Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300016/2014
Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Geschäftsführers einer GmbH, welcher jahrelang keine Selbstbemessungsabgaben mehr entrichtet bzw. abgeführt hat; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300016/2014vom 01.10.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Dezember 2012 eine Zahllast von € 4.862,20 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung übermittelt. Eine entsprechende Erinnerung blieb erfolglos (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Lediglich die Höhe der Zahllast wurde der Abgabenbehörde nachträglich bekannt gegeben, sodass die Vorauszahlung mit diesem Betrag am 4. Februar 2013 festgesetzt werden konnte (Abgabenkonto). A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Dezember 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. November 2012 eine Zahllast von € 4.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt keine Voranmeldung mehr übermittelt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 25. Februar 2013 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Jänner 2013 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Februar 2013 eine Zahllast von € 5.912,80 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung übermittelt. Eine entsprechende Erinnerung blieb erfolglos (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Lediglich die Höhe der Zahllast wurde der Abgabenbehörde nachträglich bekannt gegeben, sodass die Vorauszahlung mit diesem Betrag am 29. März 2013 festgesetzt werden konnte (Abgabenkonto). A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2013 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. März 2013 eine Zahllast von € 4.123,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung übermittelt. Eine entsprechende Erinnerung blieb erfolglos (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Lediglich die Höhe der Zahllast wurde der Abgabenbehörde nachträglich bekannt gegeben, sodass die Vorauszahlung mit diesem Betrag am 24. April 2013 festgesetzt werden konnte (Abgabenkonto). A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2013 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. April 2013 eine Zahllast von € 4.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese, wie dem Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt auch keine Voranmeldung erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 27. Mai 2013 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Am 7. Mai 2013 ist auf Antrag des Fiskus über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet worden (Finanzstrafakt Bl. 57; Insolvenzakt).
Der Beschuldigte ist Alleingesellschafter der GmbH (Firmenbuchabfrage).
Soweit zur Entlastung des Beschuldigten von der Verteidigung angeführt wird, dass der B-GmbH zur Vermeidung einer einseitigen Begünstigung nur eine anteilige Befriedigung der Gläubiger möglich gewesen wäre; die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben daher nur im Ausmaß der Quote von 20 %, entsprechend dem Zahlungsplan im ersten Insolvenzverfahren, dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden dürfe, ist anzumerken:
Der Beschuldigte ist laut seinen eigenen Angaben als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH im strafrelevanten Zeitraum bewusst für diese neue Verpflichtungen eingegangen und hat Ausgaben getätigt, um sein offenbar nicht gewinnträchtiges Unternehmen fortführen zu können, wofür er die aus den Bruttoumsätzen und Löhnen - gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern und Lohnsteuern - verwendete und nicht an die Abgabenbehörde weiterleitete.
Daraus erschließt sich laut ständiger Judikatur kein rechtfertigender oder schuldausschließender Umstand, welche eine Bestrafung wegen verwirklichter Abgabenhinterziehungen oder Finanzordnungswidrigkeiten ausschließen könnte.
Es ist dem Beschuldigten zu widersprechen, wenn er argumentiert, nicht zu seinem persönlichen Vorteil gehandelt zu haben: Immerhin ist die juristische Person, deren Geschäftsbetrieb solcherart auf Kosten des Steuerzahlers aufrecht erhalten wurde, in seinem Eigentum gestanden.
Es besteht auch kein Interessensgegensatz dergestalt, dass einem finanzstrafrechtlichen "Zwang" zur Begleichung von Abgabenschulden zwecks Vermeidung von entsprechenden Tatbeständen etwa nach §§ 33 Abs. 2 lit. a oder 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein insolvenzrechtliches Verbot einer Gläubigerbegünstigung entgegenstünde: Die Nichtentrichtung oder Nichtabfuhr geschuldeter Selbstbemessungsabgaben für sich alleine ist kein strafbarer Tatbestand (vgl. bereits oben § 49 Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz FinStrG: die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein ist nicht strafbar). Für eine Strafbarkeit muss jeweils ein weiterer Aspekt hinzutreten oder fehlen, etwa eine vorsätzliche Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Fälligkeit (als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) oder das Unterlassen der Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben innerhalb der fünftägigen Nachfrist (als fehlender Strafaufhebungsgrund).
A wäre - zumal in Anbetracht der sich beständig wiederholenden Säumigkeiten und deren Vorhersehbarkeit für ihn als Geschäftsführer - nicht gehindert gewesen, ausreichende Geldmittel für den Steuerberater oder eine Buchhaltungskraft bereitzustellen, damit die Selbstbemessungsabgaben fristgerecht berechnet und gemeldet hätten werden können; allenfalls hätte er auch selbst diese Aufgabe übernehmen können.
Hätte er sich von dem Gedanken eines Zahlungsverbotes oder einer nur anteiligen Zahlungspflicht leiten lassen, hätte er - ihm eine redliche Handlungsweise unterstellt - konsequenterweise auch die zur Betriebsfortführung aus seiner Sicht erforderlichen Zahlungen (etwa für Löhne, Warenbestellungen und dgl.) nicht oder nur anteilig durchführen dürfen - womit er aber eben das von ihm angestrebte Ziel einer Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verfehlt hätte.
Tatsächlich aber hat er - in Kenntnis der abgabenrechtlichen Pflichten und seiner Aufgabenstellung - eine strategische Interessensabwägung vorgenommen, die zu Ungunsten der Abgabenbehörde ausgefallen ist. Gerade auch derartige unerwünschten Entscheidungen zu Lasten der Allgemeinheit, verbunden mit einer nicht zeitgerechten Information des Abgabengläubigers, will der der Gesetzgeber mit Strafe belegen.
Die Bemessungsgrundlage für die Geldstrafe erfährt solcherart keine Reduzierung (siehe nachstehend), wohl aber ist die für den Beschuldigten bzw. das Unternehmen zur Tatzeit bestehende Krisenlage zu Gunsten des Beschuldigten bzw. des Verbandes zu bedenken.
Hinsichtlich des Schuldspruches erweisen sich sich daher die jeweiligen Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes nur teilweise als berechtigt.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist nun auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der jeweiligen nicht zeitgerecht bzw. gar nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgabenbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Es errechnet sich sohin im gegenständlichen Fall für die über A zu verhängende Geldstrafe ein Strafrahmen von € 275,88 (UVZ 06/11) + € 4.955,79 (UVZ 07/11) + € 3.911,41 (UVZ 08/11) + € 3.109,54 (UVZ 09/11) + € 3.592,64 (UVZ 10/11) + € 8.087,60 (UVZ 12/11) + € 6.000,00 (UVZ 08/12) + € 5.000,00 (UVZ 09/12) + € 4.862,20 (UVZ 10/12) + € 4.000,00 (UVZ 11/12) + € 5.912,80 (UVZ 12/12) + € 4.123,00 (UVZ 01/13) + € 4.000,00 (UVZ 02/13) = € 57.830,86 X 2 ergibt € 115.661,72 zuzüglich € 3.690,91 (UVZ 02/11) + € 4.896,48 (UVZ 01/12) + € 1.562,40 (UVZ 04/12) + € 2.235,04 (UVZ 05/12) + € 2.362,62 (UVZ 06/12) = € 14.747,45 : 2 ergibt € 7.373,73 zuzüglich € 143,53 + € 162,86 + € 40,59 + € 14,04 + € 173,10 + € 252,09 + € 252,09 + € 318,49 + € 260,77 + € 260,77 + € 260,77 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 + € 267,22 (L 03, 04, 06-10/10, 01, 07, 09, 10/11, 01-12/12) + € 268,40 + € 317,74 + € 319,22 + € 214,89 + € 309,64 + € 249,99 + € 249,99 + € 303,30 + € 239,40 + € 244,89 + € 245,70 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 + € 291,03 (DB 03, 04, 06-10/10, 01, 07, 09, 10/11, 01-12/12) + € 21,47 + € 25,42 + € 25,54 + € 17,19 + € 24,77 + € 20,00 + € 20,00 + € 24,26 + € 19,50 + € 19,59 + € 19,66 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 + € 23,28 (DZ 03, 04, 06-10/10, 01, 07, 09, 10/11, 01-12/12) = € 12.318,07 : 2 ergibt € 6.159,04, in Summe € 129.194,49, das sind 86,24 % des vormaligen Strafrahmens. Innerhalb dieses Rahmens ist die Geldstrafe auszumessen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage dafür zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
In Anbetracht der dem Beschuldigten bekannten angespannten Finanzlage war ihm im Zeitpunkt tendenziell bekannt, dass wohl realistischerweise die nicht fristgerecht abgeführten bzw. entrichteten Selbstbemessungsabgaben für die Republik Österreich auf Dauer verloren sein würden. Andererseits ist vom Unrechtsgehalt der Verfehlungen her eine Abgrenzung zwischen den verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und - den hier nicht vorliegenden, vom Tatbild her dauerhaften - Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (siehe oben) vorzunehmen. Letzteres wird dadurch gelöst, dass in typisierender Betrachtung hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen wird.
Bestünde durchschnittliches Verschulden, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 45.000,00.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der Verfehlungen über mehrere Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber eine teilweise Schadensgutmachung von rund 8,79 %, eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens im Tatzeitraum, welche A zu seinen Verfehlungen verleitet hat, seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachgereichten Voranmeldungen und nachträglichen Meldungen der Lohnabgaben, welche - siehe oben - teilweise nur um wenige Tage verspätet bei der Abgabenbehörde eingereicht worden sind.
Von besonderer Bedeutung ist das völlige Zurücktreten der Spezialprävention, weil der Beschuldigte zwischenzeitlich seine unternehmerische Betätigung beendet hat.
Andererseits ist auch zu bedenken, dass eine Strafe auch eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten hat: Bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Milieu des Finanzstraftäters darf bei diesen nicht der Eindruck erweckt werden, eines jahrelanges Erwirken von rechtswidrigen Zwangskrediten vom Abgabengläubiger wäre eine zu tolerierende Banalität.
Unter Bedachtnahme auf all dieser Aspekte kann die über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe infolge des Überwiegens der mildernden Aspekte, auch trotz des offenkundigen Verharrens des Beschuldigten in seiner deliktischen Vorgangsweise (siehe oben), deutlich auf einen Betrag von € 35.000,00 abgesenkt werden.
Die vom Beschuldigten beschriebene Sorgepflicht schlägt mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.
Letztendlich führen die nunmehr äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten zu einer weiteren Verringerung um die Hälfte, sodass schlussendlich sich in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe von lediglich € 15.000,00, das sind nur 11,61 % des Strafrahmens, ergibt.
Eine Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung kommt jedoch angesichts der Vielzahl der deliktischen Angriffe, zumal trotz einem wegen derartiger Taten bereits anhängigen Finanzstrafverfahren, nicht in Betracht.
In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf die spruchgemäße Höhe abzumildern; wenngleich bei dieser der Umstand der schlechten Finanzlage des Täters ohne Beachtung zu bleiben hat.
Hinsichtlich der Ausmessung der über die B-GmbH-i.L. zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Im Ergebnis gelten somit im gegenständlichen Fall für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße dieselben Argumente wie für die Bemessung der Geldstrafe.
Auch die Verbandsgeldbuße war daher entsprechend abzumildern, wobei zusätzlich wohl noch von Bedeutung ist , dass das allfällige zukünftige Schadenspotenzial infolge Einstellung der betrieblichen Betätigung weggefallen ist, und ebenso, dass wegen dieser Taten über den Beschuldigten als Eigentümer des belangten Verbandes - wie oben ausgeführt - eine Geldstrafe verhängt worden ist.
Diese abmildernden Umstände sind so schwerwiegend, dass, wenngleich nur geringfügig, sogar die Mindeststrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG zu unterschreiten ist.
Die Höhe der vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle; sie sind mit 10 % der Geldstrafe bzw. Geldbuße, maximal aber mit jeweils € 500,00, zu bemessen und waren daher unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt eine gesicherte Rechtsprechung zugrunde; entscheidungsrelevant war auch die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.
Linz, am 1. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
FinanzordnungswidrigkeitAbgabenhinterziehungVerbandsverantwortlichkeitVerbandsgeldbußeStrafbemessungGläubigerbegünstigungEntrichtung der SelbstbemessungsabgabenRechtfertigungsgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300016/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300016.2014
- Stammnummer
- 108543
- Gültig
- 01.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF