…haftungspflichtig. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern ist jedoch zu beachten, dass sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei denn, der…
…weder denkbar noch nach den gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG zulässig, da wie bereits erwähnt auch eine Geschäftsverteilung von den jedem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Wenn zwischen mehreren Geschäftsführern aber keine Kompetenzabgrenzung besteht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen (VwGH 28.5…
…Berufungsvorbringen führte der Vertreter des Bw. am 15. Juli 2010 aus, zwischen dem Bw. und dem weiteren Geschäftsführer T habe eine exakte Kompetenzabgrenzung bestanden. Der Bw. sei mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht vertraut gewesen. Er habe weder die Kompetenz gehabt, Zahlungsaufträge zu erteilen bzw…
…sein. Zudem ist auf die lange Normgeltungsdauer (über 100 Jahre) und den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit hinzuweisen. 2. Zur Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988): Die Argumentation, das Gesetz sei wegen der fehlerhaften Kompetenzabgrenzung verfassungswidrig, überzeugt das BFG nicht. Die bestehende Regelung genügt den Anforderungen der Bundesverfassung…
…hat. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer ***GF2*** zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen…
…geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zur Vertretung befugt war. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer…
…zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtlicher Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. VwGH 22.2.1993, 91/15/0065). Dass eine Kompetenzabgrenzung zwischen den Geschäftsführern…
…z. B. VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166), sieht das Finanzamt an der Tatsache vorbei, dass im vorliegenden Fall eine Kompetenzabgrenzung bestand, wonach mit der Abgabenentrichtung nicht der Bf., sondern C. befasst war. Solange der für die steuerlichen Angelegenheiten zuständige Geschäftsführer handlungsfähig war, kann…
…diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. War eine interne Arbeitsaufteilung vereinbart, so trifft die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel denjenigen Geschäftsführer, dem die Besorgung der steuerlichen…
…kann daher gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte…
…kann daher gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte…
…und Nachweise ermöglicht (vgl. VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108). Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtlicher Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte…
…in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die…
…die die entnommenen Geldbeträge verwendet wurden, vom 18. Februar 1994. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte aus…
…Denn aus den diesbezüglichen Ausführungen ergibt sich keineswegs, dass im vorliegenden Streitfall tatsächlich eine derartige Kompetenzabgrenzung getroffen wurde. Im Übrigen wäre eine solche Verteilung der Vertretungskompetenzen mit der unstrittigen Beauftragung des steuerlichen Vertreters zur Einreichung der Stiftungseingangssteuererklärung für Dezember 2010 nicht in Einklang zu bringen…
…Abtretungserklärungen unterfertigt. Eine Unterschrift des Bw. scheint hingegen erst und ausschließlich in seinem Haftungsverfahren auf. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen…
…W.W. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten der GmbH betraut gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die…
…mit J.E. vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, der Komplementärin der X-KG. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der…
…geben und führte dazu aus, dass im Falle des Zutreffens der Auffassung des Finanzamtes überhaupt keine Kompentenzabgrenzung zwischen mehreren im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführern möglich wäre. Im gegenständlichen Fall sei eine klare Kompetenzabgrenzung mit dem Bruder in der Form vereinbart gewesen, dass bis zum Abschluss der…
2.2.2. Sachlicher Zuständigkeitsaspekt Rz 70: Das Finanzamt für Großbetriebe hat keine umfassende Zuständigkeit für alle (bundesrechtlich geregelten) Abgaben, sondern nur für jene, die ein in § 61 Abs. 1 BAO genannter Abgabepflichtiger zu entrichten hat und nur sofern die Abgabe nicht gemäß § 61 Abs…