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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400069/2022

Haftung für Kommunalsteuer, Behinderung durch Vorstandsvorsitzenden, Mehrheit von Geschäftsführern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400069/2022vom 22.08.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"In der Entscheidung des BFG vom 29. Juni 2021, GZ. RV/7400178/2019, wird unter ,Sachverhalt' bzw. auf Seite 18 erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Juli 2005 zum Finanzdirektor (auch CFO) und mit D-9 (Anmerkung BFG: gemeint wohl D-6) zum Vorstandsmitglied bestellt wurde. Der Beschwerdeführer war somit als Finanzdirektor für die finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten der Primärschuldnerin zuständig." Dieser Sachverhaltsfeststellung ist der Bf. im dagegen eingebrachten Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und kann diese somit als zutreffend angesehen werden, zumal von ihm auch die Jahresabschlüsse beim Handelsgericht Wien eingereicht wurden. Auch darf sich eine Abgabenbehörde nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (zB VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; VwGH 19.12.2002, 99/16/0405). Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern (hier: Vorstandsmitgliedern) vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Ermessensübung das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein (VwGH 22.3.1999, 98/17/0160; vgl. VwGH 17.11.1993, 93/17/0084). Allerdings liegt die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden (VwGH 11.9.2014, 2013/16/0028). Im gegenständlichen Fall sprechen für die Heranziehung des Bf. als Haftungsschuldner anstatt des Vorstandsvorsitzenden die Umstände, dass er im Innenverhältnis für die steuerlichen Angelegenheiten und die Gebarung der AG verantwortlich war, eine Haftbarmachung des in Frankreich wohnhaften P-4 für die Abgabengläubigerin hingegen bedeuten würde, dass die Einbringlichmachung des Abgabenanspruches nicht mehr zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen möglich wäre, und der Vorstandsvorsitzende entgegen der Rechtsansicht des Bf. aus der Nichtversteuerung der Beratertätigkeit keinen Nutzen gezogen hat, weil aus der unzureichenden Berechnung und Abfuhr der Kommunalsteuer nicht ihm, sondern allein der Gesellschaft Vorteile zugekommen sind. Auch aus dem Einwand des Bf., dass Herr P-4 ihm zugesichert habe, die "Sache" (Feststellungen der GPLA 2005-2007) "aus der Welt zu schaffen", lässt sich nichts gewinnen, da zivilrechtliche Vereinbarungen über eine allfällige Schadenersatzpflicht durch den weiteren Gesamtschuldner einer Haftung nach § 6a KommStG nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078). Zudem brachte der Magistrat der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung vor, dass P-4 ohnehin ebenfalls (u.a.) für den haftungsgegenständlichen Zeitraum zur Haftung in Anspruch genommen wurde. Dem beantragten Zuwarten mit der vorliegenden Entscheidung bis zur Rechtskraft des Haftungsverfahrens des CEO kann nicht entsprochen werden, da es im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankommt, wie im Parallelverfahren entschieden wird. Wenn der Bf. dazu vorträgt, dass im Falle der Entrichtung seiner Haftungsschuld der weitere Haftungspflichtige von der Bezahlung dieses Betrages befreit wäre, ist er auf den bereits angesprochenen Zivilrechtsweg zu verweisen. 6.3. Verschulden der Behörde Aus dem Einwand des Mitverschuldens der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der Kommunalsteuern 2008-2011, da diese Zeiträume nicht zeitnah geprüft worden seien, lässt sich nichts gewinnen, weil dem Bf. die Rechtsansicht der Abgabenbehörden seit der GPLA für die Jahre 2005-2007 und den daraufhin ergangenen Bescheiden vom 27.01.2010 (Lohnabgaben) sowie vom 14.04.2010 (Kommunalsteuer) bekannt waren und er verpflichtet gewesen wäre, die Selbstberechnung der Kommunalsteuern für die Anschlusszeiträume zu berichtigen und die sich daraus ergebenden Nachforderungen zu entrichten und nicht eine eventuelle Anschlussprüfung abzuwarten. Ein behördliches Mitverschulden kann daher nicht erblickt werden. Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. 7. Ergebnis Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 KommStG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch unter Punkt I. A. genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 16.164,21 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B. Haftungsbescheid vom 13.05.2022 Kommunalsteuern 02/2007 bis 12/2007 1. Abgabenforderungen Festgestellt wird, dass seitens des damaligen Finanzamtes Wien 1/23 eine GPLA zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen 2005-2007 für alle lohnabhängigen Abgaben, somit auch für die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern, stattgefunden hat. Gemäß Bericht vom 27.01.2010 wurden die sich aus dem Vorstandsdienstvertrag zwischen der G-6 und Herrn P-4 vom 11.11.2003 ergebenden Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuern lediglich bis Juli 2005 entrichtet. Da keine Änderung des Vorstandsdienstvertrages vorgelegt wurde, waren die lohnabhängigen Abgaben ab August 2005 nachzuversteuern. Aufgrund dieser Feststellungen konnten die haftungsgegenständlichen Nachforderungen vom Magistrat der Stadt Wien ermittelt werden und wurden mit Bescheid vom 09.04.2010 (jahresweise) festgesetzt. Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen (durch Anführung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Jahressteuer) für die Kommunalsteuern nicht zulässig, da der Bf. ansonsten nicht in die Lage versetzt worden wäre, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208) bzw. konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0199), sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig ist, weshalb diese Abgaben dementsprechend im Haftungsbescheid vom 13.05.2022 aufgegliedert wurden. 1.1. Verjährung Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO gilt sinngemäß. Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Da die Festsetzung der Kommunalsteuern 2005-2007 mit Bescheid vom 06.12.2011 und das im Rechtsmittelverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7400178/2019 am 29.06.2021 erfolgte, konnte auch die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO iVm § 209a Abs. 1 BAO nicht vor dem letztgenannten Zeitpunkt eintreten. Darüber hinaus war auch auf Grund des vom D-1 bis D-10 anhängigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G-1, bei dem die haftungsgegenständlichen Forderungen angemeldet waren, die Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen und begann gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz IO von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Der Haftungsvorhalt vom 17.03.2022, der Haftungsbescheid vom 13.05.2022 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2022 konnten die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 2 BAO erneut unterbrechen und die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzen, sodass zufolge der bis 31.12.2027 offenstehenden Frist eine Verjährung der Einhebung insgesamt nicht eingetreten war. Aus dem Einwand, dass die (Fälligkeit der) Kommunalsteuer bereits 15 Jahre zurückliege, lässt sich nichts gewinnen, weil die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO keine der Bestimmung des § 209 Abs. 3 BAO (Festsetzungsverjährung) vergleichbare absolute Verjährung kennt. 2. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-10 das über das Vermögen der G-1 am D-1 eröffnete Insolvenzverfahren (zunächst als Sanierungsverfahren, ab D-2 als Konkursverfahren) nach Verteilung lediglich an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-11 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. 3. Vertreterstellung Unbestritten ist auch, dass der Bf. im Zeitraum vom D-6 bis D-5 Vorstandsmitglied der genannten AG und als CFO für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war. 4. Schuldhafte Pflichtverletzung Ihm oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Festzustellen war, dass die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern 04-12/2007 gemäß § 11 Abs. 2 KommStG jeweils am 15. des darauffolgenden Monats fällig waren, weshalb der Bf. für deren Entrichtung Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeiten in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit fielen. Hingegen waren die Kommunalsteuern 02-03/2007 bereits am 15.03.2007 bzw. 15.04.2007, daher vor seiner Bestellung, fällig. Aus dem Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2018, RV/7100468/2016, wonach ein Geschäftsführer für fortdauernde Pflichtverstöße seines Vorgängers hafte, weshalb der Bf. auch für die Kommunalsteuern 02-03/2007 zur Haftung heranzuziehen sei, lässt sich nichts gewinnen, weil damit nur bereits festgesetzte und noch unberichtigte Abgabenschuldigkeiten gemeint waren, die gegenständlich jedoch nicht vorlagen, da die Festsetzung der Kommunalsteuern 2005-2007 erst mit Bescheid vom 09.04.2010 erfolgte. Der Geschäftsführer hat sich nämlich lediglich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Gibt es jedoch keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (VwGH 28.2.2014, 2012/16/0101). Da in der Berufung vom 12.05.2010 gegen den Festsetzungsbescheid der Kommunalsteuern 2005-2007 vom 09.04.2010 auch gemäß § 212a BAO ein - später bewilligter - Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt und am D-1 das am D-10 beendete Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Bf. jedoch nur vom D-6 bis D-5 - für die finanziellen Angelegenheiten zuständiges - Vorstandsmitglied war, war er für die Entrichtung der Kommunalsteuern der Monate Februar und März 2007 nicht verantwortlich, weshalb ihm dafür keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten war. Hingegen ist dem Einwand des Bf., dass er weder den ursprünglichen Bemessungsbescheid vom 09.04.2010 noch die weitere Entwicklung des Rechtsmittelverfahrens kenne, weshalb er nicht beurteilen könne, welcher Sachverhalt der Kommunalsteuernachforderung zugrunde liege, zu entgegnen, dass diesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die mangelnde Übermittlung des Festsetzungsbescheides im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar und der Haftungsbescheid aus diesem Grund aufzuheben ist (vgl. VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145), nicht anwendbar ist, weil er in seiner Eigenschaft als Finanzdirektor der G-1 (Juli 2005 bis D-5) entgegen seiner Behauptung sowohl den Kommunalsteuerbescheid vom 09.04.2010 als auch den Bericht über die GPLA vom 27.01.2010 erhalten haben musste, weshalb er über den Umstand der Bescheiderlassung sowie dessen Begründung bereits vor seiner Haftungsinanspruchnahme mit Bescheid vom 13.05.2022 informiert gewesen sein musste oder zumindest davon wissen hätte müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Verantwortung des Bf. nicht er, sondern P-4 die am 12.05.2010 gegen den Festsetzungsbescheid erhobene Berufung einbrachte, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der vertretungsbefugte Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit ist, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Ebenso wenig war erforderlich, ihm gleichzeitig mit dem Haftungsbescheid Kenntnis vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, jedoch wurde ihm ohnehin die weitere Entwicklung mit Vorhalt vom 12.08.2021 sowie mit Haftungsbescheid vom 13.05.2022 durch Verweis auf das in der Findok enthaltene (abweisende) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.06.2021, RV/7400178/2019, betreffend Kommunalsteuern 2005-2007, mitgeteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089). Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. 4.1. Gleichbehandlung Aus dem Einwand des Bf., dass er darauf geachtet habe, dass die Abgaben pünktlich entrichtet würden und dort, wo dies nicht möglich gewesen sei, die Entrichtung nach Vorhandensein liquider Mittel nachgeholt werde, lässt sich nichts gewinnen, da der Vorstand für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). Am Bf., dem als mit den finanziellen Angelegenheiten betrauten Vorstandsmitglied der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (vgl. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vorstand das Fehlen ausreichender Mittel (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). 5. Kausalität Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. 6. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). 6.1. Lange Verfahrensdauer Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 7.9.2022, Ra 2019/13/0066). Da der Abgabenanspruch der Kommunalsteuern 02-12/2007 bereits jeweils zum Ablauf des entsprechenden Monats im Jahr 2007 entstanden war und das Insolvenzverfahren als Indiz für die erschwerte Einbringlichkeit bereits am D-1 eröffnet wurde, weshalb ein über zehnjähriges Zuwarten mit der Erlassung des Haftungsbescheides bis zum 13.05.2022 nicht gerechtfertigt erscheint, werden daher aufgrund der lange verstrichenen Zeit im Rahmen des Ermessens 30% der aushaftenden Abgaben in Abzug gebracht. 6.2. Gesamtschuldner Zum Vorbringen des Bf. hinsichtlich weiterer Haftungsschuldner wird auf die umfangreichen Ausführungen in Punkt A. 6.2. verwiesen. 7. Ergebnis Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 KommStG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 4.861,33 zu Recht: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | abzüglich 30% | Kommunalsteuer | 04-12/2007 | 6.944,76 | 4.861,33 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.   Wien, am 22. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400069/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400069.2022
Stammnummer
141856
Gültig
22.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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