Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0947-L/02
Haftungsinanspruchnahme bei einer Mehrheit von Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0947-L/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
FSP - Fery, Szerva & Partner, gegen den Haftungsbescheid des
Finanzamtes Linz
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das primärschuldnerische
Unternehmen, die F-GmbH, wurde als sogenannter Mantel am 7.7.1995 von der A-GmbH
erworben. Geschäftsführer war Dr. Franz Z, Prokurist war Norbert F.
Bis zum Mantelerwerb wurde die Gesellschaft von dritten Personen als B-GmbH
betrieben.
Am 19.2.1997 hatte die
geschäftsführende Gesellschafterin Andrea F (Gattin des ehemaligen
Prokuristen Norbert F) die Geschäftsanteile erworben und war seit diesem
Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin. Ebenfalls seit diesem Zeitpunkt vertrat
Andrea F die Gesellschaft selbständig und war ihr Gatte Norbert F als
Prokurist ausgeschieden.
Seit 1.10.1997 war der
Berufungswerber weiterer gemeinsam vertretungsbefugter
Geschäftsführer.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 11.11.1999 wurde über das Vermögen der F-GmbH
das Konkursverfahren eröffnet.
In einem Vorhalt vom 17.3.2000
wies das Finanzamt den Berufungswerber auf diese Konkurseröffnung sowie auf
nicht entrichtet, vor Konkurseröffnung fällig gewesene und detailliert
aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH in Höhe von 2,133.612,- S
hin. Der Berufungswerber möge darlegen, warum er für die
Abgabenentrichtung nicht Sorge tragen hätte können. Falls vorhandene
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls dies
nicht nachgewiesen werden könne, möge der Betrag ermittelt werden, der
bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
In seiner Stellungnahme vom
10.4.2000 führte der Berufungswerber aus, dass er nie mit
Abgabenangelegenheiten befasst gewesen wäre. Frau F habe ihn in ihrer
Eigenschaft als "alleinige Geschäftsführerin" und als alleinige
Gesellschafterin der Firma nie in Kenntnis gesetzt, dass Steuerschulden
aufgelaufen seien. Er habe als "Kollektiv-Geschäftsführer" auch nie
Rechnungen ausgestellt, Banküberweisungen durchgeführt,
Bankgeschäfte getätigt, Buchhaltungsvorgänge durchgeführt
oder angeordnet, keine Steuerbescheide, Erklärungen, Schriftstücke und
Sonstiges an die Steuerbehörden unterzeichnet, und seien ihm auch nie
solche zur Einsicht gelangt. Er habe weder schriftlichen noch mündlichen
Kontakt zum Steuerberater der Gesellschaft gehabt.
Der Stellungnahme war eine von
Rechtsanwalt Dr. Christoph R verfasste Vereinbarung zwischen dem Berufungswerber
und der F-GmbH angeschlossen. Dieser Vereinbarung zufolge stellte der
Berufungswerber der F-GmbH seine Konzession zur gewerbsmäßigen
Güterbeförderung zur Verfügung.
Weiters war der Stellungnahme
ein Schreiben des Kreditschutzverbandes vom 31.12.1999 angeschlossen, in dem die
Anmeldung einer Konkursforderung des Berufungswerber gegen die F-GmbH in
Höhe von 56.000,- S (offene Forderungen aus der Überlassung der
erwähnten Konzession) bestätigt wurde. In einem weiteren Schreiben des
Kreditschutzverbandes vom 12.1.2000 wurde die voraussichtliche Konkursquote im
Insolvenzverfahren der F-GmbH mit rund 10 % beziffert.
Schließlich legte der
Berufungswerber ein Schreiben vom 24.1.2000 vor, in dem seine Vereinbarung mit
der F-GmbH betreffend die Zurverfügungstellung der Konzession zur
gewerbsmäßigen Güterbeförderung näher erläutert
wurde. Anlässlich dieser Vereinbarung sei von der Gesellschafterin (Frau
Andrea F) ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass er in die Geschäfte
der Firma eingebunden werde, was von ihm auch ausdrücklich gewünscht
worden sei.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 10.8.2000 wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der F-GmbH nach Verteilung des Massevermögens
gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Das Finanzamt nahm mit
Bescheiden vom 23.1.2001 sowohl Andrea F, als auch den Berufungswerber für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH gemäß
§§ 9, 80
BAO in Anspruch.
Die Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers umfasste folgende Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
S
|
Umsatzsteuer
|
01/98
|
1.425,60
|
Lohnsteuer
|
1998
|
53.831,36
|
Lohnsteuer
|
02/98
|
10.052,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
28.180,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/98
|
6.651,92
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
2.999,92
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/98
|
709,28
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
186,56
|
Gesamtbetrag
|
|
104.037,12
In der
Bescheidbegründung stellte das Finanzamt die allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen dar. Der Berufungswerber sei im Firmenbuch ab 1.10.1997
als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen. Die
privatrechtliche Vereinbarung mit der F-GmbH bezüglich der Aufgabenteilung
in den Geschäftsbereichen entbinde den Geschäftsführer, der nicht
für das Geldwesen zuständig sei, nicht vor der Kontrolle desjenigen,
der für die Abgabenentrichtung die Verantwortung trage. Die
Versäumnisse bei der Entrichtung von Umsatzsteuern und Lohnabgaben
über einen längeren Zeitraum hätten dem Berufungswerber -
auch wenn er nur Stichproben gemacht hätte - auffallen müssen
und Konsequenzen gefordert.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 27.2.2001 Berufung erhoben. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Vereinbarung vom 1.10.1997
gewerberechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH geworden sei.
Ausschließliches Ziel dieser Vereinbarung sei es gewesen, dem Unternehmen
die aufrechte Gewerbeberechtigung des Berufungswerbers zur Verfügung zu
stellen. Aufgrund der gewerberechtlichen Erfordernisse sei der Berufungswerber
mit selbigem Datum im Firmenbuch als handelsrechtlicher
Geschäftsführer eingetragen worden. Ihm sei kein eigenständiges
Vertretungsrecht eingeräumt worden. Bei den vorausgegangenen
Gesprächen in der Kanzlei des Schriftenverfassers Dr. Christoph R sei die
Agendenverteilung eindeutig festgelegt worden. Demnach wären Andrea F als
alleiniger Gesellschafterin und einzelvertretungsbefugter
Geschäftsführerin sämtliche wirtschaftlichen, insbesondere
finanziellen und steuerlichen Belange oblegen. Die Betätigung des
Berufungswerbers habe lediglich gewerberechtliche Belange umfasst, wie aus den
bereits vorgelegten Unterlagen hervorgehe. Diese eindeutige Agendenverteilung
würde von Dr. Christoph R und Frau F bestätigt. Überdies sei Frau
F dem Berufungswerber als geprüfte Buchhalterin vorgestellt worden, wodurch
er keine Zweifel an der Fähigkeit der Geschäftsführerin, der ihr
übertragenen Aufgabe fachgerecht und rechtzeitig nachzukommen, haben
hätte müssen. Selbst wenn er erkennen hätte können, dass
Frau F ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, hätte es ihm an der
erforderlichen Verfügungsmacht über die Betriebsmittelkonten gefehlt,
hier einzuschreiten. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. Vinzenz H werde
zusätzlich die Rolle des Herrn F beleuchtet, der eindeutig als faktischer
Geschäftsführer anzusehen sei. Selbst seiner Gattin gegenüber
dürfte dieser wiederholt mit Unwahrheiten agiert haben, u.a.
anlässlich des Unternehmenskaufes durch Frau F. Auch der Berufungswerber
sei wiederholt falsch informiert worden. Der Berufungswerber habe sich im Rahmen
seiner Agenden ordentlich betätigt. Die Abgabenrückstände seien
nicht auf seine Verfehlungen zurückzuführen bzw. resultierten
eindeutig nicht aus seinem Aufgabenbereich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Abgabenforderungen gegen
die F-GmbH sind ebenso unbestritten wie die Uneinbringlichkeit derselben bei der
Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz
vom 10.8.2000 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Die Firma
wurde am 10.2.2001 im Firmenbuch gelöscht.
Der Berufungswerber war nicht
nur gewerberechtlicher, sondern auch handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft, und als solcher auch im Firmenbuch
eingetragen. Er zählte damit zum Kreis der potentiell
Haftungspflichtigen.
Während der gesamten Zeit,
in welcher der Berufungswerber die Geschäftsführerfunktion inne hatte,
war jedoch Andrea F als weitere Geschäftsführerin
bestellt.
Sind mehrere potentiell
Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach,
wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen
Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige
Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht
unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der
Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür
verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen
Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH
25.11.2002, 99/14/0121; VwGH 29.4.1994, 93/17/0395 mwN).
Der Berufungswerber
verantwortete sich im gegenständlichen Verfahren damit, dass
ausschließlich die weitere Geschäftsführerin Andrea F für
die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden verantwortlich gewesen
wäre.
Diese Verantwortung ist aus
folgenden Gründen glaubwürdig. Der im Insolvenzverfahren der F-GmbH
bestellte Masseverwalter hat in seinem zweiten Bericht vom 10.1.2000
bestätigt, dass der Berufungswerber nur deshalb zum
Geschäftsführer bestellt wurde, damit dessen Gewerbeberechtigung
verwendet werden konnte. Allein diesem Zweck diente auch die vom Berufungswerber
vorgelegte Vereinbarung mit der F-GmbH. Im Abgabenverfahren der Gesellschaft war
die Geschäftsführerin Andrea F zustellbevollmächtigt. Es trat
auch nur diese gegenüber der Abgabenbehörde als Vertreterin der
Gesellschaft auf. Diese vertrat die Gesellschaft beispielsweise auch bei den
UVA-Prüfungen am 27.8.1997 und 30.3.1998. Auch wurden sämtliche
Umsatzsteuervoranmeldungen von ihr unterfertigt. Schließlich hat Andrea F
in dem gegen sie geführten Haftungsverfahren nicht bestritten, dass sie
für die Wahrnehmung der die Gesellschaft treffenden abgabenrechtlichen
Pflichten verantwortlich war.
Insgesamt gesehen ist es daher
als erwiesen anzusehen, dass tatsächlich die vom Berufungswerber ins
Treffen geführte Agendenverteilung vorlag. In diesem Fall richtet sich die
haftungsrechtliche Verantwortung aber danach, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Primär ist jener Vertreter, dem die
Wahrnehmung dieser Agenden obliegt, zur Haftung heranzuziehen.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes besteht in einem solchen Fall keine generelle
Überwachungspflicht des verantwortlichen Geschäftsführers durch
den mit den Abgabenangelegenheiten nicht betrauten Vertreter der Gesellschaft.
Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung
betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer
kommt nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.
Dass im gegenständlichen
Fall für den Berufungswerber tatsächlich ein solcher Anlass vorgelegen
wäre, der ihn an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung durch Andrea F zweifeln lassen hätte
müssen, wurde vom Finanzamt nicht aufgezeigt. Es findet sich dafür
auch in den vorgelegten Akten kein Hinweis. Im angefochtenen Bescheid wurde
lediglich ausgeführt, dass die Versäumnisse bei der Entrichtung von
Umsatzsteuern und Lohnabgaben über einen längeren Zeitraum dem
Berufungswerber bei Durchführung von Stichproben auffallen hätten
müssen. Aufgrund welcher Umstände der Berufungswerber zu derartigen
Stichproben veranlasst gewesen sein sollte, wurde aber nicht dargelegt.
Ein solcher Umstand hätte
die Konkursandrohung des Finanzamtes vom 7.6.1999 sein können. Mit zwei
gleichlautenden Schreiben wurde auf den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Abgabenrückstand und die vom Finanzamt beabsichtigte Einbringung eines
Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
der F-GmbH hingewiesen. Diese Schreiben wurden an die F-GmbH, einmal zu Handen
der Geschäftsführerin Andrea F, und einmal zu Handen des
Berufungswerbers gerichtet. Die für den Berufungswerber bestimmte
Ausfertigung wurde jedoch nicht an dessen Wohnadresse abgefertigt, sondern an
die Adresse der Gesellschaft. Der RSa-Brief wurde mit dem Vermerk "Nicht
behoben" an das Finanzamt retourniert. Dem Berufungswerber kam daher dieses
Schriftstück tatsächlich nicht zur Kenntnis.
Weitere Anhaltspunkte
dafür, dass etwa das Finanzamt den Berufungswerber auf
Abgabenrückstände der F-GmbH aufmerksam gemacht hätte, finden
sich in den vorgelegten Akten nicht.
Insgesamt gesehen konnten somit
keine Umstände festgestellt werden, die für den Berufungswerber Anlass
gewesen sein müssten, an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung durch Andrea F zu zweifeln. Damit kann ihm aber die
unterlassene Überprüfung der Tätigkeit der nach der internen
Geschäftsverteilung für die Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten
zuständigen Geschäftsführerin Andrea F nicht als schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vorgeworfen
werden.
Da somit die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme nicht vorlagen, war der Berufung stattzugeben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0947-L/02
- Stammnummer
- 4009
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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