Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0061-I/04
Aufhebung eines Haftungsbescheides wegen Ermittlungsmängeln in Bezug auf das Vorliegen eines Überwachungsverschuldens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-I/04vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Dr. Peter
Lechner, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, vom 18. Dezember
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Dezember 2001
betreffend Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1.1. Der
Berufungswerber (kurz Bw.) war seit 12. 12. 1984 gemeinsam mit A.K.
Geschäftsführer der X-GmbH (kurz GmbH), die
geschäftsführende Komplementärin der X-KG (kurz KG) war.
Die KG betrieb
eine Druckerei. Nach dem Verkauf der Betriebsliegenschaft in R. im September
1995 wurde der Betrieb ab Dezember 1995 in angemieteten
Betriebsräumlichkeiten in H. nach Durchführung umfangreicher baulicher
Investitionen und Anschaffung einer neuen Druckmaschine
weitergeführt.
Am 4. 7. 1996
wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet.
Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde der Konkurs am 22. 7. 2005
gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger
entfiel eine Quote von 2,22 %.
1.2. Mit
Bescheiden vom jeweils 12. 12. 2001 nahm das Finanzamt sowohl den Bw. als auch
A.K. zur Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für folgende
Abgabenschuldigkeiten der KG im Gesamtbetrag von 3.393.850 S in Anspruch:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
(ATS)
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3/95, 10/95,
12/95; 1/96, 4/96
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Umsatzsteuer
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1.148.377,00
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1994, 8/95,
10/95, 11/95, 1/96, 2/96, 5/96
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Lohnsteuer
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1.600.575,00
|
1994, 8/95,
10/95, 11/95, 1/96, 2/96, 5/96
|
Dienstgeberbeitrag
|
469.273,00
|
1994, 8/95,
10/95, 11/95; 1/96, 2/96, 5/96
|
Zuschlag zum
DB
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55.077,00
|
1996
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Stundungszinsen
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17.896,00
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1-3/1995
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Kammerumlage
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6.634,00
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1996
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Eintreibungsgebühren
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16.441,00
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1995, 1996
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Säumniszuschlag
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79.227,00
|
6/1995
|
Verspätungszuschlag
|
350,00
In der
Begründung des an den Bw. gerichteten Haftungsbescheides wurde
ausgeführt, dass der Bw. als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der KG gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO verpflichtet
gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des Betriebes
entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum
Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche
Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt auf die
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der KG hin.
1.3. In der
dagegen erhobenen Berufung vom 18. 12. 2001 beantragte der Rechtsvertreter des
Bw. die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides. Vorgebracht wurde, dass es
dem Bw. derzeit nicht möglich sei, die Höhe der "behaupteten"
Abgabenschuldigkeiten der primärschuldnerischen KG zu überprüfen,
weil er derzeit über keine Buchhaltungsunterlagen verfüge. Da sich die
Buchhaltungsunterlagen der KG möglicherweise noch immer beim Masseverwalter
befänden, ersuche der Bw. um die Gewährung einer achtwöchigen
Frist, um nach eingehender Überprüfung der erst auszuforschenden
Unterlagen sowohl zu den Haftungsbeträgen als auch zur Haftung als solcher
konkret Stellung nehmen zu können.
Zwar sei die
Begründung des Haftungsbescheides insofern zutreffend, als den Bw. als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Hinblick auf
§ 80 Abs. 1 BAO die Verpflichtung getroffen habe, für die
Abgabenentrichtung der KG zu sorgen. Die weiteren Ausführungen im
Haftungsbescheid, das Finanzamt müsse "bei der gegebenen Aktenlage" bis zum
Beweis des Gegenteils von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. ausgehen,
seien aber nicht einmal als Scheinbegründung zu bezeichnen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Vertreterhaftung eine
schuldhafte Pflichtverletzung voraus, wobei der Vertreter darzulegen habe,
weshalb er nicht für die Abgabenentrichtung gesorgt habe. Da aber das
Finanzamt dem Bw. keine Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen gegeben habe,
sei der Haftungsbescheid rechtswidrig. Hätte der Bw. die Möglichkeit
zu einer diesbezüglichen Stellungnahme gehabt, wäre der
Haftungsbescheid "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht erlassen worden, zumal aus
den der Erstbehörde jedenfalls vorliegenden Unterlagen klar abzuleiten sei,
dass ein Verschulden des Bw. nicht gegeben sei bzw. nicht unterstellt werden
könne.
Der Bw. sei
aufgrund mangelnder finanzieller Mittel im Zusammenhang mit der Anschaffung
notwendiger Maschinen, notorischer Probleme in der Druckereibranche sowie
unvorhersehbarer technischer Mängel einer Maschine nicht in der Lage
gewesen, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das Fehlen
ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung habe keine Verletzung von
Sorgfaltspflichten begründet, weil der Bw. selbst unter Einsatz aller
seiner Kräfte nicht in der Lage gewesen sei, im Unternehmen ausreichende
Mittel zu erwirtschaften, um den Zahlungsverpflichtungen der KG nachkommen zu
können. Die vom Finanzamt unterstellte schuldhafte Pflichtverletzung liege
somit nicht vor.
Zum Beweis hiefür wurde die Einvernahme des Bw., des
Masseverwalters im Konkurs der KG, des vom Masseverwalter zugezogenen
Unternehmensberaters Dr. M.P. sowie des Geschäftsführers A.K.
beantragt.
1.4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 21. 1. 2002
wurde die Berufung wie folgt ergänzt:
"...Wie bereits
festgehalten, ist die Begründung des bekämpften Haftungsbescheides
nicht einmal eine Scheinbegründung und daher rechtswidrig. Wie seitens der
erkennenden Behörde überhaupt damit argumentiert werden kann, dass bei
der gegebenen Aktenlage das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon
ausgehen müsse, dass der Berufungswerber seine gesetzliche Verpflichtung
schuldhaft verletzt habe, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Denn auch aus
dem Behördenakt müsste sich ergeben, dass über das Vermögen
der... KG... und über das Vermögen der Komplementärin...ein
Konkursverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens
hat nicht nur der Masseverwalter...Berichte erstattet, sondern wurde
zunächst eine Betriebsfortführung genehmigt, welche der über
Auftrag des Masseverwalters installierte Unternehmensberater Dr. M.P. begleitet
hat. Schon aus diesen Berichten und vorgelegten Unternehmenskonzepten hätte
sich die Unrichtigkeit der Unterstellung schuldhaften Verhaltens eindeutig
ergeben.
Des weiteren
dürfte wohl amtsbekannt sein, dass im Rahmen des Verfahrens 00Hv000/00 des
Landesgerichtes Innsbruck zwangsläufig u. a. auch diese Problematik
abgeklärt und das Verfahren eingestellt worden ist. Im Rahmen des
Strafverfahrens wurde Prof. Mag. E.M. mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens beauftragt.
Die Ergebnisse
dieses Gutachtens seien nachstehend auszugsweise festgehalten:
Die...KG war
mit Gesellschaftsvertrag vom 1. 7. 1981 mit Datum
30. 9. 1981 im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck als
Handelsgericht zu FN... eingetragen, einziger Komplementär derselben war
die...GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug von Anfang an ATS 500.000,--,
die Kommandithafteinlagen ebenso ATS 500.000,--. Der Geschäftsführer
J.E. (Anm.: Berufungswerber) war Rechtsnachfolger des Dr. R.E. und als solcher
ab 12. 12. 1994 (richtig: 12. 12. 1984 ) gemeinsam vertretungsbefugter
Geschäftsführer mit A.K.. Mit 3. 7. 1996 haben die
Geschäftsführer gemeinsam beim zuständigen Landesgericht
Innsbruck den Antrag auf Eröffnung des Konkurses sowohl über
die...GmbH als auch über die...KG wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung gestellt. Beide Unternehmen bildeten eine wirtschaftliche
Einheit und musste die GmbH das wirtschaftliche Schicksal der KG teilen.
Die
Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen ebenso wie
zur Erstellung von Jahresabschlüssen über den gesamten
Untersuchungszeitraum wurde erfüllt und gab weder formal noch inhaltlich
Anlass zu Beanstandungen. Für ein mangelhaftes Rechnungswesen als bestimmte
oder Teilursache einer allfällig eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
haben sich keine Hinweise ergeben. Dem Unternehmen ist es innerhalb des
Untersuchungszeitraumes bis inklusive 1994 fast durchgehend gelungen, einen
positiven Brutto-Cash-Flow nach Zinsen zu erwirtschaften. Massive
Ertragseinbrüche zeigten sich erst ab dem Jahr 1995. Die Liquidität
vermochte bis inklusive 1995 aufrechterhalten zu werden. Insbesondere im Jahr
1995 verfügte das Unternehmen, bedingt durch die Realisierung stiller
Reserven im Zuge des Liegenschaftsverkaufes, über ausreichend
Liquidität, aus der auch die getätigten hohen Investitionen in das
Mietobjekt S...unschwer abgedeckt werden konnten. Erst die 1996 erforderlichen
zusätzlichen baulichen Investitionen im Ausmaß von rund ATS 3,2 Mio.
vermochten zusammen mit den Maschineninvestitionen in Höhe von rund ATS 7,2
Mio. nicht mehr abgedeckt zu werden und hatten eine massive
Finanzierungslücke zur Folge.
Die Ergebnisse
der Untersuchung zeigen deutlich, dass sich die Liquiditätslage der...KG in
den Jahren 1993 und 1994 gegenüber dem Vorjahr 1992 zwar verschlechterte,
insgesamt jedoch noch akzeptable Werte aufwies, die allenfalls
Zahlungsstockungen, aber nicht Zahlungsunfähigkeit zur Folge hatten.
Im Jahr 1995
vermochten diese Engpässe, bedingt durch den Verkauf der
Betriebsliegenschaft und die damit verbundene Realisierung stiller Reserven
sowie die vorgenommene Umstrukturierung, beseitigt zu werden. Hervorgerufen
durch Umsatzeinbrüche einerseits und Kostenüberschreitungen
andererseits, vermochte die Liquidität jedoch nicht aufrechterhalten zu
werden und verschlechterte sich im Laufe des ersten Halbjahres 1996 drastisch.
Im Ergebnis zeigt sich eine im ersten Halbjahr 1996 entstandene
Deckungslücke in Höhe von rund ATS 18,4 Mio. Diese hatte, nachdem die
stillen Reserven des Unternehmens bereits im Vorjahr realisiert wurden,
zwangsläufig Illiquidität zur Folge.
Die
Umsatzentwicklung verlief bis inklusive 1994 positiv. Im Jahre 1995 erfolgte ein
erster drastischer Umsatzeinbruch, der mit der Übersiedlung des
Betriebes...und damit verbundenen Problemen im Zusammenhang steht. Diese mit der
Umstrukturierung bzw. Standortverlegung zusammenhängenden
Umsatzeinbußen vermochten jedoch liquiditätsmäßig gut
bewältigt zu werden. An seine liquiditätsmäßigen Grenzen
stieß das Unternehmen durch die im 1. Halbjahr 1996 neuerlichen massiven
Umsatzrückgänge, die ihre Ursachen primär in den
Anlaufschwierigkeiten der mit 13. 12. 1995 in Betrieb gegangenen neuen
Druckmaschinentype...hatte. Diese Schwierigkeiten setzten unmittelbar nach
Inbetriebnahme ein und setzten sich bis Juni 1996 fort. Eine Dokumentation
dieser Probleme, die zu Minderauslastungen infolge von Stillstand und
Fehlproduktionen im Ausmaß von ca. 18 % führten, findet sich
aktenkundig exemplarisch für März 1996 im Maschinenlogbuch.
Ergänzende Erhebungen des SV zeigten als Ergebnis das im Vorfeld von
Insolvenzverfahren durchaus unübliche Fehlen jeglicher Exekutionen.
Die
Sanierungsbemühungen brachten keine Anhaltspunkte für ein die
Insolvenz herbeiführendes maßgebliches Fehlverhalten der
Geschäftsführung; das an sich sinnhafte, finanziell gesichert
erscheinende und professionell zügig abgewickelte Reorganisationskonzept
scheiterte an nicht vorhersehbaren technischen Problemen im Zusammenhang mit der
Maschinenumstellung.
Die Entwicklung
der Zahlungsunfähigkeit der...KG stellt sich als ein mit Jahresbeginn 1996
einsetzender und konkret mit den technischen Problemen der Ingangsetzung der neu
angeschafften Groß-Druckmaschine einhergehender, sukzessiv
fortschreitender Prozess dar. Die objektiv im Verlauf des zweiten Quartals 1996
eingetretene Zahlungsunfähigkeit der...KG musste den
Geschäftsführern aufgrund ihrer ständigen Konfrontation mit den
die Zahlungsunfähigkeit verursachenden technischen Problemen und deren
offensichtlicher Unbehebbarkeit sowie der Umsatzeinbrüche ebenfalls im
Laufe des 2. Quartals 1996, spätestens jedoch nach Kenntnis des
Ausmaßes der entstandenen Überschuldung und entsprechender
Information durch den Steuerberater der Gesellschaft anlässlich einer
Besprechung am 20. 6. 1996 subjektiv erkennbar sein.
Ursache
für den Vermögensverfall und die Zahlungsunfähigkeit waren
letztlich neben Kostenüberschreitungen, Mindererlösen anlässlich
des Liegenschaftsverkaufs durch Senkung der Baudichte und dergleichen mehr die
im Gefolge der Standortverlegung (1995) sowie der technischen Probleme mit der
am neuen Standort installierten Groß-Druckmaschine (1996) aufgetretenen
massiven Umsatzeinbrüche.
Was die
Gläubigerschädigung nach subjektiver Erkennbarkeit der
Zahlungsunfähigkeit betrifft, erscheint diese Frage aufgrund von zeitlicher
Nähe von subjektiver Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit (20. 6.
1996) und Konkursbeantragung (3. 7. 1996) sowie im Hinblick auf die
60-Tages-Frist des § 69 KO und das Fehlen jeglicher Hinweise auf eine
Gläubigerschädigung im oben angeführten Zeitraum
gegenstandslos.
Beweis:
Gutachten des
Sachverständigen Prof. Mag. E.M. im Akt 00Hv000/00 LG Innsbruck;
Akt 00Hv000/00
LG Innsbruck;
Dr. J.H.,
Rechtsanwalt, Adresse1;
Dr. M.P.,
Unternehmensberater, Adresse2;
W.R.,
Steuerberater, Adresse3;
A.K. ,
Adresse4.
...Unter
Bedachtnahme auf die auch vom Sachverständigen Prof. Dr. E.M. und dem
Unternehmensberater Dr. M.P. sowie dem Steuerberater der Gesellschaft, W.R.,
positiv begutachteten Sanierungskonzepte haben die Geschäftsführer,
also auch der Berufungswerber, versucht, zumindest eine anteilige, gleichteilige
Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger, also auch der
Abgabengläubiger zu erreichen. Das Finanzamt wurde über diese
Bemühungen laufend informiert, insbesondere mit den Ratenansuchen vom
9. 10. 1995 sowie 25. 1., 14. 3. und 29. 4.1996. Solange
aufgrund vorhandener Liquidität noch Zahlungen möglich waren, wurden
diese von der Geschäftsführung veranlasst und wurde dabei auf die
Gleichbehandlung der Gläubiger Rücksicht genommen. An das Finanzamt
wurden im Zeitraum 1. 7.1995 bis 31. 5.1996 noch Zahlungen im
Gesamtbetrag von ATS 4.228.123,- geleistet.
Nach Mitteilung
des Masseverwalters...ist auch im Rahmen des Konkursverfahrens...mit einer
quotenmäßigen Ausschüttung an die Gläubiger zu rechnen, die
genaue Höhe dieser Quote steht allerdings nach Mitteilung des
Masseverwalters derzeit noch nicht fest. Es ist daher davon auszugehen, dass
eine anteilige Befriedigung aller Verbindlichkeiten erfolgt und der
Berufungswerber die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat als die
übrigen Gläubigerschulden. Im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom
19. 11. 1998, 98/15/0159, sowie der weiteren Erkenntnisse vom
23. 4. 1998, 95/15/145, und 29. 1. 1993, 92/17/0042, ist
daher aufgrund dieser anteiligen Befriedigung eine Haftungsfreiheit des
Geschäftsführers gegeben, weil dieser nicht die Gesellschaftsmittel
zur Verfügung hatte, die zur Befriedigung sämtlicher
Gesellschaftsschulden ausreichten. (Beweis: wie vor)
Der
Berufungswerber hat daher alles ihm im Rahmen der kaufmännischen
Sorgfaltspflicht Zumutbare unternommen, um die Erfüllung aller
Verpflichtungen der Gesellschaft zu gewährleisten. Er war aufgrund einer
für ihn nicht zu verhindernden oder vorsehbaren geschäftlichen
Entwicklung des Unternehmens aber nicht in der Lage, ausreichend liquide Mittel
zu erwirtschaften, um dies auch tatsächlich zu realisieren. Aus diesem
Grunde hat er lediglich eine anteilige, nämlich gleichteilige Befriedigung
der Gläubiger, insbesondere der Abgabengläubiger, durchsetzen
können und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt, wobei die
im Haftungsbescheid genannten Haftungssummen nicht nachvollziehbar erscheinen.
Die in der Berufung gestellten Anträge werden wiederholt..."
1.5. Am 9. 1. 2004 legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Eine
Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Voraussetzung
für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. z. B. VwGH
23. 4. 1998, 95/15/0145; VwGH 30. 11. 1999, 94/14/0173; VwGH 29. 5.
2001, 2001/14/0006).
2.2. Der Bw.
hat zwar nicht konkret das Bestehen der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen bestritten, aber vorgebracht, dass die im Haftungsbescheid
enthaltenen Haftungssummen nicht nachvollziehbar seien. Der Unabhängige
Finanzsenat hat diesem Vorbringen Rechnung getragen und dem Rechtsvertreter des
Bw. in den Beilagen 1 bis 3 zum Vorhalt vom 27. 3. 2007 eine detaillierte
Aufgliederung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgaben nach Abgabenarten
und Zeiträumen zur Kenntnis gebracht. Hieraus ist ersichtlich, wie sich die
im Haftungsbescheid enthaltenen Summen errechnen. Diese Aufgliederung ist
unwidersprochen geblieben; der Bw. hat sich dazu im Antwortschreiben vom
22. 6. 2007 nicht geäußert.
2.3. Die
Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Haftenden voraussetzt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 9, Tz 4 f, mwN). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall
gegeben, weil aufgrund der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen
der primärschuldnerischen KG am 22. 7. 2005 davon auszugehen ist, dass der
die Konkursquote übersteigende Teil der Abgabenschuldigkeiten bei der
Erstschuldnerin uneinbringlich ist (vgl. VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613).
2.4. Bei einer
GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten. Der GmbH-Geschäftsführer hat die abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit auch die
abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen. Bei schuldhafter
Pflichtverletzung haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Abgaben
der KG (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 96/15/0107).
Der Bw. war in
jenem Zeitraum, in dem die haftungsgegenständlichen Abgaben fällig
wurden, gemeinsam mit A.K. vertretungsbefugter Geschäftsführer der
X-GmbH, der Komplementärin der X-KG. Damit ist der Bw. für die
Abgabenschulden der KG potenziell haftungspflichtig. Bei einer Mehrheit von
Geschäftsführern ist jedoch zu beachten, dass sich die
haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine
Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht,
trifft die Haftung - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen -
sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei denn, der Einzelne
hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht
erfüllen können (vgl. VwGH 22. 2. 1993, 91/15/0065). War
hingegen eine interne Arbeitsaufteilung vereinbart, so trifft die
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel denjenigen
Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten
betraut war. Hat der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste
Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz
Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher
Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch
er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der
wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben.
Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der
Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen
Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Es
besteht also keine generelle Kontrollpflicht wie bei der Betrauung eines Dritten
mit Geschäftsführungsagenden, sondern es müssen sich für den
mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht Betrauten konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der verantwortliche
Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß
erfüllt (vgl. VwGH 25. 11. 2002, Zl. 99/14/0121; Ritz, a. a. O.,
§ 9, Tz 23, mwN).
Wie dem
Schreiben des Rechtsvertreters des Bw. vom 22. 6. 2007 zu entnehmen ist, bestand
zwischen dem Bw. und A.K. eine Aufgabenteilung dergestalt, dass der Bw. für
den Vertrieb, A.K. für die kaufmännischen und administrativen
Angelegenheiten und beide Geschäftsführer gemeinsam für die
technischen Belange des Druckereibetriebes der KG verantwortlich waren. In einem
die Haftungsinanspruchnahme des A.K. betreffenden weiteren Schreiben vom 22. 6.
2007 machte der Rechtsvertreter, der sowohl den Bw. als auch A.K. vertritt,
gleich lautende Angaben. Die Ausführungen des Rechtsvertreters
bezüglich der Aufgabenverteilung decken sich mit den übereinstimmenden
Aussagen beider Geschäftsführer in dem gegen diese beim Landesgericht
Innsbruck geführten, Ende 1998 eingestellten Strafverfahren wegen des
Verdachtes der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2
(161) StGB und der Vergehen nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG.
Laut Beschuldigtenvernehmungen vom 12. 8. 1997 war für das
Rechnungswesen der KG nicht der Bw., sondern A.K. zuständig. Auch der vom
Gericht am 12. 8. 1997 als Zeuge einvernommene vormalige steuerliche Vertreter
der KG (W.R.) sagte aus, dass die kaufmännische Administration der KG
einschließlich Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung A.K. oblegen sei (vgl.
Strafakt 00Vr0000/00, ON 7, 8, 9). Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis ist das
Bestehen einer Geschäftsverteilung, der zufolge der Bw. mit den
abgabenrechtlichen Angelegenheiten der KG nicht befasst war, als erwiesen
anzusehen. Zwar kann eine derartige Aufgabenverteilung den Bw. nicht von den
jeden Geschäftsführer treffenden, gesetzlich zwingenden Pflichten
befreien, wohl aber unter den oben dargelegten Voraussetzungen exkulpieren
(vgl. VwGH 21. 5. 1992, 88/17/0216; VwGH 29. 4. 1994,
93/17/0395).
2.5. Da sich
das Finanzamt mit der Frage einer Aufgabenverteilung zwischen den beiden
Geschäftsführern der Komplementär-GmbH in keiner Weise befasst
hat, ist das tatsächliche Bestehen einer solchen erst im Berufungsverfahren
hervorgekommen. Dessen ungeachtet hat das Finanzamt sowohl den Bw. als auch A.K.
im gleichen Umfang zur Haftung für die rückständigen Abgaben der
KG herangezogen. Dabei hat das Finanzamt beiden Geschäftsführern
gleichermaßen eine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht
vorgeworfen, obwohl keinerlei Feststellungen darüber getroffen wurden, ob
sich der Bw. im Sinne der obigen Rechtsprechung auf den intern für die
Abgabenentrichtung zuständigen Geschäftsführer nach Lage des
Falles verlassen durfte, oder ob für den Bw. ein Anlass vorlag, an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des A.K. zu
zweifeln. Das Vorliegen eines Überwachungsverschuldens des mit der
Abgabenentrichtung nicht befassten Bw. wäre aber Voraussetzung dafür
gewesen, dass die Vertreterhaftung (auch) gegenüber Letzterem geltend
gemacht werden kann (vgl. nochmals Ritz, a. a. O., § 9, Tz 23).
2.6.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu
treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz
ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen
Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Dem Finanzamt
ist zwar einzuräumen, dass in einem Haftungsverfahren nach § 9
Abs. 1 BAO der Vertreter darzutun hat, weshalb er nicht Sorge dafür
tragen konnte, dass der Vertretene die Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Diese den Vertreter treffende qualifizierte
Mitwirkungspflicht darf aber nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht so aufgefasst werden, dass die
Abgabenbehörden jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wären (vgl.
etwa VwGH 22. 9. 2005, 2001/14/0013).
Das Finanzamt
hat es unterlassen, an den Bw. einen Vorhalt zu richten, um ihm bereits im
Vorfeld des Haftungsverfahrens Gelegenheit zu geben, das Nötige an
Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung vorzubringen. Das Finanzamt hat
sich auch nicht mit den umfangreichen Ausführungen und Beweisanträgen
in der Berufung bzw. Berufungsergänzung vom 21. 1. 2002
auseinandergesetzt, sondern die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt, obwohl es im Hinblick auf die Bestimmung des § 276
Abs. 6 erster Satz BAO Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz wäre,
vor Berufungsvorlage konkrete Feststellungen über die von dem zur Haftung
herangezogenen Vertreter angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. z.
B. VwGH 13. 4. 2005, 2001/13/0220). Dazu kommt noch, dass der Haftungsbescheid
keine tragfähige Begründung für eine Heranziehung auch des Bw.
zur Vertreterhaftung enthält, weil im Fall einer Aufgabenverteilung
zwischen mehreren Geschäftsführern die Haftungsinanspruchnahme des mit
der Finanzgebarung des Vertretenen nicht befassten Geschäftsführers
nicht (allein) auf dessen Vertreterstellung gestützt werden kann. Will das
Finanzamt die Haftung auch gegenüber dem Bw. geltend machen, ist vielmehr
die Feststellung erforderlich, dass die Uneinbringlichkeit ohne ein schuldhaftes
pflichtwidriges Verhalten des Bw. nicht eingetreten wäre. Wird dieser
Zusammenhang nicht hergestellt, fehlt es an einer für die
Haftungsinanspruchnahme wesentlichen Voraussetzung. Durch den bloßen
Hinweis auf die "gegebene Aktenlage" lassen sich konkrete
Sachverhaltsfeststellungen in die Richtung, ob und gegebenenfalls welchen Anteil
der Bw. an der eine Haftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung
gehabt hat, nicht ersetzen. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung wird
insbesondere festzustellen sein, ob für den Bw. Pflichtverstöße
des A.K. bei der Abgabenentrichtung erkennbar waren oder sein hätten
müssen. Denn für die Haftung eines mit den abgabenrechtlichen
Angelegenheiten des Vertretenen nicht betrauten Vertreters ist entscheidend, ob
dieser trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im
Agendenbereich des für die Abgabenentrichtung zuständigen Vertreters
nichts unternommen hat, um Abhilfe zu schaffen (vgl. VwGH 24. 9. 2002,
2002/16/0128).
2.7. Sollte im
fortgesetzten Verfahren ein die Vertreterhaftung auslösendes
Überwachungsverschulden des Bw. festgestellt werden, so wäre auch zu
beachten, dass die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt ist, das sich innerhalb der Grenzen zu halten hat,
die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Kommen mehrere Vertreter eines Primärschuldners als Haftungspflichtige in
Betracht, so ist auch die Ermessensübung, wer von ihnen - (allenfalls auch
in welchem Ausmaß) - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu
begründen (vgl. nochmals Ritz, a. a. O., § 9, Tz 23, mwN). Im
erstinstanzlichen Haftungsverfahren wurden auch die für eine solche
Abwägung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen.
2.8. Der
Umstand, dass sich das Finanzamt mit dem Vorbringen des Bw. bisher
überhaupt noch nicht auseinandergesetzt hat, hat zur Folge, dass nahezu das
gesamte Haftungsverfahren vor die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlagert
würde, wodurch aber die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur
bloßen Formsache würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 21. 11. 2002, 2002/20/0315, ausgesprochen hat, wäre es nicht
im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde wäre, die
erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer
Beurteilung unterzieht (vgl. idS auch UFS RV/0263-S/05; UFS 0423-S/04).
2.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der derzeitige
Verfahrensstand (noch) nicht die Beurteilung erlaubt, dass auch den Bw. eine
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten und damit die
Vertreterhaftung nach § 9 BAO trifft. Da es die oben dargelegten
Ermittlungsmängel nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass an den Bw.
ein im Spruch anders lautender (oder kein) Haftungsbescheid ergangen wäre,
liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz vor.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mehrheit von GeschäftsführernAufgabenverteilungKompetenzabgrenzungÜberwachungsverschuldenErmittlungsmängelAufhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-I/04
- Stammnummer
- 34706
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF