Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400069/2022
Haftung für Kommunalsteuer, Behinderung durch Vorstandsvorsitzenden, Mehrheit von Geschäftsführern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400069/2022vom 22.08.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerden A. vom 26. März 2012 und B. vom 13. Juni 2022 gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben A. vom 27. Februar 2012 und B. vom 13. Mai 2022, Geschäftszahlen A. N-1 und B. N-2, betreffend Haftungen gemäß § 6a KommStG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 10. August 2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines steuerlichen Vertreters, der Vertreter des Magistrates P-1 und P-2 sowie der Schriftführerin P-3 zu Recht erkannt:
I. A. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 16.164,21 eingeschränkt:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Kommunalsteuer
|
06-12/2008
|
4.546,14
|
Säumniszuschlag
|
07-12/2008
|
90,00
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2009
|
4.724,63
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2009
|
94,49
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2010
|
4.210,72
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2010
|
84,21
|
Kommunalsteuer
|
01-06/2011
|
2.366,69
|
Säumniszuschlag
|
01-06/2011
|
47,33
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
I. B. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf die Kommunalsteuern 04-12/2007 im Gesamtbetrag von € 4.861,33 herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In Beantwortung des Haftungsprüfungsvorhaltes vom 19.12.2011 bestritt der Beschwerdeführer (Bf.) das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner und hielt begründend fest:
Während seiner Zeit als Vorstand der G-1 seien sämtliche Abgaben (auch Gemeindeabgaben) pünktlich und vollständig entrichtet worden.
Die Lohnverrechnung sei in den besten Händen der renommierten Steuerberatungskanzlei G-2 gelegen.
Seiner Erinnerung nach hätten frühere Prüfungen der Lohnabgaben zu keinen Beanstandungen geführt und - falls ausnahmsweise doch -, so sei dem ohne Verzug Rechnung getragen worden.
Daher könne die Nachforderung, um die es hier gehe, nur auf eine GPLA zurückzuführen sein, die nach seinem Ausscheiden durchgeführt worden sei. Dabei handle es sich um eine der endlosen sog. "Masseverwalter-Prüfungen", bei denen der Prüfer mit freundlicher Zustimmung des zumeist steuerrechtlich und bezüglich des Sachverhalts unkundigen und am Ergebnis der Prüfung nicht interessierten Masseverwalters irgendwelche Feststellungen treffe. Solche Prüfungen hätten die qualifizierte Vermutung der Unrichtigkeit für sich. Davon sei auch hier auszugehen. Dazu komme noch ein erhebliches Verschulden der Behörde: Hätte sie - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - die Zeiträume 2008 bis 2010 zeitnah geprüft, so wäre die Forderung, sofern diese zu Recht bestehe, damals (vor Konkurseröffnung) einbringlich gewesen. Daher gehe die Säumigkeit voll zu Lasten der Behörde, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre. Im Klartext: Der Zeitraum 2008 bis 2010 sei bereits aus diesem Grund aus dem Spiel. Auf die einschlägige Judikatur des VwGH zum Verschulden auf Behördenseite sei verwiesen (zB VwGH 11.12.1996, 94/13/0070).
Ungeachtet dessen greife der Vorhalt zu kurz: Er erschöpfe sich in Gesetzeszitaten und Zahlenangaben. Hingegen sei er bemerkenswert frei von Sachverhalten. Doch genau darauf wäre es mit Blick auf § 183 Abs. 4 BAO entscheidend angekommen. Teil des Sachverhalts sei auch die Frage, wie es sein könne, dass der Bf. für die gesamte Schuld herangezogen werde. Unter dem Blickwinkel der richtigen Ermessensübung wäre eine sachgerechte Aufteilung erforderlich gewesen, wodurch sich die potenzielle Haftungssumme von rund € 2.400,00 nochmals empfindlich reduziere.
Die Beweislast liege voll bei der Behörde. Daher sei es ihre Aufgabe, den überzeugenden Nachweis eines (welches?) schuldhaften "Verhandelns" (Anmerkung BFG: gemeint wohl "Verhaltens") zu erbringen.
Zusammenfassend bleibe somit festzuhalten: Der Haftungstatbestand des "§ 9 BAO" (Anmerkung BFG: gemeint wohl § 6a KommStG) sei nicht erfüllt: Diese Haftung setze ua eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten voraus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; Ritz, BAO4, § 9 Tz 9).
---//---
Mit Bescheid vom 27.02.2012 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde der Bf. gemäß § 6a Abs. 1 KommStG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 20.708,08 zur Haftung herangezogen:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2008
|
9.000,01
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2008
|
180,00
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2009
|
4.724,63
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2009
|
94,49
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2010
|
4.210,72
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2010
|
84,21
|
Kommunalsteuer
|
01-06/2011
|
2.366,69
|
Säumniszuschlag
|
01-06/2011
|
47,33
Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auf erlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden, welches mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-2 auf Konkursverfahren abgeändert worden sei. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei dadurch jedenfalls erfüllt.
Der Bf. sei im Firmenbuch als "Geschäftsführer" (Anmerkung BFG: gemeint wohl "Vorstand") der angeführten Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als "Geschäftsführer" der "GmbH" (Anmerkung BFG: gemeint wohl "AG") auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Zu seiner Stellungnahme werde ihm mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG (Anmerkung BFG: gemeint wohl § 71 Abs. 1 Aktiengesetz) die "GmbH" durch den "Geschäftsführer" gerichtlich und außergerichtlich vertreten werde. Mit der Bestellung zum "Geschäftsführer" werde auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der "Geschäftsführer" habe insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet würden. Seien mehrere "Geschäftsführer" vorhanden, so werde die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche "Geschäftsführer" vertreten. Nehme der "Geschäftsführer" die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern übertrage sie an Dritte, werde er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Insbesondere müssten Kontrollen so oft vorgenommen werden, dass dem Verantwortlichen Steuerrückstände nicht verborgen blieben (VwGH 31.1.2001, 95/13/0261).
Bei Abgaben, welcher der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen habe, bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der "Geschäftsführer" seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt worden seien. Die Nachforderungen beträfen den Zeitraum, in dem der Bf. als "Geschäftsführer" im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und er daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt habe.
Die im Zuge der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch das zuständige Finanzamt Wien 1/23 anhand der Geschäftsunterlagen festgestellten Abgabenbeträge seien vom Masseverwalter für richtig befunden worden, wonach somit kein Bemessungsbescheid zu erlassen gewesen sei.
Bemerkt werde, dass mehrere zur Haftung herangezogene Vertreter gegenüber der Abgabenbehörde grundsätzlich solidarisch als Gesamtschuldner hafteten. Es liege daher im Belieben der Abgabenbehörde als Gläubigerin, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis sie die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nehme. Die Inanspruchnahme der Mitschuldner werde allerdings insofern eingeschränkt, als die Abgabenbehörde die offene Abgabenschuld tatsächlich nur einmal erhalten könne.
---//---
In der dagegen am 26.03.2012 rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) verwies der Bf. zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsschrift vom 29.02.2012 in der Parallelsache der ebenfalls zur G-1-Gruppe gehörenden G-3, Wien. Dieser Pauschalverweis erscheine deshalb sinnvoll, zweckmäßig und gerechtfertigt, als der hier angefochtene Bescheid Abbild des dortigen Haftungsbescheides sei. Die Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Rechtsform von GmbH (dort) auf AG (hier) bzw. seine Funktion von Geschäftsführer auf Vorstandsmitglied zu ändern.
Daher könne er sich im Folgenden auf Abweichungen bzw. Modifikationen des dort erstatteten Vorbringens beschränken:
Da der Bf. bis dato nicht einmal den Bericht der GPLA, geschweige denn dort möglicherweise erlassene neue Sachbescheide kenne, fechte er gemäß § 248 BAO die vorgelagerten Sachbescheide dem Grunde und der Höhe nach an. Aus dem ihm solcherart eingeräumten Recht ergebe sich die Pflicht der Behörde, ihm (spätestens) mit Erlassung des Haftungsbescheides die Kenntnis vom Abgabenanspruch zu verschaffen (VwGH 18.3.1994, 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (VwGH 25.7.1990, 88/17/0235; VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227). Eine solche Bekanntmachung habe durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO4, § 248 Tz 8). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung belaste den Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), die er hiermit geltend mache.
Der angefochtene Bescheid enthalte zwar einen Hinweis auf das beim Handelsgericht Wien anhängige Konkursverfahren der Gesellschaft. Da mit einer zumindest teilweisen Abgabenentrichtung über die Konkursquote zu rechnen (oder diese bereits eingetreten) sei, wäre der Haftungsbetrag entsprechend nach unten zu korrigieren.
Der Bf. fühle sich so wie im genannten Parallelfall der Tochtergesellschaft auch hier frei von Schuld: Zum einen habe er aus unmittelbar einsichtigen Gründen darauf geachtet, dass die Abgaben pünktlich entrichtet würden und dort, wo dies nicht möglich gewesen sei, die Entrichtung nach Vorhandensein liquider Mittel nachgeholt werde. Anders herum: Er habe Nachlässigkeiten gegenüber dem Fiskus weder toleriert noch befürwortet.
Aus seiner rückblickenden Sicht sei alles unternommen worden, um steuerlich im "grünen Bereich" zu sein und dort zu bleiben. Bezogen auf diesen Fall: Der Bf. habe mit den anderen Vorstandsmitgliedern mit der Lohnverrechnung eine renommierte Wirtschaftstreuhandkanzlei betraut, deren Expertise vertraut und sein Handeln danach ausgerichtet. Deshalb könne er sich beim besten Willen nicht erklären, wo die Nachforderungen herkommen (könnten oder) sollten, um die es hier gehe.
Sofern die Nachforderung, um die es hier gehe, überhaupt rechtens sei (was von ihm energisch bestritten werde), wäre es in einem zweiten Schritt Sache der Behörde gewesen, hier in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu sagen, worauf sich diese Nachforderung stütze. Das wäre allein schon aufgrund des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO, § 183 Abs. 4 BAO) aber auch deshalb geboten gewesen, weil er stets bestrebt gewesen sei, seinen (auch den steuerlichen) Pflichten zu entsprechen, und der Bf. sich die im Raum stehende Haftungsschuld nicht erklären könne. Möglicherweise habe sie - eine reine Vermutung von ihm - mit der persönlichen Besteuerung des damaligen Vorstandskollegen der AG, P-4, zu tun. Wenn dem so sei, so sei an eine Haftung durch den Bf. auf Basis folgender Begründung von vornherein nicht zu denken:
Es habe während der Tätigkeit des Bf. als Vorstand bei einer GPLA nur eine einzige Beanstandung gegeben, die den Ausgang bereits vor seiner Zeit als Vorstand der Gesellschaft genommen habe, nämlich die Aufteilung des Vorstandsdienstvertrages von P-4 in Vorstands- und Beratungstätigkeit, verbunden mit der ihm 2005 durch den (damaligen) Aufsichtsrat erteilten Erlaubnis, seine Vorstands- und Beratertätigkeit durch Gesellschaften aus Frankreich und Luxemburg heraus zu erfüllen. Als dies im Zuge der GPLA 2009/2010 bemängelt worden sei, habe der Bf. Herrn P-4 persönlich aufgefordert, diese Sache aus der Welt zu schaffen, und er habe ihm dies auch zugesichert. Aus diesem Grund habe er auch eine persönliche Bürgschaft für die Bezahlung der damals zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherung abgegeben. Der Bf. habe die Unterfertigung einer Bürgschaft mit dem Hinweis auf die persönliche Verursachung durch P-4 abgelehnt.
Doch zurück zum Ausgang dieses Gedankens: Wenn die Nachforderung tatsächlich auf den Sonderstatus des Herrn P-4 zurückzuführen sei, verstehe es sich von selbst, sich bei ihm und dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates schadlos zu halten, da sie daraus den alleinigen Nutzen gezogen (Herr P-4) bzw. den Grundstein für diese Steuernachforderung geschaffen (Aufsichtsrat) hätten. Hingegen sei es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht einmal ansatzweise in Einklang zu bringen, sich nur deshalb an den Bf. zu wenden, weil er (scheinbar) die bequemste Lösung sei.
Das leite über zu einem weiteren Aspekt: dem Ermessen. Die Annahme der Behörde sei grundlegend verfehlt, es liege in ihrem "Belieben", welchen von mehreren Haftungsschuldnern (Gesamtschuldnern) sie in Anspruch nehme. Vielmehr liege auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (VwGH 21.3.2002, 2001/15/0055; VwGH 29.3.2007, 2005/16/0108). Bei dem von der Behörde unterstellten Inhalt wäre § 6 Abs. 1 BAO (diese Norm komme im angefochtenen Bescheid erst gar nicht vor) wegen hochgradiger Unbestimmtheit (Stichwort: Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG, § 5 F-VG 1948) verfassungswidrig (Ritz, BAO4, § 6 Tz 6). Bei der Ermessensübung seien das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten (VwGH 22.3.1999, 98/17/0160; Stoll, Steuerschuldverhältnis, 218; Stoll, Ermessen2, 384ff). Von Bedeutung seien dabei vor allem (Ritz, BAO4, § 6 Tz 8):
"… die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung (etwa Zufall, Versehen, Irrtum oder Absicht usw.), ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die aus den die Gesamtschuld auslösenden Gemeinsamkeiten oder den beiderseitigen Rechtsbeziehungen von den einzelnen geschöpft wurden."
Davon sei der angefochtene Bescheid weit entfernt. Dabei handle es sich vordergründig "nur" um einen schweren Begründungsmangel. Dahinter verberge sich das Fehlen jedweder Ermittlungstätigkeit in diese Richtung. Hätte die Behörde - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - den Sachverhalt auch in diese Richtung hin erhoben, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Bf. von allen Beteiligten der denkbar ungeeignetste Haftungsschuldner sei. Anders herum: Seine Haftungsinanspruchnahme sei auch unter dem Blickwinkel der Ermessensübung qualifiziert fehlerhaft.
Ansonsten gelte das im Parallelfall der G-3 erstattete Vorbringen sinngemäß auch hier.
Abschließend beantragte der Bf., der Magistrat der Stadt Wien möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos eliminieren; sonst die Berufung der Abgabenberufungskommission Wien zur Entscheidung vorlegen. Für diesen Fall beantrage er eine stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelsenator/in (kein voller Senat).
---//---
Mit Schreiben vom 14.07.2021 der MA 6 wurde der Bf. eingeladen, eine monatliche Aufschlüsselung der Abgabenbeträge an Kommunalsteuer und "Dienstgeberabgabe" (Anmerkung BFG: nicht im Haftungsbescheid enthalten) für den Zeitraum Juni 2008 bis Juni 2011 sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für denselben Zeitraum vorzulegen.
Der Rückstand für das Jahr 2008 habe sich aufgrund von Zahlungen von dritter Seite verringert. Den nach Monaten aufgeschlüsselten Rückstand finde er im Anhang.
Die Liquiditätsaufstellung habe für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit falle:
- eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (falle zwischen dem 16. des Vormonats und dem 15. des Fälligkeitsmonats) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
- einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (falle zwischen dem 16. des Vormonats und dem 15. des Fälligkeitsmonats) und
- eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonats)
Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge habe nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (zB Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).
Darüber hinaus sei eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters habe die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung müsse für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein.
Es werde dem Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern bzw. eine geeignete Liquiditätsaufstellung beizubringen.
Aufgliederung:
|
Abgabe und Nebengebühren
|
Zeitraum
|
Betrag in Euro
|
Kommunalsteuer
|
06/2008
|
46,14
|
Kommunalsteuer
|
07/2008
|
750,00
|
Kommunalsteuer
|
08/2008
|
750,00
|
Kommunalsteuer
|
09/2008
|
750,00
|
Kommunalsteuer
|
10/2008
|
750,00
|
Kommunalsteuer
|
11/2008
|
750,00
|
Kommunalsteuer
|
12/2008
|
750,00
|
Zwischensumme
|
4.546,14
|
Säumniszuschlag
|
07/2008
|
15,00
|
Säumniszuschlag
|
08/2008
|
15,00
|
Säumniszuschlag
|
09/2008
|
15,00
|
Säumniszuschlag
|
10/2008
|
15,00
|
Säumniszuschlag
|
11/2008
|
15,00
|
Säumniszuschlag
|
12/2008
|
15,00
|
Zwischensumme
|
90,00
|
Kommunalsteuer
|
01/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
02/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
03/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
04/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
05/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
06/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
07/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
08/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
09/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
10/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
11/2009
|
393,72
|
Kommunalsteuer
|
12/2009
|
393,72
|
Zwischensumme
|
4.724,63
|
Säumniszuschlag
|
01/2009
|
7,88
|
Säumniszuschlag
|
02/2009
|
7,87
|
Säumniszuschlag
|
03/2009
|
7,88
|
Säumniszuschlag
|
04/2009
|
7,87
|
Säumniszuschlag
|
05/2009
|
7,88
|
Säumniszuschlag
|
06/2009
|
7,87
|
Säumniszuschlag
|
07/2009
|
7,88
|
Säumniszuschlag
|
08/2009
|
7,88
|
Säumniszuschlag
|
09/2009
|
7,87
|
Säumniszuschlag
|
10/2009
|
7,87
|
Säumniszuschlag
|
11/2009
|
7,87
|
Säumniszuschlag
|
12/2009
|
7,87
|
Zwischensumme
|
94,49
|
Kommunalsteuer
|
01/2010
|
350,90
|
Kommunalsteuer
|
02/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
03/2010
|
350,90
|
Kommunalsteuer
|
04/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
05/2010
|
350,90
|
Kommunalsteuer
|
06/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
07/2010
|
350,90
|
Kommunalsteuer
|
08/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
09/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
10/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
11/2010
|
350,89
|
Kommunalsteuer
|
12/2010
|
350,89
|
Zwischensumme
|
4.210,72
|
Säumniszuschlag
|
01/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
02/2010
|
7,01
|
Säumniszuschlag
|
03/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
04/2010
|
7,01
|
Säumniszuschlag
|
05/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
06/2010
|
7,01
|
Säumniszuschlag
|
07/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
08/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
09/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
10/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
11/2010
|
7,02
|
Säumniszuschlag
|
12/2010
|
7,02
|
Zwischensumme
|
84,21
|
Kommunalsteuer
|
01/2011
|
394,44
|
Kommunalsteuer
|
02/2011
|
394,45
|
Kommunalsteuer
|
03/2011
|
394,45
|
Kommunalsteuer
|
04/2011
|
394,45
|
Kommunalsteuer
|
05/2011
|
394,45
|
Kommunalsteuer
|
06/2011
|
394,45
|
Zwischensumme
|
2.366,69
|
Säumniszuschlag
|
01/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
02/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
03/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
04/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
05/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
06/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
07/2011
|
7,89
|
Säumniszuschlag
|
08/2011
|
7,88
|
Zwischensumme
|
63,11
---//---
Mit Schreiben vom 06.08.2021 nahm der Bf. dazu Stellung und hielt fest, dass er bereits Ende Juli 2011 (Anmerkung BFG: am D-3) aus der G-1-Gruppe ausgeschieden sei (Beilage ./1). Beträge mit Fälligkeitsdatum ab August 2011 seien schon aus diesem zeitlichen Grund ersatzlos zu eliminieren.
Die Fehlbeträge ergäben sich aus einer erst nach seinem Ausscheiden durchgeführten GPLA, deren Ergebnisse er - mangels Beteiligung - weder kenne noch kennen könne. Die Judikatur des VwGH zum Einsatz - wie hier - nicht zugänglicher - also "geheimer" - und solcherart unverwertbarer Beweise dürfe, ja müsse, als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 166 Tz 7). Das treffe auch hier den Punkt.
Es verstehe sich von selbst, dass die Verursacher für den durch ihr fragwürdiges Verhalten verursachten Steuerschaden herangezogen würden. Das sei hier der damalige Sprecher des Vorstandes P-4. Egal, ob er weiterhin in Österreich ansässig oder in seinen Heimatstaat Frankreich zurückgezogen sei: Er verfüge über ausreichendes Vermögen, um diesen aus seiner Sicht "läppischen" Steuerbetrag aus seiner "Portokasse" zu bezahlen. Die französischen Anschriften des Herrn P-4, geboren am D-4, seien:
A-2 (Stadtwohnung)
A-3 (Sommerresidenz im Familienbesitz)
Nicht unerwähnt bleiben dürfe: Die G-1 habe im Zeitraum 2007 bis zum Ausscheiden des Bf. im Sommer 2011 zum weitaus überwiegenden Teil über Liquidität verfügt, die zur Entrichtung der gegenständlichen Lohnabgaben problemlos ausgereicht hätte. Die Liquiditätsreports für diesen Zeitraum seien eindeutig und klar (Beilagen ./2 bis ./6). Soweit Liquidität - ausnahmsweise - nicht gegeben gewesen sei, hätten Banken aufgrund der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft problemlos ausgeholfen, sodass zusammenfassend festzuhalten bleibe: Die AG sei aus damaliger Sicht jederzeit in der Lage gewesen, ihren finanziellen (und damit auch ihren steuerlichen) Pflichten nachzukommen.
Das leite über zur Ermessensübung: Die komme nicht umhin, schlüssig zu erklären, weshalb sie dieses - zulässigerweise unterbrochene - Verfahren erst mehr als 7 Jahre nach Vorliegen der Entscheidung im Parallelverfahren vom 30.01.2014, 2013/16/0229, fortsetze. Diese Säumigkeit gehe voll zu Lasten der Behörde, die allen Ernstes vermeine, heute - bis zu 13 Jahre später - vom Bf. Unterlagen abverlangen zu können, die seit Juli 2011 seinem Zugriff entzogen seien.
Das zu erwartende Argument von Behördenseite, er hätte sich das relevante Datenmaterial rechtzeitig organisieren müssen, greife zu kurz: Gemäß Punkt IV.3. sei der Bf. verpflichtet gewesen, sämtliche - auch elektronisch gespeicherte - Unterlagen und Daten betreffend G-1 und ihrer Konzernmutter sowie deren verbundene Unternehmen an Herrn P-4 bis längstens D-5 zu übergeben. Solcherart berge diese noch unausgesprochene Forderung die Aufforderung zu zivil- und strafrechtlichem Fehlverhalten des Bf. in sich. Dass dies mit geltendem Steuerrecht längst nichts mehr zu tun habe, verstehe sich von selbst.
Auch das Ermessen spreche eher für als gegen ihn. Zumal es mit Frankreich EU-rechtliche und bilaterale Abkommen gebe, um rechtskräftige inländische Mehrergebnisse dort zu vollstrecken.
---//---
Mit Schreiben vom 12.08.2021 stellte der Magistrat der Stadt Wien zur Stellungnahme des Bf. fest, dass die Forderung, Beträge mit Fälligkeitsdatum ab August 2011 ersatzlos zu eliminieren, ins Leere gehe, da ohnehin nur Beträge bis Juni 2011 in Haftung gezogen worden seien.
Ferner seien die Ergebnisse der GPLA weder geheim noch stellten sie unverwertbare Beweise dar. Sie würden daher in der Beilage übermittelt. Selbst etwaige Begründungsmängel gälten damit laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes als saniert.
Im Haftungsbescheid sei bereits festgestellt worden, dass mehrere zur Haftung herangezogene Vertreter der Abgabenbehörde gegenüber grundsätzlich solidarisch als Gesamtschuldner hafteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richte sich die haftungsrechtliche Verantwortung allerdings danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei.
Die Liquiditätsaufstellung sei gerade deswegen angefordert worden, um festzustellen, ob zu den Fälligkeitszeitpunkten genügend, keine oder nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen und ob die vorhandenen liquiden Mittel anteilig für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendet worden seien. Der Bf. werde daher nochmals aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Juni 2008 bis Juli 2011 der Behörde zu übermitteln.
Betreffend die Unterbrechung des Verfahrens stellt der Magistrat der Stadt Wien fest, dass das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom 29.06.2021, RV/7400178/2019, die Beschwerde des Masseverwalters im Vermögen der G-1 gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Kommunalsteuer abgewiesen habe.
Dem Vorbringen des Bf. betreffend Übergabe der Daten und Unterlagen widerspreche die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es dem Haftungspflichtigen noch als Vertreter der Primärschuldnerin schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger oblegen gewesen wäre, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dass bereits bei der GPLA für den Zeitraum 2005 bis 2007 Mängel für die Zeit ab 01.08.2005 aufgezeigt worden seien, müsste dem Bf. bekannt sein, da mit 12.05.2010 ein Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbescheid erhoben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er laut Firmenbuch Vorstandsmitglied und laut Dienstvertrag "Finanzdirektor" bzw. "Chief Financial Officer" gewesen.
---//---
Dazu nahm der Bf. mit Schriftsatz vom 28.09.2021 Stellung und erklärte, sein gesamtes bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten.
Weiters halte er trotz der angeschlossenen Unterlagen der Behörde an der Einrede des unzulässigen Einsatzes ihm nicht (genauer: nicht mehr) zugänglichen - also "geheimen" - und solcherart nicht verwertbaren Materials fest, dies aus folgendem Grund: Es gehe hier um die Lohnabgaben das damaligen Vorstandsvorsitzenden (CEO) der AG, Herrn P-4. Seine persönlichen Verhältnisse bis hin zu seinem Vorstandsvertrag seien aus Gründen, die sich von selbst verstünden, "Verschlusssache" gewesen. Solcherart sei der Bf. weder bei der früheren GPLA noch bei der hier gegenständlichen - erst nach seinem Ausscheiden durchgeführten - Prüfung der Lohnabgaben eingebunden gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen könnte - was man aber nicht könne -, dass dieses Material ihm seinerzeit doch zumindest zur Einsicht zur Verfügung gestanden sei, bleibe noch immer festzuhalten: Erstens, seither seien (mehr als) 10 Jahre vergangen. Zweitens, es gehe in diesem Verfahren um ihn als Haftungsschuldner, nicht als damaliges Organ der Gesellschaft. In dieser Eigenschaft stehe ihm das gesamte relevante Material nicht (mehr) zur Verfügung, sodass er sich gegen die Ausführungen der Behörde nicht wirksam zur Wehr setzen könne. Ein solches Verfahren genüge rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Weitem nicht.
Zudem entspreche die Ermessensübung der Behörde nicht dem Gesetz. Dafür spreche bereits der Umstand, dass es hier gerade nicht um Lohnabgaben mehrerer damaliger Mitarbeiter/innen, sondern um solche einer bestimmten, vom Bf. verschiedenen Person gehe.
---//---
Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2021 erstattete der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen:
Die Lohnabgaben, um die es hier gehe, beträfen ungeachtet der Steuerschuldnerschaft der damaligen Gesellschaft nicht ihn, sondern den Vorstandsvorsitzenden P-4. Solcherart verstehe es sich von selbst, dass sich die Behörde an diesen zu wenden habe. Da er durchaus vermögend, Frankreich - wie Österreich - Teil der EU sei und es mit diesem Staat Steuerabkommen auf nationaler und europäischer Ebene gebe, seien triftige Gründe weit und breit nicht zu sehen, ihn ungeschoren zu lassen.
Der VwGH habe bereits frühzeitig konstatiert (vgl. zB VwGH 23.2.1984, 83/16/0055; VwGH 14.2.1991, 89/16/0218; VwGH 21.3.2002, 2001/16/0556):
"Die Behörde wird sich im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die anderenfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit werde dies jedoch nahelegen."
Solcherart sei von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme vor allem dann zu sprechen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuld ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könne (zB VwGH 31.10.1979, 1817/78; VwGH 29.4.1988, 87/17/0313). Zudem seien auch Ermessensentscheidungen zu begründen. Die Begründung habe die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei (zB VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; VwGH 21.2.2007, 2022/17/0355; Ritz, BAO6, § 20 Tz 13).
Bezogen auf diesen Fall: Der Bf. sei für Lohnabgaben, die den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft (P-4) beträfen, definitiv die "falsche" Person. Richtigerweise müsste die Stadt Wien sich in einem ersten Schritt an ihn wenden, um erst nach dessen - jedoch völlig ausgeschlossener - festgestellter Vermögenslosigkeit den Bf. in Anspruch nehmen zu dürfen. Solcherart sei die Sache zu seinen Gunsten entschieden.
---//---
In Beantwortung eines weiteren Haftungsprüfungsvorhaltes vom 17.03.2022 für die Kommunalsteuer 2007 in Höhe von € 8.439,75 bestritt der Bf. mit Schreiben vom 28.03.2022 das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Haftungsinanspruchnahme in vollem Umfang, dh dem Grunde und der Höhe nach.
Darüber hinaus erhob er die Verjährungseinrede, da die Kommunalsteuer 2007 bereits (teils mehr als) 15 Jahre zurückliege.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Bf. damals nicht das einzige Vorstandsmitglied der AG gewesen sei und diese Funktion überdies erst seit dem D-6 selbstständig ausgeübt habe.
---//---
Mit weiterem Haftungsbescheid vom 13.05.2022 wurde der Bf. auch für die Kommunalsteuern Februar bis Dezember 2007 im Gesamtbetrag von € 8.439,75 gemäß § 6a KommStG haftbar gemacht:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Kommunalsteuer
|
02/2007
|
723,35
|
Kommunalsteuer
|
03/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
04/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
05/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
06/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
07/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
08/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
09/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
10/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
11/2007
|
771,64
|
Kommunalsteuer
|
12/2007
|
771,64
Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes hafteten die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren, welches mit Beschluss vom D-2 auf Konkursverfahren geändert worden sei, eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Der Bf. sei bis D-7 im Firmenbuch als Vorstandsmitglied der oben angeführten Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Vorstandsmitglied der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Zum Einwand der Verjährung werde Folgendes festgestellt:
Die Kommunalsteuer für das Jahr 2007 sei der Primärschuldnerin aufgrund einer Kommunalsteuerprüfung im Rahmen der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) mit Bemessungsbescheid vom 09.04.2010 vorgeschrieben worden. Dagegen sei mit Schreiben vom 12.05.2010 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben worden. Durch das Einbringen einer Beschwerde sei der Lauf der Festsetzungsverjährung gehemmt worden. Mit der Beschwerde sei weiters um Aussetzung der Einhebung der bekämpften Kommunalsteuernachzahlung in Höhe von € 9.822,00 inklusive Nebengebühren ersucht worden. Diese sei mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligt worden. Das Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sei mit Bescheid vom 01.06.2010 ausgesetzt worden, da ein gleichartiges Verfahren bei der Finanz bzw. beim UFS anhängig gewesen sei. Die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes sei mit Entscheidung vom 02.10.2015 als unbegründet abgewiesen worden. Mit E-Mail vom 17.03.2016 sei der Behörde mitgeteilt worden, dass die Beschwerde aufrecht gehalten werde, daher sei diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2018 und schließlich mit Entscheidung des BFG vom 29.06.2021, RV/7400178/2019, als unbegründet abgewiesen worden, diese Entscheidung des BFG sei am 13.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides sei im gegenständlichen Fall eine Einhebungsmaßnahme, da die Kommunalsteuer bescheidmäßig festgesetzt worden und als solche daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig sei (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gelte sinngemäß. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO werde die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß § 9 Abs. 1 IO werde durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginne von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden sei.
Im gegenständlichen Fall sei über den Betrag in Höhe von € 9.822,00 betreffend Kommunalsteuernachzahlung aufgrund der GPLA am 24.11.2011 im Rahmen der Forderungsanmeldung ein Antrag auf Sicherstellung dieser Forderung gemäß § 16 IO gestellt worden. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom D-8 rechtskräftig aufgehoben worden.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid vom 12.07.2021 verfügt worden.
Die Einhebungsverjährung des Kommunalsteuerrückstandes aus dem Jahr 2007 sei daher noch nicht eingetreten, da der Lauf der 5-jährigen Verjährungsfrist frühestens im Jahr 2021 begonnen habe. Eine absolute Einhebungsverjährungsfrist sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Zum Hinweis des Haftungspflichtigen, dass er die Funktion des Vorstandsmitgliedes erst ab dem D-6 selbständig ausgeübt habe, werde darauf verwiesen, dass sich die Haftung des Außenvertretungsbefugten zwar vor allem auf Abgaben erstrecke, deren Zahlungstermin in die Zeit seiner Vertretertätigkeit falle, darüber hinaus aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten bestehe, weil die Pflicht zur Entrichtung erst mit der tatsächlichen Abstattung ende (vgl. VwGH 12.11.1997, 95/16/0155, VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094; VwGH 20.1.2010, 2009/13/0019).
---//---
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13.06.2022, in der der Bf. einwandte, dass er für die Gesellschaft erst seit D-6 vertretungsbefugt gewesen sei. Solcherart sei seine Inanspruchnahme für die Monate Februar bis Dezember 2007 (Anmerkung BFG: gemeint wohl März 2007) rechtswidrig, da die Kommunalsteuern 02/2007 und 03/2007 zu dieser Zeit bereits fällig gewesen seien.
Er kenne weder den ursprünglichen Bemessungsbescheid vom 09.04.2010 noch die weitere Entwicklung des Rechtsmittelverfahrens. Schon deshalb werde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dem Grunde und der Höhe nach eingewendet, zumal er mangels jedweder Information hier und jetzt nicht einmal beurteilen könne, welche Sachverhalte der behaupteten Kommunalsteuernachforderung zugrunde lägen.
§ 209a BAO sei unanwendbar.
Die Voraussetzungen des § 9 BAO (Anmerkung BFG: gemeint wohl des § 6a KommStG) lägen nicht vor.
Die Ermessensübung des Finanzamtes (Anmerkung BFG: gemeint wohl des Magistrates der Stadt Wien) sei schon wegen der Vielzahl der potentiell Haftungspflichtigen fragwürdig bis unzutreffend. Das gelte speziell angesichts der Ausführungen, dass solcherart mehr oder minder der gesamte Vorstand der AG als Haftungsschuldner in Betracht komme. Der angefochtene Haftungsbescheid erwecke nicht unbedingt diesen Eindruck.
---//---
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2022 wurde der Beschwerde vom 26.03.2012 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Bf. nunmehr für den Rückstand an Kommunalsteuern samt Nebenansprüchen der Gesellschaft in der Höhe von € 16.164,22 für den Zeitraum Juni 2008 bis Juni 2011 haftbar gemacht werde. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen.
Weiters wurde die Beschwerde vom 13.06.2022 betreffend Haftung wegen Rückständen an Kommunalsteuern in Höhe von € 8.439,75 für den Zeitraum Februar bis Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien MA nach Zitierung der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG sowie des § 80 Abs. 1 BAO aus:
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehörten auch die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die diese gemäß § 71 Abs. 1 Aktiengesetz zu vertreten hätten.
Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest.
Weiters stehe unbestritten fest, dass der Bf. als Vorstandsmitglied der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre.
Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.
Es sei ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Zum Beschwerdevorbringen werde festgehalten:
Bei der G-1 (vormals: G-4) habe eine "Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) für den Zeitraum 2005 bis 2007 durch das zuständige Finanzamt stattgefunden. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass für die aus der Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft anfallenden Bezüge bis Juli 2005 sämtliche daraus resultierenden Abgaben entrichtet worden seien, ab August 2005 seien weder Lohnsteuer, SV-Beiträge, DB, DZ noch Kommunalsteuer einbehalten worden. Die Behörde sei dem Prüfer als Gutachter gefolgt und habe im Bemessungsbescheid betreffend Kommunalsteuer vom 09.04.2010 die Feststellungen der GPLA berücksichtigt. Die dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) sei mit der in der FINDOK unter der GZ. RV/7400178/2019 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 29.06.2021 abgewiesen worden. Zuvor seien die Berufungen bzw. Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes, welche auf Grund der Feststellungen der GPLA für die Jahre 2005 bis 2007 erlassen worden seien, mit Entscheidung des BFG vom 02.10.2015 abgewiesen worden.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am D-1 ein Konkursverfahren eröffnet worden. Daher seien die Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum 2008 bis Eröffnung des Konkursverfahrens im Rahmen einer neuerlichen GPLA und in Anlehnung an die Vorprüfung gemäß § 184 BAO geschätzt worden, da außer Lohnkonten und Saldenlisten keine weiteren Unterlagen (z.B. Verträge, Verrechnungskonten, etc.) im Zuge der Prüfung vorgelegt worden seien.
Die Nachforderungen betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2008 bis D-1 seien nun nicht mehr der Primärschuldnerin bzw. dem Masseverwalter mit Bemessungsbescheid vorgeschrieben worden, sondern im Haftungsbescheid erstmals für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2011 geltend gemacht worden, da der Bf. mit Wirkung D-5 sein Mandat als Vorstandsmitglied zurückgelegt habe.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setze die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass die Abgabe gegenüber dem Erstschuldner auch bereits mit (Abgaben-) Bescheid geltend gemacht worden sei. Gemäß § 4 BAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung.
Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG gehörten zur Bemessungsgrundlage im Falle des § 2 lit. a KommStG Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG sowie Gehälter und Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, im Falle des § 2 lit. b KommStG 70 % des Gestellungsentgeltes.
Somit sei im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch durch Auszahlung des Gestellungsentgeltes entstanden.
Durch § 248 BAO sei dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Um dem Rechtsschutzgedanken des § 248 BAO voll wirksam Rechnung zu tragen, müsse dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich sei und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer seien als diejenigen, die der Abgabenpflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage sei (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2553 und 2554; VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227; VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188).
Mit Schreiben vom 12.08.2021 seien dem Bf. die Prüfungsergebnisse für die Jahre 2008 bis 2011 übermittelt worden. Damit sei er in die Lage versetzt worden, den Grund und die Bemessungsgrundlage des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der Abgabe (3% der Bemessungsgrundlage gemäß § 9 KommStG) nachzuvollziehen.
Bei Selbstbemessungsabgaben sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl. VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend sei daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (vgl. VwGH 25.10.1996, 93/17/0280) und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer GPLA festgestellt worden seien. Die Nachforderungen beträfen den Zeitraum, in welchem der Bf. als Vorstandsmitglied im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und er daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt habe.
Der Bf. habe die Primärschuldnerin seit D-6 selbstständig vertreten und mit D-5 sein Mandat als Vorstandsmitglied zurückgelegt. Er sei somit neben einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Vorstandsvorsitzenden zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der G-1 befugt gewesen.
Seien mehrere potenziell Haftende vorhanden, richte sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0244).
In der Entscheidung des BFG vom 29.06.2021, RV/7400178/2019, werde unter "Sachverhalt" erwähnt, dass der Bf. mit Juli 2005 zum Finanzdirektor (auch: CFO) und mit D-9 (Anmerkung BFG: gemeint wohl D-6) zum Vorstandsmitglied bestellt worden sei. Er sei somit als Finanzdirektor für die finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten der Primärschuldnerin zuständig gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO und damit nach § 6 a KommStG voraus, dass die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehöre (Vertreterstellung), die Uneinbringlichkeit bzw. im Fall der Kommunalsteuer die erschwerte Einbringlichkeit der Abgabe, ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliege und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich gewesen sei (Kausalität).
Aus diesen Voraussetzungen für die Vertreterhaftung laut ständiger Judikatur könne jedoch die Haftung für jemanden, auf den die Nachforderung zurückzuführen sei bzw. der den Grundstein für diese Steuernachforderung geschaffen habe - wie es der Bf. in seiner Beschwerde fordere -, nicht abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe hier klar definiert, dass der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Vertreter in der Regel nicht in Anspruch genommen werden könne. Mitglieder des Aufsichtsrates gehörten nicht zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO.
Werde ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener allerdings an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, so habe er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen oder - wenn sich dies als erfolglos erweise - seine Funktion niederzulegen. Tue er dies nicht, sei ihm ein gemäß § 6a KommStG relevantes Verschulden anzulasten.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Betrauen und Vertrauen auf die Expertise einer renommierten Wirtschaftstreuhandkanzlei könne nichts für den Bf. gewinnen. Dürfe sich auf entschuldigenden Rechtsirrtum schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unterlasse, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so müsse dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet habe.
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217a Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400069/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400069.2022
- Stammnummer
- 141856
- Gültig
- 22.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF