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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300016/2014

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Geschäftsführers einer GmbH, welcher jahrelang keine Selbstbemessungsabgaben mehr entrichtet bzw. abgeführt hat; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300016/2014vom 01.10.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 Lohnsteuern in Höhe von € 318,49, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 303,30 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 24,26 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am 23. Februar 2011 wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlungen am 13. und 19. März 2012 stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. März 2011 eine Zahllast von € 8.475,07 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am 11. März 2011 per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 12); eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom 19. März 2012, 4., 25. April 2012, 3., 4., 15. Mai 2012 und 3. März 2014 stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. März 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Bereits am 23. Februar 2011 wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am 3. März 2014 stattgefunden (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. April 2011 eine Zahllast von € 6.144,39 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist der Abgabenbehörde nachträglich am 18. April 2011 per FinanzOnline zugesandt worden; in dieser war eine Zahllast von € 2.453,48 ausgewiesen (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015, Kontoabfrage); nach Überprüfung wurde die korrekte Zahllast am 13. Mai 2011 festgesetzt. Eine teilweise nachträgliche Entrichtung im Ausmaß von € 4.839,64 hat noch mittels Saldozahlungen vom 3., 13. und 31. März 2014 stattgefunden (Kontoabfrage). Von Seite des Spruchsenates wurde dem Beschuldigten hinsichtlich der gesamten Zahllast eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen, wohl mit der Überlegung, dass in Anbetracht der nur kurzfristig verspäteten Einreichung der Voranmeldung eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erweislich ist. Übersehen wurde aber wiederum, dass insoweit, als mit der Voranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung offengelegt worden ist, ein Strafaufhebungsgrund vorgelegen hat. A hat daher lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 3.690,91 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten; hinsichtlich des weiteren Betrages von € 2.453,48 ist das anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. April 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde am 21. April 2011 - verspätet um einen Tag - gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. Mai 2011 eine Zahllast von € 877,54 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am 12. Mai 2011 per FinanzOnline zugesandt worden (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 13); eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. Mai 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde bereits am 21. April 2011 gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Juni 2011 eine Zahllast von € 1.248,32 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde dem Beschuldigten eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen. Die Voranmeldung ist aber der Abgabenbehörde bereits am 16. Juni 2011 per FinanzOnline zugesandt worden (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Juni 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,15 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde bereits am 16. Juni 2011 gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Juli 2011 eine Zahllast von € 2.079,68 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine zeitgerechte Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Eine Voranmeldung mit einer ausgewiesenen Zahllast von € 1.803,80 ist der Abgabenbehörde exakt am Fälligkeitstag per FinanzOnline zugesandt worden (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015), sodass insoweit ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht vorliegt. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde dem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich eines nachträglich festgestellten Teilbetrages von € 275,88 vorgeworfen. Irrtümlich wurde vom Spruchsenat ein Betrag von € 1.248,32 zum Ansatz gebracht (vgl. Finanzstrafakt Bl. 14). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass ihm zum Zeitpunkt der Fälligkeit etwa der Umstand bekannt gewesen wäre, wonach in der zeitgerecht eingereichten Voranmeldung die Zahllast um einen kleinen Teil zu gering berechnet worden wäre. Das gegen A bezüglich dieses Faktums anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Juli 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 328,39, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 410,62 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 32,85 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde am 18. Juli 2011 gemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. August 2011 eine Zahllast von € 1.986,23 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hat diese nach entsprechender Androhung bis zum Fälligkeitstag auch die Voranmeldung nicht mehr übermittelt. Erst nach entsprechender Erinnerung durch die Abgabenbehörde wurde die Voranmeldung am 7. September 2011 doch noch (quasi ein letztes Mal) per FinanzOnline nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015, Kontoabfrage). A war vor dem Fälligkeitszeitpunkt bewusst, dass er - entgegen der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtung - weder die Übermittlung der Voranmeldung noch die Entrichtung der (ihm im Übrigen mangels Berechnung in seiner genauen Höhe unbekannten) Zahllast veranlasst hat, wobei sein Motiv darin gelegen war, die dafür erforderlichen Geldmittel für ihm dringlicher erscheinende betriebliche Aufwendungen zu verwenden. Irrtümlich hat der Spruchsenat lediglich den Teilbetrag von € 275,88 vorgeworfen (vgl. Finanzstrafakt Bl. 14). A hat daher bezüglich dieses Faktum eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 275,88 zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. August 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 239,40 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,50 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst am 21. September 2011 nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. September 2011 eine Zahllast von € 4.955,79 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 27. Oktober 2011 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am 19. Juni 2012 eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 18 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 4.955,79 zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. September 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 244,89 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,59 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde aber am 21. September 2011 nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 17. Oktober 2011 eine Zahllast von € 3.911,41 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 25. November 2011 im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am 19. Juni 2012 eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 20 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 3.911,41 zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 17. Oktober 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 244,89 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,59 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst am 21. Dezember 2011 nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. November 2011 eine Zahllast von € 3.109,54 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 27. Dezember 2011 im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am 19. Juni 2012 eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 22 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 3.109,54 zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. November 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 245,70 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,66 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst am 21. Dezember 2011 nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Dezember 2011 eine Zahllast von € 3.592,64 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 2. Februar 2012 im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am 6. Juli 2012 eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 24). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 3.592,64 zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Dezember 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 361,94, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 420,43 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 33,63 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst - einen Tag verspätet - am 21. Dezember 2011 nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. Jänner 2012 dem Finanzamt die diesbezügliche USt-Voranmeldung zu übermitteln, was nicht geschehen ist. Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 26. Februar 2012 im Schätzungswege mit € 8.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Finanzstrafakt Bl. 15 ff) und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am 3. August 2012 eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine USt-Gutschrift von -€ 690,69 ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 25 f; Veranlagungsakt, Veranlagung 2011). Mit Stellungnahme vom 27. August 2012 berichtete der Amtsbeauftragte an den Spruchsenat, dass in Anbetracht der tatsächlichen Umsatzsteuergutschrift betreffend dieses Faktum das Finanzstrafverfahren einzustellen sein werde (Finanzstrafakt Bl. 46 verso). Damit würde auch der Aspekt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlicher Nichteinreichung der Voranmeldung straffrei gestellt. Abgesehen davon, dass diese Verfahrenseinstellung auch in der Zuständigkeit des Finanzstrafreferenten gelegen gewesen wäre (§ 124 Abs. 1 FinStrG), hat der Spruchsenat dieses Faktum nicht in Behandlung genommen (weiterer Finanzstrafakt). Dem Bundesfinanzgericht ist eine diesbezügliche Behandlung der Sache mangels Entscheidung der Finanzstrafbehörde jedenfalls verwehrt. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. Jänner 2012 Lohnsteuern in Höhe von 260,77, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 245,70 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,66 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Die Lohnabgaben wurden der Abgabenbehörde erst verspätet am 1. Februar 2012 nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Februar 2012 eine Zahllast von € 8.087,60 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 26. März 2012 im Schätzungswege mit € 16.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens und fortlaufender Urgenz der Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 38 verso) wurde vom Beschuldigten am 3. August 2012 eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher der Verkürzungsbetrag ermittelt worden war (Finanzstrafakt Bl. 27 f). A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 8.087,60 zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Februar 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Am 1. März 2013 wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband entsprechende Einleitungsbescheide der Finanzstrafbehörde zugestellt (Finanzstrafakt Bl. 17 und 38). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. März 2012 eine Zahllast von € 4.896,48 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten - und vorerst unbeeindruckt von den erhaltenen Einleitungsbescheiden - entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese ihre Tätigkeit eingestellt. Nach Erinnerung durch die Abgabenbehörde hat aber der Beschuldigte eine Erstellung einer Voranmeldung durch die Steuerberatungskanzlei veranlasst; die Voranmeldung wurde am 4. April 2012 nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. März 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. April 2012 eine Zahllast von € 2.658,97 zu entrichten, was nicht geschehen ist. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dabei wurde aber übersehen, dass der Beschuldigte eine Einreichung der Voranmeldung bereits am 5. April 2012 veranlasst hatte (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. April 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Mai 2012 eine Zahllast von € 895,30 zu entrichten, was nicht geschehen ist. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dabei wurde aber übersehen, dass der Beschuldigte eine Einreichung der Voranmeldung am Fälligkeitstag veranlasst hatte (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Mai 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Mai 2012 eine Zahllast von € 1.562,40 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Erst am 25. Juni 2012 wurde die Voranmeldung nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Juni 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. Juli 2012 eine Zahllast von € 2.235,04 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Erst am 30. Juli 2012 wurde die Voranmeldung nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. Juli 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. August 2012 eine Zahllast von € 2.362,62 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Erst nach einer Erinnerung durch die Abgabenbehörde wurde die Voranmeldung am 17. September 2012 nachgereicht (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 16. August 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 17. September 2012 eine Zahllast von € 4.361,20 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewertet. Dem Bundesfinanzgericht ist eine Umqualifizierung desselben als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwehrt. Von Seite des Spruchsenates wurde wieder nicht bedacht, dass der Beschuldigte eine Einreichung der Voranmeldung am 17. Juli 2012 - innerhalb der fünftägigen Frist ab Fälligkeit - veranlasst hatte (Abfrage der UVA-Daten vom 4. September 2015), sodass ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt tatsächlich nicht vorliegt. Das gegen A bezüglich dieses Faktum anhängige Finanzstrafverfahren ist daher gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 17. September 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Oktober 2012 eine Zahllast von € 6.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 28. November 2012 im Schätzungswege mit € 6.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. Oktober 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. November 2012 eine Zahllast von € 5.000,00 zu entrichten; ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die diesbezügliche Voranmeldung zu übermitteln; beides ist nicht geschehen. Eine Entrichtung hat nicht stattgefunden, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren; auch eine nachträgliche Entrichtung ist unterblieben (Kontoabfrage). Weil der Beschuldigte der Steuerberatungskanzlei deren Honorar schuldig geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung auch ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 7. Jänner 2013 im Schätzungswege mit € 5.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2012 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. November 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 267,22, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 291,03 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw. für den Steuerberater zu verwenden. Da nun der Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt wurde, erfolgte auch keine nachträgliche Berechnung bzw. Nachmeldung der Lohnabgaben mehr. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Die Summen der ausständigen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 wurden anlässlich einer Außenprüfung am 4. Juni 2013 insgesamt mit € 3.206,67 (L) + € 3.492,36 (DB) + € 279,38 (DZ) ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen den einzelnen Monaten zugeordnet (L: € 267,22, DB: € 291,03, DZ: € 23,88). A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Normen und Schlagworte

FinanzordnungswidrigkeitAbgabenhinterziehungVerbandsverantwortlichkeitVerbandsgeldbußeStrafbemessungGläubigerbegünstigungEntrichtung der SelbstbemessungsabgabenRechtfertigungsgrund

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300016/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300016.2014
Stammnummer
108543
Gültig
01.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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