Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1014-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1014-W/05vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RP, vertreten durch S-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 7. Dezember 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 142.246,06 anstatt
€ 527.571,95 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7. Dezember 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von € 527.571,95 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass es stimme, dass er Geschäftsführer
gewesen sei, aber nur gewerberechtlicher auf Grund seiner
Baumeisterkonzession.
Der Bw. habe nie Einsicht in die finanzielle Gebarung
gehabt und sei nur für bautechnische Belange zeichnungsberechtigt gewesen.
Der Bw. habe in dieser Zeit nie eine Prokura gehabt. Das Finanzamt habe den Bw.
in all diesen Jahren nicht einmal mit den Steuerrückständen
konfrontiert. Als Pensionist müsse der Bw. die Forderung des Finanzamtes in
Höhe von € 527.571,95 als Faschingsscherz auffassen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass er unbestrittenerweise als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der M-GmbH, welche in erster Linie Abgabenschuldner
sei, aufscheine.
Dieser Umstand sei dem Bw. jedoch erst im Rahmen eines
nunmehr über die M-GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens bekannt
geworden, da er im Zusammenhang mit der Illiquidität des Unternehmens mit
einer Vielzahl von Forderungen konfrontiert worden sei. Der Bw. habe sich
gegenüber FM, welcher seinerzeit handelsrechtlicher
Geschäftsführer der M-GmbH gewesen sei, bereit erklärt, für
dessen Unternehmen die Funktion eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers zu übernehmen. Die Übernahme dieser
Funktion sei dem Bw. in weiterer Folge mit einem von FM an ihn ausgefolgten
Bescheid des AL vom 12. März 2003 bestätigt worden.
Tatsächlich habe der Bw. zu keinem Zeitpunkt die Funktion eines
handelsrechtlichen Geschäftsführers der M-GmbH ausgeübt.
Vermutlich während des gesamten Bestehens der M-GmbH sei deren faktischer
Geschäftsführer immer FM gewesen. Dies unabhängig davon, welche
firmenbuchmäßig dokumentierten Funktionen er in der Gesellschaft
tatsächlich ausgeübt habe. Dieser Umstand sei auch beiliegendem
Aktenvermerk zu entnehmen, welcher ein Gespräch wiedergebe, das der
Vertreter des Bw. mit FM am 11. Februar 2005 geführt habe.
Kurz zuvor sei - nach Einsicht in das Firmenbuch - der Bw.
erstmals darüber aufgeklärt worden, dass er tatsächlich bereits
seit geraumer Zeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-GmbH
im Firmenbuch eingetragen sei. Der Bw. sei zwischenzeitig mit verschiedenen
finanzstraf- und auch strafrechtlichen Verfahren konfrontiert. Es liege der
Verdacht nahe, dass FM die Unwissenheit und Leichtgläubigkeit des Bw. in
der Vergangenheit ausgenützt haben dürfte, um ihn ohne dessen Wissen
seinem Unternehmen als Strohmann vorstehen zu lassen. Wie auch den Beilagen 2
und 3 entnommen werden könne, seien auch den Steuerberatern der M-GmbH die
tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen. Bei entsprechend richtiger
und umfassender Feststellung des der Angelegenheit zugrunde liegenden
Sachverhaltes hätte die Behörde zur Auffassung gelangen müssen,
dass entsprechend der Bestimmung der BAO tatsächlich und
ausschließlich haftender faktischer Geschäftsführer des
Unternehmens jedenfalls FM sei. Die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes sei
daher unrichtig.
Ergänzend sei dazu auszuführen, dass auch die
Haftung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers für
Abgabenverbindlichkeiten nur dann gegeben sei, wenn er im Unternehmen mit
derartigen Aufgaben befasst gewesen sei. Der Bw. habe mit der
Geschäftsführung des Unternehmens weder in wirtschaftlicher noch in
sonstiger Hinsicht jemals irgendetwas zu schaffen gehabt und sei
ausschließlich als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur
Verfügung gestanden. Eine Haftung des Bw. sei daher auf Basis des
grundlegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Dezember 1981, 81/15/0108, 0109, jedenfalls nicht gegeben. der Bw.
kenne weder die dem Verfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide, noch habe er
jemals irgendeinen Kontakt zu den steuerlichen Vertretern der M-GmbH gehabt. Der
tatsächliche und rechtliche Standpunkt des Bw. werde durch die diesem
Antrag beiliegenden Urkunden untermauert.
Es werde daher der Antrag gestellt, den
gegenständlichen Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Laut Eintragung im Firmenbuch oblag dem Bw. als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen von 22. Oktober 1998 bis 18. Juli 2000
(Übernahme der Funktion durch KS) die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft. Die Ausführungen in der Beilage 3 des
Vorlageantrages, wonach der Bw. seit 18. Februar 2002 im Firmenbuch
als selbstständig zur Vertretung berechtigter Geschäftsführer
aufscheine, übersehen ebenso wie das gesamte Vorbringen im Vorlageantrag
samt den beiliegenden Urkunden, dass der Bw. nicht zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH (FN2), sondern für jene der F-GmbH (FN1)
herangezogen wurde.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der amtswegigen Löschung
ihrer Firma im Firmenbuch am 26. Juni 2003 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Da nach den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 und den
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Juni 2000 Umsätze
von S 7,725.213,00, S 10,191.923,66 und S 5,173.428,30 erzielt
wurden und laut Kontoabfrage während der Zeit der
Geschäftsführungsfunktion des Bw. regelmäßig Teilzahlungen
(teilweise auch durch Umbuchungen) und auch nach dem Ausscheiden des Bw. noch
Zahlungen (etwa S 20.871,00 am 7. September 2000, Umbuchung von
S 103.983,00 am 13. September 2000) auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft geleistet wurden, ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass
während der gesamten Funktionsdauer des Bw. Mittel zur Abgabenentrichtung
zur Verfügung standen. Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von
Mittel konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können, nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt fälligen -
uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben werden.
Dem Einwand, dass der Bw. nur gewerberechtlicher
Geschäftsführer auf Grund seiner Baumeisterkonzession gewesen sei, nie
Einsicht in die finanzielle Gebarung gehabt habe und nur für bautechnische
Belange zeichnungsberechtigt gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier
nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber
rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat
ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im
Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit
nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen
nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die
künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die
mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Entgegen seinem Vorbringen wurde der Bw. auch in den
Abgabenerklärungen für 1998 und 1999 (neben FM) als gesetzlicher
Vertreter der Gesellschaft angeführt.
Dem Einwand, dass bei entsprechend richtiger und
umfassender Feststellung des der Angelegenheit zugrunde liegenden Sachverhaltes
die Behörde zur Auffassung gelangen hätte müssen, dass
entsprechend der Bestimmung der BAO tatsächlich und ausschließlich
haftender faktischer Geschäftsführer des Unternehmens jedenfalls FM
sei, ist zu entgegnen, dass die Haftung nach § 9 BAO mit der
Organfunktion, also mit der organschaftlichen Stellung des Vertreters verbunden
ist. Die tatsächliche Führung der Geschäfte genügt nicht
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 9, Tz.2).
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die
Umsatzsteuer 6/2000 in Höhe von € 26.600,73, die Umsatzsteuer
2000 in Höhe von € 9.808,43, die
Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von € 325.115,94 und
die Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von € 23.800,79
erst nach Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer am
16. August 2000, 15. Februar 2001,
21. September 2001 und 5. November 2001 fällig
wurden.
Sofern der Bw. mit dem Hinweis auf seine Pension die
Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihm vorbringt, ist dem zu entgegnen,
dass damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) nicht eine unzweckmäßige
Ermessensübung dargelegt wird, da die allfällige derzeitige
Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu
hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur
Einbringlichkeit führen können. Laut Firmenbuchauszug war der Bw. im
haftungsrelevanten Zeitraum einziger Geschäftsführer der Gesellschaft,
somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der §
9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden
bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden . Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher
in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger für die laut Kontoabfragen vom
31. Mai 2007 und 15. Juni 2007 nach wie vor unberichtigt
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von
€ 142.246,06 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungMittel zur Abgabenentrichtungfaktischer GeschäftsführerErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1014-W/05
- Stammnummer
- 28961
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF