegründend führte das Finanzamt zu seiner Haftungsinanspruchnahme nach Wiedergabe der maßgeblichen Haftungsbestimmungen aus, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der AB-GmbH verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben dieser Gesellschaft aus deren Mittel zu sorgen…
…gesetzlichen Fälligkeitstermins am 15. Jänner 2001 abzustellen. Dass es der Gesellschaft auch schon im Jänner 2001 an ua. zur Abgabenentrichtung ausreichenden Mitteln gefehlt hätte, wurde im gegenständlichen Haftungsverfahren aber weder jemals behauptet noch nachgewiesen. Davon ist entscheidungsgegenständlich aber auch nicht auszugehen, da die GmbH Ende…
…bzw. von einer Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit nach erfolgreicher medizinischer Behandlung ausgehen konnte. Dadurch hätte die erstschuldnerische GmbH wieder laufende Einnahmen erzielt und entsprechende Mittel zur Abgabenentrichtung erwirtschaftet. Da vom Finanzamt keine Feststellungen zum Krankheitsverlauf bei C. getroffen wurden und auch nicht festgestellt wurde, welche Einschätzung…
…Verbindung mit dem Vorbringen des Bw. (Konkurseröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft am 31. März 1998) ab diesem Zeitpunkt aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der danach fällig gewordenen Abgaben (ausgenommen…
…Verbindung mit dem Vorbringen des Bw. (Konkurseröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft am 31. März 1998) ab diesem Zeitpunkt aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der danach fällig gewordenen Abgaben (ausgenommen…
…Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH vom 13.04.2005, 2002/13/0177). Ermessen Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen (§ 20…
…der fehlenden Entrichtung der damals fälligen Abgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten in der korrekten Höhe ergeben. 3.1.2.4. Zur Kausalität Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen…
…Abgabenentrichtungen aus den Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel…
…als hierfür liquide Mittel vorhanden sind (vgl. zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 26.11.2002, 99/15/0249). Das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen; vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (zB VwGH 9…
…seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung erfordert, dass zwischen der…
…seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung erfordert, dass zwischen der…
…wurden. Damit sind der Gesellschaft liquide Mittel zugeflossen, die diese zur Gänze nur einem Gläubiger zukommen hat lassen. Die Benachteiligung des Abgabengläubigers ist evident. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel. In…