Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0058-I/04
Vertreterhaftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-I/04vom 16.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2.7.6. Weiters hat der Bw. die Einvernahme des Masseverwalters im Konkurs der KG beantragt, welcher eine allfällige Gläubigerbevorzugung bzw. das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen geprüft habe. Dazu teilte der Masseverwalter der Abgabenbehörde zweiter Instanz über schriftliche Befragung vom 18. 7. 2007 im Antwortschreiben vom 19. 10. 2007 unter anderem mit, dass er während des gesamten Konkursverfahrens keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung von Gläubigern im Zeitraum 15. 5. 1995 bis zur Konkurseröffnung am 3. 7. 1996 gefunden habe. Wie in jedem Insolvenzverfahren habe der Masseverwalter das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen geprüft, was auch "im Rahmen der Kridaprüfung" erforderlich gewesen sei. Genaue zahlenmäßige Angaben darüber, welche Mittel der gemeinschuldnerischen KG in der Zeit vom 15. 5. 1995 bis zum 3. 7. 1996 zur Verfügung gestanden seien und wie diese verwendet wurden, könne der Masseverwalter jedoch nicht machen. Nach Kenntnis des Masseverwalters sei es dem Bw. gelungen, von den Banken Betriebsmittelkredite zu erhalten, und zwar von der X-Bank 1 Mio. S, von der Y-Bank rund 2,25 Mio S und von der Z-Bank rund 7 Mio. S. Dass die Banken eine höhere Befriedigung als die anderen Gläubiger der KG erlangt hätten, sei auf die (anfechtungsuntaugliche) pfandrechtliche Besicherung ihrer Forderungen zurückzuführen gewesen. Weiters attestierte der Masseverwalter dem Bw. und J.E. ein redliches Bemühen um eine Unternehmenssanierung, deren Scheitern nicht auf ein Fehlverhalten dieser Personen zurückzuführen gewesen sei. Letztlich habe mangelnde Liquidität dazu geführt, dass Gläubigerforderungen nicht mehr befriedigt worden seien.
Diese Ausführungen des Masseverwalters entlasten den Bw. ebenfalls nicht. Zum einen war ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen, ob bzw. inwieweit von der primärschuldnerischen KG geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar waren, während die für das Haftungsverfahren maßgebliche Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde, davon unberührt bleibt (vgl. VwGH 12. 8. 1994, 92/14/0125). Aus dem Nichtvorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinn der Konkursordnung ergibt sich auch keineswegs zwingend, dass der Bw. die Abgabenforderungen insgesamt nicht benachteiligt hat. Denn die konkursrechtlichen Anfechtungsbestimmungen richten sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger(siehe die Frist von 60 Tagen gemäß
§ 30 Abs. 1 KO), während es im gegenständlichen Haftungsverfahren um wesentlich länger zurückliegende, teilweise bis in das Jahr 1995 zurückreichende Versäumnisse des Bw. bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung geht. Zum anderen stellt die auf der bloßen Erinnerung und einem inhaltlich nicht näher präzisierten "Handakt" basierende, durch keinerlei zahlenmäßige Angaben untermauerte Behauptung, für den Masseverwalter sei im Vorfeld des Konkurses der KG keine Ungleichbehandlung von Gläubigern feststellbar gewesen, keinen hinreichenden Nachweis für eine Gleichbehandlung der Abgabenforderungen mit anderen Forderungen dar.
2.7.7. Der Bw. hat zu seiner Entlastung auch auf die betriebswirtschaftlichen Analysen des Unternehmensberaters Dr. M.P. verwiesen, der im Konkurs der KG die Möglichkeiten einer eventuellen Betriebsfortführung im Hinblick auf einen eventuellen Unternehmensverkauf ausgelotet hat. Die hiezu erarbeiteten Vorschläge sind insbesondere dem "Ist-Zustand Fortführungskonzept" vom Juli 1996 samt mehreren schriftlichen Erläuterungen vom August bzw. September 1996 zu entnehmen. Das von Dr. M.P. entwickelte Fortführungskonzept vermag aber zur hier maßgeblichen Beurteilung, ob der Bw. dem Gebot der anteiligen Schuldentilgung entsprochen hat, nichts beizutragen, weil sich der vom Masseverwalter zugezogene Unternehmensberater mit dieser Frage in keiner Weise befasst hat. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, mögliche Wege aufzuzeigen, wie der Weiterbestand des insolventen Unternehmens (durch Kosteneinsparungen einerseits und eine Steigerung der Betriebsleistung andererseits) ermöglicht werden könnte, um damit auch eine Entscheidungsgrundlage für mögliche Kaufinteressenten zu liefern (vgl. Bericht des Masseverwalters vom 14. 8. 1996). Zwar geht das "Ist-Zustand Fortführungskonzept" vom Juli 1996, welches eine Unternehmensfortführung als realistisch erachtete, auch auf die Unternehmensentwicklung der primärschuldnerischen KG in den letzten Jahren vor der Insolvenz ein, doch beschränken sich die diesbezüglichen Aussagen auf eine Darstellung der Ursachen für den wirtschaftlichen Niedergang der KG. Darauf kommt es aber - wie bereits erwähnt - im Haftungsverfahren nicht an.
Dr. M.P. wurde mit Schreiben vom 17. 12. 2007 um Auskunft ersucht, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit während des Konkurses der KG konkrete Wahrnehmungen bezüglich einer gleichteiligen Befriedigung der Abgabenforderungen gemacht habe, und weiters, ob er zahlenmäßige Angaben über die der KG im Zeitraum 15. 5. 1995 bis zur Konkurseröffnung zur Verfügung gestandenen Mittel und deren Verwendung machen könne.
Dazu teilte Dr. M.P. im Antwortschreiben vom 10. 1. 2008 mit, dass er nicht in der Lage sei, konkrete Zahlenangaben zu machen, weil er über keine Buchhaltungsunterlagen der KG verfüge. Seinerzeit habe er "die im Unternehmen vorhanden Unterlagen des Rechnungswesens ausführlich studiert"; eine Bevorzugung von Gläubigern wäre Dr. M.P. aufgefallen, er habe eine solche aber nicht feststellen können. Bereits im Fortführungskonzept vom Juli 1996 habe Dr. M.P. festgehalten, dass "eine Fahrlässigkeit auf jeden Fall nicht erkennbar gewesen" sei. Weiters wies Dr. M.P. auf den einwandfreien Zustand des Rechnungswesens der KG, auf die hohe Kooperationsbereitschaft der vormaligen Geschäftsführer sowie darauf hin, dass die Vertreter der KG den Konkursantrag in einer "vielleicht als überhastet zu bezeichnenden Reaktion" gestellt hätten.
Auch diese Ausführungen sind nicht als Nachweis für eine Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit anderen Gläubigern der KG geeignet, weil sie über die bloße Behauptungsebene nicht hinausreichen. Konkrete Fakten, aus welchen auf eine Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschlossen werden könnte, sind dem Schreiben vom 10. 1. 2008 nicht zu entnehmen. Wenn für Dr. M.P. keine Fahrlässigkeit der vormaligen Vertreter der KG feststellbar war, so handelt es sich bei dieser Einschätzung um die rechtliche Qualifizierung eines Verhaltens, was aber nicht Beweisthema ist. Im Übrigen bezog sich die von Dr. M.P. angesprochene Feststellung im Fortführungskonzept vom Juli 1996, wonach keine grobe Fahrlässigkeit der Vertreter der KG vorgelegen sei, in keiner Weise auf die Handhabung offener Forderungen im haftungsrelevanten Zeitraum, sondern auf die für das Haftungsverfahren irrelevante Erkennbarkeit der negativen Unternehmensentwicklung. Dass sich die Vertreter der KG nach Ansicht des Dr. M.P. auch nicht persönlich bereichert hätten, ist haftungsrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung.
2.7.8. In der Vorhaltsbeantwortung vom 22. 6. 2007 wurde schließlich damit argumentiert, dass die Betriebsleistung der KG von 1994 auf 1995 um 16,1 % und von 1995 auf 1996 um 15,2 % zurückgegangen sei, während der Material- und Leistungszukauf von 1994 auf 1995 um 2 % und von 1995 auf 1996 um 7,2 % angestiegen sei. Gemessen am Umsatz habe der Material- und Leistungszukauf somit steigende Tendenz aufgewiesen (1994: 47 %; 1995: 55 %; 1996: 61 %), obwohl bei einer normalen Betriebsentwicklung rückläufige Umsätze zu einer Reduzierung der Material- und Leistungszukäufe bzw. zu einer Verringerung der Lieferverbindlichkeiten hätten führen müssen. Tatsächlich seien aber die Lieferverbindlichkeiten angestiegen, was nur so zu erklären sei, dass die Lieferantenziele "in Relation zur angespannten Finanzsituation" entsprechend verlängert worden seien.
Diese Ausführungen in Verbindung mit den im Rahmen eines Betriebsvergleiches für die Jahre 1994 bis 1996 angestellten Berechnungen, denen zufolge sich der Material- und Leistungszukauf trotzt stark gesunkener Umsätze auf rd. 35,6 Mio. S (1994), rd. 34,9 Mio. S (1995) und rd. 16,2 Mio. S im ersten Halbjahr 1996 belaufen habe, vermögen zur Frage der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit anderen Gläubigern der KG nichts beizutragen, weil hieraus weder hervorgeht, welche liquiden Geldmittel dem Bw. zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden sind, noch, welche Zahlungen auf welche Verbindlichkeiten geleistet wurden. Die zum "Betriebsvergleich nach Umsatz- und Material- bzw. Leistungszukauf" angebotenen weiteren Beweise waren nicht aufzunehmen, weil die diesbezüglichen Berechnungen unter Punkt 3 des Schreibens vom 22. 6. 2007 zwar als richtig anerkannt werden, aber keinerlei Rückschlüsse auf eine anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen erlauben.
2.7.9. Das weitere Vorbringen im Schreiben vom 22. 6. 2007, die Abgabenbehörde habe für den Fall, dass keine Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegeben sei, im Schätzungswege zu ermitteln, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, übersieht, dass das Erfordernis zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Vertreter, nicht aber auf der Behörde lastet (vgl. VwGH 19. 2. 2002, 98/14/0189; VwGH 22. 3. 2000, 97/13/0080). Im Übrigen wäre eine derartige Berechnung mangels entsprechender Unterlagen gar nicht möglich gewesen.
2.8. Entgegen dem Standpunkt des Bw. spricht die Aktenlage eindeutig gegen eine Gleichbehandlung der vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten mit anderen Verbindlichkeiten der KG. Nach den unstrittigen Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 8. 12. 1998 (S. 38) ist die Zahlungsunfähigkeit der KG im zweiten Quartal 1996 eingetreten. Weiters ist unstrittig, dass die KG im Jahr 1995 bei Umsätzen von rd. 62,8 Mio. S und aufgrund des Verkaufes der Betriebsliegenschaft in R. über ausreichend Liquidität verfügte. Der KG standen aber auch noch im ersten Quartal 1996 finanzielle Mittel zur Verfügung. Zum einen wurden in diesem Zeitraum - wenn auch durch Produktionsausfälle verminderte - Umsätze erzielt, welche sich laut Umsatzsteuervoranmeldungen auf immerhin rd. 12,1 Mio. S im Jänner, rd. 4,3 Mio. S im Februar und rd. 5,4 Mio. S im März 1996 beliefen. Zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. 6. 2007, dass der KG Anfang März 1996 von ihrer Hausbank und zwei weiteren Banken Betriebsmittel- bzw. Kontokorrentkreditrahmen über insgesamt 10.250.000 S eingeräumt wurden. Dass von diesen Kreditlinien Anfang März 1996 erst 8,3 Mio. S ausgenutzt worden waren, ist der vom Bw. verfassten Darstellung der finanziellen Situation der KG zum Stichtag 5. März 1996 zu entnehmen. Nach den diesbezüglichen Berechnungen war der Finanzbedarf der KG für März 1996 (rd. 7,8 Mio. S) zuzüglich der zur Befriedigung alter Lieferverbindlichkeiten erforderlichen Mittel (rd. 1,3 Mio. S) durch erwartete Kundenzahlungen im März (rd. 6 Mio. S) und die noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentkredite (rd. 3,2 Mio. S) gedeckt. (vgl. Beilage 15 zum Schreiben vom 22. 6. 2007). Somit waren auch noch im ersten Quartal 1996 Mittel zur zumindest anteiligen Abgabenentrichtung vorhanden. Dessen ungeachtet sind die ab 15. 5. 1995 bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG im zweiten Quartal 1996 fällig gewordenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer 3/1995 zur Gänze unberichtigt geblieben, während etwa die Verbindlichkeiten aus den im Jahr 1995 getätigten hohen Investitionen im neuen Betriebsstandort H. zur Gänze abgedeckt wurden (vgl. SV-Gutachten, S. 23). Weiters ist aktenkundig, dass auch noch im Jahr 1996 Zahlungen für Ausbauarbeiten in den neuen Betriebsräumlichkeiten in H. erfolgten, und zwar 490.000 S am 9. 1. 1996 und 48.669 S am 26. 4. 1996 an die H-GmbH. Ferner ist unstrittig, dass die Lohnansprüche der Dienstnehmer der KG bis Mai 1996 zur Gänze erfüllt wurden, während der Abgabenrückstand im ersten Quartal 1996 von rund 1,9 Mio. S auf zirka 3,8 Mio. S angewachsen ist.
Mit dem in Teilbeträgen im Oktober 1995 und Februar 1996 zugeflossenen Erlös aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft in R. (18,5 Mio. S) wurden keine Abgabenschulden, sondern zur Gänze Bankverbindlichkeiten bedient, obwohl der Bw. dem Finanzamt im Ratenansuchen vom 9. 10.1995 - dieses betraf unter anderem die Umsatzsteuer 3/1995 und die Lohnabgaben 8/1995 - zugesichert hatte, aus diesen Mitteln sämtliche Abgabenrückstände zu begleichen. In einem weiteren Zahlungserleichterungsansuchen vom 25. 1. 1996 - dieses betraf die Lohnabgaben 10/1995 und 11/1995 sowie ältere Abgabenschulden - bot der Bw. dem Finanzamt Ratenzahlungen in Höhe von 316.000 S beginnend ab 15. 2. 1996 an, welche aber nicht geleistet wurden. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen wurde vom Bw. damit begründet, dass sich eine "Liquiditätserleichterung in der Höhe von 3 Mio. S erst nach Eingang der Erlöse aus Liegenschafts- und Maschinenverkauf" ergeben werde. In einem weiteren Schreiben vom 14. 3. 1996 stellte der Bw. dem Finanzamt neuerlich sofortige Ratenzahlungen mit der Zusicherung in Aussicht, dass die hiefür erforderlichen Mittel in der zwölften Kalenderwoche verfügbar seien. Tatsächlich wurden aber auch im März 1996 keine Raten entrichtet.
Die Ausführungen des Rechtsvertreters im Schreiben vom 22. 6. 2007, mit dem Erlös aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft in R. seien deshalb keine Abgabenschuldigkeiten getilgt worden, weil die pfandrechtlich besicherten Banken bestimmt hätten, was mit diesen Mitteln zu geschehen habe, sind nicht berechtigt, weil der Umstand, dass zuerst bestehende Bankverbindlichkeiten bedient wurden, um weitere Bankkredite zu erlangen, an der nicht anteiligen Verwendung der solcherart verfügbar gewordenen Mittel nichts ändert.
Aus all diesen Gründen kann von einer Gleichbehandlung der im Zeitraum 15. 5. 1995 bis Ende März 1996 fällig gewordenen Abgabenschulden mit anderen Schulden der KG keine Rede sein.
2.9. Was die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG im zweiten Quartal 1996 fällig gewordenen Abgaben betrifft, so erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, zumal sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in diesem Zeitraum keine Verkürzung des Abgabengläubigers mehr stattgefunden hat. Zunächst kann aufgrund der Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 8. 12. 1998 (S 33) davon ausgegangen werden, dass die primärschuldnerische KG im Verlauf des zweiten Quartals 1996 nicht mehr in der Lage war, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Dennoch entrichtete die primärschuldnerische KG am 24. 5. 1996 im Hinblick auf eine vom Finanzamt am 8. 5.1996 bewilligte Zahlungserleichterung eine Ratenzahlung in Höhe von 300.000 S, wodurch sich der bis dahin aufgelaufenen Abgabenrückstand (rd. 3,5 Mio. S) entsprechend verringerte. Mit einer weiteren Zahlung vom gleichen Tag (324.020 S) wurden auch die Lohnabgaben für April 1996 zur Gänze getilgt. Schließlich wurde noch kurz vor Konkurseröffnung (am 24. 6. 1996) eine Zahlung ohne Verrechnungsweisung in Höhe von 6.592 S getätigt. Andererseits sind im fraglichen Zeitraum auch andere Gläubigerforderungen unberichtigt geblieben. So lässt sich etwa der Korrespondenz des Masseverwalters mit der Firma H-KG entnehmen, dass diese die Bezahlung mehrerer Monatsmieten für die (mit Mietvertrag vom Dezember 1995 an die KG vermietete) Offset-Druckmaschine aufgrund der angespannten finanziellen Situation der KG "ausgesetzt" hatte, wobei nach Konkurseröffnung Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden sind, ob die betreffenden Zahlungen bloß gestundet oder endgültig erlassen worden waren. Weiters hat die Vermieterin der Betriebsliegenschaft im Konkurs der KG einen Betrag in Höhe von zirka drei Monatsmieten (insgesamt rd. 236.000 S) als Konkursforderung angemeldet, welcher Umstand darauf hindeutet, dass im zweiten Quartal 1996 auch keine Mietezahlungen für die Betriebsliegenschaft in R. mehr geleistet wurden. Schließlich finden sich unter den insgesamt 211 Konkursforderungen über insgesamt rd. 39,8 Mio. S (darunter Bankforderungen im Gesamtbetrag von rd. 16 Mio. S) zahlreiche Lieferantenforderungen teils in Millionenhöhe (vgl. Anmeldungsverzeichnis ON 1: rd. 1,5 Mio. S; ON 46: rd. 580.000 S; ON 140: rd. 1,1 Mio. S; ON 162: rd. 2,5 Mio. S; ON 169: rd. 650.000 S; ON 174: rd. 2,2 Mio. S), welcher Umstand als weiteres Indiz dafür gewertet werden kann, dass im zweiten Quartal 1996 die Zahlung von Abgabenschulden der Zahlung anderer Schulden nicht mehr hintangestellt wurde (mit der Ratenzahlung vom 24. 5. 1996 in Höhe von 300.000 S wurden knapp 10 % des gesamten Abgabenrückstandes abgedeckt und wurden im zweiten Quartal 1996 auch die laufenden Abgaben entrichtet). Gegenteilige Feststellungen, wonach die anderen Gläubiger in diesem Zeitraum insgesamt besser als der Abgabengläubiger gestellt worden seien, wurden vom Finanzamt nicht getroffen. Von einer Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 4/1996 (fällig am 15. 6. 1996), den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag 5/1996 (fällig am 15. 6. 1996), die Kammerumlage 1-3/1995 (fällig am 15. 5. 1996) und die ab 15. 4. 1996 fällig gewordenen Säumniszuschläge konnte daher Abstand genommen werden.
2.10. Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Der Bw. war im haftungsrelevanten Zeitraum der für die Abgabenentrichtung der KG zuständige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit der primär zur Haftung heranzuziehende Vertreter. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen ließen, wurden vom Bw. nicht dargelegt und sind derartige Umstände auch nicht erkennbar.
2.11. Die Haftungsschulden errechnen sich somit wie folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag ATS
|
Betrag Euro
|
USt minus Konkursquote (insg. 11.464,74€)
|
3/1995
|
15. 5. 1995
|
66.093
|
4.803,17 -4.803,17 0
|
USt minus Konkursquote
|
10/1995
|
15. 12. 1995
|
334.507
|
24.309,57 -6.661,57 17.648,00
|
USt
|
12/1995
|
15. 2. 1996
|
352.321
|
25.604,17
|
USt
|
1/1996
|
15. 3. 1996
|
233.203
|
16.947,52
|
LSt
|
8/1995
|
15. 9. 1995
|
199.715
|
14.513,86
|
LSt
|
10/1995
|
15. 11. 1995
|
269.607
|
19.593,10
|
LSt
|
11/1995
|
15. 12. 1995
|
325.584
|
23.661,11
|
LSt
|
1/1996
|
15. 2. 1996
|
296.591
|
21.554,11
|
LSt
|
2/1996
|
15. 3. 1996
|
230.861
|
16.777,32
|
LSt
|
5/1996
|
15. 6. 1996
|
215.742
|
15.678,58
|
DB
|
8/1995
|
15. 9. 1995
|
67.578
|
4.911,08
|
DB
|
10/1995
|
15. 11. 1995
|
66.540
|
4.835,65
|
DB
|
11/1995
|
15. 12. 1995
|
125.660
|
9.132,07
|
DB
|
1/1996
|
15. 2. 1996
|
66.871
|
4.859,71
|
DB
|
2/1996
|
15. 3. 1996
|
60.671
|
4.409,13
|
DZ
|
8/1995
|
15. 9. 1995
|
7.959
|
578,40
|
DZ
|
10/1995
|
15. 11. 1995
|
7.837
|
569,54
|
DZ
|
11/1995
|
15. 12. 1995
|
14.800
|
1.075,56
|
DZ
|
1/1996
|
15. 2. 1996
|
7.876
|
572,37
|
DZ
|
2/1996
|
15. 3. 1996
|
7.146
|
519,32
|
Stundungszinsen
|
1996
|
12. 2. 1996
|
17.896
|
1.300,55
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
24. 1. 1996
|
16.441
|
1.194,81
|
SZ (Säumniszuschlag)
|
1995
|
16. 6. 1995
|
5.002
|
363,51
|
SZ
|
1995
|
15. 11. 1995
|
5.392
|
391,85
|
SZ
|
1995
|
15. 11. 1995
|
1.331
|
96,73
|
SZ
|
1995
|
15. 12. 1995
|
6.690
|
486,18
|
SZ
|
1995
|
15. 12. 1995
|
6.512
|
473,25
|
SZ
|
1995
|
15. 12. 1995
|
2.513
|
182,63
|
SZ
|
1995
|
15. 12. 1995
|
296
|
21,51
|
SZ
|
1995
|
15. 12. 1995
|
4.149
|
301,52
|
SZ
|
1996
|
15. 2. 1996
|
9.444
|
686,32
|
SZ
|
1996
|
15. 2. 1996
|
5.932
|
431,10
|
SZ
|
1996
|
15. 2. 1996
|
1.337
|
97,16
|
SZ
|
1996
|
15. 2. 1996
|
2.640
|
191,86
|
SZ
|
1996
|
15. 3. 1996
|
5.238
|
380,66
|
SZ
|
1996
|
15. 3. 1996
|
4.617
|
335,53
|
SZ
|
1996
|
15. 3. 1996
|
1.213
|
88,15
|
Verspätungszuschlag
|
6/1995
|
20. 11. 1995
|
350
|
25,14
|
Summe
|
|
|
|
210.489,06
Innsbruck, am 16. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-I/04
- Stammnummer
- 34736
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF