Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0548-W/02
Abfertigungsrückstellung für Gesellschaftergeschäftsführer (Prokuristen) mit Sperrminorität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-W/02vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde von der Bw. die Bildung einer Abfertigungsrückstellung für einzelvertraglich zugesagte Abfertigungen beantragt. Derartige Abfertigungsrückstellungen können gestützt auf § 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 EStG 1988 nicht gebildet werden. Abfertigungsansprüche aufgrund einzelvertraglicher Regelungen stellen jedoch sonstige ungewisse Verbindlichkeiten dar und können gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 rückgestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Lercher, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften (nunmehr St. Nr. 210/1923 des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk) betreffend Körperschaftsteuer 1996
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 betragen € 151.447,71
(S 2.083.966,00). Die Körperschaftsteuer 1996 beträgt
€ 51.488,85 (S 708.502,00).
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe ist dem der Entscheidung als
Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde eine
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführt. Im
Rahmen der Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass im Jahr
1996 für den an der Bw. mit 42,5% beteiligten Geschäftsführer
Manfred K. und für den mit ebenfalls 42,5% beteiligten Prokuristen Martin
M. Abfertigungsrückstellungen gebildet wurden. Mit der Begründung,
dass eine kollektivvertragliche oder andere gesetzliche Verpflichtung zur
Auszahlung einer Abfertigung an Manfred K. und Martin M. nicht bestünde,
wurde von der Betriebsprüfung die Ansicht vertreten, dass für diese
die Bildung einer Abfertigungsrückstellung nicht zulässig
sei.
Das Finanzamt hat am 10.2.1998
den Prüfungsfeststellungen folgende Abgabenbescheide erlassen.
Die Bw. hat mit Schreiben vom
18.2.1998 um Verlängerung der Frist für die Einbringung eines
Rechtsmittels gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 bis zum 30.4.1998
ersucht und am 31.3.1998 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde beantragt, die
Abfertigungsverpflichtungen die sich aus den Verträgen mit den
Gesellschaftern Manfred K. und Martin M. ergeben würden, als
Rückstellung für Beendigungsansprüche freier
Dienstverhältnisse anzuerkennen.
Der Antrag wurde damit
begründet, dass vertragliche Beendigungsansprüche aus einem freien
Dienstvertrag nicht von der Ausschlusswirkung des § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2
und § 14 Abs. 1 EStG erfasst seien. Die Passivierung
derartiger Beendigungsansprüche sei aus handelsrechtlicher Sicht als
Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gemäß
§ 198 Abs. 8 Z 3 HGB vorzunehmen. Dabei sei
gemäß
§ 211 Abs. 2 HGB der sich nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebende Betrag anzusetzen. Die
handelsrechtliche Rückstellung sei nach dem Maßgeblichkeitsprinzip
auch in der Steuerbilanz anzusetzen, da keine entgegenstehende steuerliche Norm
ersichtlich sei. Die Zulässigkeit des steuerlichen Ansatzes sei nunmehr
durch § 9 Abs. 1 Z 3 EStG ausdrücklich
vorgegeben. Der für diese Rückstellung erforderliche Nachweis der
konkreten Umstände, nach denen mit dem Entstehen der Verbindlichkeit
ernsthaft zu rechnen sei (§ 9 Abs. 3 EStG) sei bereits durch die
vertragliche Vereinbarung des Beendigungsanspruches im freien Dienstvertrag
gegeben. Eine Wertpapierdeckung für derartige Rückstellungen sei nicht
erforderlich. Ein Fehlausweis einer derartigen Rückstellung im
handelsrechtlichen Jahresabschluss unter den Rückstellungen für
Anwartschaften auf Abfertigung sei für den steuerlichen
Betriebsausgabenabzug unbeachtlich.
Darüber hinaus seien
Rückstellungen für Vorstandsabfertigungen nach richtlinienkonformer
Auslegung durch die innerstaatlichen handelsrechtlichen Regelungen geboten und
daher entsprechend den Maßgeblichkeitsgrundsätzen des § 5 Abs. 1
EStG auch steuerlich anzuerkennen. Die Verpflichtung für eine
einzelvertraglich geregelte Abfertigungen sei eine Verbindlichkeit die dem
Grunde nach mit konkreter Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Durch die der
kaufmännische Sorgfaltspflicht entsprechende Rückstellung solle einer
betriebswirtschaftlich problematischen Aufwandszusammenballung vorgebeugt
werden, wobei in diesem Zusammenhang auf das im Zusammenhang mit der
Jubiläumsgeldrückstellung ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.1994, 89/13/0007 und auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 9.12.1997, G 403/97 hingewiesen wurde.
Der Berufung waren
versicherungsmathematische Berechnungen beigelegt, laut welchen die
erforderliche Rückstellung für Manfred K. S 64.329,00 und die
erforderliche Rückstellung für Martin M. S 22.692,00 betragen
würde. Von der Bw. wurde die aufwandsmäßige
Berücksichtigung dieser Rückstellungen beantragt.
Von der Betriebsprüfung
wurde zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass eine
Rückstellungsbildung gemäß
§ 14 EStG 1988 im
gegenständlichen Fall nicht zulässig sei, weil aufgrund der im
Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität weder Manfred K. noch
Martin M. als Dienstnehmer im Sinne des Angestelltengesetzes anzusehen seien.
Manfred K. würde zudem nicht dem Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte der Industrie unterliegen, da er nicht Arbeiterkammerumlagepflichtig
sei. Im übrigen wurde auf die Schriften zum österreichischen
Abgabenrecht, Band 34, Seite 99 (Besteuerung der Geschäftsführung)
verwiesen. Der Stellungnahme waren Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag,
Auszüge aus dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, der
mit Manfred K. abgeschlossene Geschäftsführungsvertrag sowie der
Dienstzettel von Martin M. beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung
zugestellt am 31.8.1998 wurde die Berufung vom 31.3.1998 als unbegründet
abgewiesen. In der abweisenden Berufungserledigung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 198 Abs. 8 HGB unter anderem Rückstellungen
für Anwartschaften auf Abfertigungen zu bilden seien, wobei die Bewertung
nach den Vorschriften des § 211 Abs. 2 HGB zu erfolgen habe. Die
Abgabenbehörde teile die Ansicht der Bw., dass diese Verpflichtung bei
Gewinnermittlern nach § 5 Abs. 1 EStG auch steuerlich zur Verpflichtung
eine Abfertigungsrückstellung zu bilden führe. Aufgrund der
Formulierung des § 14 Abs. 1 EStG ergebe sich jedoch, dass es sich bei der
Maßgeblichkeit des Handelsrechts um eine eingeschränkte
Maßgeblichkeit dem Grunde nach handle und keine Maßgeblichkeit der
Höhe nach. Bei § 14 EStG handle es sich um eine zwingende steuerliche
Vorschrift, die unter anderem jene Fälle taxativ aufzähle, in denen
die Bildung einer Abfertigungsrückstellung zulässig sei. Daraus folge,
dass eine Rückstellung nur für jene Abfertigungsverpflichtungen
gebildet werden dürfe, die aufgrund gesetzlicher Anordnung oder aufgrund
eines Kollektivvertrages zu leisten wären. Nicht jedoch für solche,
die sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Dienstvertrag ergeben
würden. Damit sei aber im gegenständlichen Fall eine
Rückstellungsbildung mit steuerlicher Wirkung nicht möglich, da sich
die Verpflichtung zur Leistung einer Abfertigung für Manfred K. und Martin
M. nicht wie in § 14 EStG gefordert aus einer gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Verpflichtung sondern aus einem Dienstvertrag ergeben
würden. Die Bildung einer Abfertigungsrückstellung nach § 9 Abs.
1 EStG ohne Einbeziehung von § 9 Abs. 2 EStG sei jedenfalls nicht
zulässig.
Zu dem von der Bw. zitierten
VwGH Erkenntnis wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass
gerade in diesem Erkenntnis ausdrücklich betont bzw. darauf hingewiesen
werde, dass § 14 EStG eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen
der Rückstellungsbildung darstelle, wobei die Regelung des § 14 EStG
nicht beanstandet worden sei. Auch vom Verfassungsgerichtshof werde die Ansicht
vertreten, dass Regelungen, die in der Einschränkung der
steuerbegünstigten Bildung von Sozialkapital bestünden nicht
unsachlich seien, da es dem Steuergesetzgeber freistehe für noch ungewisse
Verbindlichkeiten eine Passivierungspflicht und ein Passivierungsrecht
vorzusehen oder (teilweise) zu beseitigen. Die Einschränkungen des
Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9.12.1997, G 403/97 hätten
lediglich dem generellen Ausschluss der Rückstellung von
Jubiläumsgeldern gegolten.
Innerhalb verlängerter
Frist wurde von der Bw. die Vorlage der Berufung vom 31.3.1998 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzend
ausgeführt, dass Voraussetzung für die Subsumtion eines
Vergütungsanspruches anlässlich der Beendigung eines
Vertragsverhältnisses unter den Begriff Abfertigung das Vorliegen eines
arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses sei. Ein solches würde im
gegenständlichen Fall nicht vorliegen. § 14 EStG gelte nur
für Rückstellungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Z. 1 und 2. und sei auf die im
gegenständlichen Fall vorliegenden abfertigungsähnlichen
Ansprüche nicht anwendbar. Die von der Finanzverwaltung und Teilen der
Judikatur behauptete Streuwirkung sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht goutiert
worden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z. 3 EStG
seien Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
zulässig, wobei die von § 9 Abs. 1 Z 3 EStG
geforderten konkreten Umstände im gegenständlichen Fall vorliegen
würden. Deshalb werde beantragt der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Manfred K. und Martin M. waren
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu je 42,5% an der Bw. beteiligt.
Manfred K. war Geschäftsführer, Martin M. Prokurist der
Gesellschaft.
Gemäß Punkt VII des
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Gesellschaftsvertrages ist
für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und
Prokuristen (außer bei Vorliegen wichtiger Gründe) eine Mehrheit von
mindestens 75% des Stammkapitals und auf die Dauer ihrer
Gesellschaftereigenschaft jedenfalls die Zustimmung der Gesellschafter Manfred
K. und Martin M. sowie die Zustimmung eines weiteren Gesellschafters
erforderlich.
Am 1. Juni 1993 wurde zwischen
der Bw. und Manfred K. ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen.
Betreffend Martin M. liegt ein mit ebenfalls 1. Juni 1993 datierter Dienstzettel
vor. Die Gesellschafter Manfred K. und Martin M. waren aufgrund ihrer Anteile am
Stammkapital in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum in der Lage Beschlüsse der Generalversammlung betreffend ihre
Abberufung zu verhindern und haben insoweit über eine Sperrminorität
verfügt. Aufgrund der bestehenden Sperrminorität haben Manfred K. und
Martin M. ihre Tätigkeit für die Bw. im Rahmen eines freien
Dienstvertrages ausgeübt. Eine gesetzliche oder kollektivvertragliche
Verpflichtung zur Leistung von Abfertigungen an Manfred K. und Martin M. bestand
daher nicht.
Eine Verpflichtung zur Leistung
von Abfertigungen resultiert jedoch daraus, dass in den Dienstverträgen mit
Manfred K und Martin M. die Anwendung des Kollektivvertrages für
Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie vereinbart wurde und dieser
Kollektivvertrag eine nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelte
Abfertigung vorsieht, wobei dem jeweiligen Dienstnehmer nach drei Jahren
erstmalig eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern
gebührt.
Dem Finanzamt ist insoweit
rechtzugeben, als Abfertigungsrückstellungen für Manfred K. und Martin
M. nicht gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 EStG gebildet werden
können, weil deren Abfertigungsansprüche nicht aus einer gesetzlichen
Anordnung sondern aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung resultieren.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung sind die
Abfertigungsansprüche vom Manfred K. und Martin M. jedoch als sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten gemäß
§ 9 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
anzusehen und ist die Bildung von Abfertigungsrückstellungen für
Manfred K. und Martin M. gestützt auf diese Regelung zulässig, wobei
in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
11.12.2002, B 1609/01 hingewiesen wird.
Manfred K. und Martin M. waren
von Juni 1993 bis Juni 1996 durchgehend für die Bw. tätig und haben
dadurch im Jahr 1996 die Anwartschaft auf eine Abfertigung von zwei
Monatsgehältern erlangt. Die Abfertigungsrückstellungen wurden
versicherungsmathematisch (Basis zwei Monatsgehälter) ermittelt und ist
deren Bildung gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
zulässig.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-W/02
- Stammnummer
- 8071
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF