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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100468/2020

Keine Heranziehung zur Haftung bei übermäßig langer Verfahrensdauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100468/2020vom 23.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Abgabenschuldnerin herangezogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2012 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Die belangte Behörde erließ mit Datum 8. Juni 2012 die Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie dem Beschwerdebegehren teilweise stattgab. Somit reduzierte sich der Haftungsbetrag von ursprünglich € 84.545,36 auf nunmehr € 21.513,65. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat. Mit Beschluss des mittlerweile zuständigen Bundesfinanzgerichtes vom 20. August 2019 (GZ RV/1100134/2015) wurde der Haftungsbescheid samt Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und folglich die Sache zur neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. September 2019 über die Notwendigkeit einer Einvernahme informiert. Mit Datum 3. Dezember 2019 wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines rechtlichen Vertreters durchgeführt. Der Beschwerdeführer erläuterte in diesem Zusammenhang die Vorgeschichte zur Insolvenz der Abgabenschuldnerin, wie dies vom Bundesfinanzgericht angeordnet wurde. Im Zuge dieses Termins wurden dem Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen seitens der belangten Behörde übergeben: • Haftungsvorhalt samt haftungsgegenständlichen Abgabenbescheiden • Übersicht über alle Abgabenschuldigkeiten samt Fälligkeitstagen und Rückstandsausweis In Bezug auf die von der belangten Behörde übergebenen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis Ende Februar 2020 seine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis Ende März 2020, um noch fehlende Bankbelege zu beschaffen. Die beantragte Fristverlängerung wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 2. März 2020 gewährt. Auf Basis eines weiteren Fristverlängerungsantrages unter Hinweis auf die durch COVID-19 bedingten Umstände erfolgte eine weitere Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2020. Mit Schriftsatz des rechtlichen Vertreters vom 29. April 2020 wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer kein Verschulden an der Insolvenzeröffnung trifft. Dabei wurde im Wesentlichen auf die bereits getätigten Aussagen verwiesen. Neue Bankunterlagen wurden nicht geliefert, sondern lediglich auf das Anmeldeverzeichnis aus dem Insolvenzverfahren sowie auf die Buchhaltungsunterlagen verwiesen. Dem Schreiben beigefügt wurde eine Saldenaufstellung zum 30. November 2009. In der Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Haftungsbescheid mit Datum 8. Juni 2020 in welchem sie die folgenden Abgaben im Haftungswege geltend macht: Strittig ist, ob der Beschwerdeführer der Gläubigergleichbehandlung entsprochen hat und es somit zu keiner Schlechterstellung einzelner Gläubiger gekommen ist. | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag | Umsatzsteuer | 11/2008 | 15. Jänner 2009 | 3.951,28 | Umsatzsteuer | 12/2008 | 16. Februar 2008 | 2.110,93 | Umsatzsteuer | 01/2009 | 16. März 2008 | 4.254,88 | Lohnsteuer | 2008 | 15. Jänner 2009 | 7.425,24 | Dienstgeberbeitrag | 2008 | 15. Jänner 2009 | 1.966,05 | Zuschlag Dienstgeberbeitrag | 2008 | 15. Jänner 2009 | 170,38 | Körperschaftsteuer | 01-03/2009 | 16. Februar 2009 | 437,00 | Gesamt | | | 20.315,76 2. Beweiswürdigung Für das Bundesfinanzgericht eröffnet sich der vorliegende Sachverhalt auf Basis der Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren (GZ RV/1100134/2015), den im Zuge der Vorlage der Beschwerde von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt, als auch einer Einsichtnahme in das Firmenbuch. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 7 BAO lautet wie folgt: § 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. (2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2). § 9 BAO lautet wie folgt: § 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. (2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. § 20 BAO lautet wie folgt: § 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 80 BAO lautet wie folgt: § 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse. (3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Unter Haftung versteht man ein Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 1 zu § 7). Haftungen können persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Haftung liegt vor, wenn eine Person mit ihrem Vermögen für eine bestehende Schuld einzustehen hat (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 2 f zu § 7). Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid (§ 224) geltend gemacht. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde (zB VwGH 28.1.2005, 2002/15/0157; 27.8.2008, 2005/15/0100; 4.3.2009, 2007/15/0049; 16.10.2014, Ro 2014/16/0066; 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; 9.10.2019, Ro 2018/16/0029-0038; 27.8.2020, Ra 2019/13/0035; 8.9.2020, Ra 2020/13/0029; RAE, Rz 1235; vgl auch zB Ritz, ÖStZ 1991, 93; aM VfGH 20.6.1991, G 3/91 ua) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 5 zu § 7). Gemäß § 80 Abs 1 zweiter Satz BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Eine Haftung gemäß § 9 BAO kommt nur bei schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten in Betracht. Abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten. Da eine bestimmte Schuldform nicht vorgesehen ist, kann bereits leichte Fahrlässigkeit bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Haftung gemäß § 9 leg cit auslösen (vgl dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO3, RZ 3 zu § 9). Nach der Judikatur des VwGH, die sich auf § 1298 ABGB stützt, obliegt es dem Vertreter darzutun, weshalb ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich war, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen kann (vgl dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO3, RZ 5 zu § 9). Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Abdeckung aller Schulden aus, so liegt, wenn keine verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgt und dabei die Abgabenbehörde schlechter gestellt wird als die übrigen Gläubiger, eine für die Anwendung des § 9 BAO relevante schuldhafte Pflichtverletzung vor (Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz) (vgl dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO3, RZ 6 zu § 9). Die Uneinbringlichkeit muss eine Folge der schuldhaften Pflichtverletzung sein (vgl dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO3, RZ 8 zu § 9). Die Haftung gemäß § 9 BAO ist somit eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (zB VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153; 19.9.2007, 2007/13/0003; 17.12.2009, 2009/16/0092). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl zB VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083; 26.5.2004, 99/14/0218; 8.7.2009, 2009/15/0013) (vgl dazu Ritz, BAO7, RZ 5 zu § 9). Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 29.5.2001, 99/14/0277; 28.5.2002, 99/14/0233). Allerdings ist eine Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann (zB VwGH 6.8.1996, 92/17/0186; 27.4.2000, 98/15/0129; 26.5.2004, 99/14/0218); diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses (bzw nunmehr des Insolvenzverfahrens) erforderlich (zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 19.3.2002, 98/14/0056; 28.5.2002, 99/14/0233); die Einbringung einer möglichen Konkursquote vom Primärschuldner ist zu berücksichtigen (VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071). Uneinbringlichkeit liegt etwa vor bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nach § 71b IO (vgl zur Abweisung des Konkursantrages mangels Deckung der Kosten zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; 30.4.2003, 2001/16/0252; 31.3.2004, 2003/13/0153) (vgl dazu Ritz, BAO7, RZ 6 zu § 9). Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern (vgl VwGH 24.2.1997, 96/17/0066; 20.11.1997, 96/15/0047) sowie bei dem (außerhalb des § 9) Haftenden eindeutig feststeht (VwGH 14.11.1996, 95/16/0071) (vgl dazu Ritz, BAO7, RZ 7 zu § 9). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung erfordert, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuld im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097, mwN). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/16/0116). Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 BAO ist daher für den Fall, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um sämtliche Verbindlichkeiten voll zu tilgen, für die Darstellung der Gläubigergleichbehandlung zunächst der Nachweis zu erbringen, dass die Abgabenschulden gegenüber anderen Verbindlichkeiten nicht benachteiligt wurden, indem konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, dass von den Abgabenschulden nicht eine geringere Quote beglichen wurde als von anderen Verbindlichkeiten, wobei auch Zug-um-Zug Geschäfte zu berücksichtigen sind (vgl. für viele VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128, mwN). Dabei kommt es nicht nur auf die am Fälligkeitstag geleisteten Tilgungen an; der Haftende hat vielmehr darzutun, dass er die vorhandenen liquiden Mittel ab der Fälligkeit für eine (im Vergleich zu anderen Gläubigern) anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers verwendet hat (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0283; 14.1.2003, 97/14/0176). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung des Vertreters dennoch mit jenem Betrag begrenzt, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (vgl. VwGH 21.12.2007, 2007/17/0204; 22.9.1999, 96/15/0049), wobei es am Vertreter liegt, diese Quote zu berechnen. Dafür ist erforderlich, dass die gesamten (fälligen) Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin inklusive der Abgabenverbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben den vorhandenen liquiden Mitteln gegenübergestellt werden und jene Quote errechnet wird, die sich bei gleichmäßiger Aufteilung der liquiden Mittel auf die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger ergibt (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100; 29.1.1993, 92/17/0042). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht aus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Gelingt ein solcher Nachweis der Gleichbehandlung nicht, kann die Haftung für den gänzlichen uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden (vgl hierzu VwGH 27.9.2000, 95/14/0056, VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149, VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). In Zeiträumen nach der Fälligkeit der Abgaben zugeflossene liquide Mittel sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. nochmals VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067; 23.3.2010, 2007/13/0137), weil die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0039; 30.5.1989, 89/14/0043). Die quotenmäßige Berücksichtigung dieser weiteren liquiden Mittel kann gegebenenfalls auch überschlägig erfolgen (vgl. VwGH 24.2.2010, 2005/13/0124). Für den vorliegenden Beschwerdefall gilt auszuführen wie folgt: Die Abgabenschuldnerin ist eine juristische Person des privaten Rechts. Es handelt sich um eine GmbH. Sie ist im Firmenbuch unter der Nummer FN ***21*** eingetragen. Vertreter einer GmbH im Sinne der §§ 80 ff BAO ist der Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2001 als Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin bestellt und im Firmenbuch eingetragen. Ihm obliegen die in den §§ 80 ff BAO normierten Verpflichtungen. Über die Abgabenschuldnerin wurde mittels Beschluss vom 7. Juli 2009 das Konkursverfahren eröffnet und in der Folge mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss vom 29. September 2010 aufgehoben. Aufgrund der Tatsache, dass das Konkursverfahren über die Abgabenschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens (wieder) aufgehoben wurde, ist die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten gegeben. Die Fälligkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben betreffen allesamt den Zeitraum der aufrechten Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer und wurden diese auch im betreffenden Zeitraum fällig. Es war Aufgabe des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin dafür Sorge zu tragen, dass die fällig gewordenen Abgaben zeitlich und in der betraglichen Höhe korrekt zur Einzahlung gelangen. Bei der Haftung gemäß § 9 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter gemäß § 80 BAO darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich war. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit muss ein Kausalzusammenhang liegen. Im Beschwerdeschriftsatz als auch im Vorlageantrag gibt der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu einzig an, dass die liquiden Mittel seit spätestens Herbst 2008 nicht mehr vorhanden waren, um die laufend notwendigen Zahlungen zu tätigen. Es sind dies wiederspiegelnde Angaben, wie sie durch den Beschwerdeführer auch schon in der Beantwortung des entsprechenden Vorhalteverfahrens vor der belangten Behörde erfolgten. Auf die detaillierten und umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 25. August 2020 wird an dieser Stelle verwiesen. Selbst nach Übermittlung des Vorlageantrages, mit welcher der Beschwerdeführer über die Vorlage der Beschwerde an das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht informiert wurde, erfolgten seitens des Beschwerdeführers keine weiteren sachverhaltsaufhellenden Ausführungen. Aufgrund der obigen Ausführungen steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden liquiden Mittel mehr zur Verfügung hatte, um die verschiedenen Gläubiger zu befriedigen. Für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht ausreichen, um sämtliche Verbindlichkeiten voll zu tilgen, wäre es dem Beschwerdeführer anheim gestanden darzulegen, dass die Abgabenschulden gegenüber anderen Verbindlichkeiten nicht benachteiligt wurden. Dies hätte in der Form geschehen müssen, indem konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, dass von den Abgabenschulden nicht eine geringere Quote beglichen wurde als von anderen Verbindlichkeiten, wobei auch Zug-um-Zug Geschäfte zu berücksichtigen sind (vgl. für viele VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128, mwN). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des anhängigen Verfahrens insbesondere in seiner Einvernahme am 3. Dezember 2019 auf das Erfordernis einer Darstellung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen. In sämtlichen bisherigen Eingaben, angefangen von der in Zusammenhang mit der Einvernahme abgegebenen Stellungnahme, über den Beschwerdeschriftsatz und den nunmehr vorliegenden Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gläubigergleichbehandlung substantiierte Ausführungen getätigt. Die betreffenden Schriftsätze waren annähernd inhaltsgleich und wurden darin die folgenden Punkte vorgebracht: • Es wurde auf das Forderungsanmeldeverzeichnis des seinerzeitigen Insolvenzverwalters verwiesen. Dieses umfasst aber weder die Fälligkeitszeitpunkte der Abgabenschuldigkeiten, noch die Summe der Ausstände • Es erfolgte ein Hinweis auf das negative Eigenkapitalkonto in der Höhe von € 277.000,00 zum Stichtag 31. Dezember 2007 • Es wurde auf die fehlende Bilanz 2008 hingewiesen und auch auf die Führung der laufenden Buchhaltung nur bis zum März 2009 und dies mit den dadurch anfallenden Kosten begründet • Es wurde über den Versuch eines stillen Ausgleichs im Jahr 2008 informiert • Es wurde über den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand, nämlich die Betriebsliegenschaft, informiert • Letztlich wurde die Behauptung aufgestellt, dass die Bankkonten einen Negativsaldo von € 800.000,00 aufweisen. Sämtliche in den betreffenden Schriftsätzen gemachten Ausführungen lassen keine wie immer gearteten Rückschlüsse auf die Liquidität zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgabenschuldigkeiten zu. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im hängigen Verfahren nicht gelungen ist nachzuweisen, dass sämtliche Gläubiger im Sinne der Gläubigergleichbehandlung ident behandelt wurden. In Anwendung der gängigen, oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit von einer schuldhaften Pflichtverletzung und in weiterer Folge deren Kausalität für den eingetretenen Abgabenausfall auszugehen. Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO geltend gemacht. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ist ein Haftungstatbestand hinsichtlich einer Abgabenschuld erfüllt, dann kann der Haftende in Ausübung des Ermessens zur Haftung herangezogen werden. Die Heranziehung zur Haftung und das Ausmaß der geltend gemachten Haftung bedürfen daher einer sowohl Billigkeit als auch Zweckmäßigkeit berücksichtigenden Rechtfertigung. Im Rahmen der Ermessensübung kann die Abgabenbehörde den Haftenden auch nur hinsichtlich einer Teilschuld in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzgericht besitzt auf Grundlage des § 279 Abs 1 BAO eine umfassende Kognitionsbefugnis. Das Ermessen wird somit unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132; 24.2.2011, 2009/15/0161; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Billigkeit gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben (siehe § 114 Tz 6 ff) sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (vgl zB Stoll, BAO, 208). Zur Zweckmäßigkeit iSd § 20 gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (zB Ritz, ÖStZ 1996, 70); (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 7 zu § 20). Ein wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (VwGH 02.12.2020, Ra 2020/13/0095). Im streitverfangenen Beschwerdefall befinden wir uns im 2. Rechtsgang. Ursprünglich wurde der Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom 04. Oktober 2011 als Haftungspflichtiger im Sinne des § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO von der belangten Behörde in Anspruch genommen. Dies für Abgaben, welche den Zeitraum 2008 und 2009 betreffen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel führte in weiterer Folgen zu einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (RV/1100134/2015 vom 20. August 2019). Das Bundefinanzgericht hat im damaligen Verfahren mittels Beschluss entschieden, den bekämpften Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die belangte Behörde auf Grundlage des § 278 Abs1 BAO zurückgewiesen. Zwischen der ursprünglichen (erstmaligen) Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden und der nunmehr ergehenden Entscheidung liegt somit ein Zeitraum von beinahe 14 Jahren. In Hinblick auf die Abgaben, für welche die Haftung ursprünglich ausgesprochen wurden, ist gar ein Zeitraum von 16 bzw 17 Jahren vergangen. Zudem ergeben sich Begrenzungen der Dauer eines Verfahrens auch aus Art 6 Abs 1 EMRK (vgl hierzu etwa VwGH 20.06.2018, Ra 2017/13/0064). Im vorliegenden Fall war zwischen den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers (Billigkeit) (Erreichen des Pensionsalters und damit verbunden geringeres Einkommen), als auch der oben dargestellten langen Verfahrensdauer auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse insbesondere an der Einbringung der fälligen Abgaben auf der anderen Seite zu unterscheiden. Aufgrund der langen Verfahrensdauer (verursacht durch die ursprüngliche Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde) und dem mittlerweile fortgeschrittenen Alter des Haftungspflichtigen verbunden mit einem geringeren Einkommen in der Pension wiegen für das erkennende Gericht die Interessen der Partei (Billigkeit) wesentlich höher, als das öffentliche Interesse (Zweckmäßigkeit) an der Einbringung von Abgaben. Das erkennende Gericht sieht es aufgrund der überaus langen Verfahrensdauer - fußend auf der oben angeführten Judikatur des VwGH als auch Art 6 Abs 1 EMRK als unbillig an, den Beschwerdeführer mittels Haftungsbescheid für Abgaben des Zeitraumes 2008 bis 2009 heranzuziehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Zudem steht es in Einklang mit der oben angeführten Judkikatur des VwGH betreffend langer Verfahrensdauer. Es weicht von der gängigen und gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision war somit zu versagen. Feldkirch, am 23. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100468/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100468.2020
Stammnummer
147735
Gültig
23.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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