…Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs.2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die…
…Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im…
…2008/00000-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer(vorauszahlungen), somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21…
…Die Vorinstanz wertete bei der Bemessung der Geldstrafe in zutreffender Weise das Geständnis als mildernd und eine Vorstrafe als erschwerend. Diese Strafzumessungsgründe bedürfen jedoch insoweit einer Ergänzung, als das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen (Hinterziehung und Ordnungswidrigkeit) als zusätzlicher Erschwerungsgrund und die wirtschaftliche Notlage der Bw…
…214,23 mit einer Eingangsabgabenbelastung von € 26.425,43 (davon € 7.202,86 an Zoll, € 12.734,22 an Tabaksteuer und € 6.488,35 an Einfuhrumsatzsteuer), also Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis nach den Tabakmonopolgesetz iHv € 22.798,49…
…und zwar unter Anlehnung an die §§ 32 bis 35 StGB: Darnach seien für die Strafbemessung allein die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters maßgeblich. Neben Milderungs- und Erschwerungsgründen seien also auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des…
…dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Der Haftungsausspruch betreffend die Nebenbeteiligte Fa…
…einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen ergäbe sich ein Ausgangswert von € 50.000,00. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten vermag den Unwert seines Verhaltens und seine Schuld nicht zu verringern: Wäre er durch eine depressive Verstimmung in…
…die Schuld, allfällige Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In meinem Fall liegen mehrere gewichtige Milderungsgründe vor: 1.Unbescholtenheit - Ich bin bislang finanzstrafrechtlich wie auch allgemein strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2.Fehlende Täuschungsabsicht - Es bestand keine vorsätzliche Absicht, Abgaben…
…00 deutlich überhöht. Bei Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe wäre ein Strafausmaß von ca. € 50.000,00 tatsächlich schuld- und tatangemessen gewesen und werde daher beantragt, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und die Kosten des Strafverfahrens deutlich niedriger festzusetzen. D. Ein Rechtshilfeersuchen…
…Eventualvorsatz) und die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Höhe der Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre sohin eine Geldstrafe von gerundet € 32.000,00 zu verhängen. Eine Schadensgutmachung ist nicht erfolgt (Kontoabfrage) und in Anbetracht der Mittellosigkeit des Vereines (Aussage Beschuldigter…
…beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden beim Beschuldigten ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
…hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 45.000,00. Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der Verfehlungen über mehrere Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber eine teilweise Schadensgutmachung…
…24 eine Geldstrafe von € 2.600,00. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der wirtschaftlichen Lage und Sorgepflicht erscheint eine Geldstrafe von € 2.000,00 als tat- und schuldangemessen. Aus den selben Gründen war die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen neu…
…für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in § 5 VbVG geregelten Milderungs- und Erschwerungsgründe sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 5 Abs.3 Z. 3 VbVG war zugunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung…
…Höchststrafe € 68.507,12 beträgt und gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG eine Mindeststrafe in Höhe von € 6.850,71 zu verhängen ist, so wird nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates klar deutlich, dass zwar erstinstanzlich die Feststellung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und der gemäß …
…Höhe von € 10.000,00 zu 12,79 % ausgenützt, womit sich der Unabhängige Finanzsenat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe an den untersten Grenzbereich der gängigen Judikatur begibt. Insbesondere lässt auch der einer Bestrafung stets innewohnende generalpräventive Aspekt…
…einem durchschnittlichen Verschulden und einer Gleichgewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von € 1.800,00. Zu Gunsten für den Beschuldigten ist seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die durch den eingetretenen Zeitablauf und die geänderten Lebensumstände völlig zurücktretende Spezialprävention und insbesondere der Umstand…
…15 + € 3.243,78 + € 2.486,24 = € 27.781,73 X 2 ergibt € 55.563,46. Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, läge ein durchschnittliches Verschulden vor und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei HL auszugehen…