…wie aus den bereits vorgelegten Unterlagen hervorgehe. Diese eindeutige Agendenverteilung würde von Dr. Christoph R und Frau F bestätigt. Überdies sei Frau F dem Berufungswerber als geprüfte Buchhalterin vorgestellt worden, wodurch er keine Zweifel an der Fähigkeit der Geschäftsführerin, der ihr übertragenen Aufgabe fachgerecht und…
…in dem die haftungsgegenständlichen Abgaben fällig wurden, gemeinsam mit J.E. vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, der Komplementärin der X-KG. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht…
…Bw. ebenfalls nicht. Zum einen war ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen, ob bzw. inwieweit von der primärschuldnerischen KG geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar waren, während die für das Haftungsverfahren maßgebliche Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde, davon…
…seiner Funktion auch darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung ende (Rauscher, Die Haftung des Geschäftsführers für Steuern und Abgaben, 46…
…sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037…
…Mehrheit von Geschäftsführern (hier: Vorstandsmitgliedern) vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer…
…fällig wurden, gemeinsam mit A.K. vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, der Komplementärin der X-KG. Damit ist der Bw. für die Abgabenschulden der KG potenziell haftungspflichtig. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern ist jedoch zu beachten, dass sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen…
…Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes, der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, der Erteilung und dem Widerruf der Prokura und der Zustimmung zur Übertragung, Teilung und Belastung von Geschäftsanteilen die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu deren Gültigkeit notwendig. Da die damalige [GmbH1…
…Geschäftsführung 4.1. Soweit die Syndikatspartner zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt sind, besteht Einvernehmen darüber, dass die Geschäftsführung im Rahmen einer Geschäftsordnung ausgeübt wird, für deren Aufstellung und Abänderung im Syndikat eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 4.2. In Ergänzung…
…Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Daraus ergibt sich, dass die Abgaben in jenem Zeitraum fällig wurden, in welchem er die Primärschuldnerin vertreten hat. Aus der Eintragung im Firmenbuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zur Vertretung befugt war. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern…
…W.W. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten der GmbH betraut gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die…
…fristgerechte Abfuhr von Steuern und Abgaben der GmbH verantwortlich gewesen. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertrete der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer treffe, der mit der Besorgung von Abgabenangelegenheiten betraut…
…der Zahlung von Arbeitslöhnen hätte der Bw. ausreichende Vorsorge für die Zahlung der Lohnsteuer und gegebenenfalls eine anteilige Kürzung zu treffen gehabt und sich nicht bloß auf einen vermeintlichen Zahlungsvorschlag des Erstgeschäftsführers verlassen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern in…
…Gründe) eine Mehrheit von mindestens 75% des Stammkapitals und auf die Dauer ihrer Gesellschaftereigenschaft jedenfalls die Zustimmung der Gesellschafter Manfred K. und Martin M. sowie die Zustimmung eines weiteren Gesellschafters erforderlich. Am 1. Juni 1993 wurde zwischen der Bw. und Manfred K. ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen…
…Ehegattin und auch dessen Sohn als Geschäftsführer (Gf.) fungierten, zu begründen, wer von den Geschäftsführern in welchem Ausmaß als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete…
…und auch deren gemeinsamer Sohn als Geschäftsführer (Gf.) fungierten, zu begründen, wer von den Geschäftsführern in welchem Ausmaß als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete…
…Diese von den beiden Herren gewollte Unabhängigkeit finde auch ihren Niederschlag in § 7 Punkt 6b des Gesellschaftsvertrages, in dem vorgesehen sei, dass die Geschäftsführer nur mit einer 75%-igen Mehrheit abberufen werden könnten. Durch diese Regelung sei erreicht worden, dass die beiden Geschäftsführer völlig frei…
…und objektivierter Entscheidungsunterlagen (Unternehmensbewertungsgutachten der O. GmbH) gefasst. c) Die Bestellung, Abberufung und Vergütung der Beiratsmitglieder sowie die Änderung der Beiratsordnung bedürfe einer Mehrheit von mehr als 75% der abgegebenen Stimmen. d) Beschlussfassungen des Beirates der Bw. seien bindend, sie würden auch die Generalversammlung der…
…vertritt bei einer Mehrheit von Geschäftsführern zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in…
…eine Aufteilung der Besorgung von Angelegenheiten bei einer Mehrheit von Geschäftsführern (vgl. hiezu auch VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084; 1.2.2021, Ra 2020/13/0087) konnten sich demnach im vorliegenden Verfahren nicht stellen. Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun…