Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400077/2024
1. Geschäftsführerhaftung Magistrat 2. Nicht mehr operativ tätig 3. Konkursquote nicht berücksichtigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400077/2024vom 30.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Mein Mandant hat bereits die Haftungssumme in voller Höhe einbezahlt. Nunmehr ergibt sich, dass die Quote dabei noch nicht berücksichtigt war, somit sogar eine bedeutende Überzahlung vorliegt. Gegen Herrn P-4 wurde zwar, so viel wir wissen, ein Haftungsverfahren begonnen, jedoch ist in der Folge kein Haftungsbescheid erlassen worden. Auf die Frage an den Behördenvertreter, ob es dazu eine Stellungnahme von Herrn P-4 gebe, wird ausgeführt, dass er eine Rechtfertigung abgegeben hat."
Festgestellt wird, dass auf Seite 49 des Behördenaktes eine Mail des P-4 vom 31.03.2023 erliegt, die von der Berichterstatterin vorgelesen wird.
Vertreter Bf.:
"Es hat auch ein Verfahren beim Handelsgericht Wien gegeben, in dem ein ähnliches Vorbringen erstattet wurde. Der Klage am Handelsgericht Wien wurde stattgegeben, dennoch wurde bis heute keinerlei Zahlung geleistet. Der Bf. hat sogar teilweise auf Gewinnentnahmen verzichtet, damit die Gesellschaft nicht in eine Schieflage gerät. Er ist in dieser Sache dreifach geschädigt, weil der den Kaufpreis nicht erhalten hat, Gewinnentnahmen nicht tätigen konnte und letztlich auch eine Haftungsinanspruchnahme erfolgt ist. Zusätzlich hat er eine freiwillige Zuzahlung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft getätigt und nur deswegen ist es zur Quotenauszahlung in der heute festgestellten Höhe gekommen."
Vorsitzende:
"Für eine Haftungsinanspruchnahme ist einem Bf. auch mitzuteilen, wann welche Abgabenschuldigkeiten bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu entrichten gewesen wären. Dazu ist festzustellen, dass im Haftungsbescheid keine Aufgliederung der Abgabenschuldigkeiten erfolgt ist. Für den Fall der Abweisung einer Beschwerde hat das BFG die Möglichkeit, eine Aufgliederung nachzuholen. Dazu ist die pragmatische Vorgangsweise, in Jahresbeträgen ausgewiesene Abgabenschuldigkeiten durch zwölf zu dividieren und gleiche Anteile anzusetzen, von der Judikatur des VwGH bisher akzeptiert worden, so kein dem entgegenstehendes Parteienvorbringen vorliegt. Verfahrensbezogen wären das einmal eine Aufteilung auf Zwölftel und einmal eine Aufteilung auf Siebentel."
Der Vertreter verwies auf sein Vorbringen, dass die Abgabenschuld nicht nachvollziehbar sei.
Vorsitzende:
"Dazu ist wiederum festzustellen, dass in einem Haftungsverfahren eine Bindung an Inhalte von Abgabenbescheiden besteht. Sollte man der Meinung sein, dass ein Bescheidinhalt nicht richtig ist, steht bei Haftungsinanspruchnahme eine gesonderte Beschwerde nach § 248 BAO zu, daher kann der Gesamtbetrag nicht im Haftungsverfahren bestritten werden."
Der Vertreter verwies auf Seite 8 Punkt 3 der Beschwerde.
Berichterstatterin:
"Auf dieses Vorbringen ist die Behörde in der BVE eingegangen, dazu hat es dann im Vorlageantrag keine weiteren Einwände gegeben."
Vertreter Bf.:
"Es gibt dazu bedauerlicherweise keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen mehr. Die Unterlagen wurden Herrn P-4 weitergegeben, der sie an seinen Steuerberater übergeben hat. Dem ehemaligen Vertreter des Bf. ist es nicht gelungen, die Rückgabe der Unterlagen zu erlangen."
Die Berichterstatterin verwies auf die Beschwerdevorentscheidung, in der aufgeführt sei, dass es schon eine Anrechnung von Quoten beim Haftungsbescheid gegeben habe.
Behördenvertreter:
"Ich kann nicht mehr sagen, worum es sich bei der Anrechnung gehandelt hat, es kann auch eine Zahlung gewesen sein. Es kann jedenfalls nicht die heute bekanntgegebene Quote gewesen sein, da der Haftungsbescheid ja vor Abschluss des Konkursverfahrens ergangen ist. Diese Quote wird für den Fall der Abweisung der Beschwerde anzurechnen sein.
Wird eine Haftungsinanspruchnahme auch für Zeiträume, in denen der Bf. allein Geschäftsführer war, bestritten?"
Vertreter Bf.:
"Nein, das steht ja so im Firmenbuch. Dabei geht es jedoch nur um € 700,00."
Bf.:
Ich bin einem Betrüger aufgesessen. Ab der Übernahme der Firma durch Herrn P-4 war das ein Zeitraum von ca. 1,5 Jahren, in dem mein gutgehendes Unternehmen plötzlich einen Verlust geschrieben hat. Die Firma wurde vollständig durch Herrn P-4 übernommen. Er hat Personal ausgewechselt und die steuerlichen Agenden an einen befreundeten Steuerberater vergeben. Ich wurde immer nur dann informiert, wenn man von mir eine Unterschrift gebraucht hat."
Vorsitzende:
"Warum haben Sie die Geschäftsführung nicht zurückgelegt?"
Bf.:
"Es war ein rechtliches Konstrukt des Kaufvertrages, dass mir bedeutende Entnahmen zustehen, weil mein Vater Gewinne über Jahre nicht entnommen hat und damit besteuerte Gewinne über Jahrzehnte stehen geblieben sind. Diese Gewinne sollten nicht neuen Eigentümern zufallen. Dieser Gewinnanspruch war um ein Vielfaches höher als der Kaufpreis. Daher war auf den ersten Blick ersichtlich, dass der Gewinn nicht quasi "mitgekauft" wurde.
Ein Großteil der Gewinnentnahmen ist bereits vor dem Kaufvertrag erfolgt, es war jedoch nicht ausreichend liquides Geld für alle Entnahmen vorhanden. Ich habe daher im geringen Ausmaß auch nach dem Kaufvertrag noch Entnahmen getätigt. Es gab in der Zeit zwei Bankkonten. Die Vereinbarung hat auch eine strikte Trennung vorgesehen, für welche Geschäfte, die noch nicht gänzlich abgeschlossen waren, ich zuständig bin. Für den neuen Geschäftsbereich wurde ein weiteres Konto bei der Hypo Bank eingerichtet. Auf dem Konto bei der Hypo Bank war ich zwar ebenfalls zeichnungsberechtigt, habe jedoch nie Überweisungen oder Abhebungen getätigt. Es waren auch Haftrücklässe vorhanden, die noch nach diesem Stichtag aufgelöst wurden, aber den Zeitraum vor dem Stichtag betroffen haben. Nur aus liquiden Mitteln, die in Vorzeiträumen schon erwirtschaftet wurden, habe ich die Gewinne entnommen. Es sind in Summe ca. € 700.000,00 noch aus den Zeiträumen, als ich die Gesellschaft geführt habe, in dem Zeitraum nach der Übernahme durch Herrn P-4 eingegangen und dem stehen nur die € 200.000,00 an Entnahmen, die im Verfahren bereits behandelt wurden, gegenüber. Wegen der offenen Forderungen bin ich auch eben weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer geblieben. Es war zunächst geplant, dass ich keine weiteren Entnahmen, sondern einen adäquaten Kaufpreis bekomme. Die Änderung, dass ich mir noch zustehende Geldbeträge erst erhalten kann, wenn aufgrund des laufenden Geschäftes eine entsprechende Liquidität gegeben ist, wurde erst knapp vor Abschluss des tatsächlichen Kaufvertrages beschlossen. Nach dem ersten Plan wäre ich sofort als Geschäftsführer ausgeschieden."
Behördenvertreter:
"Zu dem Vorbringen, dass keine entsprechenden Unterlagen mehr für den Bf. greifbar seien, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verweisen, dass es Aufgabe eines Geschäftsführers ist, für eine entsprechende Beweisvorsorge Sorge zu tragen und Unterlagen für eine allfällige Haftungsinanspruchnahme aufzubewahren, daher wird die Abweisung der Beschwerde im Rahmen einer Einschränkung durch Anrechnung der heute bekanntgegebenen Quote beantragt."
Der Vertreter des Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen Kommunalsteuer
Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Dienstgeberabgabe
Gemäß § 5 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe beträgt die Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.
Gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2).
Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3).
Geltendmachung von Haftungen
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben
Abgabenforderungen
Festgestellt wird, dass sich der Magistrat der Stadt Wien in seiner Beschwerdevorentscheidung ausführlich mit dem Vorbringen des Bf., dass die aushaftenden Abgabenforderungen für ihn nicht nachvollziehbar seien, auseinandergesetzt hat. Da diesen Ausführungen im Vorlageantrag nicht entgegengetreten wurde, kann von der Unstrittigkeit dieser Thematik ausgegangen werden.
Auch muss seinem Einwand, dass ihm die Abgabenbescheide nicht übermittelt worden seien, entgegengehalten werden, dass diese dem angefochtenen Haftungsbescheid sehr wohl beigelegt waren.
Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen (durch Anführung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Jahressteuer) für die Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben nicht zulässig, da der Bf. damit nicht in die Lage versetzt wurde, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208) bzw. konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0199), sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig ist, weshalb die Kommunalsteuern 2015 und 2016 und Dienstgeberabgaben 2020 mit je 1/12 sowie Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben 01-07/2021 mit jeweils 1/7 aufzugliedern waren:
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Abgabe
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Zeitraum
|
Betrag
|
Kommunalsteuer
|
01/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
02/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
03/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
04/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
05/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
06/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
07/2015
|
4,90
|
Kommunalsteuer
|
08/2015
|
4,91
|
Kommunalsteuer
|
09/2015
|
4,91
|
Kommunalsteuer
|
10/2015
|
4,91
|
Kommunalsteuer
|
11/2015
|
4,91
|
Kommunalsteuer
|
12/2015
|
4,91
|
Kommunalsteuer
|
01/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
02/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
03/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
04/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
05/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
06/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
07/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
08/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
09/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
10/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
11/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
12/2016
|
60,44
|
Kommunalsteuer
|
01/2021
|
1.030,50
|
Kommunalsteuer
|
02/2021
|
1.030,50
|
Kommunalsteuer
|
03/2021
|
1.030,50
|
Kommunalsteuer
|
04/2021
|
1.030,50
|
Kommunalsteuer
|
05/2021
|
1.030,50
|
Kommunalsteuer
|
06/2021
|
1.030,50
|
Kommunalsteuer
|
07/2021
|
1.030,51
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2020
|
31,41
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2020
|
31,41
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2020
|
31,42
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2021
|
85,31
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2021
|
85,31
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2021
|
85,31
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2021
|
85,32
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2021
|
85,32
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2021
|
85,32
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2021
|
85,32
Erschwerte Einbringlichkeit
Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in Höhe von 67,47 % fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-7 der über das Vermögen der G-1 am D-3 eröffnete Konkurs (ursprünglich Sanierungsverfahren) nach Verteilung einer Konkursquote von 32,53 % aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-8 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Da der Haftungsbescheid vom 17.05.2023 vor der Beendigung des Konkursverfahrens erlassen wurde, war gegenständlich noch die im Konkursverfahren ausgeschüttete Quote von 32,53 % zu berücksichtigen:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Abzüglich Konkursquote von 32,53 %
|
Kommunalsteuer
|
01/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
02/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
03/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
04/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
05/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
06/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
07/2015
|
4,90
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
08/2015
|
4,91
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
09/2015
|
4,91
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
10/2015
|
4,91
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
11/2015
|
4,91
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
12/2015
|
4,91
|
3,31
|
Kommunalsteuer
|
01/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
02/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
03/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
04/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
05/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
06/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
07/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
08/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
09/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
10/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
11/2016
|
60,44
|
40,78
|
Kommunalsteuer
|
12/2016
|
60,44
|
40,78
|
Säumniszuschlag
|
2016
|
14,51
|
9,79
|
Kommunalsteuer
|
01/2021
|
1.030,50
|
695,28
|
Kommunalsteuer
|
02/2021
|
1.030,50
|
695,28
|
Kommunalsteuer
|
03/2021
|
1.030,50
|
695,28
|
Kommunalsteuer
|
04/2021
|
1.030,50
|
695,28
|
Kommunalsteuer
|
05/2021
|
1.030,50
|
695,28
|
Kommunalsteuer
|
06/2021
|
1.030,50
|
695,28
|
Kommunalsteuer
|
07/2021
|
1.030,51
|
695,29
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2020
|
31,41
|
21,19
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2020
|
31,41
|
21,19
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2020
|
31,42
|
21,20
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2021
|
85,31
|
57,56
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2021
|
85,31
|
57,56
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2021
|
85,31
|
57,56
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2021
|
85,32
|
57,57
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2021
|
85,32
|
57,57
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2021
|
85,32
|
57,57
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2021
|
85,32
|
57,57
|
gesamt
|
8.986,38
|
6.063,18
Vertreterstellung
Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum vom D-2 bis D-9 selbstständiger Geschäftsführer der genannten GmbH.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108), ist bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Hingegen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (zB Säumniszuschlag) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216), weshalb der Bf. für den erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens (D-9) am 16.12.2021 festgesetzten und am 21.12.2021 fälligen Säumniszuschlag 2016 nicht zur Haftung in Anspruch genommen werden kann.
Dem Einwand des Bf., nicht gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als zur Vertretung nach außen berufene Person zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen zu sein, da er am D-1 mit P-4, der ab diesem Zeitpunkt operativer und faktischer Geschäftsführer gewesen sei, einen Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die Geschäftsanteile der G-1 abgeschlossen habe, ist entgegenzuhalten, dass der Bf. im gesamten Zeitraum D-2 bis D-9 selbstständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH war, hingegen P-4 seine Geschäftsführungsbefugnis im Zeitraum D-1 bis D-9 lediglich gemeinsam mit dem Bf. ausüben durfte und erst danach bis zur Insolvenzeröffnung vom D-3 selbstständiger Geschäftsführer war.
Festgestellt wird, dass der Bf. bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch als durchgehend einziger Gesellschafter der GmbH eingetragen war und mit Gesellschafterbeschluss vom D-9 als Geschäftsführer abberufen wurde. In dem Zeitraum ab dem Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer wurden laut Bericht des vom Konkursgericht bestellten Sachverständigen vom Bf. aus der Gesellschaft 1,4 Millionen Euro als Gewinnausschüttung entnommen und später € 200.000,00 an den Masseverwalter zurückgezahlt.
Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Aussagen des P-4 im Schreiben vom 31.03.2023 plausibel, dass der Bf. allein, hingegen P-4 nur gemeinsam mit dem Bf. vertretungsbefugt gewesen sei, weshalb er im Unternehmen keine Entscheidung allein habe treffen können und der Bf. aufgrund seiner Alleinvertretungsbefugnis auch das alleinige Zeichnungs- und Verfügungsrecht auf dem bei der Hypo Wien Niederösterreich geführten Bankkonto gehabt habe.
Im Unterschied zu den Behauptungen des Bf., nur für das Konto bei der Raiffeisen zuständig gewesen zu sein, konnte P-4 seine Aussagen mittels Vorlage der ausschließlich vom Bf. am 24.06.2020 als wirtschaftlichem Eigentümer unterfertigten Bankunterlagen zur Eröffnung des Hypo-Kontos bekräftigen.
Zum Einwand des Bf., nicht operativ tätig, hingegen allein P-4 für die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen zu sein, war festzustellen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt bei einer Mehrheit von Geschäftsführern zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084).
Allerdings befreit das Einverständnis, nur formell oder "nur auf dem Papier" als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. In einem solchen Einverständnis ist auch keine Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsverteilung zu sehen (erneut VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084).
Dem Bf. oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, zumal die zugrundeliegenden Löhne und Gehälter entrichtet wurden.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die zuletzt eingereichte Bilanz zum 31.12.2019 liquide Mittel von € 1.298.660,07 aufwies, die laut dem vom Masseverwalter in Auftrag gegebenen Gutachten im Mai 2020 zum Großteil (bis auf unter € 50.000,00) an den Bf. ausgeschüttet wurden.
Daran kann auch eine Zahlung von € 200.000,00 an den Masseverwalter nichts ändern, da diese Einigung auf der Tatsache beruht, dass zuvor von ihm zu hohe Entnahmen aus der Gesellschaft getätigt und diese vom Masseverwalter beanstandet wurden. Durch diese Zahlung konnte zwar eine Konkursquote von 32,53 % ausgeschüttet werden, allerdings wird diese bei den haftungsgegenständlichen Abgaben nunmehr ohnehin mindernd berücksichtigt.
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus samt Berechnung der Quote hat der Bf. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (VwGH 17.1.2024, 2021/13/0019).
Seitens des Magistrates der Stadt Wien wurde neben dem Bf. zunächst auch gegen den zweiten Geschäftsführer P-4 ein Haftungsprüfungsverfahren geführt, zu dem Letztgenannter mit Schreiben vom 31.03.2023 Stellung nahm und ausführte, dass der Bf. seit D-2 und ebenso weiter in der Zeit, als P-4 in die Firma per D-1 eingetreten sei, allein vertretungsbefugt gewesen sei. Da er nur gemeinsam mit dem Bf. vertretungsbefugt gewesen sei, habe er im Unternehmen keine Entscheidungen allein treffen können. Dies habe ebenso für das Bankkonto gegolten, welches aufgrund der Alleinvertretungsbefugnis des Bf. durch ihn kontrolliert worden sei, da dieser das alleinige Zeichnungs- und Verfügungsrecht gehabt habe. Durch extreme Entnahmen durch den Bf. sei es dem Unternehmen nicht mehr möglich gewesen, Zahlungen zu tätigen.
Zu einer Haftungsinanspruchnahme des P-4 kam es deshalb nicht, weil das Verschulden des Bf. durch die Entnahmen sowie die Alleinvertretung zu Recht höher eingestuft wurde. Da der Haftungsbetrag durch den Bf. mittlerweile zur Gänze bezahlt wurde, fehlt darüber hinaus derzeit mangels bestehenden Rückstandes die Rechtsgrundlage, den zweiten Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen.
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 6.053,39 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 30. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400077/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400077.2024
- Stammnummer
- 147049
- Gültig
- 30.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF